Bareinzahlung

Bareinzahlung

Die Bareinzahlung ist ein Vorgang im baren Zahlungsverkehr. Wer einzahlt überlässt einem anderen Bargeld unter Zweckbestimmung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit. Kaufleute registrieren den Erhalt des Geldes ordnungsgemäß in ihrer (Kassen-)Buchführung. Zu den Einzahlungen im Sinne betriebswirtschaftlicher Stromgrößen[1] zählen außer Bareinzahlungen ferner Erhöhungen der Bestände von Sichteinlagen oder Verminderungen der Schulden. Das Gegenstück zur Bareinzahlung ist die Barauszahlung.

Inhaltsverzeichnis

Transaktionen mit einem Kreditinstitut

Häufig kommen Bareinzahlungen bei Kreditinstituten vor. Einzahlende können Inhaber eines Bankkontos oder Dritte sein. Die Einzahlung wird im Allgemeinen an einer Kasse in den Geschäftsräumen der Bank oder Sparkasse entgegengenommen. Einige moderne Banken bieten bereits Einzahlungs-Automaten an, bei denen auch außerhalb der Geschäftszeiten Bargeld angenommen wird. Dies ist jedoch nur für eigene Kunden möglich. Größere Bargeldanlieferungen mittels Geldtransportern werden in besonders gesicherten Bereichen abgewickelt, oft im direkten Kontakt mit einer Hauptkasse.

Bareinzahlung auf das eigene Konto

Ein Kontoinhaber oder dessen Beauftragter (zum Beispiel eine Angestellte oder ein Geldtransportunternehmen) stockt mit einer solchen Bareinzahlung ein vorhandenes Guthaben auf oder reduziert einen beanspruchten Kredit, typischerweise auf seinem Girokonto.

Es dominieren hier in der Praxis Bareinzahlungen von Einnahmen des Einzelhandels, hauptsächlich unter Verwendung von Geldbomben oder in Geldsäcken (ihr Inhalt ist jeweils vorgezählt). Große Bareinzahlungen werden zumeist von einem auf Geldtransport spezialisierten Sicherheitsdienst erledigt, der das Geld bei seinem Vertragspartner abholt und bei der Bank oder Sparkasse einzahlt. Geldbomben können jederzeit in Nachttresor-Briefkästen an Bankgebäuden eingeworfen werden; die Geldbomben enthalten in ihrem Inneren neben dem Geld einen ausgefüllten Einzahlungsschein. Außer von Einzelhandelsgeschäften sind unter anderem auch Bareinzahlungen von Automatenaufstellern, öffentlichen Stellen etwa aus Parkgebühreneinnahmen oder Betreibern von Fahrgeschäften zu bearbeiten.

Ferner gibt es Einzahlungen von Privatpersonen auf ihr Girokonto oder solche, die einfach nur ihre Münzen aus dem „Sparstrumpf“ abgeben und dafür eine Gutschrift auf ihrem Sparkonto erhalten. Um keine übermäßigen Wartezeiten an der Kasse auszulösen, stellen Kreditinstitute teilweise ihren Kunden Münzzählgeräte bereit. Diese Geräte zählen maschinell die vom Kunden eingeworfenen Scheidemünzen und stellen einen Beleg aus, den der Kunde zum Kassierer zur Buchung mitbringt.

Über Bareinzahlungen erhält der Kunde eine Quittung (Durchschrift des Einzahlungsbelegs), nur bei Bareinzahlungen auf das Sparbuch ersetzt der darin angebrachte maschinelle Quittungsdruck den Beleg.

Die Bareinzahlung auf ein eigenes Konto ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kostenfrei. Ferner entschied der Bundesgerichtshof am 17. Januar 1989 (Aktenzeichen XI ZR 54/88), dass Bareinzahlungen auf Girokonten mit Wertstellung selber Tag verbucht werden müssen.

Bareinzahlung zugunsten eines Dritten

Privatpersonen, es kann sich auch um Nichtkunden handeln, erledigen an der Kasse außerdem Bareinzahlungen zugunsten eines Dritten, um damit beispielsweise eine Rechnung zu begleichen. Für die Abwicklung wird das bundesweit einheitliche Formular „Zahlschein“ verwendet.

