Flugunglück

Flugunglück
Flugunfall eines Helikopters vom Typ Sikorsky UH-60 mit einem Kranich

Ein Flugunfall ist ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:

  1. eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
    • an Bord eines Luftfahrzeuges oder
    • durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder
    • durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeugs,
    es sei denn, dass der Geschädigte sich diese Verletzungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere von den Unfall unabhängige Ursache haben, oder dass es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten,
    oder
  2. das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
    • dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften beeinträchtigt sind und
    • die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde;
    es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerksausfall die Beschädigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör, oder dass der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut,
    oder
  3. das Luftfahrzeug vermisst wird oder nicht zugänglich ist.


Schwere Verletzung
Eine schwere Verletzung ist dabei eine solche, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die:
  1. einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordert, oder
  2. Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder
  3. Risswunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen der Nerv-, Muskel- oder Sehnensträngen zur Folge hat oder
  4. Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
  5. Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche zur Folge hat oder
  6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.


Tödliche Verletzung
Als tödlich wird eine Verletzung gewertet, wenn der Tod eines Beteiligten innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall als Unfallfolge eintritt.


Inhaltsverzeichnis

Störung

Von Flugunfällen werden „Störungen“ unterschieden

Eine Störung ist in diesem Zusammenhang ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

Schwere Störung

Eine schwere Störung ist in Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.

Die nachstehend aufgeführten Störungen sind typische Beispiele für schwere Störungen. Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Definition des Begriffs „schwere Störungen“.

Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung; gefährliche Annäherung von zwei Luftfahrzeugen, bei der mindestens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betrieben wurde und ein Ausweichmanöver erforderlich war oder angemessen gewesen wäre, um einen Zusammenstoß oder eine gefährliche Situation zu vermeiden;

  • nur knapp vermiedene, ungewollte Bodenberührung (CFIT) mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Luftfahrzeug;
  • abgebrochener Start auf einer gesperrten oder belegten Startbahn oder Start von einer solchen Bahn mit kritischem Hindernisabstand;
  • Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder belegten Landebahn;
  • erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flugleistungen beim Start oder im Anfangssteigflug;
  • Brände oder Rauch in der Fluggastkabine oder im Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese Brände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht wurden;
  • Umstände, die die Flugbesatzung zur Benutzung von Sauerstoff zwangen;
  • Strukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine Triebwerkszerlegung, die nicht als Unfall eingestuft werden;
  • mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahrzeugsysteme, wodurch der Betrieb des Luftfahrzeugs ernsthaft beeinträchtigt wurde;
  • jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Flugs;
  • jeder Kraftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklären musste;
  • Störungen bei Start oder Landung; Störungen wie zu frühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschießen oder seitliches Abkommen von der Start- oder Landebahn;
  • Ausfall von Systemen, meteorologische Erscheinungen, Betrieb außerhalb des zulässigen Flugbereichs oder sonstige Ereignisse, die Schwierigkeiten bei der Steuerung des Luftfahrzeugs hätten hervorrufen können;
  • Versagen von mehr als einem System in einem redundanten System, das für die Flugführung und -navigation unverzichtbar ist.

Flugunfalluntersuchung

Eine Flugunfalluntersuchung ist ein Vorgang, bei dem rekonstruiert wird, was die Ursache für einen Flugunfall (z.B. ein Absturz oder ein Zusammenstoss auf dem Taxiway) war.

Hintergrund

Artikel 26 des Übereinkommens von Chicago von 1944 verpflichtet jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Flugunfall ereignet hat, eine Untersuchung durchzuführen.[1] Diejenigen Länder, in denen die betroffenen Luftfahrzeuge konstruiert, gebaut, zugelassen oder eingetragen worden sind, können an der Untersuchung teilnehmen. Alleiniger Zweck dieser Untersuchungen ist die Verhütung von Flugunfällen und damit eine Verbesserung der Flugsicherheit. Details zum Ablauf einer solchen Untersuchung sind im Annex 13 des Abkommens festgeschrieben.[2]

Anfänglich wurden die Flugunfalluntersuchungen häufig von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. Da aber eine Aufsichtsbehörde durch den Erlass von unzweckmässigen Vorschriften oder durch das Unterlassen ihrer Pflichten an der Entstehung eines Flugunfalls beteiligt sein kann, ist hier eine Gewaltentrennung sinnvoll. Die ICAO hat deshalb in den Fünfzigerjahren empfohlen, dass Flugunfälle von unabhängigen Stellen untersucht werden.

Vorgang

Grobe Zusammenfassung der Vorgehensweise am Beispiel eines Zusammenstoßes zweier Flugzeuge auf einer Start- und Landebahn:

  • Nach den Rettungsmaßnahmen wird ein Team von Sachverständigen der BFU auf die Runway 23L geschickt.
  • Der Unfallort wird vermessen, photographiert und dokumentiert.
  • Aus beiden Flugzeugen wird der Flugschreiber (genannt Blackbox) entnommen.
  • Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung hat festgestellt, dass der Pilot des Airbus A320 unerlaubterweise auf die Bahn 23L rollte.

Flugunfalluntersuchungsstellen

Deutschland

Verantwortliche deutsche Behörde für die Aufnahme und Untersuchung von Störungen und Unfällen im deutschen Luftverkehr

Offizielle Homepage der deutschen BFU

Schweiz

Das im Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK angesiedelte Büro für Flugunfalluntersuchungen BFU ist für die Aufnahme und Untersuchung von Störungen und Unfällen im schweizer Luftverkehr verantwortlich.

Offizielle Homepage der schweizerischen BFU

Österreich

Die in der Bundesanstalt für Verkehr angesiedelte Abteilung VERSA (Verkehrssicherheitsarbeit für Österreich) ist für die Aufnahme und Untersuchung von Störungen und Unfällen im österreichischen Luftverkehr verantwortlich.

Offizielle Homepage der VERSA

Weitere

Literatur

Schubert, Christian-Heinz: Flugunfälle. Flugunfalluntersuchung in Deutschland. Motorbuch Verlag, Stuttgart 2008

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Art. 26 Untersuchung von Unfällen. Übersetzung des Abkommen auf der Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  2. Annex 13 to the Convention on International Civil Aviation. Aircraft Accident and Incident Investigation (pdf; 444 kB)

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