- Aktive Sterbehilfe
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Sterbehilfe (Euthanasie, abgeleitet von griech. εὐθανασία, „ein leichter und/oder schöner Tod“ als Zusammensetzung aus εὖ, „gut“, „leicht“ und θάνατος, „Tod“) bezeichnet die Handlungen, die von der Hilfe und Unterstützung im Sterben – dem Übergang vom Leben zum Tod – bis hin zur aktiven Tötung sterbender oder schwerstkranker Menschen reichen. Die Bezeichnung Euthanasie wird in Deutschland aus historischen Gründen, die im Missbrauch des Begriffs während der nationalsozialistischen Zeit liegen, weitgehend nicht benutzt. Sterbehilfe betrifft auch Situationen, bei denen ein Sterbeprozess bereits unumkehrbar begonnen hat. Sterbehilfe unterstützt gewollt die Herbeiführung des eigenen Todes durch eine weitere Person.
Begriffserklärung
Sterbehilfe in diesem Sinne kann sich aber nicht nur auf unheilbar Kranke im Endstadium des Lebens beziehen, beispielsweise Patienten mit Krebs-Erkrankungen, sondern auch auf Menschen mit schweren Behinderungen, beispielsweise Menschen im Wachkoma, Patienten mit Alzheimer-Krankheit im fortgeschrittenen Stadium oder Patienten im Locked-in-Syndrom, die sich nicht selbst zu einem Sterbewunsch geäußert haben. Diese Ausweitung des Begriffs ist umstritten. Manche Positionen sehen darin die Abgrenzung zu den Mord-Delikten. Dieser Artikel beschäftigt sich auch mit diesem weiten Begriff der Sterbehilfe. Für Palliativmedizin (Schmerzbekämpfung bei Sterbenden, insbesondere in Hospizen) und Sterbebegleitung im Sinne von Pflege und Betreuung Sterbender siehe dort.
Ein Unterlassen medizinischer Eingriffe auf Wunsch des Patienten durch Beachtung einer Patientenverfügung ist nach verbreiteter juristischer Auffassung keine passive Sterbehilfe.[1] Ein Behandeln entgegen dem mutmaßlichen Willen des Patienten, also das einfache Missachten einer Patientenverfügung, erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung. Das Sterbenlassen einer Person durch Unterlassen von medizinischer Hilfeleistung bzw. technischen Möglichkeiten entgegen den Therapiewünschen der betroffenen Person erfüllt den Straftatbestand eines Tötungsdeliktes oder der unterlassenen Hilfeleistung (BVerfG 2 BvR 1451/01).[2] Als verbotene passive Sterbehilfe kann dies aber nicht definiert werden, da ein Handeln gegen den Willen des Patienten nicht als Hilfe erachtet werden kann (siehe Absatz „Abgrenzung zu den Tötungsprogrammen der Nationalsozialisten“). Die Beihilfe zum Suizid kann straffrei sein und könnte dann als passive Sterbehilfe bezeichnet werden, sie kann aber auch den Umständen nach als aktive Sterbehilfe den Straftatbestand der Tötung auf Verlangen erfüllen.
Abgrenzung zu den Tötungsprogrammen der Nationalsozialisten
Sterbehilfe bedeutet im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlungen herbeizuführen, zu erleichtern oder nicht hinauszuzögern. In der Regel wird dabei vom Einverständnis bzw. Wunsch der betroffenen Person ausgegangen (Abweichung siehe vorstehenden Absatz). Der in den anderen europäischen Ländern gebräuchliche Begriff Euthanasie, der dort synonym und gleichberechtigt für Sterbehilfe verwendet wird, ist aus historischen Gründen in Deutschland im Allgemeinen konsequent durch den Begriff Sterbehilfe ersetzt worden, um jede Assoziation mit der so genannten Rassenhygiene und den als „Euthanasieprogramm“ bezeichneten Patientenmorden im nationalsozialistischen Deutschland (Aktion T4, Aktion Brandt und Kinder-„Euthanasie“) zu vermeiden.
Gesetzliche Regelungen
In Europa haben die Niederlande, Belgien, Luxemburg und die Schweiz Sterbehilfe in unterschiedlichem Ausmaß legal zugelassen. Für Aufsehen sorgte 2001 das Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding, das das erste Mal in der Welt in den Niederlanden die aktive Sterbehilfe zuließ. Danach kamen 2002 mit dem Loi relative à l’euthanasie in Belgien und 2009 mit dem Loi sur l’euthanasie et l’assistance au suicide im Großherzogtum Luxemburg zwei ähnliche Sterbehilfegesetze zustande.