Die einzahlende Person beauftragt das Kreditinstitut, dem Empfänger den Betrag zu verschaffen, etwa durch Überweisung auf das in der Regel genannte Empfängerkonto oder durch Zahlungsanweisung. Die Bank bucht den Gegenwert des erhaltenen Bargeldbetrages zunächst auf ein internes Verrechnungskonto. Von dort erfolgt dann die Weiterleitung auf das Konto des Empfängers im Hause beziehungsweise an das kontoführende Kreditinstitut.

Die Bareinzahlung an einen Dritten ist sowohl bei deutschen wie bei österreichischen Banken für den Einzahler gebührenpflichtig; hierbei wird ein Entgelt erhoben, das je nach Bank unterschiedlich ist. Die Höhe kann sich auch danach richten, ob der Einzahler der Bank als ihr Kunde bekannt ist. Das Entgelt ergibt aus dem Preisaushang oder dem umfangreicheren Preis- und Leistungsverzeichnis des Instituts, das der Kundenberater zur Einsicht bereithält. Eine Ausnahme von der Kostenpflicht machen viele Institute bei den drucktechnisch besonders markierten Spendenzahlscheinen für gemeinnützige Organisationen.

Bareinzahlung von fremder Währung

Bareinzahlungen können auch in fremden Währungen vorkommen. Aus Sicht der Bank wird dann ein Sortenankauf getätigt. Er kommt beispielsweise vor, wenn Privatpersonen von einer Auslandsreise nicht benötigte frei konvertible wieder in inländische Währung umwandeln wollen. Häufig werden von den Kreditinstituten nur mehr ausländische Banknoten zurückgenommen, weil Scheidemünzen den Aufwand in den Instituten merklich erhöhen. Für den Sortenankauf gelten marktabhängige Ankaufskurse. Der Gegenwert wird dem Konto des Kunden gutgeschrieben oder gegebenenfalls bar in inländischer Währung ausbezahlt.

Bargeldbewegung mit der Notenbank

Die Kreditinstitute ihrerseits führen Bareinzahlungen von Banknoten und/oder Scheidemünzen bei der jeweiligen nationalen Notenbank, in Deutschland mit den Bundesbankfilialen, durch. Dabei werden die Vorschriften über die Anlieferung von gebündelten Banknoten bzw. Münzrollen in Geldsäcken beachtet. Die Kreditinstitute bedienen sich ebenfalls auf den Geldtransport spezialisierter Unternehmen.

Transaktionen mit anderen Finanzdienstleistern

Bareinzahlungen nehmen im Finanztransfergeschäft zur Ausführungen von Express-Zahlungsanweisungen beispielsweise die Anbieter MoneyGram oder Western Union entgegen. Sie sorgen dann dafür, dass im Ausland der Betrag dem Begünstigten zufließt.

Sonstige Transaktionen

Auch wenn Bareinzahlungen mittlerweile hauptsächlich Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister tangieren, sind sie in anderen Branchen oder Stellen nicht ausgeschlossen. Noch bis in die 1980er Jahre hinein gab es öffentliche Finanzkassen, die traditionellerweise Bargeld entgegennahmen. Im öffentlichen Bereich hat sich inzwischen jedoch aus Kostengründen der Trend zur bargeldlosen Zahlung vielfach durchgesetzt. Es gibt jedoch bei Stadtwerken oder anderen Energieversorgungsunternehmen weiterhin die Möglichkeit, eine fällige Schuld durch Bareinzahlung zu begleichen.

Geldwäschegesetz

Die Annahme großer Geldbeträge unterliegt den jeweiligen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen über Geldwäsche. Der Einzahlende muss deshalb gegebenenfalls vom Kassierer identifiziert werden.

Bei Einzahlungen ab 15.000 Euro bzw. Sorten im Gegenwert von 2.500 Euro[2] ist dies in Deutschland zwingend vorgeschrieben.

Einzelnachweise

  1. Sönke Peters, Rolf Brühl, Johannes N. Stelling: Betriebswirtschaftslehre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005, ISBN 3486576852, abgefragt am 15. März 2009
  2. Rundschreiben 1/98 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, abgefragt am 15. März 2009

Weblinks


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