Lehramtsassessor

Lehramtsassessor

Assessor bzw. Assessorin (Abk. Ass., Assess.; lat. assessor, -oris „Beisitzer, Gehilfe im Amt“ zu assessus „als Beisitzer“; vgl. lat.-nlat. assessoral, assessorisch „den Assessor betreffend, in der Art eines Assessors“) ist eine deutsche Berufs- bzw. Dienstbezeichnung, die von Akademikern geführt werden darf, die nach einem Hochschulstudium und Erster Staatsprüfung (Staatsexamen) sowie Absolvieren des staatlichen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) die Zweite Staatsprüfung (bei Juristen auch Assessorexamen genannt) abgelegt haben bzw. die in Laufbahnen, die kein Erstes Staatsexamen erfordern, die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst abgelegt haben. Sie haben damit die Anwartschaft auf die höhere Beamtenlaufbahn erworben.

Als Amtsbezeichnung wird der Titel Assessor von Beamten des höheren Dienstes vor Verleihung des ersten Amtes, also in der Probezeit (früher Assessorat genannt), geführt (siehe auch Staatsdienst und Regierungsrat). In den meisten Bundesländern Deutschlands (in Baden-Württemberg nur in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung) führen heute jedoch Beamte auf Probe die Bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz z. A. (zur Anstellung; z. B. Studienrat z. A., Regierungsrat z. A., Landwirtschaftsrat z.A.).

Die Berufsbezeichnung Assessor führen auch Personen, die die entsprechenden Laufbahnprüfungen bestanden haben, aber nicht den Beamtenstatus besitzen, sofern die jeweilige Prüfungsordnung dies gestattet, dann aber mit dem Zusatz der Laufbahn (z. B. Assessor des Lehramts).

Inhaltsverzeichnis

Arten

Die Bezeichnung Assessor wird um einen Bestandteil ergänzt, aus dem die Fachrichtung oder Art der Laufbahn hervorgeht, wobei es im Einzelnen Unterschiede je nach Bundesland geben kann.

Die zahlenmäßig größten Berufsgruppen, bei denen der Assessorentitel eine Rolle spielt, sind die Juristen und die Lehrer:

  • Zum Führen der Berufsbezeichnung Assessor des Rechts (Ass. iur. abgekürzt, steht für Assessor iuris) bzw. Rechtsassessor ist, etwa nach § 10 des Niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes (NJAG), nach § 61 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NW) oder § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der bremischen Juristenausbildung (BremJAPG) befugt, wer das zweite juristische Staatsexamen bestanden und damit die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat. Er wird auch als „Volljurist“ bezeichnet. In der Vergangenheit war auch die Bezeichnung Assessor der Rechte üblich, wobei der Plural darauf verweist, dass neben dem weltlichen zusätzlich das kanonische (das Kirchen-)Recht Ausbildungs- und Prüfungsstoff war. Der Assessorentitel wird häufig von Justitiaren und Mitarbeitern in wissenschaftlichen Einrichtungen verwendet. Beamte auf Probe mit der Amtsbezeichnung Regierungsassessor (RegAss., RAss.; siehe Regierungsrat) sind im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes oder der Länder, Verwaltungsassessoren (Assessor des Verwaltungsdienstes; VerwAss.; siehe Verwaltungsrat) bei öffentlichen Einrichtungen, die nicht unmittelbar zur staatlichen Verwaltung gehören, zum Beispiel bei Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Gemeinden, tätig. Die frühere Dienstbezeichnung Gerichtsassessor (GerAss.) ist durch Richter bzw. Staatsanwalt (im Dienstverhältnis auf Probe) ersetzt worden.
  • Assessor des Lehramts (Ass.d.L., A.d.L.) bzw. Lehramtsassessor (LAss.) ist die Berufsbezeichnung von Lehrern, die nach (meist) zweijährigem Lehramtsreferendariat und bestandenem Zweitem Staatsexamen die Befähigung zum höheren Schuldienst an Gymnasien oder beruflichen Schulen erworben haben. Der Titel wird von Lehrern im Angestelltenverhältnis und außerhalb des Schulwesens tätigen Lehrern verwendet. Die Dienstbezeichnung Studienassessor (StudAss., StudAssess., StAss., Baden-Württ.: StA) tragen Lehrer, wenn sie als Beamte auf Probe in den öffentlichen Schuldienst übernommen wurden. In manchen Bundesländern (nicht in Baden-Württemberg) werden diese Lehrkräfte auch Studienrat z.A. (zur Anstellung) genannt. Nach drei bis fünf Jahren werden sie Beamte auf Lebenszeit mit der Amtsbezeichnung Studienrat.

Weitere Beispiele:

  • Assessor des Archivdienstes bzw. vor 1972 Assessor des Archivwesens. Abschluss der Archivarischen Staatsprüfung der Archivschule Marburg
  • Assessor des Landwirtschaftsdienstes (Landwirtschaftsassessor; LandwAss.)
  • Assessor im Feuerwehrtechnischen Dienst (Brandassessor; BrandAss.)
  • Assessor des Forstdienstes (Forstassessor; FrstAss., ForstAss., Forstass., Forstassess.)
  • Assessor des Baufachs (Bauassessor; BAss., BauAss., Bauass., Bauassess.; siehe auch Raumplanung und Technisches Referendariat), auch Assessor des Städtebaus (Städtebauassessor) und Assessor der Landespflege (Landespflegeassessor): in Baden-Württemberg und Bayern stattdessen: Regierungsbaumeister
  • Assessor des Vermessungsdienstes (Vermessungsassessor; VermAss.)
  • Assessor des Bergfachs (Bergassessor; BergAss., Bergass., Bergassess.)
  • Patentassessor – So nennen sich Personen, die die Prüfung zum Patentanwalt bestanden haben, aber keine selbstständige Tätigkeit ausüben, sondern beispielsweise in der Patentabteilung einer Firma oder beim Patentamt als Prüfer oder Patentrichter arbeiten.
  • Assessor des Verwaltungsdienstes (Verwaltungsassessor; VerwAss.)
  • Notarassessor (NotAss.)

