- Provisorische Nationalversammlung
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Die Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich (inoffiziell auch Wiener Nationalversammlung) war das erste Parlament des Staates Deutschösterreich. Sie tagte im und nach dem Zerfall der Österreichisch-Ungarischen Monarchie von 21. Oktober 1918 bis 16. Februar 1919. Die nur männlichen Abgeordneten waren ausschließlich von Männern gewählt worden. Die Versammlung bestand aus jenen Mitgliedern des 1911 gewählten Abgeordnetenhauses des Reichsrates, die dort die deutschsprachigen (damals: deutschen) Gebiete der österreichischen[1] Reichshälfte der Doppelmonarchie vertraten. Es wirkten daher auch Abgeordnete mit, deren Gebiete dem Staat Deutschösterreich letztlich nicht angehören durften, weil es die Siegermächte des Ersten Weltkriegs anders bestimmten.
Inhaltsverzeichnis
Einladung des Kaisers, Gründung
Am 16. Oktober hatte Kaiser Karl I. die von der Geschichtsschreibung als Völkermanifest bezeichnete, am 17. Oktober veröffentlichte Proklamation erlassen, mit der er für die österreichische Reichshälfte den Umbau in einen Bundesstaat mit weitgehender Autonomie für die einzelnen Nationen ankündigte und die Nationalitäten Cisleithaniens einlud, zu diesem Zweck Nationalräte zu bilden.[2] Auf Grund dieses Manifests trat die Provisorische Nationalversammlung zusammen.
Dazu hatten sich 208 nach Eigenbezeichnung deutsche, 1911 gewählte Reichsratsabgeordnete zusammengefunden, von denen 85 in Gebieten gewählt worden waren, deren Zugehörigkeit zu Deutschösterreich sich nicht bewirken ließ (z. B. der letzte Präsident des Abgeordnetenhauses, der mährische Abgeordnete Gustav Groß). Es stellte sich auch sehr schnell heraus, dass die Nationalräte der anderen Nationalitäten nicht autonome Gebiete in einem kaiserlichen Österreich, sondern von Wien unabhängige Staaten planten (und bis Ende Oktober 1918 auch proklamierten), von denen die am 28. Oktober 1918 gegründete Tschechoslowakische Republik mit Deutschösterreich konkurrierende Gebietsansprüche hatte (und durchsetzen konnte). Abgeordnete aus Gebieten, auf die die deutschösterreichischen Ansprüche 1919 aufgegeben werden mussten, wirkten bis zum Ende der Legislaturperiode aktiv mit; Ferdinand Hanusch und Otto Glöckel – beide in Böhmen – und Josef Redlich – in Mähren gewählt – waren dann im republikanischen Österreich als Politiker tätig.
Sitzungsort, Name, Präsidenten
Die Sitzungen der Provisorischen Nationalversammlung fanden vorerst im Niederösterreichischen Landhaus in der Wiener Herrengasse statt, vom 12. November 1918 an im Parlamentsgebäude an der Wiener Ringstraße.
Bei der ersten Sitzung am 21. Oktober 1918 legten die Abgeordneten für ihre Versammlung den Namen Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich und damit den Staatsnamen fest.[3] Sie wählten drei Abgeordnete zu Präsidenten:
- Franz Dinghofer (Deutsch-nationale Partei), bis 1918 Bürgermeister von Linz, Oberösterreich,
- Jodok Fink (CS), Landwirt in Vorarlberg, und
- Karl Seitz (SDAP), Lehrer, Wien (damals in Niederösterreich).
Fink legte seine Präsidentenfunktion, die er wegen einer Erkrankung von Johann Hauser, Prälat aus Linz und Obmann der Christlichsozialen Partei, übernommen hatte, vor der Sitzung vom 30. Oktober 1918 zurück und wurde als Präsident durch Hauser ersetzt.
Provisorische Verfassungsregeln
Am 30. Oktober 1918 fasste die Provisorische Nationalversammlung den Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt (StGBl. Nr. 1 / 1918), den man als Übergangsregelung von der Monarchie zum Volksstaat bzw. als Teil einer provisorischen Verfassung betrachten kann. (Die formelle Einführung der Republik blieb offen, da die politischen Parteien dazu noch keine Einigkeit erzielt hatten und man offenen Konflikt mit dem Kaiser bzw. mit der bisherigen Verfassungsordnung vermeiden wollte.) Am gleichen Tag setzte die Versammlung den inklusive ihrer drei Präsidenten 23 Mitglieder umfassenden Staatsrat als ihr Exekutivkomitee ein, der sofort die Staatsregierung mit Karl Renner an der Spitze bestellte. Der 30. Oktober 1918 gilt daher als Gründungstag des Staates Deutschösterreich.
Am 12. November 1918 beschloss die Nationalversammlung mit nur zwei Gegenstimmen das Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich.[4] Laut Stenographischem Protokoll der Sitzung hat Präsident Dinghofer einstimmig angenommen festgestellt.[5] Das Gesetz zählt zu den wesentlichen Bausteinen zur 1920 von der Konstituierenden Nationalversammlung beschlossenen Bundesverfassung des neuen Staates. Der Beschluss wurde von den Präsidenten der Provisorischen Nationalversammlung auf der Parlamentsrampe öffentlich bekanntgegeben; Beschluss und Bekanntgabe werden in der Geschichtsschreibung als Ausrufung der Republik bezeichnet.
Die ersten beiden Artikel des Gesetzes lauteten:
- Artikel 1
- Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt.
- Artikel 2
- Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik. Besondere Gesetze regeln die Teilnahme Deutschösterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung der Deutschen Republik sowie die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Gesetzen und Einrichtungen der Deutschen Republik auf Deutschösterreich.
