International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia

International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia
Dienstgebäude des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag

Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (franz.: Tribunal pénal international pour l'ex-Yougoslavie, TPIY/engl.: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY; umgangssprachlich häufig auch UN-Kriegsverbrechertribunal oder Haager Tribunal genannt) mit Sitz in Den Haag ist ein durch Resolution 827 des UNO-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993 geschaffener Ad-hoc-Strafgerichtshof. Er ist zuständig für die Verfolgung schwerer Verbrechen, die seit 1991 in den Jugoslawienkriegen begangen wurden. Der Sicherheitsrat forderte am 28. August 2003 in der Resolution 1503 den Strafgerichtshof auf, bis 2010 sämtliche Verfahren abgeschlossen zu haben.[1]

Die ehemalige Schweizer Chefanklägerin Carla del Ponte wurde am 1. Januar 2008 durch den Belgier Serge Brammertz abgelöst.[2]

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeiten

Gemäß dem Statut hat der Strafgerichtshof folgende Zuständigkeiten:

  • Sachlich: Der Gerichtshof ist befugt, vier Kategorien von Straftaten zu verfolgen: schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
  • Persönlich: Die Gerichtsbarkeit umfasst ausschließlich natürliche Personen (keine Organisationen oder Regierungen).
  • Räumlich: Auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens begangene Straftaten.
  • Zeitlich: Seit 1991 begangene Straftaten.
  • Konkurrierend: Der Gerichtshof hat Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten.

Prozesse können nur gegen persönlich Anwesende geführt werden, Angeklagte haben als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten. Der Strafvollzug erfolgt in einem der Staaten, die sich in Verträgen mit den Vereinten Nationen bereit erklärt haben, Verurteilte entgegenzunehmen.

Organisationsaufbau

Der Strafgerichtshof besteht aus der Gerichtsverwaltung, zuständig auch für die als United Nations Detention Unit bezeichnete Untersuchungshaftanstalt des Gerichts im Den Haager Stadtteil Scheveningen, in dem die Verdächtigten in Untersuchungshaft sitzen, einer Anklagebehörde sowie den Spruchkammern.

Der Anklagebehörde steht ein unabhängig arbeitender Chefankläger vor. Ernannt wird dieser – auf Vorschlag des UNO-Generalsekretärs – vom UNO-Sicherheitsrat. Derzeitiger Chefankläger ist der Belgier Serge Brammertz, welcher der Schweizerin Carla del Ponte gefolgt ist. Von 1997 bis 1998 hatte die Kanadierin Louise Arbour, davor der Südafrikaner Richard Goldstone (1994–1996) diesen Posten inne – der ursprünglich als erster Chefankläger ausersehene Venezolaner Escovar Salom hatte letztlich abgesagt. Die Chefankläger von 1994 bis 2003 waren bis zur Umstrukturierung des Strafgerichtshofes im September 2003 auch gleichzeitig Chefankläger des zweiten UN-Tribunals, des für die Verfolgung des Völkermords in Ruanda zuständigen ICTR.

Anklageschriften müssen von einem der Richter geprüft und bestätigt sein bevor sie wirksam werden.

Dem Gerichtshof gehören 16 von der UNO-Generalversammlung gewählte Richter an, die sich auf insgesamt vier Spruchkammern verteilen. Sie wählen aus ihren Reihen den Präsidenten des Strafgerichtshofes – derzeit der Italiener Fausto Pocar, der im November 2005 den US-Amerikaner Theodor Meron ablöste. Vor diesem hatten diese Position der Franzose Claude Jorda (1999–2002), die US-Amerikanerin Gabrielle Kirk-McDonald (1997–1999) sowie der Italiener Antonio Cassese (1993–1997) inne.

Stellvertretender Präsident ist derzeit der Australier Kevin Parker.

Mit Wirkung vom 17. November 2008 werden Pocar und Parker durch den jamaikanischen Richter Patrick Robinson als neuem Präsidenten und den südkoreanischen Richter O-Gon Kwon als Vizepräsidenten abgelöst.

Neben den festen Richtern stehen jederzeit weitere 9 (aus einem Pool mit insgesamt 27 Richtern) zur temporären Verstärkung für einzelne Prozesse bereit. Drei der Kammern verhandeln in erster Instanz. Die vierte ist eine Berufungskammer; sie besteht aus fünf Richtern des ICTY und zweien des ICTR und übt diese Funktion für beide UN-Tribunale zugleich aus. Der jeweilige Präsident des Strafgerichtshofes ist zugleich auch Vorsitzender Richter der Berufungskammer.

