- Gebührenbeauftragter
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Rundfunkgebührenbeauftragte sind haupt- oder nebenberuflich tätige selbständige Subunternehmer der deutschen Landesrundfunkanstalten. Sie werden im Volksmund auch GEZ-Kontrolleure oder GEZ-Fahnder genannt. Sie kontrollieren in dem ihnen zugewiesenen Gebiet die Einhaltung der Gebührenpflicht gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Sie verfügen mitunter neben den Ausweisen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt auch über Ausweise der zentralen Gebührenverwaltung GEZ, zu der sie jedoch keine Vertragsbeziehung haben, auch wenn dieser Irrtum verbreitet ist.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben und Tätigkeitsgebiet
Zur möglichst vollständigen Erfassung aller Rundfunkteilnehmer – auch unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit – beschäftigen die Landesrundfunkanstalten die Rundfunkgebührenbeauftragten, die für sie die Ermittlungen und Kontrolle der Gebührenpflichtigen übernehmen. Da ein gewisser Anteil der Rundfunkempfangsgeräte aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht richtig angemeldet wird, werden die Rundfunkgebührenbeauftragen seitens der Landesrundfunkanstalten zur korrekten Registrierung und Beratung der Rundfunkteilnehmer vor Ort eingesetzt. Ihre Aufgaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Erteilung von Auskünften über die Anmeldung und das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten (Hörfunk- und Fernsehgeräte) sowie über die Zahlung der Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühr)
- Veranlassung der Rundfunkteilnehmer zur Anmeldung der von ihnen bereitgehaltenen Empfangsgeräte sowie zur Zahlung von Rundfunkgebühren
- Beratung der Rundfunkteilnehmer bezüglich aller Fragen zur Gebührenpflicht
In Deutschland gibt es zurzeit ungefähr 5000 Rundfunkgebührenbeauftragte. Diese bekommen bei Vertragsabschluss von den Landesrundfunkanstalten ihr festes örtliches Tätigkeitsgebiet (sogenanntes Beauftragtengebiet, ca. 100.000 Einwohner) zugewiesen. Sie erhalten für jedes von ihnen neu ermittelte, bisher nicht gemeldete anmeldepflichtige Hörfunk- oder Fernsehgerät eine Provision. Die Rundfunkgebührenbeauftragten führen ihren Auftrag nach eigenem Ermessen und auf eigenes Risiko durch, wobei die Landesrundfunkanstalten eine regelmäßige ganztägige Tätigkeit erwarten.
Rechtliche Befugnisse und Pflichten
Der Gebührenbeauftragte wirkt im Auftrag der Landesrundfunkanstalten (LRA) an der Verwirklichung ihres Auskunftsrechts mit. Die zuständige LRA kann von Rundfunkteilnehmern und von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, Auskünfte über Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht verlangen. Gebührenbeauftragte haben damit im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages einen Auskunftsanspruch, aber darüber hinaus keine Befugnisse, diesen vor Ort in irgendeiner Form durchzusetzen. Die einzige Zwangsmaßnahme, die der Rundfunkgebührenstaatsvertrag bei Auskunftsunwilligen vorsieht, ist ein Verwaltungszwangsverfahren; dieses ist allerdings nur bei Vorlage „anmeldungsrelevanter“ Hinweise zulässig. Zu keiner Auskunft verpflichtet ist derjenige, der keine Rundfunkempfangsgeräte bereithält.
Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Wobei auch diejenigen, die nur ein Radio besitzen und angezeigt haben, nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten nicht verpflichtet sind, weitere Auskünfte zu geben. [1]
Ein Rundfunkermittler darf die Unterschrift unter eine GEZ-Anmeldung nicht durch Drohung oder Täuschung herbeiführen. Er kann jedoch „anmeldungsrelevante“ Hinweise in seinem „Ermittlungsbericht“ notieren. Abmeldungen können nicht beim Rundfunkermittler eingereicht werden, sondern sind nur direkt bei der GEZ oder der jeweiligen Landesrundfunkanstalt möglich.
Rundfunkgebührenbeauftragte haben nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) [2] keinerlei hoheitlichen Befugnisse, da ihnen keine Zwangsbefugnisse (das sogenannte Beitreibungsrecht) zustehen. Sie sind beispielsweise nicht befugt, Privaträume gegen den Willen der Bewohner zu betreten. Dies bezieht sich auch auf die Treppenhäuser von Mehrpersonenhäusern, so dass es ausreicht, wenn ein Mieter den Rundfunkgebührenbeauftragten zum Verlassen des Gebäude auffordert. Ein Verstoß gegen eine derartige Aufforderung ist Hausfriedensbruch. Die mündliche Befragung kann vom Befragten abgelehnt werden. In diesem Fall ist eine schriftliche Anfrage zuzusenden.
