Radikalenerlass

Radikalenerlass

Die Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst (auch Radikalenerlass oder Extremistenbeschluss genannt) waren in der Bundesrepublik Deutschland ein Beschluss der Regierungschefs der Bundesländer und Bundeskanzler Willy Brandts vom 28. Januar 1972 auf Vorschlag der Innenministerkonferenz. In ihm wurde auf das geltende Recht hingewiesen, dass die aktive Verfassungstreue Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst sei, und erstmals ergänzt, dass die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation in der Regel Zweifel an der Verfassungstreue begründe und mithin eine Ablehnung rechtfertige. Der Erlass zielte im Besonderen auf die Deutsche Kommunistische Partei. Er wurde 1976 von der Regierungskoalition aus SPD und FDP einseitig aufgekündigt, als politisch keine Einmütigkeit mehr darüber bestand und auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 1975 keine Klarheit gebracht hatte. Seitdem gehen die Landesregierungen eigene Wege.

Die Kampagne gegen die Praxis der „Berufsverbote“ wurde auch im Ausland unterstützt, von François Mitterrand, dem Vorsitzenden der Sozialistischen Partei Frankreichs, von Jean-Paul Sartre, der Russell-Stiftung. Die Bezeichnung „Berufsverbot“ war zwar juristisch nicht begründet, hat aber als griffiges Schlagwort auch Einzug in andere Sprachen gefunden (so zum Beispiel in Frankreich.[1]) Der Hintergrund für die Bezeichnung liegt darin, dass manche Berufe wie Lehrer oder Lokomotivführer in der Realität fast immer zum öffentlichen Dienst gehören bzw. gehörten. Für einen Betroffenen war die entsprechende Berufsausübung daher kaum noch möglich.

Bereits in den 1950er Jahren gab es einen ähnlichen Erlass, den Adenauer-Erlass.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Es wurden folgende Grundsätze beschlossen:[2]

  1. Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; Beamte sind verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.
    Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
  2. Jeder Einzelfall muss für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:
    1. Bewerber
      1. Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt.
      2. Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung eintreten wird. Diese Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des Einstellungsantrages.
    2. Beamte
      Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem Dienst anzustreben ist.
  3. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.

Hintergrund

Bereits in den 1950er- und 1960er-Jahren waren vereinzelt Bewerber für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik wegen Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufgrund von entsprechenden Regelungen im jeweiligen Beamtengesetz abgelehnt worden.

Auch unter dem Eindruck des Terrors der RAF waren die Bundesländer und die SPD-FDP-Bundesregierung bereit, Bewerber vom Beamtentum nach einem bundeseinheitlichen Verfahren auf das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu prüfen.

Da 1971 bereits der Hamburger Senat eine entsprechende Regelung eingeführt hatte und einige Bundesländer Ähnliches planten, galt es zudem, einer Zersplitterung des Beamtenrechts vorzubeugen und einheitliche rechtsstaatliche Standards zu schaffen. Das Prinzip der Wehrhaften Demokratie wurde dafür zur Rechtfertigung herangezogen. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Heinz Kühn (SPD) erklärte dazu: „Ulrike Meinhof als Lehrerin oder Andreas Baader bei der Polizei beschäftigt, das geht nicht.“[3] Dass auch ohne Radikalenerlass sowohl Baader als auch Meinhof bereits aufgrund ihrer Straftaten nicht Beamte hätten werden können, wurde bei dieser Argumentation außer Acht gelassen.

Folgen

In der Anfangszeit des Radikalenerlasses erfolgte eine Regelanfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz, wenn jemand sich für eine Stelle im öffentlichen Dienst bewarb. Diese Maßnahme wurde aber nach heftigen Protesten im Laufe der 1970er- und 1980er-Jahre eingestellt. Als letztes Bundesland stellte der Freistaat Bayern 1991 die Regelanfrage ein.

