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Die Promotion ist die Verleihung des akademischen Grades „Doktor“ beziehungsweise „Doktorin“[1] in einem bestimmten Studienfach und dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit, der Dissertation, und einer mündlichen Prüfung (Rigorosum[2] oder Disputation). Das Promotionsrecht haben Universitäten und (in Deutschland) ihnen gleichgestellte Hochschulen.
Inhaltsverzeichnis
Überblick
Der „Doktor“ ist in den meisten Staaten der höchste akademische Grad – die Habilitation ist ein darüber hinausgehender Qualifikationsschritt, der in den meisten deutschen Bundesländern förmlich mit der Verleihung des Zusatzes "habil." (also zum Beispiel "Dr. phil. habil.") abgeschlossen wird. „Privatdozent“ und „Professor“ sind akademische Bezeichnungen beziehungsweise Titel, keine Grade. Zweck der Promotion ist es, die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit am Beispiel der Bearbeitung eines Spezialgebiets zu belegen; sie „berechtigt“ zu eigenständiger Forschung – so ist die Promotion Voraussetzung dafür, um etwa bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft eigenständig Projektanträge stellen zu können. Mit der Promotion gilt die wissenschaftliche Ausbildung grundsätzlich als abgeschlossen. Im Gegensatz zur Promotion weist die Habilitation dann die Fähigkeit nach, das gesamte Fachgebiet auf hohem Niveau in Forschung und Lehre zu vertreten.
Die Promotion ist in Deutschland grundsätzlich eine Voraussetzung für die Habilitation. Je nach Hochschulgesetz der Länder ist eine Promotion in aller Regel erforderlich für die Beschäftigung als Professor oder zunächst als Juniorprofessor.
In Österreich (und bei fachlich korrekter Verwendung des Begriffs auch in Deutschland) versteht man unter Promotion die Verleihung des Doktorgrades, nicht die dazu erforderliche Prüfung oder gar das vorhergehende Doktorats- beziehungsweise Promotionsstudium selbst. Das Wort „Promotion“ ist aus dem lateinischen promotio, von promovere (vorwärtsbewegen, befördern), abgeleitet. Der Kandidat wird nach erfolgreich bestandener Prüfung von der Fakultät oder einem Vertreter zum Doktor promoviert, das heißt befördert oder erhoben. Zudem hat es sich weithin eingebürgert, das Wort auch intransitiv in der Form „ich promoviere“ zu verwenden, womit dann aus der Sicht des Kandidaten seine Ableistung der Prüfung und der dafür erforderlichen besonderen Studienleistungen gemeint ist.
Im Mittelalter erforderte das Promotionsverfahren die Leistung verschiedener Eide, unter anderem einen Eid vor dem Rektor auf die Statuten der Universität, sowie ein privates und ein öffentliches Examen. Das examen privatum, in der Regel eine Kommentierung ausgewählter Prüfungstexte mit Verteidigung der dabei vertretenen Thesen, fand vor dem Gremium der Professoren (magistri regentes) der Fakultät und zuweilen auch unter Beteiligung von Professoren der Artistenfakultät statt. Bei diesem Privatexamen, das oft auf einem öffentlichen Platz unter freiem Himmel abgehalten wurde, war die Öffentlichkeit zugelassen, sie besaß aber kein Fragerecht. Nach Abschluss des Privatexamens stimmte das Gremium darüber ab, ob der Kandidat würdig sei, den Titel eines licentiatus zu führen. Der Erwerb des Doktorgrades war jedoch an die Absolvierung des examen publicum gebunden, einer Antrittsvorlesung mit anschließender Disputation, bei der der Kandidat seine Thesen auch gegen Einwände der Öffentlichkeit zu verteidigen hatte, und bei der jeder anwesende Student frageberechtigt war. Erst nach Absolvierung des öffentlichen Examens erfolgte die feierliche Inauguration und Verleihung der Insignien, zu denen ein Buch, ein goldener Ring und der Doktorhut in Gestalt eines Baretts gehörte. Das mittelalterliche Verfahren blieb mit vielen Varianten und Modifikationen auch in der frühen Neuzeit gültig. Zu den wichtigsten Neuerungen gehörte dabei die allmähliche Einführung der schriftlichen Inauguraldissertation, die aus der schriftlichen Formulierung und Publizierung von Thesen zum Zweck der Einladung zum öffentlichen Examen entstand und sich zu einem obligatorischen Prüfungsteil entwickelte.
