- Einheitsgemeinde
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Einheitsgemeinde ist die Bezeichnung für bestimmte Formen von kommunalen Gemeindetypen in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz.
Deutschland
In Deutschland bezeichnet Einheitsgemeinde umgangssprachlich alle selbständigen politischen Gemeinden, insbesondere solche, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. Diese heißen in Hessen und im Saarland auch Großgemeinde.
In Niedersachsen ist Einheitsgemeinde die offizielle Bezeichnung für alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitglied in einer Samtgemeinde sind. Sie erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Sie führen entweder den Begriff Gemeinde (z.B. Gemeinde Sassenburg) oder Stadt (z.B. Stadt Wittingen) im Namen. Die Hauptsatzung einer Einheitsgemeinde kann bestimmen, dass für Ortsteile eigene Ortsräte zu bilden sind. Die (Einheits-)Gemeinden sind zu unterscheiden von den Gemeinden, die einer Samtgemeinde angehören. Zu den Aufgaben der Einheitsgemeinde siehe Artikel Samtgemeinden.
In Bayern und Sachsen-Anhalt ist Einheitsgemeinde die offizielle Bezeichnung für eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft sind. Einheitsgemeinden erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
In Hamburg und Berlin ist Einheitsgemeinde der verfassungsrechtliche Begriff dafür, dass Aufgaben der Kommune und des Landes nicht getrennt sind.
In Rheinland-Pfalz werden weder die Verbandsgemeinden noch die verbandsfreien Gemeinden als Einheitsgemeinden bezeichnet.
Schweiz
In der Schweiz ist die Einheitsgemeinde in der Regel eine politische bzw. Einwohnergemeinde, auf deren Territorium, von Kirchgemeinden abgesehen, keine Spezialgemeinden bestehen, also Gemeinden, in denen alle kommunalen Aufgaben von einer einzige Lokalbehörde wahrgenommen werden. Während in der französischsprachigen Westschweiz solche Einheitsgemeinden seit langem die Regel sind, und die entsprechenden Kantone lediglich Gemeinden (communes) ohne weitere Spezifierung kennen, handelt es sich – von der früheren Situation im Kanton Schwyz abgesehen – in der übrigen Schweiz um kommunale Organisationsformen, die fast überall erst in jüngerer und jüngster Zeit geschaffen worden sind, mit dem Ziel, die im Wesentlichen im 19. Jahrhundert entstandene Vielfalt an Gemeindetypen wieder zu reduzieren. Infolge der ausgeprägten Gemeindeautonomie in der (Deutsch-)Schweiz steht es dabei den Gemeinden frei, bei der herkömmlichen Gemeindeorganisation zu bleiben oder den Organisationstyp zu wechseln. Nur im Kanton Thurgau wurden die Einheitsgemeinden mittels einer Totalrevision der Kantonsverfassung für verbindlich erklärt, im Kanton Schwyz wurden sie dagegen mittels einer konsequenteren Trennung von Kirche und Staat aufgehoben.
Im Kanton Solothurn bezeichnet Einheitsgemeinde eine Gemeinde, in welcher die Behörden der Einwohnergemeinde auch die bisher von der Bürgergemeinde wahrgenommen Aufgaben besorgen (Gemeindegesetz §§ 193–196 von 1992). – Der Kanton Bern (Kantonsverfassung Art. 107 und 120) und folglich auch der Kanton Jura (Kantonsverfassung Art. 120) kennen schon seit dem 19. Jahrhundert eine dem Solothurner Recht entsprechende Gesetzgebung, wobei die Einheitsgemeinden hier Gemischte Gemeinden bzw. communes mixtes genannt werden. Mittlerweile gehört die große Mehrheit bernischer und jurassischer Gemeinden dem Typus der Gemischten Gemeinde an.
Im Kanton St. Gallen ist eine Einheitsgemeinde eine Gemeinde, in der die politische Gemeinde die Volksschule führt, also die bisherige Schulgemeinde inkorporiert hat (Gemeindegesetz Art. 91 von 2009; Gemeindevereinigungsgesetz Art. 52 von 2007). – Auch im Kanton Nidwalden meint die Einheitsgemeinde eine Gemeinde, wo die bisherige Schulgemeinde in der politischen Gemeinde aufgegangen ist. Dieser Gemeindetypus wird allerdings weder in der Kantonsverfassung noch im Gemeindegesetz, sondern allein in Art. 57 des Gemeindefinanzhaushaltgesetzes von 2009 genannt.
Die Kantonsverfassung des Kantons Glarus definiert in Art. 122 (in der Fassung vom 7. Mai 2006) die Glarner Gemeinden als Einheitsgemeinden. Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass per 1. Januar 2011 alle bisherigen staatlichen (nicht kirchlichen) Gemeindetypen – Ortsgemeinden, Tagwen, Schulgemeinden und Fürsorgegemeinden – in drei neuen Gemeinden aufgegangen sind. Neben bzw. innerhalb dieser drei Gemeinden bestehen seither keine weiteren staatlichen Gemeindearten mehr.
Der Kanton Thurgau kannte bis um 2000 herum Einheitsgemeinden, die ab 1944 geschaffen worden waren, um dem sog. Gemeindedualismus von Munizipalgemeinde und Ortsgemeinde entgegenzuwirken. Munizipalgemeinden waren im Wesentlichen die alten Kirchgemeinden, welche in der Helvetischen Republik diese neue Bezeichnung erhalten hatten und eine Reihe kommunaler Aufgaben zugeteilt erhielten. Die Ortsgemeinden repräsentierten die alten Dorfgemeinden, die weiterhin für örtliche Angelegenheiten zuständig blieben. Infolge der von der neuen Kantonsverfassung von 1987 angeordneten Neuordnung des Gemeindewesens mittels genereller Aufhebung des Gemeindedualismus ist der Begriff der Einheitsgemeinde obsolet geworden; die neuen einheitlichen Gemeinden tragen die Bezeichnung Politische Gemeinden; siehe auch: Frühere Gemeindeorganisation des Kantons Thurgau.
Im Kanton Schwyz war die Einheitsgemeinde bis ins ausgehende 20. Jahrhundert eine Gemeinde, in der die Organe der politischen Gemeinde auch das örtliche römisch-katholische Kirchenwesen besorgten (frühere Fassung der §§ 86 und 91 der Kantonsverfassung von 1898). Mit einer 1992 beschlossenen Änderung der Kantonsverfassung wurde der Typus Einheitsgemeinde abgeschafft, indem damals eine römisch-katholische und eine evangelisch-reformierte Kantonalkirche (öffentlich-rechtliche Landeskirche) gebildet wurde, die sich je in selbständige Kirchgemeinden gliedern. Mit dem Inkrafttreten des Organisationsstatuts der römisch-katholischen Kantonalkirche galten die damals noch vorhandenen Einheitsgemeinden folglich als aufgelöst.
Auch in anderen Kantonen wird dann und wann von Einheitsgemeinde gesprochen, wenn von der Eingliederung der Schulgemeinden oder der Bürgergemeinden in die politischen bzw. Einwohnergemeinden die Rede ist.
Literatur
- Andreas Kost, Hans-Georg Wehling (Hrsg.): Kommunalpolitik in den deutschen Ländern. Eine Einführung; Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2003 ISBN 3531136518
- Yvo Hangartner, Andreas Kley: Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Verlag Schulthess, Zürich 2000 ISBN 3725541663
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