- 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofes der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Inhaltsverzeichnis
Zuständigkeit
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig sind dem 2. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:
- Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Koblenz und Köln
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG), soweit nicht der 3. Strafsenat (Nr. 4 a) oder der 5. Strafsenat (Nr. 3) zuständig ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 19 Abs. 2 ZuständigkeitsergänzungsG vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und die sonstigen Entscheidungen, die keinem anderen Strafsenat zugeteilt sind (u. a. nach § 138 c Abs. 1 Satz 3 StPO)
- Entscheidungen des 4. Strafsenats im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat
Der 2. Strafsenat hat also die sogenannte Innominatzuständigkeit inne, durch die ihm alle strafrechtlichen Angelegenheiten zugewiesen sind, für die kein anderer Strafsenat zuständig ist.
Besetzung
Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat dem Senat derzeit folgende Richter zugewiesen: Dr. Ruth Rissing-van Saan als Vorsitzende, Prof. Dr. Thomas Fischer als stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Richter Holger Rothfuß, Ellen Roggenbuck, Dr. Ekkehard Appl, Prof. Dr. Bertram Schmitt und Jürgen Cierniak als beisitzende Richter.
Vorgänger von Dr. Ruth Rissing-van Saan als Senatsvorsitzende war der frühere Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Burkhard Jähnke.
Entscheidungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs war unter anderem für die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von dem Angeklagten eingelegte Revision im sogenannten „Kannibalen-Prozeß“ zuständig. Mit Urteil vom 22. April 2005 hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts Kassel auf und ordnete die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache an. Der Senat stellt hierbei klar, dass das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebes auch eine nach der Tötungshandlung mit Bezug zu dieser unternommene Befriedigung umfassen kann, wenn diese Teil des Tatplans gewesen ist, und dass das Rechtsgut des § 168 StGB, der beschimpfenden Unfug an Leichen oder Leichenteilen unter Strafe stellt, nicht einwilligungsfähig ist.
Weblinks
Wikimedia Foundation.