Promotionsverfahren
Allgemeines
Die Promotion wird eingeleitet, nachdem der Doktorand eine Doktorarbeit (Dissertation) vorgelegt hat. Diese Arbeit ist eine wissenschaftliche Forschungsarbeit, die eine eigenständig erbrachte, mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abschließende Forschungsleistung dokumentiert. Nach Annahme der Dissertation durch die Fakultät beziehungsweise durch eine von ihr eingesetzte Kommission und der Einholung von Gutachten erfolgt eine mündliche Prüfung (Rigorosum) und/oder ein wissenschaftliches Streitgespräch (Disputation), das oft (aber keineswegs immer) das Thema der Dissertation zum Gegenstand hat. Diese mündliche Verteidigung einer Doktorarbeit ist in aller Regel öffentlich und wird vor Hochschullehrern und ggf. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens abgelegt.
Das Promotionsverfahren ist nach der Gesamtbewertung abgeschlossen; in der Regel ist ein Doktorand in Deutschland allerdings erst dann berechtigt, die Bezeichnung „Dr.“ zu führen, nachdem der Promovend die Publikation seiner Dissertation nachgewiesen hat. Einige Promotionsordnungen gestatten denjenigen, die das Verfahren abgeschlossen, aber die Dissertation noch nicht veröffentlicht haben, bis auf weiteres die Bezeichnung „Dr. des.“ (doctor designatus) zu führen.
Zum Verfahren muss auf die individuellen Promotionsordnungen der jeweiligen Fakultäten hingewiesen werden. Im Rahmen des laufenden Bologna-Prozesses wurde auch eine Aussage zu den „doctoral studies“ getroffen. Es ist nicht nur mit der Schaffung gemeinsamer Systeme für einheitliche Studienabschlüsse (Bachelor-Grad beziehungsweise Master-Grad), sondern darüber hinaus eines einheitlichen Doktorgrades zu rechnen. Auf der Bologna-Nachfolge-Konferenz 2005 in Bergen wurden Promotionsstudiengänge (Graduiertenschulen) bekräftigt, die auch bereits in einigen Landeshochschulgesetzen verankert sind und zum akademischen Grad Doctor of Philosophy (Ph.D.) führen können.[3]
Ablauf
Der Ablauf eines Promotionsverfahrens wird in der Prüfungsordnung des zuständigen Fachbereiches festgelegt. Das Verfahren ist dabei von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach zum Teil sehr unterschiedlich. In der Regel enthält es die folgenden Schritte:
- Geeigneter Studienabschluss (in der Regel gutes bis sehr gutes Examen),
- Gegebenenfalls weitere Qualifikationsvoraussetzungen, zum Beispiel Seminarscheine, Sprachnachweise (Latinum, Graecum etc.) etc.
- Wahl eines Betreuenden (i. d. R. Prof.) (Doktorvater, m/w),
- Anmeldung des Promotionsvorhabens beim Promotionsausschuss einer Fakultät an einer Universität,
- Annahme als Promotionsstudent,
- Anfertigung der Dissertation. Die durchschnittliche Dauer schwankt erheblich je nach Fachrichtung. Während Mediziner ihre Dissertation häufig noch während des Studiums anfertigen können, investieren Juristen im Regelfall 1-2 Jahre. In naturwissenschaftlichen Fächern und in den Geisteswissenschaften sind aber, insbesondere bei forschungs- und empirielastigen Themen, auch Zeiträume von fünf Jahren durchaus üblich. Das fertige Werk umfasst je nach Fachrichtung zwischen 25 und mehreren hundert Textseiten. In dieser Zeit sind unter Umständen (je nach Uni, Fach und Lehrstuhl):
- Doktorandenseminare („Oberseminare“) zu besuchen,
- Fachpublikationen zu veröffentlichen,
- Beim Lehrangebot des Lehrstuhls oder Instituts mitzuarbeiten (Klausuren stellen und korrigieren, Übungen halten, Skripte überarbeiten und ähnliches).