Der Etat des Gerichtshofs wird von der UN-Generalversammlung verabschiedet. Ferner finanziert sich das Gericht durch Spenden von Staaten oder überstaatlichen Organisationen wie z.B. der Europäischen Kommission. Über die Höhe des Etats und die Spender informiert der ICTY in seinen Jahresberichten [3].

Anklagen

Umfang

Eine der Haftzellen (15 m2) in der Haftanstalt des Tribunals.
Foto: ICTY.

Seitdem der Strafgerichtshof im Dezember 1994 seine Tätigkeit voll aufnehmen konnte, wurden richterlich bestätigte Anklageschriften gegen 161 Verdächtigte veröffentlicht, 133 davon fanden sich – zwangsweise oder freiwillig – beim Tribunal ein.

Drei Angeklagte sind noch flüchtig.

In 36 Fällen wurde die Anklage zurückgezogen.

In den rechtsgültigen Urteilen des Strafgerichtshofes kam es bislang zu 51 Schuld- und 5 Freisprüchen (Alle Angaben: Stand 11. Juni 2007; verlinkte Az führen zum entsprechenden Case Information Sheet des ICTY).[4]

Wichtige Anklagen

Besonderes Interesse erregte der im Februar 2002 begonnene Prozess gegen Slobodan Milošević, Jugoslawiens sowie Serbiens ehemaligen Präsidenten, der im März 2006 kurz vor Ende seines Prozesses in Untersuchungshaft verstarb. Er war in der Rechtsgeschichte das erste noch amtierende Staatsoberhaupt, das vor einem internationalen Strafgericht angeklagt wurde.[5]

Wichtige Angeklagte sind oder waren:

verurteilt

  • Milan Babić (Urteil: 13 Jahre Haft; Suizid im März 2006; Fall IT-03-72)
  • Tihomir Blaškić (Urteil: Erstinstanzlich 49 Jahre Haft; in der Berufung auf 9 Jahre reduziert; 2004 vorzeitig aus der Haft entlassen; Fall IT-95-14)
  • Radoslav Brđanin (Urteil: Erstinstanzlich zu 32 Jahren Haft verurteilt, nach Berufung auf 30 Jahre reduziert; Fall IT 99-36-T)
  • Rasim Delić (Urteil: drei Jahre Haft; Fall IT-04-83)
  • Milan Martić (Urteil: 35 Jahre Haft; Fall IT-95-11; siehe auch: Militäroperation Bljesak)
  • Zdravko Mucić (1998 zu sieben Jahren Haft verurteilt, 2001 wurde die Strafe auf neun Jahre angehoben)
  • Biljana Plavšić (Urteil: 11 Jahre Haft; Fall IT-00-39&40/1)
  • Stanislav Galić (Urteil: 1. Instanz 20 Jahre Haft, nach Berufung lebenslange Haft; Fall IT-98-29)
  • Dragomir Milošević (Urteil: 1. Instanz 33 Jahre Haft, Fall in Berufung; Fall IT-98-29/1)
  • Mile Mrkšić (20 Jahre Haft; Fall IT-95-13/1)
  • Veselin Šljivančanin (5 Jahre Haft; Fall IT-95-13/1)
  • Sreten Lukic (Urteil: 22 Jahre Haft; Fall IT-05-87 [1])
  • Nikola Sainovic, Stellvertretender Ministerpräsident Jugoslawiens (Urteil: 22 Jahre Haft; Fall IT-05-87 [2])
  • Vladimir Lazarevic, Armeegeneral (Urteil: 15 Jahre Haft; Fall IT-05-87 [3])
  • Dragoljub Ojdanic, Generalstabschef der JNA (Urteil: 15 Jahre Haft; Fall IT-05-87 [4])
  • Nebojsa Pavkovic, Kommandeur der 3. Armee der JNA (Urteil: 22 Jahre Haft; Fall IT-05-87 [5])