Im Gegensatz dazu gibt es derzeit in Deutschland kein spezielles Gesetz, das ein Sterben durch Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt. Obwohl bereits 1986 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einen „Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe“ vorgelegt hat,[3] verläuft die Diskussion seitdem fast ausschließlich nur auf theoretischer Ebene im rechtswissenschaftlichen Bereich. Jüngst wurde sogar ein Vorschlag eines umfassenden Sterbehilfegesetzes veröffentlicht, das den Lebensschutz in den Vordergrund stellt und sehr penibel auch kleinste Details einer möglichen gesetzlichen Regelung berücksichtigt.[4] Von der wissenschaftlichen Diskussion ausgehend hat zumindest das Thema Patientenverfügung Eingang in die aktuelle politische Diskussion gefunden (siehe unter Aktuelles).
In anderen europäischen Ländern, wie Spanien, Frankreich und Italien, wird eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe ebenso kontrovers diskutiert.
Im angelsächsischen Rechtskreis wurde ärztliche Hilfe beim Suizid erstmals 1995 im Nordterritorium von Australien ausdrücklich – jedoch nur für kurze Zeit – durch den Rights of the Terminally Ill Act zugelassen. Auch in zwei Bundesstaaten der USA gibt es Gesetze, die die ärztliche Unterstützung bei der Selbsttötung erlauben, den seit 1997 existierenden Oregon Death with Dignity Act und den 2009 in Kraft getretenen Washington Death with Dignity Act.
Arten der Sterbehilfe
Zu unterscheiden ist die Sterbehilfe von
- der in Deutschland grundsätzlich straflosen Beihilfe zur Selbsttötung („[ärztlich] assistierter Suizid”); dagegen ist in den Niederlanden die Beihilfe zur Selbsttötung eine Straftat, die nur für Ärzte unter sehr eng definierten Voraussetzungen nicht strafbar ist,
- dem ärztlichen Behandlungsabbruch auf Verlangen des betroffenen Patienten (evtl. auch durch eine dazu bevollmächtigte Person),
- dem in Deutschland straflosen Ausschalten von Geräten (wie Beatmungsgeräten) oder das Unterlassen von Reanimationsversuchen nachdem der Hirntod bereits eingetreten ist,
- der in Deutschland straflosen Hilfe im Sterbeprozess: Verabreichen von Medikamenten, die schmerzstillend sind und das Leben nicht vorsätzlich verkürzen.
Man unterscheidet bei der Sterbehilfe zumeist grob die drei Formen aktive, indirekte und passive Sterbehilfe. Die Europäische Gesellschaft für Palliativmedizin schlägt allerdings vor, bei Sterbehilfe nur noch in passive und indirekte Sterbehilfe sowie Euthanasie (heute ein Synonym für ärztlich assistierten Suizid; siehe unten Beihilfe zur Selbsttötung) zu unterscheiden und den Begriff der aktiven Sterbehilfe aufzugeben.
Zur Sterbehilfe können gehören:[5]
- Aktive Sterbehilfe als gezieltes aktives Herbeiführen des Todes („Tötung auf Verlangen”; Österreich: unechte direkte Sterbehilfe; Schweiz: direkte aktive Sterbehilfe; Niederlande: Euthanasie; Belgien: euthanasie active),
- Passive Sterbehilfe als Unterlassen oder Abbrechen lebensverlängernder Maßnahmen (Belgien: euthanasie passive),
- Indirekte Sterbehilfe als Leidenslinderung bei Schwerkranken unter Inkaufnahme der Lebensverkürzung – wobei der Unterschied zur aktiven Sterbehilfe allein in der subjektiven Einstellung des Handelnden liegt (Österreich: unechte indirekte Sterbehilfe; Schweiz: indirekte aktive Sterbehilfe; Belgien: euthanasie indirecte; Niederlande: double effect).
Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe ist die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen auf Grund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person. Aktive Sterbehilfe ist weltweit nur in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erlaubt.
Gabe von direkt tödlichen Medikamenten
Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, Insulin, durch Kaliuminjektion oder eine Kombination davon.
Ist der tatsächliche Wille der Person nicht zu ermitteln, kann eine Patientenverfügung oder der früher geäußerte Wille hierfür Anhaltspunkte geben. Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird allgemein nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Totschlag oder Mord aufgefasst.
Die aktive Sterbehilfe ist verboten:
- in Deutschland: (§ 216 des Strafgesetzbuches),
- in Österreich: (§ 75, § 77, § 78 des Strafgesetzbuches)
- in der Schweiz: (Art. 111 , Art. 113 , Art. 114 des Strafgesetzbuches).