- Einreichen der Dissertation beim Promotionsausschuss,
- Erstellung von 2–3 Gutachten durch die Opponenten,
- Mündliche und öffentliche Verteidigung (Disputation) und/oder Rigorosum,
- Vorbereitung der Doktorarbeit zur wissenschaftlichen Publikation,
- Einholung der Druckgenehmigung (Imprimatur), sofern noch nicht erteilt (bei Arbeiten der katholischen Theologie muss eventuell noch eine kirchliche Billigung eingeholt werden [Nihil obstat, lat. ‚Nichts steht im Weg‘]),
- Publikation einschließlich Ablieferung von Pflichtexemplaren bei den Bibliotheken. Einige Fakultäten erlauben inzwischen auch die Veröffentlichung der Dissertation durch Publikation im Internet.
Vor allem in den naturwissenschaftlichen Fächern wird des Öfteren eine „kumulative Dissertation“ erstellt. Hierbei werden Teilaspekte der eigenen Forschungsarbeit in eigenständigen Manuskripten zusammengefasst und allein oder mit Koautoren in begutachteten Fachzeitschriften (Reviewed Papers) veröffentlicht. Die einzelnen Publikationen, die natürlich in einem Sinnzusammenhang stehen sollen, werden anschließend kumuliert, d. h. als einzelne Kapitel zusammengefasst und als Dissertation eingereicht. Die nötige Gesamtzahl der Manuskripte und der Anteil der bereits veröffentlichten Kapitel wird durch die jeweilige Promotionsordnung festgelegt. Der Doktorand gelangt durch das Kumulieren zu einem übersichtlicher gegliederten Promotionsablauf, erlernt die Methodik des Publizierens und kann statt eines Einzelwerks mit geringem Verbreitungswert mehrere Veröffentlichungen vorweisen, die von den Fachkollegen weit stärker wahrgenommen werden.
In der Regel gehören in Deutschland zur Promotion keine Lehrveranstaltungen. Wenn man aber in einem Fach promoviert, das man zuvor nicht studiert hat, ist das anders. Dann absolviert man parallel zur Dissertation ein „Promotionsstudium“, das aus gewöhnlichen Lehrveranstaltungen besteht.
Die Promotion bringt für die außeruniversitäre Karriere nicht in allen Berufen oder Wirtschaftszweigen Vorteile. Vor allem in größeren Unternehmen steigen die Chancen eines beruflichen Aufstiegs und höheren Einstiegsgehalts. Dies wird aber unter Umständen durch einen späteren Berufseinstieg und niedrigere Verdienste während der Arbeit an der Dissertation wieder relativiert.
Die Konkurrenz ist bei manchen Forschungsthemen sehr groß und auch der Druck, als Erster zu bestimmten Themen (Ergebnisse) zu veröffentlichen. In der Praxis bedeuten aber frühere Veröffentlichungen durch andere keineswegs eine „Entwertung“ der eigenen Arbeit, sofern auch diese Veröffentlichungen bei der eigenen Arbeit berücksichtigt werden.
Bewertung
Deutschland
Die Gesamtbewertung der Promotionsleistung erfolgt – regional unterschiedlich und mit unterschiedlichen Bedeutungen – häufig mit lateinischen Noten:
- summa cum laude – ‚mit höchstem Lob‘
- In den meisten Promotionsordnungen wird die Arbeit mit der lateinischen Bezeichnung summa cum laude als „hervorragende Leistung“ bezeichnet. Die Note wird in den meisten Fächern nur selten vergeben. Die entsprechende deutsche Bezeichnung ist "mit Auszeichnung".
- magna cum laude – ‚mit großem Lob‘
- Bezeichnung als eine besonders anzuerkennende Leistung.
