- Johann Samuel Friedrich Boehmer
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Johann Samuel Friedrich von Boehmer (* 19. Oktober 1704 in Halle; † 20. Mai 1772 in Frankfurt /Oder) war ein deutscher Rechtswissenschaftler, Kriminologe und Universitätsprofessor.
Inhaltsverzeichnis
Laufbahn
Bereits 1720 mit erst 16 Jahren begann Johann Samuel Friedrich Boehmer ebenso wie später auch sein jüngerer Bruder Georg Ludwig Boehmer (1715–1797) sein Jurastudium bei seinem Vater Justus Henning Boehmer an der 1694 gegründeten Universität Halle, der heutigen Martin-Luther-Universität Halle. Nachdem er im Jahre 1725 zum Doktor beider Rechte promovierte, wurde er nur ein Jahr später zum ordentlichen Professor der Rechte und Beisitzer der Juristenfakultät in Halle berufen. In dieser Eigenschaft verwaltete er drei Jahre lang das Dekanat. Im Jahre 1733 folgte schließlich noch die Ernennung zum Ordinarius des Spruchkollegiums. Wie schon früher sein Vater, ernannte ihn 1739 der preußische König Friedrich II. (1712–1786) zum Pfalzgrafen und zum königlich preußischen Hofrat.
Auf Empfehlung des Königs sollte er schließlich im Jahre 1746 als Reichskammergerichtsassessor in Wetzlar eingesetzt werden, doch auf Grund seiner Sorge um seinen alten Vater und Förderer lehnte er dieses Angebot ab und blieb zunächst in Halle. So nahm er sich jetzt mit seinem jüngeren Bruder Karl August von Boehmer (1707-1748) vorrangig die Zeit, die unzähligen Gutachten und Entscheidungen seines Vaters zu sammeln und noch zu dessen Lebzeiten herauszugeben. Erst nach dem Tod des Vaters aber noch auf dessen Empfehlungsschreiben adressiert an den preußischen Minister und Großkanzler Samuel von Cocceji (1679–1755) hin, nahm er dann 1750 eine Berufung zum Ersten Professor der Rechte und Ordinarius der juristischen Fakultät an Universität Frankfurt/Oder (Viadrina). Dort wurde er nicht nur Lehrstuhlinhaber, sondern auch Direktor der Universität. Dieses Amt war geschaffen worden, um die Aufsicht über die Professoren zu verbessern, denen die Studenten in einer schriftlichen Eingabe „Faulheit und Ungerechtigkeit“ vorgeworfen hatten. Boehmer galt offenbar als besonders durchsetzungsfähig, wurde doch sein Wechsel von Halle nach Frankfurt von der Befürchtung König Friedrichs II. begleitet, dass Halle dadurch in „decadence“ fallen könne.
Juristische Verdienste
Schon früh spezialisierte sich Boehmer auf dem Gebiet des Strafrechts, seiner aktuellen Auslegungstradition und möglicher Reformansätze. Durch seine drei Hauptwerke stellt er das bisherige Strafrecht auf eine neue systematisch aufgebaute Grundlage ohne dabei traditionelles ganz abzulehnen. Im ersten dieser Werke, den „Elementa jurisprudentiae criminalis“ macht Boehmer sich um die Systematik des Strafrechts einschließlich der Prozessordnung verdient. Dieses Lehrbuch gilt als das erste Strafrechtslehrbuch von wissenschaftlicher Bedeutung und diente anderen Professoren noch lang über seinen Tod hinaus als Grundlage für ihre Vorlesungen. Sein zweites Werk, die „Observationes selectae ad Bened.Carpzovii practicam novam rerum criminalium“ (1759), schwächten den Einfluss des seit dem 17. Jahrhundert maßgeblichen Strafrechtsdogmatikers Benedikt Carpzovs, den Jüngeren (1595–1666) nicht unbeträchtlich und förderte die Angleichung der bis dahin geltenden Strafrechtslehre an die Forderungen der Zeit. Dieses Werk gilt als Markstein in der deutschen Strafrechtsentwicklung. Den aufklärerischen Forderungen nach allgemeiner Strafmilderung stand Boehmer im wesentlichen ablehnend gegenüber, insbesondere bei qualifiziertem Diebstahl, Kindestötung und Brandstiftung während er mit den „Oberservationes selectae“ eine Angleichung der Strafrechtslehre an die Forderungen der Zeit vornahm. In seinem dritten Hauptwerk, der „Carolina“, beharrt er zwar in Fällen der Schwerstkriminalität auf einer harten Vorgehensweise, differenziert und definiert aber bei der Anwendung des Strafmaßes gleichzeitig durch neue Begriffe wie Vorsatz, Teilnahme, Notwehr, Rechtsirrtum sowie individuelle Argumente. So akzeptiert er es beispielsweise, dass die damals übliche Folter als Mittel der Beweisführung für ein mit der Todesstrafe zu ahnendes Verbrechen durchaus beibehalten werden kann, aber im Gegensatz dazu stellt er die Beweisführung auf Grund reiner Indizien auf eine neue Rechtsgrundlage. Dabei war er bestrebt, durch die Definition fester Grundsätze Willkür für die Praxis zu vermeiden. Kurz vor seinem Tode schrieb Boehmer in seinem Werk „Meditationes in Constitutionem Criminalem Carolinam“ (1770) einen umfassenden Kommentar zum damals geltenden deutschen Strafgesetzbuch, der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 („Carolina“). Noch heute gilt dieser Kommentar als die gründlichste und wissenschaftlich erschöpfendste Erläuterung dieses Gesetzes.