freigesprochen

  • Ramush Haradinaj (Urteil: Freispruch – 3. April 2008; Fall IT-04-84).[6]
  • Naser Orić (Urteil: Orić wurde am 30. Juni 2006 teilweise schuldig gesprochen und zu zwei Jahren Haft verurteilt. Da er aber bereits über drei Jahre lang in Untersuchungshaft gesessen hatte, wurde er im Juli 2006 mit einer Entschädigung freigelassen. Im Juli 2008 wurde er in der Berufung freigesprochen; Fall IT-03-68)
  • Miroslav Radić, (Freispruch - 27. September 2007; Fall IT-95-13/1)
  • Milan Milutinović, Präsident Serbiens, Mitglied des höchsten Verteidigungsrats der Föderalistischen Republik Jugoslawien (Freispruch 26. Februar 2009; Fall IT-99-37)[7]

in Haft / laufendes Verfahren

  • Vojislav Šešelj (Untersuchungshaft; Fall IT-03-67)
  • Zdravko Tolimir (seit dem 31. Mai 2007 in Haft, am 4. Juni 2007 erstmals vor Gericht, Fall IT-05-88)[8]
  • Vlastimir Đorđević (seit dem 17. Juni 2007 in Haft, Fall IT-03-70)[9]
  • Ante Gotovina (Untersuchungshaft; Fall IT-01-45)
  • Momčilo Krajišnik (Untersuchungshaft; Prozess seit Februar 2004; Fall IT-00-39&40)
  • Stojan Župljanin, Chef der regionalen Sicherheitsdienste in Banja Luka (IT-99-36)
  • Radovan Karadžić, ehemaliger Präsident der Republika Srpska (am 21. Juli 2008 festgenommen[10], Untersuchungshaft: IT-95-5/18)
  • Dragoljub Ojdanić,Generalstabschef der Streitkräfte der Föderalistischen Republik Jugoslawien (Prozess begann am 10. Juli 2006; die abschließenden Bermerkungen fanden vom 22. bis 27. August 2008 statt; Fall (IT-05-87))[11],
  • Sredoje Lukić (Untersuchungshaft; Fall IT-98-32)

vor Prozessende verstorben

  • Slobodan Milošević (März 2006 in Untersuchungshaft verstorben; Prozess lief seit Februar 2002; Fall IT-02-54)

vor Prozessbeginn verstorben

  • Vlajko Stojiljković, serbischer Innenminister (Angeklagt; vor Prozessbeginn, am 13. April 2002, gestorben)[12]

ermordet

auf Prozess wartend auf freiem Fuß

flüchtig

Kritik

Legimität

Kosta Čavoški, Professor für Völkerrecht an der Universität Belgrad, kritisiert unter anderem, dass das Tribunal völkerrechtswidrig gegründet worden sei. Es basiere auf einer großzügigen Interpretation des Kapitels VII der UN-Charta, in dem von „besonderen Maßnahmen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“ die Rede ist. Die Errichtung von Ad-hoc-Strafgerichtshöfen für die Verfolgung von Verbrechen in souveränen Staaten als eine Maßnahme zur Sicherung des Weltfriedens sei in der Geschichte der UNO einzigartig und stehe in Widerspruch zum Geist der UN-Charta und demjenigen des Völkerrechts. Da das Völkerrecht kein universelles gesetzgebendes Organ kenne, sei der übliche und gemeinhin anerkannte Weg für die Etablierung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, der von den Mitgliedsstaaten durch Ratifikation angenommen werden könne, wie etwa im Fall des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH).[13] Čavoški kritisiert außerdem, dass viele Angeklagte menschenrechtswidrig verhaftet und entführt worden seien. Die Entführung und Auslieferung des serbischen Präsidenten Slobodan Milošević sei verfassungswidrig erfolgt.

Rechtsstaatlichkeit und Kontrolle

Konstantinos D. Magliveras kritisiert, dass das Tribunal seine eigenen Regeln nach Belieben gestalte und keiner unabhängigen Kontrolle unterstehe. Da der Ankläger ein Organ des Tribunals sei, komme ihm eine dominierende Stellung im Verfahren zu, wodurch das vielerorts strafprozessrechtlich zugesicherte Prinzip der Gleichheit von Anklage und Verteidigung missachtet werde. Die Rolle des Anklägers erinnere an die Gerichtsbarkeit osmanischer Kadis, die in Serbien gleichzeitig als Ankläger und Richter auftraten. Darüber hinaus sei die Verteidigung in vielerlei Hinsicht benachteiligt: Das Gericht könne der Verteidigung den Zugriff auf Beweismittel verweigern, wenn es der Meinung ist, dass deren Preisgabe geeignet sei, ein öffentliches Interesse oder dasjenige eines Staates zu verletzen. Es könne Teile der Anklage geheimhalten und illegal ermittelte Informationen gegen den Angeklagten verwenden. Dies diene vor allem dazu, die Enthüllung rechtswidrig ermittelter geheimdienstlicher Informationen zu verhindern. Das Gericht könne außerdem die Öffentlichkeit von Verhandlungen ausschließen, wenn dies „zum Schutz von Interessen der Gerechtigkeit“ erforderlich sei, was eine Blankonorm darstelle.

