UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956

UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956

Das UN-Übereinkommen von 1956 hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (Berechtigter), die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, gegen eine andere Person (Verpflichteter), die der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Im Zuge des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 und „in Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind“[2], wurden in allen Vertragsstaaten Empfangs- und Übermittlungsstellen geschaffen, die miteinander korrespondieren. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde die Aufgabe der Empfangsstelle vom Bundesverwaltungsamt, die der Übermittlungsstelle von den Landesjustizverwaltungen auf das Bundesamt für Justiz übertragen.

Aufgabe des Bundesamtes für Justiz

Aufgabe des Bundesamts für Justiz ist es, die Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Dabei wird das Bundesamt für Justiz sowohl als Übermittlungsstelle als auch als Empfangsstelle tätig. Voraussetzung für ein Verfahren nach dem UN-Übereinkommen ist dabei immer, dass die Parteien in unterschiedlichen Vertragsstaaten leben.

Empfangsstelle

Als Empfangsstelle unterstützt es im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen in der Bundesrepublik Deutschland lebende unterhaltspflichtige Personen. Hierbei handelt es entsprechend der im Übereinkommen geregelten Aufgabenzuweisungen als Parteivertreter der Unterhaltsgläubiger. Voraussetzung ist also, dass die Unterhaltsberechtigten in einem der zur Zeit 67 Vertragsstaaten und die Unterhaltsschuldner in der Bundesrepublik Deutschland leben.

Die im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten können sich allerdings nicht unmittelbar an das Bundesamt für Justiz wenden, sondern müssen ihr Gesuch bei der zuständigen Übermittlungsstelle des betreffenden Vertragsstaats einreichen.

Übermittlungsstelle

Als Übermittlungsstelle hilft das Bundesamt für Justiz in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen unterhaltspflichtige Personen, die sich in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens aufhalten.

Auch hier ist das Gesuch nicht unmittelbar beim Bundesamt für Justiz einzureichen, sondern bei dem für den Wohnort des Unterhaltsberechtigten zuständigen Amtsgericht. Nachdem das Gericht die Erfolgsaussichten des Gesuchs geprüft hat, übermittelt es dieses mit den erforderlichen Übersetzungen und Bescheinigungen an das Bundesamt für Justiz, welches das Gesuch bei Vollständigkeit an die im Ausland zuständige Stelle weiterleitet.

Ersuchen

Das Bundesamt für Justiz bearbeitet ausgehende und eingehende Ersuchen. Die Übermittlungs- oder Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeiten, die sie auf Grund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren.

ausgehende Ersuchen

Übersicht aller ausgehenden Gesuche des Bundesamtes für Justiz

Das Bundesamt für Justiz leitet ausgehende Ersuchen an die zuständige ausländische Empfangsstelle weiter und führt im weiteren Verlauf des Verfahrens die Korrespondenz. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen Unterhaltsberechtigten und den ausländischen Empfangsstellen ist nach dem UN–Übereinkommen nicht vorgesehen.

Antragsberechtigt ist jede natürliche Person. Eine Antragstellung durch staatliche Stellen, um beispielsweise Unterhaltsvorschussleistungen geltend zu machen, ist auf der Grundlage des UN–Übereinkommens nicht vorgesehen.

Die Antragstellung erfolgt nicht beim Bundesamt für Justiz, sondern bei dem für den Wohnsitz der Antrag stellenden Person zuständigen Amtsgericht. Dieses informiert und berät bei der Antragstellung. Die Einschaltung weiterer staatlicher Stellen, wie z. B. der Jugendämter, ist nicht erforderlich. Zwar besteht alternativ die Möglichkeit, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) zu beauftragen. Dessen Tätigkeit ist im Gegensatz zu der Arbeit des Bundesamts für Justiz allerdings mit Kosten verbunden, die von den Antragstellern zu tragen sind.

Nach der Prüfung des Gesuchs auf seine Erfolgsaussicht, übermittelt das Amtsgericht dieses mit den erforderlichen Übersetzungen und Bescheinigungen an das Bundesamt für Justiz, welches das Gesuch an die im Ausland zuständige Stelle weiterleitet.

Das Gesuch muss enthalten:

  • einen vollständig ausgefüllten Antrag
  • eine Vollmacht für die jeweils zuständige Empfangsstelle im Ausland
  • eine Geburtsurkunde des Kindes, sollte es sich um Kindesunterhalt handeln
  • eine Bankverbindung für die spätere Weiterleitung der Unterhaltszahlungen
  • alle vorhandenen Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung
  • den Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die unterhaltspflichtige Person (bei Ersuchen in Mitgliedstaaten der EU:

Bescheinigung nach Art. 54/58 Brüssel I – VO[3])

  • den Prozesskostenhilfebeschluss (falls vorhanden)

Eine Antragstellung ist auch ohne Vorliegen eines inländischen Unterhaltstitels möglich. Dieser wird dann durch die ausländische Empfangsstelle im jeweiligen Staat erwirkt. Sofern ein Unterhaltstitel besteht und der Antrag an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gesandt werden soll, sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob für diesen eine Bescheinigung als Europäischer Vollstreckungstitel[4] ausgestellt werden kann. Die Bescheinigung erteilt in der Regel die Stelle (Gericht, Notar, Behörde), die die Unterhaltsentscheidung erlassen hat bzw. eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen kann. Liegt die Bescheinigung vor, so erleichtert dies die Einziehung des Unterhalts, da aus dem Titel ohne ein Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland direkt vollstreckt werden kann.