In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe nur strafbar (Art. 293 des Strafgesetzbuches) wenn sie vorsätzlich und nicht von einem Arzt sowie nicht entsprechend der gesetzlichen Sorgfaltskriterien (Art. 2 des Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding), einschließlich der erforderlichen Meldung an den Leichenbeschauer der Gemeinde mit Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltskriterien (Art. 7 Abs. 2 des Wet op de lijkbezorging), geleistet wurde.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe ist das Nichtergreifen oder Nichtfortführen lebenserhaltender Maßnahmen aus ethischen, medizinischen und humanitären Gründen bei nichteinwilligungsfähigen Personen, bei denen vorbereitende Gespräche nicht möglich waren oder keine Patientenverfügung vorliegt. Dies geschieht auf der Grundlage des Respekts vor dem Leben und Sterben eines Menschen, um damit ein leidvolles Sterben nicht zu verlängern und das Sterben als natürlichen Prozess zuzulassen. Obwohl es sich dabei um einen international etablierten Begriff handelt, halten ihn viele für missverständlich und unglücklich gewählt und meinen, man solle besser und eindeutiger von „Sterbenlassen“ sprechen.[6] Die passive Sterbehilfe wird von 72% der Deutschen befürwortet.[7]
Indirekte Sterbehilfe (Gabe von schmerzstillenden, aber evtl. lebensverkürzenden Medikamenten)
Indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer evtl. verkürzen können. Dies erfolgt in Krankenhäusern regelmäßig mit Morphin im Endstadium der Krebserkrankungen. Dieser Fall ist in der Strafrechtswissenschaft in Deutschland diskutiert worden. Im Ergebnis sind sich alle Meinungen einig, dass der Arzt hier straffrei bleiben muss. Eine Mindermeinung will die Tötungsrelevanz eines auf Schmerzmilderung zielenden Verhaltens bereits im Tatbestand verneinen. Die überwiegende Ansicht sieht den Arzt gerechtfertigt durch eine Mischung von Notstand und rechtfertigender Pflichtenkollision. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Arzt „Exzesse“ vollführen kann, sich also außerhalb der notwendigen Sorgfalt und damit des erlaubten Risikos bewegt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Strafgerichts kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, als Körperverletzung (§ 223 bis § 233 Strafgesetzbuch) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch) bestraft werden (vgl. Palliativmedizin).
Auch die terminale Sedierung kann als indirekte Sterbehilfe angesehen werden.
Aus medizinischer Sicht ist die „indirekte Sterbehilfe“ in der Praxis sehr selten, weil korrekt eingesetzte Opiate (z. B. Morphium) oder Benzodiazepine das Sterben entgegen früheren Ansichten in der Regel nicht verkürzen, sondern sogar leicht verlängern. Die juristische Diskussion zu diesem Thema erscheint deshalb manchen Palliativmedizinern als eher akademische Debatte.
Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)
Selbsttötung mit Hilfe einer Person, welche ein Mittel zur Selbsttötung bereitstellt; dies geschieht oft in der Form, dass ein Arzt eine tödliche Dosis eines Barbiturats verschreibt und sie dem Patienten zur Verfügung stellt. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, die dafür geeigneten Wirkstoffe dürfen aber für diesen Zweck nicht verordnet werden, es handelt sich deshalb u. U. um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt (Art. 115 des Strafgesetzbuches), ist aber gemäß den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) nicht „Teil der ärztlichen Tätigkeit“. Bekannt sind in der Schweiz die Organisationen Dignitas und EXIT, welche Hilfestellung und Ärzte gegen Entgelt vermitteln, um bei der Selbsttötung zu assistieren.
In den Niederlanden ist die vorsätzliche Hilfe zur Selbsttötung verboten (Art. 294 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.
In den US-Bundesstaaten Oregon und Washington ist der ärztlich assistierte Suizid zugelassen und im Oregon Death with Dignity Act bzw. im Washington Death with Dignity Act geregelt.
Bekannte Fälle von Sterbehilfe
- Emily Gilbert: Die 73-jährige US-Amerikanerin aus Fort Lauderdale (Florida) bat ihren Ehemann Roswell Gilbert im März 1985 wegen eines unheilbaren Knochenleidens um Sterbehilfe. Ihr Mann gab ihr zunächst Schmerztabletten und erschoss seine Frau mit einer Pistole. Der 76-jährige Roswell Gilbert wurde von einem Gericht zu 25 Jahren Haft verurteilt.
