Mittlere kreisangehörige Stadt

Mittlere kreisangehörige Stadt
Bund Bundesländer/Flächenländer Bundesländer/Stadtstaaten (Regierungsbezirke) (Land-)Kreise Ämter (Amtsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden) (Amtsfreie) Kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie StädteVertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands
Über dieses Bild

Verwaltungsgliederung Deutschlands

Die Gemeinde ist im politischen System Deutschlands die unterste Stufe im staatlichen Verwaltungsaufbau und Träger der kommunalen Selbstverwaltung.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Im vertikalen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland (siehe Abbildung 1) bilden die Gemeinden die unterste Stufe. Sie sind alle Teil einer nächsthöheren staatlichen Verwaltungsstufe – also Kreis, Land oder Bund (Ämter sind keine staatliche Verwaltungsstufe), können aber auch mit ihr zusammenfallen – wie es bei kreisfreien Städten bzw. Stadtkreisen und Stadtstaaten („Gemeindestaaten“) der Fall ist.

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und haben Rechtspersönlichkeit. Sie besitzen Gebietshoheit und „Allzuständigkeit“: das bedeutet, dass sie grundsätzlich für alle Belange ihres Gebietes zuständig sind. Dies wird durch Landes- und Bundesrecht eingeschränkt. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der „Allmitgliedschaft“: dies bedeutet die Mitgliedschaft aller Personen in der (Gebiets-)Körperschaft. Für natürliche Personen ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz, für juristische Personen aus deren Sitz.

Siehe auch: Siedlung, Ortschaft, Wohnplatz

Gemeindeordnungen

Hauptartikel: Gemeindeordnungen in Deutschland

Die Gemeindeordnungen sind die Verfassungen der Gemeinden. Sie regeln die Arbeit der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung, Bürgermeister. Allen Kommunalverfassungen ist die Existenz eines Gemeinderates gemeinsam, dem zentrale kommunale Entscheidungen obliegen. Unterschiede gibt es bei der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten, dem Bürgermeister. Vier Kommunalverfassungstypen werden unterschieden: süddeutsche und norddeutsche Ratsverfassung, Bürgermeisterverfassung und Magistratsverfassung.

Zusammenarbeit von Gemeinden

Hauptartikel: Zusammenarbeit von Gemeinden

Zusammenlegung von Gemeinden

Nach der modernen Gemeindebildungsphase vor allem Anfang des 19. Jahrhunderts kam es immer wieder zu einzelnen Eingemeindungen, überwiegend im Bereich der stark angewachsenen, mit Nachbargemeinden verschmolzenen Industriestädte. In der alten BRD sind vor allem in der ersten Hälfte der 1970er Jahre von den meisten Ländern unter dem Stichwort „Gebietsreform“ zahlreiche und flächendeckende Gemeindefusionen und Eingemeindungen verfügt worden, oft gegen der Willen der beteiligten Altgemeinden. Zwischen den Konzepten der (hierarchischen) Eingemeindung und der (gleichberechtigten) Gemeindezusammenlegung lässt sich dabei teilweise nur schwer ein greifbarer Unterschied feststellen. In den Bundesländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR werden seit 1990 ähnliche Gebietsreformen bzw. Gemeindefusionen durchgeführt. In der alten Bundesrepublik kam es nach den Zusammenlegungen der 1970er nur noch selten zu Eingemeindungen. Meist waren wohl wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend, so beispielsweise bei der Eingemeindung von Tennenbronn nach Schramberg am 1. Mai 2006, dem ersten Fall von kommunaler Gebietsänderung in Baden-Württemberg seit 1977.

Anzahl der Gemeinden der neuen Bundesländer (Quelle: Statistisches Bundesamt, Zahlen jeweils zum 31. Dezember)
Bundesland 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Veränderung
1995–2005
Brandenburg 1.696 1.696 1.565 1.489 1.479 1.474 1.092 886 436 421 421 -75,19 %
Mecklenburg-Vorpommern 1.079 1.079 1.073 1.069 1.010 1.000 989 979 964 873 851 -21,13 %
Sachsen 860 831 802 779 545 544 539 535 525 519 514 -40,23 %
Sachsen-Anhalt 1.300 1.299 1.298 1.295 1.289 1.289 1.272 1.235 1.197 1.118 1.056 -18,77 %
Thüringen 1.221 1.143 1.053 1.053 1.019 1.017 1.017 1.007 1.006 998 998 -18,27 %