Zusätzlich machte sich Boehmer in diesem Zeitalter der Aufklärung dafür stark, dass sich das Strafrecht von der vorherrschenden „theokratischen Rechts- und Staatsauffassung, dem Territorialsystem und der Reichsunmittelbarkeit“ löst und es „vom Menschen her kommend und seinem irdischen Leben dienend“ bestimmt ist und führte damit fort, was sein Vater bereits bei seinen Reformenvorschlägen zum natürlichen Recht und zu einem Kollegialsystem bereits zu verwirklichen begann.
Für seine vielseitigen Verdienste auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften und der Verwaltung wurde Johann Samuel Friedrich Boehmer am 8. März 1770, also zwei Jahre vor seinem Tod, vom König Friedrich II. in den preußischen erblichen Adelsstand erhoben.
Familie
Johann Samuel Friedrich von Boehmer, Sohn von Justus Henning Boehmer (1674–1749) und Eleonore Rosine Stützing (1679-1739), war verheiratet mit Catharina Charlotte Stahl (1717–1784), Tochter des Hofrates und königlichen Leibarztes Georg Ernst Stahl (1660–1734) und seiner dritten Ehefrau Regina Elisabeth Wesener. Mit ihr hatte er zehn Kinder, wovon die bekanntesten der Legationsrat Georg Friedrich von Boehmer (1739–1797), der durch Friedrich den Großen (1712–1786) zum Legationssekretär am Hofe Kaiser Josephs II. (1741–1790) in Wien ernannt wurde und Preußen beim „Immerwährenden Reichstag“ in Regensburg und an den Höfen mehrerer Fürstentümer des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation vertrat, sowie der Regierungs- und Oberkonsitorialdirektor Christian Wilhelm von Boehmer (1745–1803) waren.
Werke (Auswahl)
- Elementa jurisprudentiae criminalis, Halle 1733
- Observationes selectae ad Bened. Carpzovii Practicam novam rerum criminalium Imperialem Saxonicam, Frankfurt/Oder1759
- Meditationes in Constitutionem Criminalen Carolinam, Magdeburg 1770
Literatur und Quellen
- v. Schulte: Boehmer, Johann Samuel Friedrich von. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 3, Duncker & Humblot, Leipzig 1876, S. 76.
- Erich Döhrin: Boehmer, Johann Samuel Friedrich von. In: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 2, Duncker & Humblot, Berlin 1955, S. 391 f.
- Expression-Fehler: Unerkanntes Wort „s“Expression-Fehler: Unerkanntes Wort „s“ Eintrag in Zedlers Universallexikon, Band s4, Blatt 21, Spalte 22.
- Literatur von und über Johann Samuel Friedrich von Boehmer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Literaturverzeichnis in Library of Congress: [1], [2], [3], [4], [5],[6]
- Uwe Scheffler: Kein Genie, aber doch irgendwie genial, 22 Jahre lehrte Samuel Friedrich von Boehmer an der Frankfurter Universität Viadrina, Märkische Oderzeitung, 12./13.Nov.1994
- Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon, Band I, Band 53 der Gesamtreihe, C. A. Starke Verlag, Limburg (Lahn) 1972, ISSN 0435-2408 und Band III. 1958
- Hans-Thorald Michaelis: Geschichte der Familie von Boehmer - In Fortführung der von Hugo Erich von Boehmer im Jahre 1892 verfassten Genealogie der von Justus Henning Boehmer abstammenden Familien sowie auch einiger der mit ihnen verschwägerten Familien., Rheinische Verlagsanstalt, Bonn-Bad Godesberg (1978); 247 Seiten; Privat-Archiv und in Library of Congress [7]
Weblinks
Personendaten NAME Boehmer, Johann Samuel Friedrich von ALTERNATIVNAMEN Böhmer, Johann Samuel Friedrich von KURZBESCHREIBUNG deutscher Rechtswissenschaftler GEBURTSDATUM 19. Oktober 1704 GEBURTSORT Halle (Saale) STERBEDATUM 20. Mai 1772 STERBEORT Frankfurt (Oder)
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