Bernhard Baatz

Bernhard Baatz

Bernhard Baatz (* 19. November 1910 in Dörnitz; † 26. April 1978) war im nationalsozialistischen Deutschen Reich SS-Obersturmbannführer, Leiter der Referate IV D 2 und IV D 4 des Reichssicherheitshauptamtes und Führer des Einsatzkommandos 1 sowie Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Estland.

Inhaltsverzeichnis

Herkunft und Studium

Bernhard Baatz wurde am 19. November 1910 in Dörnitz (heute in Sachsen-Anhalt) geboren. Sein Vater war Garnisonsverwaltungsinspektor. Die Grundschule besuchte Baatz im westpreußischen Graudenz. Aufgrund der Abtretung des Großteils Westpreußens an Polen nach dem Ersten Weltkrieg wurde sein Vater nach Dessau versetzt. Hier besuchte Baatz das humanistische Gymnasium. In Jena und Halle studierte er Jura.

Bei der Gestapo

Am 1. März 1932 wurde Baatz Mitglied der NSDAP (Mitgliedsnummer 941 790) und am 1. Juli 1932 trat er auch der SS bei (Mitglieds-Nr. 46 414).

Seine Referendarzeit leistete er u. a. bei der Staatspolizeistelle Berlin ab. Im Februar 1937 kam Baatz als Assessor in das Kirchenreferat der Gestapo.

Bei den Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei in Polen

Im Krieg gegen Polen wurde Baatz im Unternehmen Tannenberg im Stab der Einsatzgruppe IV vom September 1939 bis November 1939 eingesetzt.

Im Reichssicherheitshauptamt

Im Dezember 1939 kehrte Baatz zur Gestapo zurück, die inzwischen in das mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 neu gegründete Reichssicherheitshauptamt (RSHA) zusammen mit dem Reichskriminalpolizeiamt und dem Sicherheitsdienst der SS (SD) integriert worden war. Hier übernahm Baatz bis Januar 1940 das Referat II O (Besetzte polnische Gebiete), das dann in das neue Referat IV D 2 (Generalgouvernementsangelegenheiten, Polen im Reich) übergeleitet wurde.

Nach dem Westfeldzug war Baatz im Juli 1940 mit dem Aufbau des neuen Referates IV D 4 (Besetzte Gebiete: Frankreich, Luxemburg, Elsass und Lothringen, Belgien, Holland, Norwegen und Dänemark) als SS-Sturmbannführer und Regierungsrat betraut worden. Im April 1941 übernahm er das Referat für Ausländische Arbeiter. In dieser Eigenschaft vertrat er auch das RSHA im „Arbeitskreis für Sicherheitsfragen beim Ausländereinsatz“, das am 3. Dezember 1941 geschaffen wurde.

Bei den Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD in Estland

Am 1. August 1943 wurde Baatz als Führer des Einsatzkommandos 1 (EK 1) bestellt, das seine sicherheitspolizeilichen Aufgaben sowie die Auftrag zur Liquidierung aller „reichsfeindlichen Elemente und rassisch Minderwertigen“ im Raum Estland zu erfüllen hatte. Das EK 1 führte Baatz bis zum 15. Oktober 1944. Vom November 1943 bis Oktober 1944 war Baatz als Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD (KdS) in Estland eingesetzt. 1944/45 wurde er als KdS Sudetenland nach Reichenberg versetzt.

Nach dem Krieg

Nach Kriegsende blieb Baatz zunächst völlig unbehelligt und stieg zum Direktor der Mannesmann-Wohnungsbaugesellschaft in Duisburg auf. Erst am 26. Juni 1967 wurde er auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin zusammen mit ehemaligen Kameraden aus dem Amt IV (Gestapo) des RSHA verhaftet und ins Moabiter Gefängnis nach Berlin verbracht. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte ihn, mit Überlegung und aus niedrigen Beweggründen, durch Mitwirkung an Erlassen zur Hinrichtung polnischer Zwangsarbeiter ohne Urteil, 240 Menschen getötet zu haben:

„Er wußte als Volljurist, daß es für die ‚Sonderbehandlung’ keine rechtliche Grundlage gab, und wollte - ebenso wie Hitler, Göring, Himmler, Heydrich und Müller – die Tötung der polnischen Zivilarbeiter und Kriegsgefangenen im Weg der Sonderbehandlung aus niedrigen Beweggründen, nämlich deshalb, weil er sie als ‚rassisch minderwertige Untermenschen’ ansah, denen diejenigen rechtlichen Sicherungen versagt werden sollten, die nach der übereinstimmenden Rechtsauffassung aller zivilisierter Völker auch demjenigen gebühren, der eine strafbare Handlung begangen hat.“

Die Rechtsprechung sah im vorliegenden Tatkomplex als Täter nur Hitler, Himmler und Heydrich an. Alle anderen zählten zu den Gehilfen, wenn sie nicht selbst eigenhändig und aus niedrigen Beweggründen Menschen umgebracht hatten. Ausgerechnet die Änderung eines Gesetzes aus der NS-Zeit führte dann jedoch zu einem unrühmlichen Ende der staatsanwaltschaftlichen Bemühungen, die Schreibtischtäter im RSHA zur Verantwortung zu ziehen.

Nach der Verordnung vom 5. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2378) galt, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, für den Tatgehilfen die gleiche Strafandrohung wie für den Täter. Die Große Strafrechtskommission beschloss daher bereits im Februar 1955, dass hinsichtlich des Strafmaßes wieder zwischen Täter und Tatgehilfen eine Differenzierung möglich sein solle. Aus Anlass der Entlastung der Gerichte von den immer mehr zunehmenden Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten wurde das „Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz“ als Artikelgesetz formuliert, mit dem u. a. auch der § 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches neu im Sinne der Strafrechtskommission gefasst wurde. Danach war nunmehr der Tatgehilfe nur noch dann mit der gleichen Strafe zu belegen wie der Täter, wenn besondere persönliche Merkmale vorlagen. Waren beim Vorwurf des Mordes die „niedrigen Beweggründe“ bei den Mordgehilfen nicht zu beweisen, konnte die Tat nicht mehr wie bisher mit der für den Täter geltenden lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden, sondern nur noch mit einer zeitigen Strafe von maximal 15 Jahren. Solche zeitigen Straftaten unterlagen jedoch der Verjährung, die für Taten vor Kriegsende bereits am 8. Mai 1960 eingetreten war. Der Versuch, Taten aus der NS-Zeit von dieser Regelung durch juristische Konstruktionen auszunehmen, scheiterte letztlich an der abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1969 (vgl. Verjährungsdebatte). Die Mehrzahl der im sogenannten RSHA-Verfahren Angeklagten musste daher entlassen werden, so auch Baatz (ausführlich dazu Friedrich s. Literaturhinweise).

Bernhard Baatz starb am 26. April 1978.

Literatur

  • Wildt, Michael: Generation des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes, Hamburger Edition HIS Verlagsges. mbH, 2002, ISBN 3-930908-75-1
  • Friedrich, Jörg: Die kalte Amnestie, Frankfurt a.M. 1984, Fischer Taschenbuchverlag, ISBN 3-596-24308-4
  • Birn, Ruth Bettina: Die Sicherheitspolizei in Estland 1941-1944, Eine Studie zur Kollaboration im Osten: Paderborn: Ferdinand Schöningh, 2006 ISBN 978-3-506-75614-5

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