Gemeinden nach Bundesländern

Quelle der Gemeindezahlen: unten stehende Listen (Stand: 6. März 2009)

Bundesland Gemeinden davon Städte durchschnittliche
Einwohnerzahl[1]
durchschnittliche
Fläche (in km²)[2]
Baden-Württemberg 1.101 312 9.764 32,41
Bayern 2.056 315 6.090 33,03
Berlin 1 1 3.416.255 891,02
Brandenburg 419 112 6.052 70,36
Bremen 2 2 331.541 202,14
Hamburg 1 1 1.770.629 755,16
Hessen 426 189 14.255 48,80
Mecklenburg-Vorpommern 847 84 1.983 27,37
Niedersachsen 1.022 164 7.800 45,25
Nordrhein-Westfalen 396 268 45.446 86,08
Rheinland-Pfalz 2.306 123 1.754 8,61
Saarland 52 17 19.935 49,40
Sachsen 491 178 8.595 37,51
Sachsen-Anhalt 950 120 2.539 21,52
Schleswig-Holstein 1.116 63 2.542 14,07
Thüringen 955 126 2.397 16,93
Deutschland 12.141 2.075 6.772 29,04

Aufgaben und Leistungen

Die Gemeinden sind dem öffentlichen Wohl verpflichtet, sodass ihre Betätigung sowohl einen öffentlichen Zweck erfüllt als auch der Daseinsvorsorge dient. Neben Pflichtaufgaben (etwa Meldewesen, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) gibt es freiwillige Leistungen (meist im Sozial- und Kulturbereich wie Theater, Sport, Stadtbibliothek). Welche freiwilligen Aufgaben eine Kommune wahrnimmt, richtet sich nach ihrer (finanziellen) Leistungsfähigkeit und wird vom örtlichen politischen Willen bestimmt. Es gibt auch Mischformen: So besteht beispielsweise die Anfang des 21. Jahrhunderts an Bedeutung gewinnende Kommunale Familienpolitik aus Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben.

Wirtschaft und Finanzen

Die kommunale Versorgung und Entsorgung nimmt die Mehrzahl der Kommunen eigenständig wahr. Damit erhalten die Kommunen ihren Einfluss in der Preis-, Personal-, Beschaffungs- und Umweltpolitik. Des weiteren sichern sich die Kommunen durch eigene Stadtwerke auch die dauerhafte Abführung von Jahresüberschüssen und Gewerbesteuern in den städtischen Haushalt. Der politische Versuch, gemeindeeigene Stadtwerke zu verkaufen, wurde als „Verschleudern von Tafelsilber“ in den vergangenen Jahren häufig von den Bürgern abgelehnt und mit Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden erfolgreich verhindert.

Ziel der Kommunen ist nicht Gewinnmaximierung, sondern Gemeinwirtschaftlichkeit, die Mehrung des Gemeinwohls. Insbesondere das Kostendeckungsprinzip verhindert, dass Kommunen Abgaben erheben, deren Höhe die Kosten überschreitet und zu Gewinnen führt.

Im Rechnungswesen arbeiten die Kommunen derzeit überwiegend mit der zahlungsorientierten Kameralistik. Für mehr Transparenz über den Verbrauch von Ressourcen und die Vermögenslage ist in mehreren Ländern eine Umstellung auf die doppelte Buchführung („Doppik“) geplant (z. B. Projekt „Neues Kommunales Finanzmanagement –NKF–“ in NRW). Die Umstellung verursacht erhebliche Kosten (ca. 50–70 Euro je Einwohner). Diese sollen sich dadurch auszahlen, dass aufgrund des dann möglichen Kostenvergleichs zahlreiche Verwaltungsaufgaben (z. B. Liegenschaftsverwaltung, Personalverwaltung, Sozialverwaltung) zukünftig komplett an kostengünstigere Private vergeben werden (Outsourcing).

Aufgrund ständig wachsender Aufgaben und eines deutlichen Einnahmerückganges seit dem Spitzeneinnahmenjahr 2000 ist in vielen Kommunen derzeit ein strikter Konsolidierungskurs unumgänglich. Der Finanzdruck ist so hoch, dass in vielen (vor allem in den größeren) Kommunen Managementreformen und Kostensenkungsmaßnahmen (Stichworte u. a.: schlanke, prozessorientierte Verwaltung, lean government bzw. lean Administration) schon längst nicht mehr ausreichen, um die kommunalen Haushalte auszugleichen. Die Kommunen versuchen, durch den Abbau von indirekten Aufgaben zu sparen (z. B. Finanzverwaltung, Personalverwaltung, Führungsebenen, Controlling etc.), um die Aufgaben weiter finanzieren zu können, die dem Bürger direkt zugute kommen (z. B. Soziale Hilfen, Kultur, Schulen, Sport).