Aussagen von Zeugen, deren Identität vom Gericht geheim gehalten wird, seien als Beweismittel zulässig. Der Verteidigung entgehe dadurch die Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit derartiger Zeugen zu überprüfen. Das erinnere an die Praxis mittelalterlicher Inquisitionsgerichte, die Zeugen vermummt auftreten ließen, um sie vor dem bösen Blick angeklagter Hexen zu beschützen. Sie sei unter anderem eine Folge davon, dass das Gericht nicht in der Lage sei, seine Zeugen wirksam zu beschützen, weil es eine Gerichtsbarkeit ohne Souveränität ausübe.

Politische Unabhängigkeit

Es wurde von verschiedenen Seiten kritisiert, dass das Tribunal politisch instrumentalisiert wird. Stellvertretend sei hier Norman Paech, Professor für öffentliches Recht (Verfassungs- und Völkerrecht) der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik, zitiert, der sich in einem Vortrag auf einer Tagung in Berlin am 2. März 2002 in Bezug auf den Milošević-Prozess wie folgt äußerte:

„Gäbe es nicht eine weitgehende Vorverurteilung Milošević's in der europäischen Öffentlichkeit, würden die schwerwiegenden rechtsstaatlichen Defizite des Tribunals schon lange die Forderung nach Aussetzung des Verfahrens und Neugründung des Gerichts hervorgerufen haben. Der Verdacht ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die NATO-Staaten den Prozess benutzen, um nachträglich die immer noch bestrittene Legitimation ihrer Bombardierung Jugoslawiens zu festigen. Ob unter diesen Umständen eine unanfechtbare Klärung der Tatbestände der Verbrechen unabhängig von der interessierten Propaganda der Tribunalmächte erwartet werden kann, ist sehr zweifelhaft.“

Norman Paech[14]

Selektive Verfolgung

Paolo Benvenuti kritisiert, dass sich das Tribunal nur für Verbrechen interessiere, die von Tätern ehemals jugoslawischer Nationalität verübt worden seien, während Hinweisen auf Kriegsverbrechen von NATO-Mitgliedsstaaten nicht nachgegangen werde.[15] Dies stehe in Widerspruch zu dem in der UN-Resolution 808[16] verbrieften Auftrag des Tribunals, alle Verletzungen humanitären Völkerrechts und der Genfer Konventionen im ehemaligen Jugoslawien zu verfolgen.[17]

Parteilichkeit

Ein anderer Strang der Kritik behauptet zahlreiche Benachteiligungen serbischer Angeklagter gegenüber denjenigen anderer Nationalitäten. Während viele nichtserbische Angeklagte mit verhältnismäßig geringen Haftstrafen davonkämen, würden serbische Angeklagte, wie zum Beispiel Biljana Plavšić, meist zu langen Haftstrafen verurteilt. Während sich auf nichtserbischer Seite meist verhältnismäßig unbedeutende Akteure vor Gericht wiederfänden, seien auf serbischer Seite überwiegend höhergestellte Militärs und Politiker angeklagt, darunter Ex-Staatspräsident Slobodan Milošević und Ex-Vizepremierminister Vojislav Šešelj. Die Anklageschriften gegen viele der Angeklagten seien während der Prozesse mehrmals geändert worden. Vojislav Šešelj warte seit nunmehr fast vier Jahren in Haft auf die Eröffnung seines Prozesses, was eine grobe Verletzung des Menschenrechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist darstelle. Hingegen wurde Ramush Haradinaj bis zur Eröffnung seines Prozesses freigelassen und durfte sich politisch betätigen. Da vor dem Tribunal großteils Serben angeklagt seien, werde dadurch ein falsches Bild einer überwiegenden Schuld Serbiens an den Jugoslawien-Kriegen legitimiert.[18]