Auch ist kein Befragter verpflichtet über die oben genannte Auskunft zu Empfangsgeräten in häuslicher Gemeinschaft hinaus Auskunft über Dritte zu geben. Vielmehr ist die Erhebung derartiger Daten ohne Zustimmung datenschutzrechtlich in der Regel unzulässig. Es gibt daher keine Auskunftspflicht hinsichtlich Fragestellungen wie etwa mit wem man zusammen lebt oder an wen man ein Radio verschenkt hat.
Beauftragte sind weiterhin nicht berechtigt, ihre Aufgaben von Dritten wahrnehmen zu lassen oder sie mit unbefugten Dritten auszuführen.
Probleme
Die Gebührenbeauftragten werden nach Erfolg – also nach der Zahl neu angemeldeter Teilnehmer und der Höhe der eingetriebenen Nachzahlungen – provisioniert, haben aber – außer dem den Landesrundfunkanstalten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag zustehenden Auskunftsanspruch – keine weiteren rechtlichen Befugnisse.
Daher besteht die Gefahr, dass sie in einen Interessenkonflikt geraten und ihre Ermittlungsbemühungen gegen wirkliche oder vermeintliche Schwarzseher oft in einer rechtlichen Grauzone stattfinden. Berichte der Presse[3], nach denen von einzelnen Beauftragten bei der Fahndung rechtliche Grenzen überschritten worden seien (z. B. Einschüchterung oder Täuschung), ließen sich dadurch erklären.
Die Tätigkeit der Gebührenbeauftragten unterliegt der Kontrolle der zuständigen Landesrundfunkanstalt, die Meldungen über Fehlverhalten der Gebührenbeauftragten nachgehen soll.
Datenschutz
Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten sind die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalt zuständig.
Image der Rundfunkgebührenbeauftragten
Das Ansehen der Rundfunkgebührenbeauftragten in der Gesellschaft ist eher schlecht, was vor allem darin begründet ist, dass die erlaubten Ermittlungen und Kontrollen der Gebührenbeauftragten mit Spitzeldiensten bzw. Schnüfflern assoziiert werden. Einem generell möglichen positiven Image steht auch allein der Umstand entgegen, dass sie in Ausübung ihres Berufes ihre Klientel in der Regel unangemeldet und überraschend u. a. auch in den Abendstunden aufsuchen. Auch die durchschnittlich fast eine Million durch die Gebührenbeauftragten ermittelten Schwarzseher berichten naturgemäß negativ über die Beauftragten. Gerade auf der Beliebtheitsskala von Jugendlichen stehen die Rundfunkgebührenbeauftragten an unterster Stelle, da sich viele bewusst durch ihre Nichtanmeldung möglichst lang der Gebührenzahlung entziehen möchten oder sich nach einer zu späten Anmeldung mit einer erheblichen Nachzahlung konfrontiert sehen.
ARD: DW (TV) | LRAs: BR (Fs |α) | HR (Fs) | MDR (Fs) | NDR (Fs) | Radio Bremen (TV) | RBB (Fs) | SR (Fs) | SWR (Fs) | WDR (Fs)
Gemeinsame Fernsehprogramme der ARD: Das Erste | ex. Eins Plus | EinsExtra | EinsPlus | EinsFestival
Programme des ZDF: ZDF | ZDFdokukanal | ZDFinfokanal | ZDFtheaterkanal
Gemeinsame Programme von ARD und ZDF: 3sat | ARTE | KI.KA | Phoenix
Programme des Deutschlandradios: DLF | DKultur | Dok&Deb | ex. D-Plus
Gesetzliche Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in DeutschlandArtikel 5 GG | Rundfunkrecht | Rundfunkstaatsvertrag | Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag | Rundfunkgebührenstaatsvertrag | Rundfunkgebühr | Rundfunkfreiheit | Landesrundfunkgesetze
Rundfunkurteile: 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. | 9. | 10. | 11. | 12. | 13.
Gesetzlich festgelegte Verwaltungseinheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in DeutschlandRundfunkrat | Finanzkommission (KEF) | Gebühreneinzugszentrale (GEZ) | Rundfunkgebührenbeauftragte | Landesmedienanstalt
Weblinks
Quellen
- ↑ Häufig gestellte Fragen zur GEZ (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein)
- ↑ BFH vom 14. Dezember 1978 I R 121/76 (BFHE 126, 311, BStBl. II 1979, 188)
- ↑ vgl. F.A.Z. Die Provision erhöhen - Beitrag aus der Reihe "Die Methoden der GEZ"
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