Trotz einer eventuellen Zwangsverwaltung durch die Kommunalaufsicht ist kein Konkurs möglich, da die Bundesländer haften. Es gibt in Deutschland aber noch keine Beispiele für eine Zwangsverwaltung durch die Kommunalaufsicht („Staatskommissar“). Das Einsetzen eines Staatskommissars versuchen die Länder mit Vehemenz zu verhindern, da auch ein (staatlich beauftragter) Staatskommissar angesichts der Leere in den kommunalen Kassen nicht wüsste, wie man selbst die nötigsten (da gesetzlich vorgeschriebenen) Ausgaben tätigen könnte. Die Kommunen retten sich daher zunehmend in sog. Kassenkredite, das würde man bei Privatpersonen als Kontoüberziehungskredite (Dispokredit) bezeichnen.

Outsourcing und Insourcing

Die Kommunen nehmen ihre Aufgaben in vielfältigen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Rechts- und Organisationsformen wahr. Der Trend zu Ausgliederungen von Verwaltungsbereichen verstärkt sich. Oft entfällt bereits mehr als die Hälfte aller kommunalen Ausgaben bzw. Umsätze, Investitionen und Beschäftigten auf die Beteiligungen, die in der Mehrzahl als Eigenbetriebe oder GmbH firmieren. Von den Ausgründungen versprechen sich die kommunalen Entscheidungsträger größere Effektivität und Wirtschaftlichkeit. Beispielhafte Gründe für Ausgliederungen im Detail: flexiblere Führung, flexiblere und kostengünstigere Personalwirtschaft, höhere Motivation, Reduktion von Haftungsrisiken, bessere Finanzierungs- und Kooperationsmöglichkeiten, effektiveres Prüfwesen, Nutzung steuerlicher Vorteile, Umgehung des Vergaberechts und Verdingungsrechts. Inzwischen liegen den Kommunen (nicht nur aus Deutschland, sondern z. B. auch aus Großbritannien, wo Privatisierungen unter der Thatcher-Regierung weit früher begannen) immer mehr Erfahrungen vor, ob diese Erwartungen erfüllt werden oder nicht. In den letzten Jahren gibt es aufgrund enttäuschter Erwartungen bereits erste Kommunen, die das Outsourcing durch Insourcing wieder rückgängig machen.

Gemeindetypen nach Stellung im Verwaltungsgefüge

In den einschlägigen Rechtsnormen (vor allem Kommunalrecht, Verwaltungsrecht) hat der Gesetzgeber (überwiegend die der Bundesländer) eine kaum zu durchschauende Vielzahl von verschiedenen Gemeindearten definiert. Man unterscheidet Gemeinden, die keine Kreisaufgaben übernehmen, von solchen, die auch Kreisaufgaben übernehmen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Bezeichnungen dieser Kommunen näher erläutert.

Gemeinden ohne Kreisaufgaben

Die folgenden Gemeindetypen und -bezeichnungen bestehen für politisch selbständige Kommunen, die keine Kreisaufgaben übernommen haben.