Weitere Tätigkeit, Nachfolge
Die Provisorische Nationalversammlung traf viele weitere Entscheidungen zum Aufbau der demokratischen Republik und zum Ausbau der Arbeiterrechte. Ihre Beschlüsse wurden im Staatsgesetzblatt publiziert, das vom Staatskanzler herausgegegen wurde. Es ist auf dem Webportal der Österreichischen Nationalbibliothek zu historischen Rechts- und Gesetzestexten elektronisch lesbar. (Die Zitierung erfolgt üblicher Weise nicht nach dem Datum des Gesetzblattes, sondern nach der fortlaufenden Nummer, die der betreffende Text erhalten hat, und dem Datum der Vorschrift selbst.)
Die Provisorische Nationalversammlung beschloss die Regeln für die ersten österreichischen Wahlen, an denen Frauen und Männer gleichberechtigt teilnehmen konnten. Sie fanden am 16. Februar 1919 statt. Das neue Parlament bezeichnete sich nun als Konstituierende Nationalversammlung, da es die Aufgabe hatte, die republikanische Verfassung Deutschösterreichs zu schaffen. Vom Oktober 1919 an wurde der Staat nicht mehr Deutschösterreich genannt, sondern auf Veranlassung der Siegermächte als Republik Österreich bezeichnet (siehe Vertrag von Saint-Germain, von der Nationalversammlung am 21. Oktober 1919 ratifiziert). Durch die Verabschiedung des Bundes-Verfassungsgesetzes am 1. Oktober 1920 wurde die Gesetzgebung des Bundes per 10. November 1920 dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat übertragen.
Gesetze
Die Provisorische Nationalversammlung beschloss neben den oben erwähnten provisorischen Übergangs- bzw. Verfassungsregeln und diversen Steuer- und Finanzgesetzen unter anderen folgende im Staatsgesetzblatt publizierten Bestimmungen:
- 1918
- Aufhebung der Zensur (StGBl. Nr. 3 / 1918)
- Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit für Zivilisten (StGBl. Nr. 13 / 1918)
- Provisorische Landesversammlungen, gewählter Landeshauptmann (StGBl. Nr. 24 / 1918)
- Grundgesetz vom 22. November 1918 über die richterliche Gewalt (StGBl. Nr. 37 / 1918)
- Umfang, Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutschösterreich (inkl. nicht realisierbare Gebietsansprüche, StGBl. Nr. 40 / 1918) mit ergänzender Staatserklärung (StGBl. Nr. 41 / 1918)
- Gendarmerie als Zivilwachkörper des deutschösterreichischen Staates (StGBl. Nr. 75 / 1918)
- Ausfuhr- und Veräußerungsverbot für Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (StGBl. Nr. 90 / 1918)
- Einberufung der und Wahlordnung für die Konstituierende Nationalversammlung (Nr. 114 und 115 / 1918)
- Einhebung direkter Steuern (StGBl. Nr. 121 / 1918), Gesetz gegen die Steuerflucht (StGBl. Nr. 122 / 1918)
- Feststellung und Verfolgung von Pflichtverletzungen militärischer Organe im Kriege (StGBl. Nr. 132 / 1918)
- Acht-Stunden-Arbeitstag in Fabriken bis zum Friedensschlusse (StGBl. Nr. 138 / 1918)
- Änderungen und Ergänzungen zum Beschluss vom 30. Oktober 1918 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt (drei Präsidenten gleichberechtigt, jeweils einer in der Nationalversammlung, einer im Staatsrat, einer in der Staatsregierung tätig; wöchentlicher Wechsel; zu dritt: Staatsratsdirektorium mit Staatsoberhauptfunktion; StGBl. Nr. 139 / 1918)
- Einschränkung der Kinderarbeit (außer Landwirtschaft und Haushalt nicht unter 12 Jahren, keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; StGBl. Nr. 141 / 1918)
- 1919
- Errichtung eines Obersten Gerichtshofes (StGBl. Nr. 41 / 1919)
- Errichtung von Jugendgerichten (StGBl. Nr. 46 / 1919)
- Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes (StGBl. Nr. 48 / 1919)
- Enteignung zu Wohnzwecken (gegen Entschädigung; StGBl. Nr. 82 / 1919)
- Errichtung eines Staatsrechnungshofs (der der Nationalversammlung untersteht; StGBl. Nr. 85 / 1919)
- Errichtung eines deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshofes (StGBl. Nr. 88 / 1919)
- Vorläufige Bestimmungen über die bewaffnete Macht (StGBl. Nr. 91 / 1919)
- Großjährigkeit mit 21 statt 24 Lebensjahren (StGBl. Nr. 96 / 1919)
- Geschäftsordnung der Konstituierenden Nationalversammlung (StGBl. Nr. 101 / 1919)
Siehe auch
- Geschichte Österreichs
- Demonstration der Sudetendeutschen am 4. März 1919 (wegen Verhinderung der Vertretung in der Konstituierenden Nationalversammlung durch die Tschechoslowakei)
Literatur
- Ernst C. Hellbling: Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Ein Lehrbuch für Studierende. Band 13, Wien 1956.
Einzelnachweise
- ↑ Provisorische Nationalversammlung. In: Österreich-Lexikon, online auf aeiou.
- ↑ Amtliche Tageszeitung Wiener Zeitung, Extra-Ausgabe vom 17. Oktober 1918
- ↑ Das österreichische Parlament zwischen den beiden Weltkriegen, Text auf der Website des Parlaments, abgerufen am 9. Mai 2010
- ↑ Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich, StGBl. Nr. 5 / 1918 (ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online).
- ↑ Stenographisches Protokoll. 3. Sitzung der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich am 12. November 1918, S. 68
Kategorien:- Österreichische Legislative (Zwischenkriegszeit)
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