Verstoß

Verstoß

Als Verstoß wird ein bewusstes oder unbewusstes Tun oder Unterlassen eines Menschen bezeichnet, das gegen eine bestehende (Rechts-) Ordnung mit Geboten oder Verboten gerichtet ist. Ein Verstoß hat in aller Regel nachteilige Folgen für den Verursacher. Auch gemeinschaftlich kann ein Verstoß begangen werden.

„Sündenfall“ des Menschen von Lucas Cranach

Inhaltsverzeichnis

Verstöße gegen ...

Die folgende Zusammenstellung erhebt nicht den Anspruch, bereits vollständig zu sein.

... die göttliche Ordnung

Im christlichen Glauben sind die Zuwiderhandlungen gegen Gottes Willen als Sünde bezeichnet.

Der erste in der Bibel geschilderte Verstoß wurde von Eva begangen, als sie einen Apfel vom Baum der Erkenntnis pflückte und hineinbiß. Gott hatte hingegen verboten, die Früchte des Baumes zu essen. Adam und Eva erlitten als Strafe für den Sündenfall die Vertreibung aus dem Paradies.

... die kirchliche Ordnung

Die christlichen Kirchen reagieren auf Zuwiderhandlungen oder Frevel mit dem Verhängen einer Kirchenstrafe:

muss ein Missetäter gewärtigen.

... die Rechtsordnung

Strafrecht

  • Wer staatliche Rechtsnormen bewusst oder unbewusst nicht beachtet, wird durch das Strafrecht zur Verantwortung gezogen, wenn jemand aus der Obrigkeit diese Regelwidrigkeit bemerkt oder ihr dieses Tun oder Unterlassen anzeigt. Nicht jede rechtswidrige Handlung wird stracks mit Strafe bedroht, es gibt Abstufungen.
  • Die Übertretung von Vorschriften wird als eine Ordnungswidrigkeit geahndet.
  • Für ein Vergehen oder ein Verbrechen drohen jedem Täter durch Gesetz ernste Sanktionen bis hin zur Freiheitsstrafe, in einzelnen Staaten bis zur Todesstrafe.
  • Der in Gewissensgründen wurzelnde bewusste Entscheid zu zivilem Ungehorsam birgt die billigende Inkaufnahme einer Bestrafung in sich.

Zivilrecht

  • Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, hat grundsätzlich dessen Nichtigkeit zur Folge (§ 134 BGB in Deutschland).
  • Ebenso ist nichtig ein gegen die guten Sitten gerichteter Vertrag (siehe § 138 BGB in Deutschland). Verstoßen wird in diesem Fall gegen die allgemein akzeptierten moralischen Grundanschauungen der Rechtsgemeinschaft.
  • Eine unerlaubte Handlung verpflichtet den Schädiger dem Geschädigten gegenüber zum Schadensersatz. In Deutschland regeln die §§ 823 ff. BGB Anspruchsgrundlagen für jedes unberechtigte vorsätzliche oder fahrlässige Eingreifen in den Rechtskreis eines anderen.

Siehe auch

Delikt, Deliktsrecht, Kapitalverbrechen, Rechtswidrigkeit, Schuld, Sittenwidrigkeit, Straftat, Übertretung, Unrecht

... Sitte und Moral

Schwerwiegende Verstöße gegen Sitte und Moral, beispielsweise Vergewaltigung oder Exhibitionismus, werden im Strafrecht als Sittlichkeitsdelikte berücksichtigt. Recht und Moral sind gleichwohl nicht deckungsgleich. Die Moral wendet sich an die Gesinnung des Menschen, während das Recht vom Gesetzgeber gebilligte Regeln für sein äußeres Verhalten anderen Menschen gegenüber enthält. Sitte (die in der Gesellschaft geltenden Anstandsregeln und Gebräuche) und Moral (Ethik) können im Gegensatz zu rechtlichen Bestimmungen eben nicht mit der Macht des Staates durchgesetzt werden.

  • Wer Ehebruch durch einen Seitensprung begeht, wird den Verstoß mit Gewissensbissen wegen einer Todsünde und keinem Strafprozess büßen.
  • Spielschulden sind Ehrenschulden. Wer einen Verlust erleidet, sieht sich keinem einklagbaren Anspruch des Gewinners gegenüber, verliert aber seinen Nimbus als Ehrenmann bei Nichtbegleichen der Schuld.

... die Umgangsformen

  • Auf Verstöße gegen die Etikette reagieren andere pikiert. Der Übeltäter wird oft stirnrunzelnd auf Änderung seines Verhaltens angesprochen oder von der Gruppe ignoriert, auch durch Abwenden allein gelassen, oder aus dem Hause komplimentiert und nach ernsthaften Störungen häufig zu weiteren gesellschaftlichen Veranstaltungen nicht mehr eingeladen.
  • Verstöße gegen den guten Ton beschwören einen Tadel oder eine Zurechtweisung für diesen Fauxpas herauf.
  • Wer gegen die Disziplin verstößt, muss ebenfalls mit dem Unmut anderer rechnen.

... Regeln im Sport

... Chancengleichheit

  • Die Gleichberechtigung von Mann und Frau war trotz ihres Verfassungsranges (in Artikel 3 des Grundgesetzes) in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland ein eher halbherzig verfolgtes Ziel in der politischen Praxis. Erst das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 führte dazu, dass der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Verstöße beseitigte.
  • Eine noch ungeklärte Frage ist demgegenüber die Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungssystem. Am Ziel, jungen Menschen eine möglichst gleiche Ausgangsbasis für den Start in ihre Zukunft zu bieten, wird von der Politik gearbeitet. Es hat noch niemand ein Rezept gefunden, hier auftretende Verstöße auszuschließen. Ein Indiz ist hier die Tatsache, dass Arbeiterkinder im Vergleich zu Kindern bürgerlicher Schichten weiterhin beim Universitätsstudium unterrepräsentiert sind. Des Weiteren liegt eine Diskrepanz bei der Anerkennung von Schulabschlüssen in verschiedenen Bundesländern vor.

... die Denkgesetze

  • Ein Fehler im sprachlichen Aufbau führt hier zum Fehlschluss.

... die Regeln der Logik

Ein Verstoß gegen die Regeln der Logik wird dann begangen, wenn man auf der Grundlage von Fakten, Axiomen oder Hypothesen zu einer Schlussfolgerung kommt, die nicht notwendigerweise aus diesen Grundlagen resultiert, beispielsweise:

  • Durch Nichtbeachtung von für die Schlussfolgerung relevanten Fakten oder Axiome, etwa in der Mathematik durch Verstoß gegen die Rechengesetze.
  • Durch die Verknüpfung zusammenhangloser Fakten: In Berlin ist Winter, in Hamburg ist auch Winter. In Berlin schneit es, also muss es in Hamburg auch schneien.

... Sprachgebrauch

In Österreich bedeutet, vor allem im amtlichen Umfeld, "in Verstoß geraten" den Verlust eines Aktes oder einer Parteieneingabe.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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