- Grundstoffüberwachungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können Kurztitel: Grundstoffüberwachungsgesetz Abkürzung: GÜG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 2121-6-26 / 2121-6-27 Ursprüngliche Fassung vom: 7. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2835)Inkrafttreten am: 1. März 1995 Letzte Neufassung vom: 11. März 2008
(BGBl. I S. 306)Inkrafttreten der
Neufassung am:19. März 2008 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) regelt in Deutschland den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind.
Das Grundstoffüberwachungsgesetz verbietet insbesondere die Abzweigung von Stoffen, die nach EU-Recht eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden (früher: EWG-VO 3677/90 und EWG-VO 3769/92; heute: VO (EG) 111/2005 in Verbindung mit VO (EG) 273/2004 bzw. VO (EG) 1277/2005). Zusammen mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz bildet das GÜG die wichtigsten Vorschriften im Betäubungsmittelrecht.
Von diesem Gesetz ist die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Veräußerung, Abgabe, der Erwerb und die Verschaffung aller derjenigen Stoffe betroffen, die als Grundstoffe zur Herstellung von Methamphetamin, LSD, Heroin, Methaqualon (Schlafmittel) und MDMA („Ecstasy“) dienen können sowie größere Mengen von Lösungsmitteln und Reagenzien, die bei der Synthese der genannten Stoffe benötigt werden.
§ 19 GÜG enthält Strafvorschriften, u.a. für den unzulässigen Umgang mit Grundstoffen. Damit ist das Gesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Inhaltsverzeichnis
Einteilung der Stoffe
Die vom GÜG betroffenen Stoffe (siehe Anhang der Verordnung (EG) 111/2005) sind dabei in drei Kategorien abgestuft, die unterschiedlich strengen Regelungen beim Umgang unterliegen. Für alle gilt, dass Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel mit ihnen auf jeden Fall dann strafbar ist, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen.
Kategorie 1
Die Stoffe in Kategorie 1 sind direkte Vorläuferstoffe häufig missbräuchlich verwendeter Betäubungsmittel. Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung dieser Stoffe sind genehmigungs- und meldepflichtig beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Abteilung Bundesopiumstelle). Selbst Apotheken müssen für diese Stoffe eine Endverbleibserklärung unterzeichnen. Ein Verstoß ist strafbar. In Kategorie 1 sind zurzeit (Juli 2007) folgende Stoffe aufgeführt (kursiv jeweils die daraus synthetisierbaren Betäubungsmittel):
Stoff Synthetisiertes Betäubungsmittel Ephedrin Methamphetamin / Methcathinon Ergometrin LSD Ergotamin Lysergsäure 1-Phenyl-2-propanon (P2P) Amphetamin / Methamphetamin Norephedrin Amphetamin Pseudoephedrin Methamphetamin N-Acetylanthranilsäure Methaqualon 3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on (MDP2P) MDA / MDMA Isosafrol Piperonal Safrol Die Vorschriften für Kategorie 1 sind seit Juli 2007 ausdrücklich auch für Pflanzen der Gattung Ephedra (Meerträubel) anzuwenden.[1]
Kategorie 2
In Kategorie 2 befinden sich vor allem Reagenzien, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Herstellung, Ein-, Ausfuhr und Handel sind registrierungspflichtig, allerdings erst bei Überschreitung eines Grenzwertes. Handelt es sich um geringere Mengen, fallen diese Stoffe nicht unter das GÜG. In der Praxis werden jedoch auch kleinere Mengen überwacht. Die Ausfuhr von Anthranilsäure beispielsweise nach Indien ist genehmigungspflichtig, da dieses Land eines der Hauptproduzenten von illegal hergestelltem Methaqualon ist. Gleiches gilt bei der Ausfuhr von zur Kokainproduktion benötigten Stoffen in südamerikanische Länder oder für Essigsäureanhydrid in den asiatischen Raum. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
Stoff Menge Synthetisiertes Betäubungsmittel Anthranilsäure 1 kg Methaqualon Essigsäureanhydrid 100 l Heroin Kaliumpermanganat 100 kg Kokain Phenylessigsäure 1 kg div. Amphetamine Piperidin 0,5 kg Phencyclidin (PCP) Kategorie 3
Bei den Stoffen dieser Kategorie handelt es sich um Lösungsmittel oder Reagenzien, die bei der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind. Hier ist die Ausfuhr in bestimmte Länder ab einer Grenzmenge genehmigungspflichtig.
Stoff Menge Aceton 50 kg Diethylether 20 kg Methylethylketon (MEK) 50 kg Toluol 50 kg Kaliumpermanganat 100 kg Schwefelsäure 100 kg Salzsäure 100 kg Siehe auch
Rauschmittel, Prohibition, Rausch, Psychoaktiv
Einzelnachweise
- ↑ Unterstellung von Ephedra unter die Grundstoffüberwachung, Mitteilung des BfArM vom 11. Juli 2007.
Weblinks
- Gesetzestext bei Juris
- Verordnung (EG) Nr. 111/2005 DES RATESvom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, Liste der erfassten Stoffe im Anhang der Verordnung.
- Information zu Grundstoffen auf den Seiten der Bundesopiumstelle/BfArM
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