Amtsangehörige Gemeinde
Kreisangehörige Gemeinde, die gleichzeitig einem Amt angehört. Das Amt ist eine Art der Verwaltungsgemeinschaft in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern können sich kreisangehörige Gemeinden desselben Landkreises, in Schleswig-Holstein auch kreisübergreifend, zu einem Amt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammenschließen. Das Amt erledigt für die beteiligten Gemeinden bestimmte festgelegte Aufgaben. Im Gegensatz dazu spricht man von amtsfreier Gemeinde bzw. amtsfreier Stadt – dort werden auch diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Es existieren auch amtsangehörige Städte (amtsangehörige Gemeinden mit Stadtrecht), zum Beispiel Arnis oder Marne.
Amtsfreie Gemeinde
Kreisangehörige Gemeinde, die keinem Amt angehört. Sie nimmt alle kommunalen Aufgaben unterhalb der Kreise wahr, je nach Status (bspw. Große kreisangehörige Stadt) auch Teile deren Aufgaben. Es gibt sie in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Im Gegensatz dazu die amtsangehörige Stadt oder amtsangehörige Gemeinde.
Einheitsgemeinde
  1. Umgangssprachlicher Begriff für alle selbständigen Gemeinden, insbesondere für solche Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. Bsp.: Die Gemeinden A, B und C wurden zu einer neuen Einheitsgemeinde D vereinigt. Im Saarland auch Großgemeinde (z. B. Gersheim).
  2. In einigen Bundesländern die offizielle Bezeichnung für alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft (Bayern und Sachsen-Anhalt), Samtgemeinde (Niedersachsen) bzw. Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz) sind. Sie erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
  3. In Hamburg und Berlin der verfassungsrechtliche Begriff dafür, dass Aufgaben der Kommune und des Landes nicht getrennt sind.
Kreisangehörige Gemeinde
Kreisangehörige Gemeinden bzw. Städte sind räumlich und organisatorisch einem Landkreis/Kreis zugeordnet. Er nimmt je nach Leistungsfähigkeit der Gemeinde/Stadt mehr oder weniger Aufgaben für diese wahr. Dazu gehören meistens der Bereich der Bauordnung, der Jugendpflege, die Schulträgerschaft für berufliche Schulen, das Krankenhauswesen, die Müllentsorgung, die Verkehrssicherung und -überwachung. Die Gemeinden sind in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des (Land-)Kreises unterstellt. Im Gegensatz dazu ist die kreisfreie Stadt für alle Aufgaben der Gemeinde wie auch des (Land-)Kreises zuständig. Über 99 % der Gemeinden in Deutschland sind kreisangehörige Gemeinden.
Ortsgemeinde
In Rheinland-Pfalz die Bezeichnung für alle Gemeinden, die Mitglied in einer Verbandsgemeinde sind. Der Gesetzgeber wollte den allgemeinen Begriff „Gemeinde“ stärker von der „Verbandsgemeinde“ als einer besonderen Art der Verwaltungsgemeinschaft abheben. Ausführlichere Informationen siehe unter Ortsgemeinde.
Regionalverbandsangehörige bzw. regionsangehörige Gemeinde/Stadt
Gemeinde, die dem Regionalverband Saarbrücken bzw. der Region Hannover angehört. Dies sind Kommunalverbände besonderer Art. Ihre Mitgliedsgemeinden sind den „kreisangehörigen Gemeinden“ der Landkreise vergleichbar.
Trägergemeinde
Geschäftsführende Gemeinde in einem Amt. Siehe Hauptartikel: Trägergemeinde.
Verbandsangehörige Gemeinde/Stadt
Gemeinde, die Mitglied in einer Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz) oder eines Verwaltungsverbandes (Sachsen-Anhalt) bzw. Gemeindeverwaltungsverbands (Baden-Württemberg) ist. Die Gemeinden behalten ihre rechtliche Selbständigkeit. In Sachsen-Anhalt wird der Ausdruck selten verwendet, stattdessen die Begriffe „Gemeinde“ bzw. „Mitgliedsgemeinde eines Verwaltungsverbands“.
Verbandsfreie Gemeinde/Stadt
In Rheinland-Pfalz eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verbandsgemeinde angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu steht die „Ortsgemeinde“, die Mitglied in einer Verbandsgemeinde ist.
Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde
Kreisangehörige Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die bestimmte Aufgaben für sie erledigt – im Gegensatz zur „verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde“, die alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinden gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wobei der Begriff äußerst selten gebraucht wird. Man spricht hier jeweils nur von „Gemeinden“ bzw. „Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft“. Die Gemeinde, die hierbei die Aufgaben für die andere wahrnimmt, wird als erfüllende Gemeinde bezeichnet.
Verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde
In Sachsen-Anhalt eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu die Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, die bestimmte Aufgaben an diese Verwaltungsgemeinschaft abgegeben hat. Auch in anderen Bundesländern, bei denen es Verwaltungsgemeinschaften gibt, bestehen verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden, wenngleich dieser Begriff dort nicht üblich ist. Siehe auch: Amtsfreie Gemeinde, Einheitsgemeinde, Verbandsfreie Gemeinde

Gemeinden auch mit Kreisaufgaben

Vor allem einwohnerreiche Gemeinden haben ganz oder teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen.