Besonderheit: Die Berufsbezeichnung Württembergischer Notariatsassessor ist Württembergischen Bezirksnotaren vorbehalten; es handelt sich dabei aber nicht um eine Laufbahn des höheren, sondern des gehobenen Dienstes. Die entsprechenden Amtsbezeichnungen sind Notarvertreter und Bezirksnotar.

Titelschutz

Nach § 132a StGB kann wegen widerrechtlichen Führens von Titeln eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Auch der Assessorentitel fällt unter diesen Paragrafen.

Geschichte

Der Titel Assessor wurde ursprünglich nur von Juristen verwendet. Er entstammt dem spätrömischen Recht und wurde von den Beratern des Kaisers bei dessen Rechtsprechung getragen. Seit dem Mittelalter und der frühen Neuzeit hießen so Personen, die am Reichskammergericht und Reichshofrat, bei den Instanzengerichten der Territorien und an den juristischen Fakultäten der Universitäten Recht sprachen.

Hofgerichtsassessoren etwa wurden die Beisitzer an den Hofgerichten genannt, die schon im Mittelalter unter dem Vorsitz des Königs oder eines Fürsten bzw. eines Vertreters gebildet wurden; sie bestanden bis 1806.

Der Kammergerichtsassessor war Beisitzer des obersten Richters (Kammerrichters) am Reichskammergericht, das 1495 eingerichtet wurde und ebenfalls bis 1806 bestand. Als im 16. Jahrhundert mit dem Ziel der Geschäftsverteilung das Senatsprinzip eingeführt wurde, war er Senatsmitglied. Seit dem 16. Jahrhundert mussten die Bewerber um das Assessorenamt Proberelationen (vgl. Relationstechnik) verfassen, um ihre Befähigung für diese Aufgabe nachzuweisen. Die Assessoren an den verschiedenen Gerichten übten oft nur eine zeitlich begrenzte Tätigkeit aus.

Im 18. Jahrhundert wurde zuerst in Preußen und nach dessen Vorbild auch in den meisten anderen deutschen Territorien die Staatsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizdienst eingeführt (preußisches Referendariatsmodell). Die Proberelationen als Nachweise für die fachliche Qualifikation der Referendare wurden beibehalten.

Im 19. Jahrhundert (erstmals in Preußen mit dem Gesetz vom 6. Mai 1869) wurden Juristen, die das vierjährige Referendariat bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälten und Notaren absolviert und die zweite, große Staatsprüfung bestanden hatten, zum Gerichtsassessor ernannt, bevor sie in der Regel nach einem Jahr in das Amt des Richters oder Staatsanwalts berufen wurden. Mit dem Gesetz vom 11. März 1879 wurde in Preußen zudem der Titel Regierungsassessor eingeführt, der nach vierjährigem Referendariat bei Gerichts- und Verwaltungsbehörden verliehen wurde. Die Referendarszeit mit dem Status des Beamten auf Widerruf wurde später auf zwei Jahre verkürzt, die Assessorenzeit im Probebeamtenverhältnis ausgedehnt.

Das später eingeführte zweijährige Anwaltsassessorat bei einem Rechtsanwalt, das für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf erforderlich war, endete mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 18. Mai 1959.

Im 20. Jahrhundert setzte sich die Bezeichnung Assessor mit der Ausbreitung und zunehmenden Differenzierung des Beamtentums auch für andere Arten höherer Beamten durch. Beispielsweise wurden in der Weimarer Republik auch für die höheren Lehrämter die bei den Juristen üblichen Bezeichnungen eingeführt, darunter Studienassessor (bei Verbeamtung) und Lehramtsassessor (bei privatrechtlicher Anstellung); das Eingangsamt bei den Lehrern an Gymnasien hieß im Kaiserreich noch „Gymnasialassistent“.

Andere Verwendung

Assessor nennen sich auch Personen, die im Rahmen eines Assessment-Centers als Beobachtende tätig sind (z. B. EFQM-Assessor).

In Italien werden die „Minister“ in den Regionalregierungen als Assessoren bezeichnet, ihre Ämter heißen Assessorate. Auch die Beigeordneten in den Exekutivorganen der Provinzen und Gemeinden tragen diese Bezeichnung.

In Dänemark werden beigeordnete Richter als Assessor bezeichnet. Früher war dies die Bezeichnung für einen Richter am obersten Gericht.

In den Vereinigten Staaten werden Assistenten eines Rechtsanwaltes als Assessoren bezeichnet. Ferner ist ein Assessor ein gewählter oder ernannter Beamter auf Bezirksebene, der den Wert von Grundstücken, in der Regel zu Steuerzwecken, feststellt. Privat tätige Schätzer werden entweder als „appraiser“ oder in der Versicherungswirtschaft als „adjuster“ bezeichnet.

Quellen

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