- Bob Dent: Der 66-jährige Australier war weltweit der erste, der sein Leben durch legale Sterbehilfe beendete. Der an Prostatakrebs erkrankte Zimmermann, der seine eigene Krankheit als eine „Achterbahn des Schmerzes“ bezeichnete, verlas als er starb einen offenen Brief mit den Worten „Wenn Sie der freiwilligen Sterbehilfe nicht zustimmen, dann machen Sie keinen Gebrauch von ihr, aber bestreiten Sie nicht mein Recht, sie zu nutzen.“[8] Dent beendete nach 5-jährigem Krebsleiden sein Leben am 22. September 1996 durch nach dem Rights of the Terminally Ill Act gewährte Sterbehilfe.
- Ramón Sampedro: Der Spanier war 30 Jahre lang mit einem hohen Querschnitt vom Hals abwärts gelähmt. Seine Geschichte wurde in dem Film Das Meer in mir verfilmt. Dem Spanier wurde auf seinen Wunsch hin von einer Freundin ein Glas Wasser mit Zyankali so in die Nähe seines Mundes gestellt, dass er selbst mit einem Strohhalm daraus trinken konnte und daraufhin starb (1998). Mehrere seiner Freunde zeigten sich selbst der Beihilfe an, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.
- Terri Schiavo: Eine US-Amerikanerin aus Saint Petersburg (Florida), die bei einem Zusammenbruch eine durch Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Gehirnschädigung erlitten hatte und sich in der Folge von 1990 bis zu ihrem Tod 15 Jahre lang im Wachkoma befand. Terris Ehemann klagte seit 1998 durch mehrere Instanzen die Einstellung der künstlichen Ernährung ein. Dem wurde letztendlich im Februar 2005 statt gegeben.
- Vincent Humbert: Ein Franzose, der seit September 2000 gelähmt und blind war, bat im Dezember 2002 um Sterbehilfe. Diese wurde ihm von offizieller französischer Seite nicht gewährt. Seine Mutter spritzte ihm daraufhin im September 2003 Natriumpentobarbital. Er fiel in ein Koma und von den Ärzten wurden die lebenserhaltenden Maschinen daraufhin abgeschaltet. Sein Fall führte in Frankreich zu einer Änderung der Gesetzeslage.
- Piergiorgio Welby (* 26. Dezember 1945 in Rom; † 20. Dezember 2006 ebd.) war ein Italiener, seit seinem 18 Lebensjahr an Muskeldystrophie leidend, der im Jahr 2006 um Sterbehilfe bat. Diese Hilfe wurde ihm von dem Anästhesisten Mario Riccio am 20. Dezember 2006 gewährt, nachdem ein Gericht es abgelehnt hatte den Fall zu behandeln. Der später erhobene Mordvorwurf gegen Mario Riccio wurde von einem Gericht in Rom abgewiesen.
- Inmaculada Echevarria war eine Spanierin, die seit ihrem elften Lebensjahr an Muskelschwund litt und die letzten zehn Jahre gelähmt im Krankenhaus verbracht hatte. Die Ärzte des Krankenhauses San Juan de Dios in Granada stellten im März 2007 das Beatmungsgerät der 51-Jährigen ab.
- Eluana Englaro (* 25. November 1970 in Lecco; † 9. Februar 2009 in Udine) war eine Italienerin, die nach einem Autounfall am 18. Januar 1992 im Wachkoma lag. Obwohl ihr Gehirn unwiederbringlich zerstört war, konnte sie atmen und ihr Herz arbeitete aus eigener Kraft. Fast zehn Jahre lang hatte ihr Vater vor Italiens Gerichten darum gekämpft, Eluana sterben zu lassen. Im November 2008 hatte das oberste italienische Berufungsgericht in letzter Instanz entschieden, dass die künstliche Ernährung eingestellt werden könne. Der Urteilsspruch wurde aber – wegen des Verbots der aktiven und passiven Sterbehilfe in Italien – zunächst vom Regionalpräsidenten der Lombardei nicht umgesetzt und vom italienischen Gesundheitsministerium politisch blockiert. Anfang Februar 2009 wurde sie aus einer Klinik im lombardischen Lecco in ein Altersheim im friaulischen Udine verlegt, um dort zu sterben. Nach Einstellung der künstlichen Ernährung und Hydrierung am 7. Februar 2009 verstarb Eluana Englaro zwei Tage später.
Von diesen Fällen der individuellen Sterbehilfe (bzw. Tötungen) müssen unterschieden werden die einzelnen oder teilweise in Serie durchgeführten Tötungen von Patienten durch professionelle Pflegekräfte, die sich im anschließenden Strafverfahren auf „mutmaßliche Sterbehilfe“ als Entschuldigungsgrund berufen haben. Dabei handelte es sich nicht um eine länger bestehende vertrauensvolle Beziehung zwischen zwei Personen – zum Teil konnten, im juristischen Sinne, niedere Beweggründe als Motiv der Handlungen vermutet oder sogar bewiesen werden.