Große kreisangehörige Stadt
Große kreisangehörige Stadt ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung. In Brandenburg erhalten laut „Gemeindeordnung für das Land Brandenburg“ § 2 kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an 3 aufeinander folgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) die erforderliche Zahl von 45.000 Einwohnern erreichen. Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat. In Nordrhein-Westfalen existiert eine ähnliche Regelung wie in Brandenburg. Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt dabei der Schwellenwert von 60.000 Einwohnern; die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung als Große kreisangehörige Städte diejenigen Städte, die diesen Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) überschreiten. Die Streichung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, entweder auf Antrag der Stadt, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird, oder von Amts wegen, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an 5 aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 20 Prozent unterschritten wird. Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr. Einige kreisangehörige Städte haben einen besonderen Status.
Große Kreisstadt
In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen existieren kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie erhalten – wenn sie eine bestimmte Einwohnergrenze überschritten haben – auf Antrag der Stadt von der jeweiligen Landesregierung den besonderen Titel Große Kreisstadt. Mit der Verleihung des Titels werden auch die zusätzlichen Aufgaben übertragen. Eine Große Kreisstadt ist nicht notwendigerweise Kreisstadt (ihres Landkreises), d. h. es kann auch mehrere Große Kreisstädte innerhalb eines Landkreises geben. Andererseits kann es Kreisstädte geben, also Städte, die Sitz einer Kreisverwaltung sind, die jedoch keine Großen Kreisstädte sind (wie etwa Tauberbischofsheim, Kreisstadt des Main-Tauber-Kreises; hingegen sind zwei andere Städte im Main-Tauber-Kreis, nämlich Bad Mergentheim und Wertheim Große Kreisstädte). Die Einwohnergrenze ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg und Sachsen liegt sie bei 20.000, in Bayern bei 30.000 Einwohnern. Den Anträgen der jeweiligen Stadt wird in aller Regel entsprochen. Bei Gemeinden, die vorher noch kein Stadtrecht hatten, ist diese Erklärung automatisch mit dem Stadtrecht verbunden. Jüngstes Beispiel aus Baden-Württemberg: Die Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, ist seit 1. Januar 2004 „Große Kreisstadt“ und darf sich somit „Stadt Remseck am Neckar“ nennen. In Bayern wurde der Status „Große Kreisstadt“ mit der Gebietsreform 1972 eingeführt. Damals hatte Bayern noch sehr viele kreisfreie Städte, die man in die Landkreise eingliedern wollte. Dennoch wollte man ihnen gewisse Aufgaben überlassen. Es gibt daher auch Städte mit weniger als 30.000 Einwohner, die den Status „Große Kreisstadt“ haben, weil sie vor 1972 kreisfrei waren, z. B. Deggendorf oder Rothenburg ob der Tauber. In Sachsen wurde der Titel „Große Kreisstadt“ nach 1990 im Zuge der Wiedererrichtung der Länder in Anlehnung an das baden-württembergische Kommunalrecht eingeführt. Siehe auch: Große selbständige Stadt, Selbständige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, Mittelstadt
