- Unternehmensrecht
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Das Unternehmensrecht ist das Rechtsgebiet zur Führung, des Verkaufs und der Rechtsstellung des Unternehmens.
Das Unternehmensrecht ist Querschnittsmaterie des Handels-, Arbeits-, Steuer-, Konzern-, Kartell- und Wettbewerbsrecht.
Inhaltsverzeichnis
Kodifikationen
Eine einheitliche Kodifikation des Unternehmensrechts gibt es weder in der Schweiz, in Österreich noch in Deutschland. In Österreich wurde jedoch das 1939 von Deutschland übernommene Handelsgesetzbuch in ein Unternehmensgesetzbuch übergeführt.
Deutschland
Das deutsche Recht stützt sich im Wesentlichen auf unterschiedliche Unternehmensbegriffe. Dabei ist der Begriff des Unternehmens in der Regel weit zu fassen. Er ist nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff nach § 14 BGB.
Unternehmensträger
Als Träger eines Unternehmens kommen regelmäßig die Körperschaften des Privatrechts (z. B. GmbH, AG und Genossenschaften) in Betracht, aber auch Gesellschaftsformen wie KG, oHG und wohl auch die Außen-GbR, seit ihr (Teil-)Rechtsfähigkeit zu erkannt wurde, sowie die Erbengemeinschaft. Der Begriff des Kaufmanns nach §§ 1ff. HGB ist davon unabhängig.
Ebenfalls können Gebietskörperschaften (insbes. Gemeinden), denen nach Landesrecht der Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens gestattet ist, Unternehmensträger sein.
Keine Unternehmensträger können dagegen die stille Gesellschaft und der Konzern selbst sein.
Unternehmensgenese
Unternehmen müssen eine Organisationsstruktur aufweisen und mit Außenwirkung auftreten. Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG).
Unternehmen als Wirtschaftsgut
Grundsätzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlicher Gegenstand, der Objekt des Rechtsverkehrs sein kann. Allerdings kann das Unternehmen nur als Ganzes mit seinen Aktiva und Passiva übertragen werden. Der Name eines Unternehmens (Firma), seine Marken und Produkte werden mitübertragen. Der Unternehmenskauf erfolgt nach den üblichen Kaufvertragsvorschriften (§§ 433 ff. in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB; dies gilt auch für die Mängelhaftung. Dem stehen allerdings möglicherweise kartell- oder andere wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber, die einen Kauf unzulässig werden lassen können.
Beteiligungsformen sind der sog. Unternehmensvertrag, der in der Form eines Beherrschungsvertrages, eines Gewinnabführungsvertrages, Teilgewinnabführungsvertrages oder Überlassungsvertrages geschlossen werden kann.
Weitere Möglichkeiten sind die Pacht eines Unternehmens, der Nießbrauch am Unternehmen und die Vererbung des Unternehmens. Nicht zulässig ist die bloße Sicherungsübereignung nach Einigung oder Verpfändung des Unternehmens. Es kann daher auch nicht Objekt einer Zwangsvollstreckung sein.
Das Insolvenzverfahren betrifft nicht das Unternehmen, sondern den Unternehmensträger.
Bewertung des Unternehmens
Das Unternehmen kann unter unterschiedlichen Umständen bewertet werden. Grundsätzlich werden dafür der Ertrags-, Börsen-, Markt-, Substanz- oder Liquidationswert herangezogen. Daneben kommen Methoden des Discounted Cash Flow, das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinn in Betracht.
In der Praxis wird hierbei regelmäßig der Ertragswert, der Substanzwert oder ein Mittelwert nach dem Stuttgarter Verfahren verwandt. Rechtlich ist keine der Methoden vorgeschrieben.
Rechtsschutz
Das Unternehmen wird durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschützt. Davon abgeleitet werden der gewerbliche Rechtsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Steuerrechtliche Verpflichtung
Die Steuerlast trifft den Unternehmensträger und nicht das Unternehmen selbst. Hauptsächlich fällt bei Unternehmen die Umsatzsteuer ins Gewicht. Planungen um eine europäisch einheitliche Unternehmensbesteuerung sind noch nicht weit fortgeschritten.
Unternehmensuntergang
Das Unternehmen geht durch das Erlöschen unter. Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, dessen Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens ("Ruhen" des Unternehmens) bewirken das Erlöschen nicht. Es bedarf vielmehr des Untergangs der Unternehmensstruktur.
Österreich
In Österreich trat am 1. Januar 2007 das Handelsrechts-Änderungsgesetz − HaRÄG in Kraft, durch welches das bisherige österreichische Handelsgesetzbuch in großem Umfang novelliert und in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt wurde. An die Stelle des Kaufmanns trat als Normadressat der Unternehmer. Der Anwendungsbereich wird dadurch wesentlich erweitert und erleichtert; insbesondere ist die Stellung als Unternehmer nicht mehr auf den klassischen Bereich des Handels und Gewerbes beschränkt, sondern auch Angehörigen freier Berufe, Landwirten u.a. zugänglich. Man spricht deshalb in Österreich fortan auch verstärkt vom Unternehmensrecht anstatt vom Handelsrecht. Das UGB behandelt jedoch wesentlich mehr als bloß das Recht am Unternehmen. Teile des Firmenrechtes, Rechnungslegungsvorschriften, spezielle stellvertreter-, schuld- und sachenrechtliche Normen, Absatzmittlergeschäfte und Teile der Transportgeschäfte werden wie bisher im HGB auch im österreichischem Unternehmensgesetzbuch geregelt sein.
Formell unberührt blieb der Unternehmerbegriff, wie er bereits in anderen Rechtsnormen zur Anwendung kam, etwa im Konsumentenschutzrecht oder im Steuerrecht. Dennoch wird die in § 1 Abs 1 und 2 UGB festgelegte Definition des Unternehmers und Unternehmens im Wege der Interpretation Auswirkungen auch außerhalb des eigentlichen Unternehmerrechts zeigen.
Schweiz
In der Schweiz stützt sich das Unternehmensrecht weitgehend auf das bürgerliche Obligationenrecht.
Literatur
- Daniel Lackner: Fachbereichsarbeit "Unternehmensrecht in Österreich". Wien 2007/2008. Download unter: LACKNER_Daniel_Unternehmensrecht in Österreich
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