Probleme der Sterbehilfe
Die Abgrenzung der aktiven zur passiven Sterbehilfe oder auch der indirekten Sterbehilfe ist im Einzelfall äußerst schwierig. Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen
- Gesetz und Selbstbestimmung,
- staatlichem Anspruch und individuellen Persönlichkeitsrechten,
- staatlichem Strafanspruch und Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder Pflichtenkollision,
- medizinischen Möglichkeiten und Menschenwürde und
- Selbstbestimmung und religiösen Aspekten.
Die stärksten Konflikte existieren bei der aktiven Sterbehilfe und hier besonders in der unterschiedlichen Gewichtung des Willens eines schwer leidenden Menschen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jedes diskutierte Beispiel einer aktiven Sterbehilfe auch hierunter fällt. So ist das Vorbereiten einer Suizidsituation, die der Patient eigenständig nutzt, in Deutschland eine straflose Beihilfe zum Suizid. (Beispiel: Ein Patient schluckt selbst ein nicht verschreibungspflichtiges Gift, das ihm jemand auf Verlangen besorgt hat.)
Befürworter der aktiven Sterbehilfe betonen, dass der Wille des Patienten in allen Fällen die Zulässigkeit einer medizinischen Maßnahme definiert, dass aber ausgerechnet in der Frage, wie und wann zu sterben, diese Entscheidungshoheit genommen würde. Mit Blick auf bestimmte Erkrankungen wird auch die als unmenschlich und sinnlos empfundene Sterbephase hervorgehoben, der die Erkrankten dann hilflos ausgeliefert seien. Als Argument wird hier oft angeführt, dass Menschen etwas verwehrt wird, was jedem leidenden Hund selbstverständlich zukomme.
Gegner der aktiven Sterbehilfe betonen dagegen, dass es eine Pflicht zur Leidensminderung nur als Teil der Pflicht zur Lebenserhaltung gibt, jedoch kein Recht auf Tötung, der dann eine Pflicht zur Tötung eines Anderen entsprechen müsste. Außerdem sei die existentielle Bedrohung gerade geeignet, eine rationale Entscheidung unmöglich zu machen. Die Erkenntnisse über die Psychologie Sterbender zeigten eine fast regelmäßig auftretende Depressionsphase, welche den geäußerten Sterbewunsch zum Teil als Ausdruck einer vorübergehenden Störung erscheinen ließen. Gegen die Extrembeispiele hoffnungslos schwer Leidender wird vor allem auf die Erfahrungen der Palliativmedizin und der Hospizbewegung verwiesen, die zeigten, dass zum Teil auch schwerstleidende Menschen ihr Leben nicht vorzeitig beenden wollten, solange ihre Leiden gelindert würden und sie menschliche Zuwendung und Geborgenheit erfahren könnten. Daneben werden auch verschiedene Dammbruchargumente beispielsweise in Bezug auf den Lebensschutz und das ärztliche Selbstverständnis vorgebracht. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass durch eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein gesellschaftlicher Druck auf schwerkranke und sterbende Menschen entstehen könnte, um ihren eigenen Tod zu bitten. Ökonomische Zwänge im Gesundheitsbereich und schwindende familiäre und soziale Bindungen könnten diesen Druck zusätzlich verstärken.
Ein weiterer Kritikpunkt entstand im Zusammenhang mit der Erwägung kommerzieller Interessen bei der Sterbehilfe durch sich selbst als Sterbehelfer anbietende Personen. Prominentes Beispiel in Deutschland war 2008 Roger Kusch.
Medizinischer Standpunkt zur Sterbehilfe
Die Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) und die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) betonen, dass in der Diskussion um die aktive und passive Sterbehilfe die Alternative der Schmerztherapie und Palliativmedizin oftmals unnötig ausgeblendet wird.
Sowohl die DGSS als auch die DGP weisen darauf hin, dass es Verfahren zur Linderung schwerster Schmerzen gibt. „Wir können fast immer die Schmerzen und Symptome sterbender Patienten lindern und ihnen ein Lebensende in Würde ermöglichen“, sagte Professor Rolf-Detlef Treede, Präsident der DGSS.[9] Palliativmediziner würden immer wieder die Erfahrung machen, dass der Wunsch nach vorzeitiger Lebensbeendigung in dem Maße in den Hintergrund tritt, in dem es gelingt, durch eine gute palliativmedizinische Behandlung auch die letzte Lebenszeit erträglich zu gestalten.
