- Gefährliches Ereignis
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Ein Gefährliches Ereignis ist ein Bahnbetriebsunfall oder eine gefährliche Unregelmäßigkeit, die entweder fahrende Schienenfahrzeuge beeinträchtigt oder in Gefahr bringt oder von fahrenden Schienenfahrzeugen ausgeht.
Gefährliches Ereignis ist ein feststehender, genau definierter Begriff im Eisenbahnbetrieb. Er umfasst nur Ereignisse, die direkt mit dem „rollenden Rad“, also mit bewegten Eisenbahnfahrzeugen zusammenhängen. Betroffen sind als Betreiber immer das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) sowie gegebenenfalls Dritte.
Gefährliche Ereignisse sind melde-, untersuchungs- und berichtspflichtig.
Inhaltsverzeichnis
Arten
Gefährliche Ereignisse werden vom deutschen Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in zwei Kategorien eingeteilt[1]:
Kategorie 1 (Bahnbetriebsunfälle)
- Aufprall (Fahrt gegen eine Person oder Hindernis)
- Entgleisung (Abheben eines oder mehrerer Räder von der Schiene oder zweispuriger Lauf)
- Gefährliches Ereignis mit Reisenden (Gefährdung oder Schädigung von Reisenden)
- Zusammenprall (Zusammentreffen von Schienenfahrzeugen und Straßenverkehrsteilnehmern an einem Bahnübergang)
- Zusammenstoß (Auffahren eines Schienenfahrzeugs auf ein anderes Schienenfahrzeug)
Kategorie 2 (Gefährliche Unregelmäßigkeiten)
Eine gefährliche Unregelmäßigkeit ist jedes Ereignis, das die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes so beeinträchtigt, dass es bei konkreter Gefährdung zu einem Unfall führen könnte. Sie liegt vor
a) stets bei:
- Anfahrt am Haltbegriff ohne Zustimmung
- Vorbeifahrt am Haltbegriff ohne Zustimmung
- Einfahrt in besetzten Gleisabschnitt ohne Zustimmung
b) nur bei konkreter Gefährdung:
- Unregelmäßigkeit am Bahnübergang
- Unregelmäßigkeit mit betrieblicher Fehlhandlung
- Unregelmäßigkeit an Eisenbahnfahrzeugen
- Sonstiges Gefährliches Ereignis
c) nach Maßgabe spezieller Gesetze und Rechtsverordnungen:
- Austreten oder mögliches Austreten von gefährlichen Gütern
- Freiwerden von gefährlichen Betriebsstoffen
- Arbeitsunfall
- Schäden an überwachungs-/genehmigungsbedürftigen Anlagen
Ist ein Ereignis beiden Kategorien zuzuordnen, ist die Kategorie 1 maßgebend. Für die Zuordnung innerhalb einer Kategorie ist das Ausgangsereignis maßgebend.
Melden, Untersuchen, Berichten
Sofortmeldungen an die Betriebsleitstellen regeln die EVU und EIU intern. In bestimmten Fällen ist 30 Minuten nach Ereigniseintritt eine Sofortmeldung an das EBA abzusetzen. Je nach Erkenntnisstand und Bedarf erfolgen spätere Ergänzungsmeldungen.
Bis 7:30 Uhr des folgenden Werktages ist eine Lagemeldung abzugeben. Arbeitsunfälle sind unabhängig vom Meldeweg Gefährlicher Ereignisse gemäß SGB VII innerhalb von 3 Tagen dem Unfallversicherungsträger zu melden. Sammelmeldungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Quartals oder der Halbjahres- bzw. Ganzjahresfrist abzugeben.
Jeder Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, Gefährliche Ereignisse in seinem Zuständigkeitsbereich zu untersuchen. Er kann einen Untersuchungsführer bestellen. Bei der DB AG sind dafür Notfallmanager als Leiter eines abgegrenzten Notfallbezirkes eingesetzt. Ihre Aufgaben und Kompetenzen regelt die Konzernrichtlinie (KoRil) 123 "Notfallmanagement, Brandschutz". In Fällen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 BEVerkVwG übernimmt das EBA die Untersuchung.
Ist für den Untersuchungsführer erkennbar, dass das Ergebnis der Untersuchung nicht abgeschlossen werden kann, ist dies mit Begründung der EBA-Außenstelle unverzüglich mitzuteilen.
Der Untersuchungsführer hat Beweismittel zur Klärung der Ereignisursache bzw. Schuldfrage zu sichern und aufzubewahren. Er darf Veränderungen nur zulassen, sofern sie für die Rettung von Personen oder zur Vermeidung weiterer Schäden an Gegenständen zwingend erforderlich sind. Der Untersuchungsführer hat geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der weiteren Betriebssicherheit im Ereignisumfeld zu ergreifen.
Nach Abschluss der Untersuchung ist ein Eisenbahn-Untersuchungsbericht (mit zusätzlichen Feststellungen) bzw. bei ausgewählten Ereignissen ein Vereinfachter Eisenbahn-Untersuchungsbericht anzufertigen.