Große selbständige Stadt
In Niedersachsen sind „Große selbständige Städte“ kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie sind in § 10 der Niedersächsischen Gemeindeordnung abschließend aufgezählt. Es handelt sich um die sieben Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Sie haben in der Regel mehr als 50.000 Einwohner und kommen auf Grund ihrer zusätzlichen Aufgaben in weiten Teilen den „kreisfreien Städten“ gleich.
Kreisfreie Stadt
Größere Gemeinden – meist sind es Großstädte oder größere Mittelstädte – gehören in der Regel keinem Kreis/Landkreis an. Man nennt sie daher „kreisfreie Städte“. Sie erledigen alle Aufgaben, die bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Landkreis erledigt, in eigener Zuständigkeit. Siehe auch: Liste der kreisfreien Städte in Deutschland.
Mittelstadt
Eine Mittelstadt ist
  1. In der Statistik eine Stadt mit mehr als 20.000 aber weniger als 100.000 Einwohnern
  2. Im Saarland Städte mit „mehr als 30.000 Einwohnern, die nicht Kreisstadt sind“. Dieser rechtliche Begriff ist somit de facto den beiden Städten St. Ingbert und Völklingen vorbehalten. Beide Städte sind kreis- bzw. regionalverbandsangehörig, haben jedoch auf Grund ihrer Größe teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen. Sie wurden vom Gesetzgeber somit den Kreisstädten nahezu gleichgestellt. Als Besonderheit führen sie sogar ein eigenständiges Kfz-Kennzeichen (IGB bzw. VK), was sonst normalerweise nur Landkreisen bzw. kreisfreien Städten vorbehalten ist.
Mittlere kreisangehörige Stadt
Den Status Mittlere kreisangehörige Stadt gibt es nur in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg für kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 20- bzw. 25.000 Einwohnern. Zum Verfahren in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen siehe „Große kreisangehörige Stadt“.
Selbständige Gemeinde
Eine selbständige Gemeinde ist
  1. ein umgangssprachlicher Begriff für eine Gemeinde im Gegensatz zum Ortsteil oder Wohnplatz
  2. in Niedersachsen eine kreisangehörige Stadt, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernimmt. Nach § 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung haben alle Städte mit mehr als 30.000 Einwohnern diese Rechtsstellung, sofern sie keine „Großen selbständigen Städte“ bzw. keine „kreisfreien Städte“ sind. Sinkt die Einwohnerzahl unter die Grenze von 30.000, so behält die Stadt dennoch ihren Status als „Selbständige Gemeinde“ bei. Auch Städte zwischen 20.000 und 30.000 Einwohnern können auf Antrag von der Landesregierung zu „Selbständigen Gemeinden“ erklärt werden. Sofern dies geschieht, wird es im Ministerialblatt veröffentlicht. Wenn die Einwohnerzahl unter die Grenze von 20.000 absinkt, kann allerdings der Status der „Selbstständigen Gemeinde“ wieder entzogen werden. Siehe auch: Große selbständige Stadt, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, Große Kreisstadt, Mittelstadt.
Sonderstatusstadt
In Hessen tragen Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen, den Titel Sonderstatusstadt. Es handelt sich dabei um die sieben Städte, deren Einwohnerzahl zwischen 50.000 und 100.000 liegt: Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar. Sie waren vor 1972 bzw. 1974 Kreisfreie Städte.
Stadtkreis
Stadtkreis“ ist die Bezeichnung für eine „kreisfreie Stadt“ in Baden-Württemberg.

