Anachronistischer Zug

Anachronistischer Zug

Der Anachronistische Zug war ein politisches Straßentheater, das auf dem gleichnamigen Gedicht von Bertolt Brecht basiert. Es formierte sich 1980 als Protestbewegung gegen den damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, Franz Josef Strauß und warf ihm eine Geistesverwandtschaft zu den Nazis vor. Der Zug war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Frage der Reichweite und Grenzen der Kunstfreiheit. (Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 1984, Az.: 1 BvR 816/82, abgedruckt in der amtlichen Sammlung BVerfGE 67, S. 213 ff).

Ein weiteres Mal zog der Anachronistische Zug 1990 durch Deutschland. Diesmal innerhalb von 14 Tagen von Bonn nach Berlin.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Als Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Anachronistischen Zug“ ist das besagte Straßentheater in die Geschichte eingegangen, obgleich es nach der Anweisung des Regiebuchs anders hieß: "Ein Zug zur Rettung des Vaterlandes oder Freiheit und Democracy". Den neuen Namen erhielt es, weil es Idee und Teile seiner Inszenierung einem anderen Werk entlehnt hatte: Dem von Bertolt Brecht 1947 verfassten Gedicht "Der Anachronistische Zug oder Freiheit und Democracy", ein flammender Protest gegen die im Nachkriegsdeutschland blühenden Seilschaften alter NS-Parteimitglieder und -Mitläufer.

Dem Brechtschen Vorbild entsprechend bildeten die Veranstalter des Straßentheaters, erklärte Gegner der Politik des damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, Franz Josef Strauß, einen Straßenzug aus Fußgängern und Fahrzeugen. Ihm sollten unter anderem ein Kübelwagen mit einem "General", ein Militärlaster mit einer Rakete und einer Militärkapelle, drei schwarze Limousinen (mit Kennzeichen SIE-MENS, FLI-CK, THYS-SEN), ein Wagen mit "Mitgliedern des Volksgerichtshofs" und ein Wagen mit schwarz uniformierten Angehörigen eines privaten Sicherheitsdienstes folgen. Die damalige Wahlkampfparole „Freiheit statt Sozialismus“ parodierend führten die Wagen Schilder wie „Freiheit statt Butter“, „Freiheit statt Politik“ und ähnliches mit sich. Der letzte Wagen des Zugs war dem „Plagenwagen“ aus dem Brechtschen Vorbild nachempfunden: In ihm wurden mechanisch bewegbare Puppen untergebracht, die Unterdrückung, Aussatz, Betrug, Dummheit, Mord und Raub symbolisierten. Sie alle waren mit Masken von ehemaligen Nazi-Größen versehen. Im gleichen Wagen fuhr jemand mit, der mit einer entsprechenden Gesichtsmaske Franz Josef Strauß darstellte und ein Schild mit „Freiheit und Democracy“ schwenkte. Während der Aufführungen sollte das von Brecht zu dem Plagenwagen verfasste Gedicht rezitiert werden:

“Knochenhand am Peitschenknauf / Fährt die Unterdrückung auf. In'nem Panzerkarr'n fährt sie / Dem Geschenk der Industrie. Groß begrüßt, in rostigem Tank / Fährt der Aussatz. Er scheint krank. Schämig zupft er sich im Winde / Hoch zum Kinn die braune Binde. Hinter ihm fährt der Betrug / Schwenkend einen großen Krug Freibier. Müßt nur, draus zu saufen / Eure Kinder ihm verkaufen. Alt wie das Gebirge, doch Unternehmend immer noch / Fährt die Dummheit mit im Zug / Lässt kein Auge vom Betrug. Hängend überm Wagenbord / Mit dem Arm, fährt vor der Mord. Wohlig räkelt sich das Vieh / Singt: Sweet dream of Liberty. Zittrig noch vom gestrigen Schock / Fährt der Raub dann auf im Rock / Eines Junkers Feldmarschall / Auf dem Schoß einen Erdball. Aber alle die sechs Großen / Eingesessenen, Gnadelosen / Alle nun verlangen sie Freiheit und Democracy.“

Das Regiebuch sah vor, dass sich die jeweiligen Plagen bei ihrer Nennung erheben und von der Person, die Strauß darstellte, wieder auf ihren Platz gedrückt werden sollten, bis kurz vor Schluss des Gedichts alle sechs Figuren aufstehen und den Blick auf den Kanzlerkandidaten verstellen, so dass nur das von ihm hochgehaltene Schild mit der Aufschrift "Freiheit und Democracy" sichtbar bleibt.

