- Steuervorauszahlung
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Eine Steuer-Vorauszahlung ist eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich in der Regel nach dem letzten Veranlagungsergebnis.
Die Veranlagungssteuern, also Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer entstehen mit Ablauf des Kalenderjahres. Erst danach ist eine Festsetzung und Beitreibung möglich. Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Staatshaushalt sicherzustellen und dem Steuerpflichtigen eine hohe Nachzahlung zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben.
Die Vorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt, der stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und daher jederzeit abänderbar ist. Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, wird der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet. Unterschreiten die Vorauszahlungen die Jahressteuer, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer-Vorauszahlung
Vorauszahlungstermine für die Einkommensteuer sind der 10. März, der 10. Juni, 10. September und der 10. Dezember eines Kalenderjahres.
Die Vorauszahlungen setzt das Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid fest.
Die Höhe bemisst sich dabei grundsätzlich nach der Jahressteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Bei der Bemessung bleiben allerdings einige Aufwendungen und Abzüge außer Ansatz, insbesondere sind dies:
- bestimmte Sonderausgaben, u.a. Unterhaltszahlungen, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberaterkosten und Ausbildungskosten, die erhöhten Altersvorsorgebeträge, die Spenden nach § 10b EStG, die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und die Kinderbetreuungskosten wenn diese Aufwendungen und abziehbaren Beträge 600 EUR nicht übersteigen,
- negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, die zu Beginn des Jahres, für das die Vorauszahlungen festgesetzt werden, noch nicht hergestellt oder angeschafft waren; dies gilt allerdings nicht, wenn erhöhte Absetzungen nach dem Berlinförderungsgesetz oder Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen werden.
Vorauszahlungen können geändert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse in den Kalenderjahren, für das die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, geändert haben oder sich voraussichtlich ändern werden.
Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse, wird der Steuerpflichtige, der dies nachweisen oder glaubhaft machen muss, eine Herabsetzung beantragen. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse, wofür das Finanzamt die Feststellungslast trägt, kann das Finanzamt von Amts wegen die Vorauszahlungen heraufsetzen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Jahressteuer erhöhende Umstände von sich aus mitzuteilen. Jedoch ist das Finanzamt befugt, vom Steuerpflichtigen Auskunft zu den relevanten Verhältnissen zu verlangen.
Die voraussichtliche Jahressteuer ist für die Festsetzung der Vorauszahlungen dann maßgebend, wenn die Steuerpflicht erstmals eintritt.
Daneben ist die Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung als Anpassung an gestiegene Einkommensverhältnisse bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonat möglich. Bei der nachträglichen Vorauszahlungen muss der Erhöhungsbetrag mindestens 2.500 € betragen. Fällig wird er einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
Besondere Formen der Vorauszahlung sind die Quellensteuern, bei denen ein Dritter (Arbeitgeber oder Kreditinstitut) die Steuer einbehält und für den Steuerpflichtigen abführt:
- Lohnsteuer: sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn entrichtet.
- Kapitalertragsteuer: sie wird durch Abzug von den Kapitalerträgen erhoben, sobald diese anfallen und kein Freistellungsauftrag erteilt bzw. ein bestehender überschritten wurde.
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
Für die Festsetzung und Erhebung der Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer als der "Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften" sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetz entsprechend anzuwenden - mithin gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei den Einkommensteuervorauszahlungen (s.o.).
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres.
Die Vorauszahlungen setzt die zuständige Gemeinde durch Vorauszahlungsbescheid fest. Jede Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung (Steuerrecht) ergeben hat.
Aufgrund der Besonderheit im Gewerbesteuerrecht, nach der das Betriebsstätten-Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag festsetzt und die Gemeindeverwaltung - unter Anwendung des Hebesatzes - die Gewerbesteuer festsetzt, ist für die Änderung der Vorauszahlung die Änderung des Messbetrags Voraussetzung.
Für Zwecke der Anpassung der Vorauszahlungen kann also das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse einen (voraussichtlichen) Steuermessbetrag festsetzen. Dies kann sowohl nach oben für höhere Gewinne, als auch - auf Antrag des Gewerbetreibenden - nach unten für niedrigere Gewinne erfolgen. Die Gemeinde ist dann an diesen Messbescheid gebunden und setzt die Vorauszahlungen an die Jahressteuer angepasst fest, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Eine nachträgliche Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Die Grundsätze der Vorauszahlungen bei der Umsatzsteuer nehmen eine Sonderstellung ein, denn während bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuern die Höhe der Vorauszahlungen von den Finanzbehörden vorgegeben werden, so ist bei der Umsatzsteuer der Unternehmer selbst dazu verpflichtet die Steuer zu berechnen, mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären und gleichzeitig zu zahlen.
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