Stadtstaaten

Für Gemeinden, die zugleich Staatsqualität aufweisen, ist die Bezeichnung „Stadtstaat“ geläufig. Sie wird verwendet für die Länder Berlin und Hamburg, die jeweils zugleich eine Gemeinde bilden, und für das Land Bremen, in dem allerdings neben der Stadtgemeinde Bremen auch die Stadtgemeinde Bremerhaven besteht.

Weitere Gemeindetypen und Bezeichnungen

Ferner gibt es weitere, mehr oder weniger verbreitete und geläufige Bezeichnungen für Typen von Gemeinden oder Gemeindeteilen. Viele Städte verwenden auf Ihrem Ortsschild oder in der Werbung zusätzliche (Selbst-)Bezeichnungen zur Charakterisierung. Diese Bezeichnungen haben keine verwaltungsrechtliche Bedeutung. Individuelle Bezeichnungen wie Goldstadt Pforzheim oder Reiterstadt Verden werden in der folgenden, alphabetisch sortierten Liste nicht aufgeführt.

Moderne Bezeichnungen

Bundesstadt
Bundesstadt ist der Titel, den die Stadt Bonn in Deutschland seit dem 26. April 1994 trägt. Dieser Titel gehört zu den Zugeständnissen an den ehemaligen Regierungssitz nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin. Mit diesem Titel verbunden sind im Rahmen des Berlin/Bonn-Gesetzes diverse Privilegien wie der offizielle Zweitsitz des Bundespräsidenten und Bundeskanzlers sowie der Verbleib des größten Teils der Arbeitsplätze in den Bundesministerien. Bonn ist die einzige Stadt Deutschlands, die den Titel „Bundesstadt“ führen darf.
Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort, Erholungsort
Für Gemeinden mit hohem Tourismus gibt es die staatlich vergebenen Prädikatsbezeichnungen: Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort und Erholungsort.
Großstadt
Alle Städte, die mehr als 100.000 Einwohner haben, dürfen sich „Großstadt“ nennen.
Industriestadt
Im engeren Sinne bezeichnet man mit dem Begriff „Industriestadt“ einen Ort, der im Zuge der Industrialisierung im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts entstand. Der Siedlungzweck war es fast ausschließlich, den Arbeitern und Angestellten einen Wohnbereich in der Nähe ihrer industriellen Arbeitsstätte zu bieten. Als typische Industriestadt des 20. Jahrhunderts kann man die Städte Wolfsburg und Eisenhüttenstadt bezeichnen. Faktisch sind allerdings fast alle deutschen Großstädte und die meisten größeren Mittelstädte Industriestädte in dem Sinne, dass sie ihr Wachstum der zunehmenden Industrialisierung Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts verdanken. Manche Großstädte sind im Bewusstsein einer Mehrheit der deutschen Bevölkerung reine Industriestädte, die ihre Entstehung alleine der Ansiedlung der Schwerindustrie verdanken, obwohl sie, wie beispielsweise Duisburg oder Dortmund, zu den ältesten Städten Deutschlands gehören.
Kreisstadt
Kreisstadt ist die Bezeichnung für eine Gemeinde, die Sitz der (Land-)Kreisverwaltung sowie gegebenenfalls weiterer zentraler Einrichtungen ist. Besondere Rechte ergeben sich aus dem Titel Kreisstadt grundsätzlich nicht. Falls die Gemeinde, die ein Landratsamt bzw. eine Kreisverwaltung beherbergt, keine Stadtrechte besitzt, ist sie ein Kreishauptort. Garmisch-Partenkirchen ist wohl derzeit der einzige Kreishauptort in Deutschland. Früher waren auch in Niedersachsen Westerstede (Landkreis Ammerland) und Wittlage – jetzt Ortsteil der Gemeinde Bad Essen – und in Bayern Mallersdorf und Wegscheid Kreishauptorte.
Kurstadt, Kurort, Bad
Gemeinden, die Kureinrichtungen besitzen, nennen sich oftmals Heilbad, Kurstadt, Kurort oder Luftkurort. Der Zusatz „Bad“ wird von der Regierung verliehen. Zahlreiche Küstengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern bezeichnen sich als Seebad.
Landeshauptstadt
Landeshauptstadt ist die offizielle Bezeichnung der Hauptstädte in den Flächenländern der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen.
Universitätsstadt/Hochschulstadt/Hochschulstandort
Ortstafel Erlangen mit Zusatz Universitätsstadt
Städte, die eine Universität haben, nennen sich gelegentlich Universitätsstadt. Beispiele (im Ortsschild): Bamberg, Eichstätt, Greifswald, Halle (Saale), Konstanz, Mannheim, Marburg, Saarbrücken, Trier, Tübingen, Ulm oder Würzburg. Außerdem lautet die Bahnhofsansage in Gießen/Göttingen/Halle (Saale)/Jena/Lüneburg/Oldenburg/Paderborn immer „Herzlich Willkommen in der Universitätsstadt Gießen/Göttingen/Halle an der Saale/Jena/Lüneburg/Oldenburg/Paderborn“. Städte mit Fachhochschule tragen in Anlehnung daran teilweise die Bezeichnung „Fachhochschulstadt“ auf Ortsschildern und in Bahnhofsansagen (so zum Beispiel Aschaffenburg oder Deggendorf), Gemeinden mit Hochschule die Bezeichnung „Hochschulstandort“ (so zum Beispiel Neuendettelsau).