Behandlung von Angeklagten

Marko Milošević, der Sohn von Slobodan Milošević, wirft dem Tribunal vor, dass es Milošević mit der Vorenthaltung notwendiger medizinischer Behandlung vorsätzlich getötet habe.[19] Unter Experten sind die Effektivität und Angemessenheit der medizinischen Behandlung Miloševićs in Den Haag umstritten.[20]

Einschätzung durch andere Organe

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 4. Mai 2000 im Fall Naletilic gegen Kroatien, dass das Jugoslawien-Tribunal ein internationales Gericht sei, das in Anbetracht des Inhalts seines Statuts und seiner Prozessordnung alle notwendigen Sicherheiten für einen fairen Prozess biete, einschließlich derjenigen der Unbefangenheit und Unabhängigkeit (in view of the content of its Statute and Rules of Procedure, offers all the necessary guarantees including those of impartiality and independence).[21] Die EGMR-Entscheidung ist unter einigen Experten umstritten: Während es in vielen Staaten trotz gegenteiliger Rechtsvorschriften zu Menschenrechtsverletzungen komme, soll dies nach Auffassung des EGMR beim ICTY ausgeschlossen sein. Daraus ließe sich schlussfolgern, dass Menschenrechtsverletzungen durch UN-Tribunale nach europäischem Rechtsverständnis grundsätzlich unmöglich seien, und der EGMR es folglich aus Prinzip ablehne, sich mit derartigen Beschwerden auseinanderzusetzen.[22]

Siehe auch

Literatur

Quellen

  1. Resolution 1503 vom 28. August 2003 (englisch)
  2. „SECURITY COUNCIL APPOINTS SERGE BRAMMERTZ, FORMER LEAD INVESTIGATOR OF LEBANESE PRIME MINISTER’S DEATH, TO HEAD INTERNATIONAL TRIBUNAL FOR FORMER YUGOSLAVIA“, Resolution 1786 des UN-Sicherheitsrates, 28. November 2007
  3. ICTY-Jahresbericht 2007, pdf 198 kb, S.23-25, ICTY-Jahresbericht 2006, pdf 222 kb, S.24, ICTY-Jahresbericht 2005, pdf 405 kb, S. 47, 61, Seite mit allen ICTY-Jahresberichte seit 1994
  4. http://www.un.org/icty/cases-e/factsheets/procindex-e.htm
  5. Eintrag auf der Website des ICTY
  6. http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=1313553
  7. http://www.trial-ch.org/de/trial-watch/profil/db/facts/milan_milutinovic_519.html
  8. http://de.news.yahoo.com/04062007/286/kurzberichte-bosnisch-serbischer-general-tolimir-u-ert-anklage.html
  9. http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2007&mm=06&dd=17&nav_id=251677
  10. Statement of the Prosecutor 21. Juli 2008
  11. http://www.trial-ch.org/de/trial-watch/profil/db/facts/dragoljub_ojdanic_521.html
  12. http://www.trial-ch.org/de/trial-watch/profil/db/facts/vlajko_stojiljkovic_527.html
  13. Kosta Čavoški: The Hague against Justice, Center for Serbian Studies, Belgrade 1996
  14. Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit, AG Friedensforschung an der Uni Kassel
  15. Paolo Benvenuti: The ICTY Prosecutor and the Review of the NATO Bombing Campaign against the Federal Republic of Yugoslavia, EJIL (2001) Vol. 12 No. 3, 503-529
  16. UN Resolution 808
  17. Avner Gidron & Claudio Cordone: Faut-il juger l'OTAN? Le Monde Diplomatique, Juli 2000
  18. Kosta Čavoški: The Hague Against Justice Revisited, Center for Serbian Studies, Belgrade 1997
  19. Miloševićs Sohn beschuldigt UNO-Tribunal wegen Tod des Vaters, Der Standard, 21. August 2006
  20. Jonathan Widell, Dr Patrick Barriot and Jacques Vergès: Moscow Calling. Why Milošević was never trated in Russia? serbianna.com, 25. August 2006
  21. European Court of Human Rights, Decision as to the Admissibility of Application no. 51891/99 by Mladen Naletilić against Croatia, 4. Mai 2000
  22. Caroline Buisman, Self-governed International Criminal Tribunals: Are they in need of a Constitutional Court?, Socio-Legal Studies Association (SLSA) Conference 2001

Weblinks

52.0944444444444.28444444444447Koordinaten: 52° 5′ 40″ N, 4° 17′ 4″ O


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