Nachdem das Ersuchen an die ausländische Empfangsstelle weitergeleitet wurde, veranlasst diese alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Die Verfahrensweisen divergieren von Staat zu Staat. Dies kann zum Beispiel die Anschriftenermittlung des Antragsgegners umfassen. Hier ist jedoch zu beachten, dass sich die Ermittlung des Wohnsitzes nicht in jedem Vertragsstaat als unproblematisch darstellt. Es ist daher ratsam alle Informationen über den Aufenthalt, seien sie auch noch so vage, dem Antrag beizufügen.

Gegebenenfalls kann die Empfangsstelle Ermittlungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners durchführen, um die Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen feststellen zu können. Die grundsätzliche Leistungsfähigkeit eines Antragsgegners bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Auch hinsichtlich der Vollstreckung gilt das Recht des Staates, in dem die Vollstreckung stattfindet, was mitunter zu vom deutschen Verständnis abweichenden Pfändungsmöglichkeiten und –grenzen führt. Möglicherweise wird zunächst auf eine einvernehmliche Lösung ohne Zwangsvollstreckung hingewirkt. Das Bundesamt für Justiz hat keinen Einfluss darauf, welche konkreten Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhalts im Ausland ergriffen werden.

Für etwaige Prozesshandlungen im Ausland tragen die Antragsteller das Kostenrisiko. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten im ersuchten Staat Prozesskostenhilfe zu bekommen. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich hier nicht treffen, da die rechtlichen Grundlagen im autonomen Recht des ersuchten Staates geregelt sind, soweit nicht entweder zwischenstaatliche Übereinkommen oder Europarecht eingreifen.

So verlangt Artikel 50 der Brüssel I – VO für das Anerkennungsverfahren die günstigste Behandlung der Unterhaltsberechtigten, die der Vollstreckungsmitgliedstaat in seinen nationalen Prozesskostenhilfe- oder Prozesskostenbefreiungsvorschriften kennt. Voraussetzung ist, dass bereits im Ursprungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Eine ähnliche Vorschrift findet sich in Artikel 15 HUVÜ[5]. Des Weiteren ist Artikel 44 des Lugano Übereinkommens[6] zu nennen, der ebenfalls die günstigste Behandlung des Vollstreckungsstaates gewährt. Über die jeweiligen Möglichkeiten informiert die ausländische Empfangsstelle. Sollten die Angaben der Antrag stellenden Person keine ausreichende Grundlage für eine automatische Bewilligung von Prozesskostenhilfe bieten, strengt sie ein neues Prozesskostenbewilligungsverfahren an.

eingehende Ersuchen

Übersicht aller eingehenden Gesuche des Bundesamtes für Justiz

Im Rahmen der eingehenden Ersuchen nach dem UN–Übereinkommen wird das Bundesamt für Justiz als Bevollmächtigter für die im Ausland befindlichen Antragsteller tätig. Das Bundesamt für Justiz ergreift als Empfangsstelle alle erforderlichen Maßnahmen, um den Unterhaltsanspruch der im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten durchzusetzen.

Dies umfasst im Wesentlichen die Ermittlung des Aufenthaltsortes der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Die Korrespondenz erfolgt direkt mit der jeweils zuständigen ausländischen Übermittlungsstelle. Die Geltendmachung ausländischer Unterhaltsansprüche ist immer wieder mit großen Herausforderungen verbunden, da weiterhin das jeweilige ausländische materielle Unterhaltsrecht anwendbar bleibt, das in unterschiedlichem Maße vom deutschen Unterhaltsrecht abweicht.

Vertragsstaaten

Vertragsstaaten seit
Algerien 1969
Argentinien 1972
Australien 1985
Barbados 1970
Belarus 1996
Belgien 1966
Bosnien-Herzegowina 1992
Brasilien 1960
Bundesrepublik Deutschland 1959
Burkina Faso 1962
Chile 1961
China (Taiwan) 1957
Dänemark 1959
Ecuador 1974
Estland 1997
Finnland 1962
Frankreich 1960
Griechenland 1965
Guatemala 1957
Haiti 1958
Heiliger Stuhl 1964
Irland 1995
Israel 1957
Italien 1958
Kap Verde 1985
Kasachstan 2000
Kirgisistan 2004
Kolumbien 1999
Kroatien 1991
Liberia 2006
Luxemburg 1971
Marokko 1957
Mazedonien 1991
Mexiko 1992
Moldau 2006
Monaco 1961
Montenegro 2006
Neuseeland 1986
Niederlande 1962
Niger 1965
Norwegen 1957
Österreich 1969
Pakistan 1995
Philippinen 1968
Polen 1960
Portugal 1965
Rumänien 1991
Schweden 1958
Schweiz 1977
Serbien 1992
Seychellen 2004
Slowakei 1993
Slowenien 1991
Spanien 1966
Sri Lanka 1958
Surinam 1979
Tschechien 1993
Tunesien 1968
Türkei 1971
Ukraine 2006
Ungarn 1957
Uruguay 1995
Vereinigtes Königreich 1975
Zentralafrikanische Republik 1962
Zypern 1986

Literatur

  • Auslandsunterhalt; Hinweise zur Geltendmachung von Unterhalt mit Auslandsbezug im In- und Ausland, Bundesamt für Justiz, 1. Auflage 2011 Bonn

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Art. 1 Abs. 1 UN-Übereinkommen von 1956
  2. Präambel des UN-Übereinkommen von 1956
  3. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1).
  4. nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EG 2004, Nr. L 143 S. 15).
  5. Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II, S. 826).
  6. Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II, S. 2660).

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