Weitere Bezeichnungen

Bergstadt
Eine Stadt, in der Bergbau betrieben wurde oder wird, durfte sich früher „Bergstadt“ nennen. Diese Bezeichnung kann bis heute beibehalten werden, auch wenn die Stadt kein aktives Bergwerk mehr besitzt. Die Stadt hat dadurch besondere Rechte, insbesondere das Bergregal. Beispiele für Bergstädte: Annaberg-Buchholz, Clausthal-Zellerfeld und Freiberg (Sachsen).
Flecken
Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel „Flecken“ war ursprünglich mit besonderen Rechten, wie etwa dem Marktrecht, verbunden. Nachdem diese Rechte heute anderweitig geregelt sind, hat die Bezeichnung Flecken faktisch keine Bedeutung mehr. Gemeinden dürfen jedoch nach dem jeweils geltenden Landesrecht (z. B. § 14 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung NGO) ihre überlieferten Bezeichnungen führen. Flecken gibt es vor allem in Niedersachsen (Siehe: Liste der Flecken in Niedersachsen) und Sachsen-Anhalt (z. B. Diesdorf). In Schleswig-Holstein gab es den Begriff bis 1934. Damals wurde der letzte Flecken „Arnis“ zur Stadt erhoben. Siehe auch: Minderstadt, „Freiheit“, „Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort“, „Weichbild, Wigbold“
Freiheit
Eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel „Freiheit“ war vor allem in Westfalen üblich, heute jedoch meist nicht mehr verwendet, da sie inzwischen „Stadt“ geworden sind, oder in eine andere Stadt/Gemeinde eingemeindet wurden; vgl. „Flecken“ und Minderstadt. In diese Kategorie könnte auch die Bezeichnung „Freiung“ oder „Freyung“ fallen, die vor allem in Bayern auftaucht, z. B. „Freiyung Zeil“ (auch dürfte die Stadt Freyung im Landkreis Freyung-Grafenau ihren Namen aus dieser alten Bezeichnung herleiten können). In Hessen gibt es darüber hinaus den Ort Freigericht, der ebenfalls in diese Kategorie gehört und in der Zeit der Staufer-Kaiser reichsunmittelbar war.
Hafenstadt
Städte, die einen Hafen haben, nennen sich gelegentlich „Hafenstadt“.
Hansestadt
Städte, die im Mittelalter Mitglied des Städtebundes „Hanse“ waren, nennen sich zum Teil bis heute „Hansestadt“. Die bekanntesten sind Bremen, Greifswald, Hamburg, Lübeck, Rostock, Stralsund und Wismar. Die KFZ-Kennzeichen haben hierbei eine Besonderheit, da sie alle mit „H“ beginnen (HB, HGW, HH, HL, HRO, HST und HWI). Aber auch weniger bekannte Städte entdecken ihre ehemalige Hansetradition und nennen sich heute wieder Hansestadt, wie zum Beispiel Demmin, Lüneburg, Salzwedel oder Wesel.
Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort
Markt (Marktdorf, Marktort) war ursprünglich eine Bezeichnung für eine Gemeinde, die das Recht hatte, Märkte abzuhalten (Marktrecht). Größere Märkte wurden auch als „Marktflecken“ bezeichnet. Diese Gemeinden hatten dann stadtähnliche Rechte (Minderstadt). Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung „Markt“ keine besondere inhaltliche Bedeutung mehr. In Bayern hingegen können größere kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag auch heute noch von der Landesregierung offiziell zum „Markt“ erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Märkten und Gemeinden. Der Begriff „Marktgemeinde“ ist in Bayern keine offizielle Bezeichnung für eine Kommune. Es kommt dort aber vor, dass der Begriff „Markt“ offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z. B. Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim.
Stadt
„Städte“ sind Gemeinden, welche den Titel „Stadt“ führen dürfen, ohne dass ihnen dadurch sonstige Rechte und Pflichten zustehen. Früher war die Stadterhebung mit vielen Privilegien (z. B. dem Marktrecht, dem Recht, eigene Steuern zu erheben) verbunden. Gemeinden, die den Titel „Stadt“ aus historischer Zeit führen, können ihn auch heute weiter führen (siehe z. B. Stadt Blankenberg). Im Zuge der Gemeindereform konnte es sogar vorkommen, dass der Titel „Stadt“ einer früheren Gemeinde auf die neu gebildete Gemeinde „übertragen“ wurde (z. B. schloss sich die Stadt Gochsheim (Baden) 1971 mit anderen Gemeinden zur neuen Gemeinde Kraichtal zusammen; die neue Gemeinde darf sich seither „Stadt Kraichtal“ nennen). Andererseits konnte es aber auch sein, dass der Titel „Stadt“ für die neue Gemeinde keine Anwendung mehr findet, die ehemalige Stadt darf diesen Titel jedoch als heutiger Ortsteil weiter führen (z. B.: die Gemeinde Wachtendonk in Nordrhein-Westfalen; der Ortsteil Wachtendonk darf sich weiterhin „Stadt Wachtendonk“ nennen). Auch heute können neue Gemeinden von der jeweiligen Landesregierung zu Städten erhoben werden. Meist geschieht dies auf Antrag der jeweiligen Gemeinde. Als Voraussetzung gilt heute in der Regel das Überschreiten einer bestimmten Einwohnerzahl (etwa 10.000; in NRW 25.000) sowie das Aufweisen eines gewissen „städtischen Gepräges“. Einige Gemeinden verzichten bewusst auf die Stadtrechte, vgl. Haßloch.
Weichbild
Weichbild“ (vergleiche niederländisch: wijk) ist eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Die westfälische Variante Wiegbold bzw. Wigbold war noch im 20. Jahrhundert gebräuchlich. Siehe auch: Minderstadt

Siehe auch

Weblinks

Fußnoten

  1. Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 31. Dezember 2007)
  2. Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 31. Dezember 2006), für die Berechnung abzüglich der gemeindefreien Gebiete

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