Der größte Nachholbedarf besteht bei den spezialisierten ambulanten Versorgungsstrukturen, die palliativmedizinische und palliativpflegerische Expertise anbieten (Ambulante Palliativdienste). Bis auf wenige Modellprojekte und Einzelinitiativen hat sich deren Etablierung in Deutschland bisher nicht durchsetzen können, obwohl es gerade die Unterstützung durch ambulante Palliativdienste ist, die es vielen Menschen häufig erst ermöglicht, in der vertrauten Umgebung, also zu Hause, zu sterben – so wie es sich die meisten Menschen wünschen.[10]
Christliche Standpunkte zur Sterbehilfe
Das 5. Gebot verbietet die Tötung fremden Lebens. Damit ist in den christlichen Kirchen die aktive Sterbehilfe untersagt. Die Selbsttötung ist in der Bibel nicht erwähnt, diese wurde aber schon im Mittelalter als sündhaft verurteilt. So ist auch die ärztliche Beihilfe zum Suizid ausgeschlossen. In diesem Sinne äußerten sich übereinstimmend 1989 die katholische und die evangelische Kirche in ihrer Gemeinsamen Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz »Gott ist ein Freund des Lebens«.[11]
Römisch-katholischer Standpunkt zur aktiven Sterbehilfe
Das Verbot von aktiver Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung wurde für die katholische Kirche am 5. Mai 1980 in der durch Papst Johannes Paul II. gebilligten Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zur Euthanasie[12] bestätigt.
Stellvertretend für die römisch-katholische Kirche hat die holländische Katholische Bischofskonferenz mit ihrer „Pastoralen Handreichung” gegen aktive Sterbehilfe protestiert, in der sie festschreibt:
- „Das Ersuchen um aktive Sterbehilfe ist der Versuch, den letzten Gang des Lebens vollständig in die eigene Hand zu nehmen. Dies ist nicht vereinbar mit der Übergabe seiner selbst in die liebende Hand Gottes, wie sie sich in den kirchlichen Sakramenten ausdrückt ...“
- „Euthanasie ist keine Lösung für das Leiden, sondern eine Auslöschung des leidenden Menschen.“
Papst Johannes Paul II. erklärte am 24. März 2002, drei Jahre vor seinem Tod, vor Medizinern und Gesundheitsfachleuten aus aller Welt:
- „Die Komplexität des Menschen fordert bei der Verabreichung der notwendigen Heilmethoden, daß man nicht nur seinen Körper berücksichtigt, sondern auch seinen Geist. Es wäre anmaßend, allein auf die Technik zu setzen. Und in dieser Sicht würde sich eine Intensivmedizin um jeden Preis bis zum Letzten schließlich nicht nur als unnütz erweisen. Sie würde auch nicht völlig den Kranken respektieren, der nun an sein Ende gelangt ist.“
Römisch-katholischer Standpunkt zur passiven Sterbehilfe
Entgegen der aktiven Sterbehilfe können indirekte oder passive Sterbehilfe unter Umständen erlaubt sein. Diese Ausnahmen stellte die Kongregation für die Glaubenslehre wie folgt dar:
- „Wenn der Tod näher kommt und durch keine Therapie mehr verhindert werden kann, [...] ohne daß man jedoch die normalen Hilfen unterläßt, die man in solchen Fällen einem Kranken schuldet. Dann liegt kein Grund vor, daß der Arzt Bedenken haben müßte [...].“[12]
Alt-katholischer Standpunkt zur aktiven Sterbehilfe
Die Position der alt-katholischen Kirche, die aktive Sterbehilfe ablehnt, legt exemplarisch der österreichische Bischof Bernhard Heitz dar:
- „An der Hand und im Arm des geliebten und vertrauten Menschen sterben zu dürfen, ist etwas anderes als durch die Hand eines Menschen zu sterben. Aktive Sterbehilfe lehnt die Altkatholische Kirche somit entschieden ab. Geboren werden und Sterben sind vielmehr menschliche und natürliche Grundbedingungen des Lebens und sind als solche der menschlichen Kultur unterworfen. Eine Gesellschaft, die den Tod verdrängt und verleugnet, die Tote als Entsorgungsfälle ansieht, hat eine Stück weit die mitmenschliche Solidarität verloren.“[13]
Aktuelles
- Deutschland
- Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Hierzu hat sich unverzüglich eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit ergeben. Ende 2006 wurde aus den Reihen des Bundestags die Vorlage zweier Gesetzesentwürfe zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe und der Patientenverfügung angekündigt.
