Verlobter

Verlobter

Das Verlöbnis oder die Verlobung ist das Versprechen, eine Person (den Verlobten beziehungsweise die Verlobte) zu heiraten, das heißt, eine verbindliche Übereinkunft zwischen zwei Personen, dass sie eine Ehe oder Lebenspartnerschaft [1] [2] [3] eingehen.

In Deutschland ist diese Übereinkunft rechtlich nicht bindend; ihre Rücknahme, die „Entlobung“, hat minder schwere Voraussetzungen als die Begründung oder Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese Auffassung wird zum Beispiel durch die Aufhebung des entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) deutlich, der früher die Zahlung eines „Kranzgeldes“ durch den Verlobten an die Verlobte vorsah, wenn der Verlobte bereits vor der Ehe Geschlechtsverkehr mit seiner Verlobten gehabt hatte und das Verlöbnis aufhob. Dies zeigt, dass heute die Rolle des Verlöbnisses gesellschaftlich und rechtlich eine geringere geworden ist.

Inhaltsverzeichnis

Das Eingehen des Verlöbnisses als kulturelles Phänomen

Das Verlöbnis als Eheversprechen stellt besonders in Kulturen, in denen Ehen von den Eltern arrangiert werden, eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar.

Ihm voran geht die Brautwerbung, die ihrerseits hoch institutionalisiert sein kann, etwa dort, wo sie durch einen Dritten angebahnt (Heiratsvermittler, Schadchen) oder durch einen eigenen Abgesandten der Familie des Mannes oder des Mannes selbst, den Brautwerber, vorgebracht werden muss. Dies kann auch schon während der Kindheit der beiden Ehepartner in spe erfolgen.

Während der Verlobungszeit wird nicht nur eine (emotionale) Beziehung zwischen zwei Personen, die sich oftmals vorher noch gar nicht oder nur vage kannten, hergestellt und gefestigt, sondern meist auch eine politisch-rechtliche Allianz zwischen den Verwandtschaftsgruppen der beiden beteiligten Personen. Das Verlöbnis dient also nicht nur dem gegenseitigen Kennenlernen der zukünftigen Ehepartner, sondern auch der gegenseitigen Überprüfung der zukünftigen Allianzgruppen.

Während der Verlobungszeit impliziert die Beziehung zwischen den Verlobten stärkere oder schwächere soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Familien/Verwandtschaftsgruppen. Die Verlobung ist ein nicht einklagbares Eheversprechen.

Die Verlobung bedeutet traditionellerweise, dass man innerhalb eines Jahres vor den Traualtar schreitet. Dies ist jedoch nicht bindend. In der Neuzeit wird diese Frist eher locker gesehen.

In früheren Jahrzehnten war mit der Verlobung eine Familienfeier im Kreis der engeren Verwandtschaft oder Familie verbunden. Mittlerweile teilen jedoch die beiden künftigen Heiratswilligen meist nur noch per Grußkarte mit "wir haben uns verlobt".

Rechtsnatur

Schweiz

In der Schweiz ist das Verlöbnis rechtlich im Familienrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) zu finden. Es wird in Art. 90 bis 93 abgehandelt. Das Verlöbnis gilt im ZGB als Eheversprechen, dennoch kann auf Grund eines Verlöbnisses nicht auf das Recht der Eingehung einer Ehe geklagt werden (Art. 90)[4]. Bei der Auflösung der Verlobung können Geschenke, abgesehen von Gelegenheitsgeschenken, welche einander gemacht worden sind, rechtlich zurückgefordert werden oder die Gegenpartei ist entsprechend zu entschädigen (Art. 91)[5]. Zudem kann der Schaden, der durch Hochzeitvorbereitungen oder anderen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Verlobung entstanden ist, zurückerstattet werden (Art. 92)[6]. Derartige Forderungen verjähren nach einem Jahr (Art. 93)[7].

Deutschland

Allgemeines zur Ehe findet sich bei Eherecht. Die rechtlichen Verhältnisse des Verlöbnisses sind in Deutschland im ersten Titel des Familienrechts[8], also den §§ 1297–1302 BGB geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, also um ein gegenseitiges Eheversprechen. Das einseitige Eheversprechen, das nur einen Partner bindet, kennt das deutsche Recht nicht.

Da die Regeln über das Verlöbnis für das Versprechen der Verpartnerung entsprechend anwendbar sind, gelten die im Folgenden geschilderten Wirkungen der Verlobung auch entsprechend für die Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 LPartG).

Anders als bei den sonstigen Verträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch (Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, usw.) ist es beim Verlöbnis nicht möglich, auf Erfüllung, das heißt, auf Bewirkung des gegenseitigen Versprechens, zu klagen. § 1297 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass „aus einem Verlöbnis (...) nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden (kann)“.

