- Joint Aviation Regulations
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Die Joint Aviation Authorities (JAA) sind ein Zusammenschluss der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern und ein technisches Gremium innerhalb der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz.
Inhaltsverzeichnis
JAA Mitgliedsländer
Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern
Joint Aviation Requirements (JAR)
Die Länder haben mit den JAR (Joint Aviation Requirements) ein umfangreiches Werk zur Regelung der Luftfahrt entworfen, das von den nationalen Luftfahrtbehörden in nationales Recht umgesetzt und überwacht wird. In Deutschland ist das das Luftfahrtbundesamt (LBA), in der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und in Österreich die Austro Control GmbH.
Das Ziel der JAR sind hohe Sicherheitsstandards und harmonisierte Regelungen in Europa. Es wird außerdem eine Harmonisierung mit den Regeln der FAA, der Luftfahrtbehörde der USA, angestrebt.
Airworthiness
- JAR-22 – Vorschrift für die Zertifizierung von Segelflugzeugen und Motorseglern
- JAR-23 (heute: CS-23) – Vorschrift für die Zertifizierung von Motorflugzeugen bis 5670 kg
- JAR-25 (heute: CS-25) – Vorschrift für die Zertifizierung von Flugzeugen ab 5670 kg angetrieben von Turbinen
- JAR-VLA – Vorschriften für die Zertifizierung von Leichtflugzeugen bis 750 kg
- Aerospace Recommended Practices: z. B. ARP 4754 ist eine Norm für die Entwicklung komplexer sicherheitskritischer Systeme
Operation (JAR-OPS)
- JAR-OPS 1: Betriebsvorschriften für den gewerblichen Verkehr mit Flugzeugen (gemeint sind Flächenflugzeuge)
- JAR-OPS 2: Betriebsvorschriften für den nichtgewerblichen Verkehr mit Flugzeugen
- JAR-OPS 3: Betriebsvorschriften für den gewerblichen Verkehr mit Helikoptern
- JAR-OPS 4: Betriebsvorschriften für den nichtgewerblichen Verkehr mit Helikoptern
Flight Crew Licensing (JAR-FCL)
Flight Crew Licensing (JAR-FCL) enthält die Bestimmungen für die Zulassung von Cockpitpersonal, also von Piloten und Flugingenieuren. In der deutschen Version der JAR-FCL werden diese als Flugpersonal bezeichnet, im Gegensatz zum Kabinenpersonal, den Flugbegleitern.
- JAR-FCL 1 – Vorschriften für die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
- JAR-FCL 2 – Vorschriften für die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern
- JAR-FCL 3 – Vorschriften für die Medizinische Tauglichkeit von Cockpitpersonal
- JAR-FCL 4 – Vorschriften für die Lizenzierung von Flugingenieuren
Maintenance
Vorschriften bezüglich Wartungsbetrieben und deren Personal
- EASA Part M – Vorschriften über die Aufrechtererhaltung der Lufttüchtigkeit
- EASA Part 21 – Vorschriften für die Lizenzierung von Entwicklungs- und Herstellerbetrieben für Luftfahrttechn. Gerät
- EASA Part 66 – Vorschriften für die Lizenzierung von Wartungspersonal
- EASA Part 145 – Vorschriften für die Lizenzierung von Wartungsbetrieben
- EASA Part 147 – Vorschriften für die Lizenzierung von luftfahrttechnischen Ausbildungsbetrieben und -schulen
Übergabe EASA
Es ist geplant, die Aufgaben der JAA vollständig an die EASA zu übertragen. Voraussichtlich wird die JAA bis zum Jahr 2009 vollständig in die EASA übergegangen sein.
Siehe auch
Literatur
- Elmar Giemulla; Heiko van Schyndel: Die Joint Aviation Requirements (JAR) und deren Überleitung in (PDF)
Weblinks
- http://www.jaat.eu – Offizielle Seite der Joint Aviation Authorities (englisch)
- EASA – Europäische Agentur für Flugsicherheit
- http://www.lba.de – Seite des Deutschen Luftfahrt-Bundesamtes
- http://www.jar-contra.de – Kritik an der deutschen Umsetzung der Flugtauglichkeitsbestimmungen
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