- Webseite des Deutschen Juristentags
- Stellungnahme der Deutschen Hospiz Stiftung zum Gutachten „Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung“ für den 66. Deutschen Juristentag, Stuttgart 2006
Der Bundestag hat sich am 29. März 2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung mit der Patientenverfügung befasst. Hierzu werden mehrere Gesetzesentwürfe aus den Reihen des Bundestags vorgelegt, die eine unterschiedliche Reichweite beinhalten:
- Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Protokoll der 91. Sitzung am 29. März 2007 (Debatte S. 9120–9158, zu Protokoll gegebene Reden S. 9275–9285, PDF)
- Vergleich der 3 Diskussionsentwürfe in ihren Wirkungen; BMJ (PDF)
- Volltexte aller Gesetzentwürfe und ergänzende Materialien
- Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstages e.V. (PDF)
- Übersicht über die Gesetzentwürfe
- Die derzeitige Rechtslage im Vergleich zum Gruppenantrag Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke MdB et al.
Ausgehend von der Beratung am 29. März 2007 wurden bisher drei weitere neue Entwürfe vorgelegt.Zuerst haben am 6. März 2008 der Abgeordnete Joachim Stünker zusammen mit 205 weiteren Abgeordneten aller Fraktionen einen gemeinsamen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht:
Die Erste Beratung im Bundestag, in deren Ergebnis der Gesetzentwurf an die Ausschüsse Recht, Finanzen, Familie und Gesundheit überwiesen worden ist, gab es am 26. Juni 2008. Der so genannte Fraktionszwang war hier aufgehoben.
Am 21. Oktober 2008 haben der Abgeordnete Wolfgang Bosbach zusammen mit 50 weiteren Abgeordneten einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag vorgestellt, der auf dem Entwurf Bosbachs aus dem März 2007 basiert, aber u. a. dahingehend geändert wurde, dass eine Patientenverfügung vom Betreuer durchzusetzen ist, die zur Niederschrift vor einem Notar (nach dessen Belehrung über die rechtlichen Wirkungen und Widerrufsmöglichkeiten) vor nicht mehr als 5 Jahren errichtet wurde. Der abermals erweiterte Entwurf, der aktuell auch noch Bestimmungen zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, zum Behandlungsverzicht sowie zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch die Krankenkassen enthält, wurde dem Bundestag am 16. Dezember 2008 vorgelegt:
Ein weiterer Gesetzentwurf wurde am 11. November 2008 von einer Gruppe von 33 Bundestagsabgeordneten um die Abgeordneten Wolfgang Zöller und Hans Georg Faust vorgelegt. Er verfolgt das Ziel, nur das allernötigste im genannten Bereich gesetzlich zu regeln. Eine nochmals geänderte Fassung dieses Entwurfs, die jetzt zusätzlich Regelungen zur Form der Patientenverfügung und zur Ermittlung des Patientenwillens bei Entscheidungsunfähigkeit enthält, wurde 18. Dezember 2008 in den Bundestag eingebracht:
Die erste Beratung zu diesen beiden neuen Gesetzentwürfen fand im Bundestag am 21. Januar 2009 statt:
- Frankreich
- Über 2000 französische Ärzte, Schwestern und Pfleger erklärten im März 2007 öffentlich, Patienten beim Sterben geholfen zu haben. Dieser Schritt wird als ein Hilferuf an Öffentlichkeit und Gesetzgeber betrachtet.
Siehe auch
- Eugenik
- Palliation, Sterbebegleitung
- Pflegeskandale, der Begriff Pflegefall, PEG-Sonde
- Patientenrechte, Patientenverfügung, Heilbehandlung
- Exit (Schweiz), Dignitas (Verein)
- Jörg Lühdorff: 2030 – Aufstand der Alten
Literatur
- Betty Rollin: Last Wish, ISBN 1-891620-01-0 Public Affairs, deutsche Ausgabe (1986): Der letzte Wunsch, ISBN 3-502-18635-9, Verlag Scherz, München 1985, Neuauflage Okt. 1998
- Karl Beine: Sehen, Hören, Schweigen ... Lambertus-Verlag, Freiburg 1998, 348 S., ISBN 3-7841-1049-5 (Die erste Untersuchung der Einstellung zur aktiven Sterbehilfe bei ärztlichem und Pflegepersonal in Deutschland im Jahr 1993).