Der Eisenbahn-Untersuchungsbericht ist spätestens nach 4 Wochen unaufgefordert an die zuständige EBA-Außenstelle zu übersenden 1. bei allen Ereignissen, die als Sofortmeldung gemeldet werden; 2. bei allen Ereignissen, bei denen die Ursache ungeklärt ist; 3. bei einer Unregelmäßigkeit am Bahnübergang, wenn vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen ausgefallen waren oder unterlassen wurden; 4. wenn der Vereinfachte Eisenbahn-Untersuchungsbericht nicht nach 72 Stunden beim EBA eingegangen ist; 5. auf Anforderung des EBA im Einzelfall.
In allen anderen Fällen (außer Arbeitsunfälle) ist der EBA-Außenstelle nach 72 Stunden ein Vereinfachter Eisenbahn-Untersuchungsbericht zu übersenden.
Die Untersuchung wird mit Einstellungsbescheid des EBA abgeschlossen. Die Untersuchungsberichte sind vom Eisenbahnunternehmer mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Angaben zu Gefährlichen Ereignissen fließen in die Schienenverkehrsunfallstatistik gemäß § 21 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) ein. Die notwendigen Daten werden vom Eisenbahnunternehmer zusammengestellt und an das Statistische Bundesamt geliefert.
Abgrenzung anderer Unregelmäßigkeiten, Störungen, Unfälle
Unregelmäßigkeiten, Störungen, Unfälle und andere Ereignisse auf Bahngelände oder an bzw. in Schienenfahrzeugen sind keine Gefährlichen Ereignisse im Sinne der EBA-Anweisung, wenn sie nicht im direkten Zusammenhang mit bewegten Schienenfahrzeugen stehen. Das können z. B. folgende sein:
- Erste Hilfe bei einem kranken Reisenden im Zug oder Bahnhof,
- tätliche Angriffe oder Verbrechen auf Bahngelände
- technische Störungen an Anlagen (z.B. Stromausfall, Wasserschäden, Funktionsstörungen)
- Störungen im operativen Bereich
- Leckagen
- Ausfall von Zügen
Diese sind natürlich ebenso zu beseitigen und zu untersuchen.
Geschichte
Deutsche Reichsbahn
Bis in die 1990er Jahre kannte die Deutsche Reichsbahn in ihrer Bahnbetriebsunfallvorschrift (DV 423 –Buvo-) den Begriff des Unfalls, darin enthalten waren Bahnbetriebsunfall, der Zuggefährdung, sonstige Ereignisse, Arbeitsunfall, Unfall sowie Sachschäden von Reisenden oder anderen Bahnfremden, Wagenbeschädigungen und Brände.[2] Ein Bahnbetriebsunfall war hierbei
- eine Entgleisung
- ein Zusammenstoß
- ein Zusammenprall
- ein sonstiger Bahnbetriebsunfall, und zwar bei:
- Auffahrten auf Gleisabschlüsse (z. B. Prellbock) oder auf Züge
- Entgleisungen oder Zusammenstöße von Nebenfahrzeugen der Gruppen A oder B
- Sachschäden im Zusammenhang mit Zugfahrten oder Rangierfahrten entstehen
Eine Zuggefährdung war
- eine unzulässige Einfahrt in ein Streckengleis oder besetztes Bahnhofsgleis
- unzulässiges Überfahren von Signalen oder rangieren über festgelegte Grenzen
- Zulassen von Transporten mit Lademaßüberschreitung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen
- Ereignisse im Zugbetrieb an schienengleichen Wegübergängen
- nicht rechtzeitiges Räumen eines Gleises von Baumaschinen, wenn dadurch ein Zug zum Halten gezwungen wird
- sonstige Zuggefährdungen, bei denen eine konkrete Gefahr für Züge bestand
Zu den sonstigen Ereignissen zählten:
- Angriffe auf den Verkehr oder seine Anlagen
- Zerknallen von Kesseln oder Behältern
- Schäden an überwachungspflichtigen Anlagen
- größere Schäden aus Mängeln im Gesundheits- und Arbeitsschutz
- Beschädigungen an Wegübergangsanlagen (außer Zuggefährdungen)
- Entgleisungen im Baugleis
- Entgleisungen von Schneeräumfahrzeugen während des Einsatzes
- Öl-Havarien, Entweichen von Giftstoffen u.a. Chemikalien einschl. verdichteter oder verflüssigter Gase
- Naturereignisse o. a. erhebliche Störungen des Betriebsablaufs
Siehe auch
Weblinks
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Commons: Bahnunglücke – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Einzelnachweise
- ↑ EBA-Anordnung für das Melden, Untersuchen und Berichten Gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb vom 15. November 1999 (Geschäftszeichen A21B3_3.Doc), gültig ab 1. Januar 2000; enthalten als Anhang 1 in der Konzernrichtlinie 123.0180 der Deutschen Bahn AG (DB AG)
- ↑ DV 423 ‚‘Dienstvorschrift zur Verhütung und Bekämpfung von Bahnbetriebsunfällen und anderen Ereignissen (Buvo)‘‘, gültig ab 1. Mai 1976 in der Fassung der Berichtigung Nr. 4 vom 1. Mai 1986, Drucksachenverlag der Deutschen Reichsbahn, Ost-Berlin 1976, Nr. (516) 1365 Ag 130/5/76 1 20, Druckgenehmigungsnummer ES 21 C3
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