Die Gründe, die Bewerber für den öffentlichen Dienst in den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit brachten, waren vielfältig. In der Praxis waren vom Radikalenerlass vor allem Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes aus dem linken Spektrum betroffen. Es wurde nicht nur Linksextremisten und Kommunisten die Einstellung verweigert, sondern auch Personen, die anderen oder keiner Partei angehörten. Teilweise war es ausreichend, in einer Organisation aktiv zu sein, in der Kommunisten eine führende Rolle spielten. Dazu gehörte beispielsweise die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten (VVN/BdA), die Deutsche Friedensgesellschaft/Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) oder die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ). Der Radikalenerlass galt zwar auch für Rechtsextremisten, die Zahl der vom Radikalenerlass betroffenen Rechtsextremisten lag jedoch deutlich unter denen der Linksextremisten.

Bis zur Abschaffung der Regelanfrage wurden bundesweit insgesamt 1,4 Millionen Personen überprüft. Ca. 1.100 davon wurde der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt,[4] Insgesamt wurden 11.000 Verfahren eingeleitet, allein bei den Lehrern gab es 2.200 Disziplinarverfahren und 136 Entlassungen.[5]

Der Radikalenerlass wurde im Laufe der 1980er-Jahre in den einzelnen Ländern abgeschafft oder durch länderspezifische Nachfolgeregelungen ersetzt. In den meisten Ländern wird heute eine sogenannte Bedarfsanfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt, wenn sich Zweifel daran ergeben, ob der Bewerber jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung eintreten wird. Dies ist sehr selten der Fall und führt noch seltener zu Konsequenzen. In Bayern muss sich seit 1991 gemäß der „Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ jeder Bewerber bis heute zudem in einem Fragebogen erklären,[6] ob er z. B. Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Organisation wie Al-Qaida oder Scientology oder Funktionsträger einer Massenorganisation der DDR war.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum Radikalenerlass basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das eine Einstellung nur dann für vertretbar hält, wenn der Bewerber „eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis [erfüllte], [nämlich] dass der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten“.[7]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte am 26. September 1995 im Fall der aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der DKP aus dem Staatsdienst entlassenen und später wieder eingestellten Lehrerin Dorothea Vogt einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit) fest und verurteilte die Bundesrepublik zur Zahlung von Schadensersatz.[8] Das Urteil bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf bereits eingestellte Beamte und nicht auf Bewerber für den öffentlichen Dienst. In drei Minderheitenvoten rechtfertigten einige EGMR-Richter den Radikalenerlass u. a. mit der Ost/West-Konfrontation.

Kritik

Kritiker bezeichneten den Radikalenerlass als undemokratisches Berufsverbot. Seine Anwendung wurde in internationalen Gremien (z. B. die Internationale Arbeitsorganisation oder das Russell-Tribunal) als Verletzung von Menschenrechten gewertet. Willy Brandt selbst nannte den Radikalenerlass später einen Fehler seiner Regierung.[9] Helmut Schmidt stellt schließlich fest, dass mit „Kanonen auf Spatzen geschossen worden sei“.[4] Der Holocaust-Überlebende Alfred Grosser monierte die offensichtliche Ungleichbehandlung von willigen Helfern des Hitler-Regimes, die nach dessen Ende in Westdeutschland oft steile Karrieren machten[4] (siehe z. B. die „Furchtbaren JuristenTheodor Maunz, Hans Filbinger, Hubert Schrübbers oder Hans Globke).

Handhabung in anderen westlichen Staaten

Die in der Bundesrepublik Deutschland sehr stark von anderen Staaten abweichende Stellung des Berufsbeamtentums macht einen direkten Vergleich schwer. Das transparente und am Leistungsprinzip (Bewerberlisten mit Platzziffern nach Noten) orientierte deutsche Einstellungssystem macht eine willkürliche Manipulation nach politischen Kriterien weitgehend unmöglich. Um Personalpolitik entsprechend steuern zu können, bedurfte es daher einer formalrechtlichen Grundlage. Staaten, die bei Einstellung ihrer Bediensteten freier sind, bedürfen eines solchen Eingriffs nicht.