- Svenja Flaßpöhler: Mein Wille geschehe. Sterben in Zeiten der Freitodhilfe, Berlin 2007 ISBN 3-937989-27-7 (Preisgekrönte und vielrezensierte Erörterung zur Sterbehilfe)
- Helga Kuhse, Peter Singer: Muß dieses Kind am Leben bleiben?, 1993, ISBN 3-89131-110-9
- Peter Singer: Praktische Ethik, Ditzingen 1994, ISBN 3-15-008033-9
- Wilhelm Uhlenbruck: Selbstbestimmtes Sterben, Berlin 1997, ISBN 3-926445-15-7
- Norbert Hoerster: Sterbehilfe im säkularen Staat. Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-518-28977-2
- Udo Benzenhöfer: Der gute Tod. Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart. Beck, München 1999, ISBN 3-406-42128-8
- Björn Kern: Die Erlöser AG. C. H. Beck, 2007, 256 S., ISBN 978-3-406-56374-4 (Roman, literarische Auseinandersetzung mit dem Thema)
- Thomas Klie, Johann-Christoph Student: Die Patientenverfügung – was Sie tun können, um richtig vorzusorgen. 7. Auflage. Herder, Freiburg 2001, ISBN 3-451-05044-7
- Thomas Klie, Johann-Christoph Student: Sterben in Würde. Auswege aus dem Dilemma der Sterbehilfe. Herder, Freiburg i. Br. 2007, ISBN 978-3451296574
- Eva Schumann: Dignitas – Voluntas – Vita. Überlegungen zur Sterbehilfe aus rechtshistorischer, interdisziplinärer und rechtsvergleichender Sicht. Göttinger Antrittsvorlesung im Januar 2006. Universitätsverlag, Göttingen 2006, ISBN 3-938616-49-0 (Volltext, PDF)
- Edgar Dahl (Juli 2006): Dem Tod zur Hand gehen. Der ärztlich-assistierte Suizid in Oregon. In: Spektrum der Wissenschaft, S. 116–120
- Oliver Tolmein: Keiner stirbt für sich allein. Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung. C. Bertelsmann, München 2006; 255 S., ISBN 3-570-00897-5. Dazu Rezension von Elisabeth Wehrmann in: Die Zeit, Nr. 3 vom 11. Januar 2007
- Pieter Admiraal et al.: Wege zu einem humanen, selbstbestimmten Sterben. Stiftung WOZZ, 2008; 144 S., ISBN 978-90-78581-03-1
- Weitere Literatur, insbes. Zeitschriftenbeiträge
Weblinks
- Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004)
- Rechtsprechung zur Sterbehilfe im Online-Lexikon Betreuungsrecht (aus wiki.btprax.de)
- Informationen zum niederländischen Sterbehilfegesetz (Offizielle Seite des Außenministeriums)
- Hospizbewegung – „Unsere Gesetzeslage respektiert den Selbstmord.“ (die ehemalige Justizministerin Däubler-Gmelin u. a. über Todkranke, Dignitas in Tagesspiegel vom 7. April 2008)
- Robert Young: „Voluntary Euthanasia“ in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (englisch, inklusive Literaturangaben)
- Langzeitstudie der Deutschen Hospiz Stiftung (Oktober 2005): Was denken die Deutschen wirklich über Sterbehilfe? (pdf)
- Monika Renz: Was ist gutes, was ist würdiges Sterben? Was uns Sterbende lehren. Vortrag in der Ethikkommission der Schweizerischen Bischofskonferenz am 12. November 2008 (pdf)
Einzelnachweise
- ↑ Ernst-Wolfgang Böckenförde: Aktive Sterbehilfe wäre Dammbruch für Lebensschutz. aerzteblatt.de vom 29. November 2007
- ↑ BVerfG 2 BvR 1451/01
- ↑ Jürgen Baumann et al.: Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe (AE-Sterbehilfe). Georg Thieme Verlag Stuttgart, New York 1986, ISBN 3-13-688201-6
- ↑ Jörn Lorenz: Sterbehilfe – Ein Gesetzentwurf. Nomos Verlag Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-3822-2 u. Dike Verlag Zürich/St. Gallen 2008, ISBN 978-3-03751-115-2
- ↑ Thela Wernstedt: Sterbehilfe in Europa. Lang Verlag Frankfurt, Berlin, Bern 2004, S. 81, ISBN 3-631-51194-9
- ↑ Stein Husebø; Eberhard Klaschik: Palliativmedizin. Grundlagen und Praxis. Springer Verlag Heidelberg 2006, ISBN 978-3-540-29888-5
- ↑ Statistik: Passive Sterbehilfe, Institut für Demoskopie Allensbach, August 2008
- ↑ Legal Euthanasia. Australia Faces a Grim Reality. New York Times vom 2. Februar 1997
- ↑ http://www.dgss.org/index.php?id=98&tx_ttnews%5BbackPid%5D=15&tx_ttnews%5Bpointer%5D=4&tx_ttnews%5Btt_news%5D=25&cHash=722994e349
- ↑ http://www.dgpalliativmedizin.de/
- ↑ http://www.ekd.de/EKD-Texte/44678.html
- ↑ a b http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_19800505_euthanasia_ge.html
- ↑ http://www.trauerhilfe.at/ratgeber/kirchengemeinschaften/altkatholische-bestattung.php
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