- cum laude – ‚mit Lob‘
- Bezeichnung als eine den Durchschnitt übertreffende Leistung.
- rite – ‚ausreichend‘
- Bezeichnung als eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
- non probatum, non sufficit, non rite oder insufficienter – ‚ungenügend‘ (durchgefallen)
- Bezeichnung als eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung.
Die lateinischen Notenbezeichungen werden in der Regel nur von solchen Hochschulen verwendet, die sich Universitäten nennen. Beispielsweise wird an der RWTH Aachen, TU Dortmund sowie TU Kaiserslautern die beste Note mit „ausgezeichnet“ oder „mit Auszeichnung“ (weiter dann „sehr gut“, „gut“, „genügend“) bezeichnet. Jedoch wird auch an der Universität Hannover die deutschsprachige Bezeichnung verwendet.
Zusätzlich kann die Dissertation in Deutschland ein Prädikat erhalten, soweit dies die jeweilige Promotionsordnung vorsieht. Dieses Prädikat wird innerhalb der Empfehlung der Gutachter für die wissenschaftliche Leistung angegeben. Auch hierfür gibt es lateinische Noten:
- opus eximium – ‚außerordentliche Arbeit‘ (wird nur selten vergeben und ist auch in manchen Promotionsordnungen nicht vorgesehen).
- opus valde laudabile – ‚sehr gute [lobenswerte] Arbeit‘.
- opus laudabile – ‚gute [lobenswerte] Arbeit‘.
- opus idoneum – ‚befriedigende Arbeit‘.
Österreich
In Österreich werden studienbeschließende Prüfungen als „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ beurteilt (letzteres, wenn alle Teilprüfungen nicht schlechter als mit „gut“ und mindestens die Hälfte mit „sehr gut“ beurteilt wurden). Außerdem kann die Verleihung des Doktorates noch zusätzlich als „Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“ (dt. „Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten“) erfolgen, was der höchsten Auszeichnung zur Erlangung des Doktorgrades gleichkommt.
Ungarn
In Ungarn wird die erfolgreiche Promotion seit 1996 mit den drei Bezeichnungen: „summa cum laude“, „cum laude“ und „rite“ ausgezeichnet. Mit „insufficienter“ wird eine nicht bestandene Promotion bezeichnet.
Tschechien
Die Promotion besteht in Tschechien aus einem Promotionsstudium mit Lehrveranstaltungen, der staatlichen Doktorprüfung (öffentlich) und der Dissertationsarbeit mit Disputation (öffentlich). Die Prüfungen sind mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ klassifiziert und können einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen kann der Dekan auf Antrag des Studierenden bei positiver Stellungnahme des Betreuers und Vorsitzenden der Studienkommission für den Studiengang die zweite Wiederholung der Prüfung gestatten.
Verwandte Themen
- Der Ehrendoktor wird ohne Promotion und Hochschulprüfung verliehen.
- Ein Promotionsverfahren kann in manchen theologischen Fakultäten auch zum Lizentiat führen.
- Titelmühle
- Doctor of Philosophy (Ph. D.) das Pendant in englischsprachigen Ländern
- EURODOC - Europäische Vereinigung für Doktoratskandidaten und junge Forscher.
Weblinks
- Thesis – Netzwerk für Promovierende und Promovierte e.V.
- Leitfaden zum Doktorhut
- Information zur Promotion
- Beispiel einer Promotionsordnung
- Homepage der KMK
- Informationen zum Doktorat in Österreich
- Wiki-basiert: Plattform zu Promotion und Hochschulkarriere (www.hochschulkarriere.de)
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. z. B. § 51 Abs. 2 Z 14 Universitätsgesetz 2002 i.d.g.F. [1]
- ↑ Vgl. z. B. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 1. Januar 2005, § 38 (2) oder Bayerisches Hochschulgesetz i.d.F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 (1) oder § 87 des österreichischen Universitätsgesetzes 2002.
- ↑ Vgl. z. B. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 1. Januar 2005, § 38 (2) oder Bayerisches Hochschulgesetz i.d.F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 (2) und Art. 66 (2).
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