Das Verlöbnis ist keine Vorbedingung für eine Heirat, sie kann demnach auch ohne Verlobung erfolgen. In aller Regel findet jedoch eine Verlobung vor der Eheschließung statt, auch wenn sich die Partner darüber nicht im Klaren sein mögen. Da die Verlobung das Versprechen der beiderseitigen Eheschließung darstellt, ist, sobald ein Partner den anderen um dessen Hand bittet und dieser zusagt, von einer Verlobung auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt liegen die für einen Vertragsabschluss (siehe hierzu oben) notwendigen Willenserklärungen vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob dies in aller Stille oder vor großem Publikum stattfindet.

Als Verlobte gelten ferner Personen, die sich beim Standesamt zur Eheschließung angemeldet haben.[9]

Eingehung

Das Rechtsgeschäft muss höchstpersönlich abgeschlossen werden. Stellvertretung ist nicht möglich. Die Verlobung ist an keine bestimmte Form gebunden, weshalb die gesellschaftlich üblichen äußerlichen Zeichen wie Ringwechsel, Verlobungsfeier und Anzeige nicht erforderlich sind. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Partner die personenrechtlichen Folgen des Verlöbnisses einsehen können. Beschränkt Geschäftsfähige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die vermögensrechtlichen Folgen. Das Verlöbnis ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Vertragsschließender noch verheiratet ist, auch wenn die Auflösung der Ehe bereits eingeleitet ist. Es ist umstritten, ob eine Person mit mehreren anderen Personen Verlöbnisse eingehen kann, oder ob jedes weitere Verlöbnis sittenwidrig und damit nichtig ist.

Wirkungen im Verhältnis der Verlobten zueinander

Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Ein etwaiges (ausländisches) Recht zur Eingehung der Ehe bzw. ähnliche Rechtsinstitutionen verpflichtendes Urteil ist in Deutschland nicht vollstreckbar. Das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung des Verlöbnisses ist unwirksam.

Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass sie in Erwartung der Eingehung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Beispielhaft kommen hier nutzlose Aufwendungen für die Hochzeitsfeier und Einrichtung des Hausstands in Betracht. Dem anderen Verlobten ist auch der Schaden zu ersetzen, den er erleidet, weil er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Hier ist beispielhaft die Kündigung der beruflichen Stellung im Hinblick auf die vereinbarte Rollenteilung in der Ehe zu nennen.

Dieselben Verpflichtungen zum Schadensersatz treffen den Verlobten, der durch sein Verschulden einen wichtigen Grund für den Rücktritt des anderen Teils setzt.

Nach § 1302 BGB verjähren die vorgenannten Ansprüche der Verlobten untereinander innerhalb von zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.

Bei – auch einvernehmlichem – Unterbleiben der Heirat kann jeder Beteiligte von dem anderen die Herausgabe aller Geschenke verlangen, die zum Zeichen des Versprechens gegeben worden sind. Eine Rückforderung (durch die Erben) ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Versprechen durch den Tod aufgelöst wird.

Verlobte trifft im Verhältnis zueinander eine strafrechtliche Garantenpflicht. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht sind unechte Unterlassungsdelikte denkbar.

Das sog. Kranzgeld (§ 1300 BGB a.F.) ist mit Wirkung zum August 1998 weggefallen.

Wirkungen gegenüber Dritten

Im Prozess haben gem. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO schon die Verlobten bzw. diejenigen, die versprochen haben, eine Lebenspartnerschaft einzugehen (und nicht erst die Eheleute bzw. Lebenspartner), ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Verlobungsbrauch nach der Hochzeit

In einigen Ländern wird als Brauch der Verlobungsring nach der Hochzeit in einen kleinen Blumentopf gelegt. Dieser wird anschließend mit Humus überdeckt und an die Sonne gestellt. Der Topf wird dann mit einem Regenwurm und mit Samen der Dotterblume versehen. Nach einiger Zeit sprießt die Pflanze und der Ring wird durch den Blumenstängel bis zur Blüte transportiert. Der Brauch gilt als Symbol dafür, dass die Verlobung an der Hochzeit den Höhepunkt erreicht hat und daher an der Spitze der Blume ist. Anders interpretiert könnte man auch sagen: „Die Ehe befindet sich nun in ihrer Blütezeit.“

Siehe auch

Literatur

  • Hans Bächtold: Die Gebräuche bei Verlobung und Hochzeit mit besondrer Berücksichtigung der Schweiz. Eine vergleichend volkskundliche Studie. 1. Band. Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde, Basel / Trübner, Straßburg 1914 (Digitalisat als PDF)

Einzelnachweis

  1. LSVD
  2. FAZ:Mehr Rechte für homosexuelle Lebenspartner
  3. Familienratgeber des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
  4. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 90
  5. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 91
  6. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 92
  7. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 93
  8. BGB 4.Buch, 1. Titel Verlöbnis.
  9. z. B. Auskunft im Serviceportal des Freistaates Sachsen

Weblinks

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