Fahrtüchtigkeit

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Die Fahruntüchtigkeit bezeichnet die Unfähigkeit eines Fahrzeugführers, ein Fahrzeug zu führen. Sie kann durch Medikamente, Rauschmittel, Verletzungen, Behinderungen und ähnliches bedingt sein. Die Fahruntüchtigkeit ist sowohl im Straßenverkehr, im Eisenbahnverkehr, als auch im Luft- und Schiffsverkehr von Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Bei nahezu allen Verstößen gegen Regelungen ist ein Bußgeld oder eine Geldstrafe fällig. Des Weiteren sind oft Nebenstrafen wie Fahrverbote vorgesehen.

Inhaltsverzeichnis

Straßenverkehr

Sofern nicht noch andere Delikte (etwa § 315c Abs. 1 StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs) verwirklicht sind, macht sich in Deutschland der Fahrzeugführer auf öffentlichem Verkehrsgrund zumindest wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.

Strafbarkeit und Auslegung

In § 316 StGB heißt es dazu:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Die Fahruntüchtigkeit wird im Gesetz nicht definiert. Sie wird daher von der Rechtsprechung festgestellt, die dazu das Wissen von Sachverständigen nutzt. Diese stützt sich wiederum auf obergerichtliche Urteile hierzu. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet dabei die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit genügt der Nachweis einer bestimmten (Mindest-)Blutalkoholkonzentration des Fahrers, ohne dass weitere Anzeichen unsicherer Fahrweise vorliegen müssten. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 1990, Az. 4 StR 297/90 BGHSt 37, 89 (NJW 1990, 2393) geht die Rechtsprechung von einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille aus. Die frühere BGH-Rechtsprechung ging noch von 1,3 Promille aus. Für Radfahrer wird absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille angenommen (BGH-Urteil).

Relative Fahruntüchtigkeit

Unter diesem Wert kann Fahruntüchtigkeit ebenfalls vorliegen. Das nimmt die Rechtsprechung ab 0,3 Promille an, wenn weitere Anzeichen hinzutreten. Die Fahruntüchtigkeit wird nach der Maßgabe des Einzelfalles, also individuell beurteilt. Beispiele für Ausfallerscheinungen sind: Orientierungslosigkeit (Schlangenlinien), erhebliche Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit, Bewegungsanormalitäten (Torkeln), keine Pupillenreaktion bei Veränderung der Helligkeit der Umgebung, verwaschene Aussprache und Wahrnehmungsfehler.

Konsequenzen

Absolute und relative Fahruntüchtigkeit erfüllen beide die oben genannten Straftatbestände. Liegt keine Fahruntüchtigkeit vor, etwa weil der Fahrzeugführer zwar 0,4 Promille Blutalkoholkonzentration aufweist, aber keine Ausfallerscheinungen, so kommt zwar keine Strafbarkeit in Betracht. Allerdings kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen oder es können andere Reaktionen der Behörden drohen (vgl. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten).

Gefährliche Güter

Für Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren, gelten besondere Bestimmungen. Es gilt Alkoholverbot.

Personenbeförderung

Gemäß der BOKraft gilt auf deutschem Boden Alkoholverbot für Fahrer von Kraftdroschken und Omnibussen. Das heißt es darf keinerlei Alkohol im Blut vorhanden sein, wenn Fahrgäste transportiert werden.

Schienenverkehr

Im Schienenverkehr gilt Alkoholverbot, vgl. EBO und BOStrab (U-Bahnen, Straßenbahnen).

Luftfahrt

In der Luftfahrt gilt für Piloten, Co-Piloten und Flugingenieure international die 0,0 Promille-Grenze.

Schifffahrt

In der Schifffahrt wird unterscheiden, ob der Kapitän bzw. Skipper gewerblich oder privat ein Fahrzeug führt. Absolute Fahruntüchtigkeit besteht bei 1,7 Promille

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Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Schiffs- Bootsführers liegt derzeit bei 1,1 Promille.

Quelle: Seeamt Kiel; 14. Januar 1999; DI 1/99 K – BOSeeAE 2000, 235; Hamburger Seerechts – Report 2000, 199 Nr. 181.

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