Das Straßentheater wurde vom 15. September bis 4. Oktober 1980 in mehreren deutschen Städten aufgeführt.

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) verurteilte die Veranstalter des Straßentheaters und den Darsteller des Franz Josef Strauß wegen Beleidigung und begründete dies damit, dass in mindestens zwei Fällen bei der Aufstellung des Zugs das Verdeck des Plagenwagens für das Publikum geöffnet worden sei, ohne dass dies im Kontext der eigentlichen Theateraufführung gestanden habe. Außerhalb dieses Kontextes und ohne das Gedicht ergebe sich für einen unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck einer engsten Zusammengehörigkeit des Kanzlerkandidaten mit den Führern des Dritten Reiches, weil man sie zusammen "in einem Boot" sitzen sehe. Die Revision der Verurteilten, mit welcher insbesondere eine Verletzung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt wurde, verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht rekurriert in seiner Entscheidung zunächst auf den Kunstbegriff, den es mit der Mephisto-Entscheidung erstmals entwickelt hat und betont wiederholt, dass wesentlich für die künstlerische Betätigung "die freie schöpferische Gestaltung" ist "in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden". Dass der Anachronistische Zug hierunter fällt, steht für das BVerfG außer Frage. Zudem stellt es fest, dass, selbst wenn man einen formalistischen Kunstbegriff zugrundelegen würde, es sich auch dann um Kunst handelt. Denn das der Aufführung zugrunde liegende Gedicht wie auch die Darbietung in Form eines Theaters mit Schauspielern, Puppen, Requisiten, seien klassische Formen künstlerischen Ausdrucks. Dass es sich hierbei um "Straßentheater" handele, sei irrelevant, denn fest installierten Bühnen gebühre kein Vorrang gegenüber Wanderbühnen, die schließlich eine Theaterform mit langer Tradition seien. Auch dass es sich um politisches Theater handelt, stehe der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht im Weg, denn auch der Bereich der "engagierten Kunst", die aktuelle oder brisante Themen aufgreife, ist geschützt.

Die Kunstfreiheit hat allerdings auch Grenzen. Zwar kann sie nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden und unterliegt somit auch nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Rekurrierend auf seine Rechtsprechung zur „Mephisto-Entscheidung“ erklärt das BVerfG aber, dass sich Schranken der Kunstfreiheit aus anderen Grundrechten ergeben können. Die persönliche Ehre ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG und somit über dieses Grundrecht geschützt. Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Es geht nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu konstatieren und wegen Beleidigung zu verurteilen. Es bedarf vielmehr der Klärung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurücktreten muss. (Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter Kunst ./. Persönlichkeitsrecht). Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus.

Beanstandet hat das BVerfG im Besonderen, dass das Amtsgericht bei seiner Beurteilung die Veranstaltung des Straßentheaters auseinandergerissen und die Vorbereitung der Veranstaltung (Aufstellung des Zuges) von dem eigentlichen Event getrennt hat. Künstlerische Äußerungen sind nach Auffassung des BVerfG interpretationsfähig und interpretationsbedürftig, unverzichtbar sei in diesem Kontext eine Gesamtschau des Werks. Einzelne Teile eines Kunstwerks aus seinem Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind, ist deshalb nicht zulässig. Zumal Vorbereitung und Aufführung oft unlösbar miteinander verbunden sind, denn die eine bedingt die andere. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass beim modernen Theater die Vorbereitung einer Aufführung vor den Augen des Publikums zum künstlerischen Gesamtkonzept gehören kann.

Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Kempten zurückverwiesen.

Literatur

  • Gespenstische Kulisse. In: Der Spiegel. Nr. 39, 1980 (online).

Weblinks


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