Allerdings sind aus dem westlichen Ausland Fälle der Nichteinstellung bzw. Entlassung öffentlich Bediensteter aufgrund der außerdienstlichen Betätigung für eine legale Partei oder Organisation oder bloßen Nähe zu einer solchen kaum überliefert. Der einzige Fall einer solchen organisierten beruflichen Ausgrenzung (dort aber nicht nur im öffentlichen Dienst) war die McCarthy-Ära in den USA.

Literatur

  • Manfred Histor: Willy Brandts vergessene Opfer, Geschichte und Statistik der politisch motivierten Berufsverbote in Westdeutschland 1971–1988. Ahriman Verlag, 2. erw. Aufl. 1999, ISBN 3-922774-07-5 Vorgeschichte und verfassungsrechtliche Würdigung, Dokumentation und statistische Aufbereitung der Berufsverbote, in Zusammenarbeit mit der Freiburger Bürgerinitiative gegen Berufsverbote.
  • Gerard Braunthal: Politische Loyalität und Öffentlicher Dienst: der Radikalenerlass von 1972 und die Folgen. Schüren Presseverlag, Marburg 1992, ISBN 3-89472-062-X.
  • Wulf Schönbohm: Verfassungsfeinde als Beamte? Die Kontroverse um die streitbare Demokratie, München 1979. ISBN 9783789271472
  • Jury, Beirat und Sekretariat des 3. Internationalen Russell-Tribunal (Hrsg.): 3. Internationales Russell-Tribunal. Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2. Das Schlußgutachten der Jury zu den Berufsverboten. Berlin, 1978, ISBN 3-88022-195-2.
  • Jens A. Brückner: Das Handbuch der Berufsverbote. Rechtsfibel zur Berufsverbotspraxis.Nicolaische Verlagsbuchhandlung, Berlin 1977, ISBN 3-87584-061-5.
  • Peter Frisch: Extremistenbeschluss. Zur Frage der Beschäftigung von Extremisten im öffentlichen Dienst mit grundsätzlichen Erläuterungen, Argumentationskatalog, Darstellung extremistischer Gruppen und einer Sammlung einschlägiger Vorschriften, Urteile und Stellungnahmen. Heggen Verlag, Leverkusen, 2. Aufl. 1976, ISBN 3-920430-61-1.
  • Aktionskomitee gegen Berufsverbote (Hrsg.): Dokumente (I–IV). Überprüfung der politischen Treuepflicht – Berufsverbot. Berlin, 1975–1976.
  • Friedrich Konrad: Der Fall F. Konrad - Wie man einem DKP-Mitglied den Beamtenstatus entziehen wollte, ISBN 978-3-941126-18-3
  • Wolfgang Bittner: Verfassungsfeindlichkeit zur Disposition. In: Manfred Funke (Hrsg.), Extremismus im demokratischen Rechtsstaat. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1978, ISBN 3-921352-23-1.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Carmen Böker: Frankreich – Le Kärcher, c’est moi!, Berliner Zeitung vom 13. Januar 2010.
  2. Ministerialblatt von Nordrhein-Westfalen, 1972, S. 324.
  3. http://autox.nadir.org/archiv/chrono/rf_chro.html
  4. a b c WDR.de: Stichtag 19. Mai 2006 – Vor 30 Jahren: Neue Richtlinien zum Radikalenerlass – Berufsverbot für linke Gesinnung.
  5. Roland Seim, Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen – Eine medien- und rechtssoziologische Untersuchung zensorischer Einflußmaßnahmen auf bundesdeutsche Populärkultur, Diss. Münster, Münster 1997, S. 205
  6. Bek. der Staatsregierung betr. Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue – VerftöD).
  7. BVerfGE 39, 334 – Extremistenbeschluß. 22. Mai 1975.
  8. Az: 7/1994/454/535
  9. Vorwärts.de: Reinhard Wilke: Aus der „Froschpersepektive“. 7. Dezember 2005

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