Gesundheitssystem in Österreich

Gesundheitssystem in Österreich

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Krankenanstalten (intramuraler Bereich)

Für Spitalsangelegenheiten obliegt die Grundsatzgesetzgebung dem Bund. Die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung sind Angelegenheiten der Länder.

Vereinbarungen zwischen Bund und den Ländern verfolgen neben der Sicherstellung des Finanzierungserfordernisses auch das Ziel, österreichweit ein gleichwertiges Niveau der Gesundheitsversorgung mit hoher Qualität sicherzustellen. Vereinbart ist auch eine über die Ländergrenzen hinausgehende Abstimmung. Auf Bundesebene ist dazu ein Strukturfonds eingerichtet. Dieser wird von einer Kommission geleitet, die sich aus Vertretern der mit dem Spitalswesen befassten Stellen zusammensetzt (Bund, Länder, Sozialversicherung, Städte- und Gemeindebund, Bischofskonferenz, Evangelischer Oberkirchenrat, Ärztekammer, Patientenanwaltschaften). Die Strukturkommission hat die Grundlagen für das Krankenanstaltenfinanzierungssystem festzulegen und weiterzuentwickeln.

Die Länder sind verpflichtet einen Krankenanstaltenplan zu erlassen, der im Rahmen des Österreichischen Strukturplan Gesundheit Vorgaben für die Fondskrankenanstalten enthält.

Extramuraler Bereich

Der extramurale Bereich ist größtenteils Bundesgesetzgebung (z.B. Ärztegesetz, Psychologengesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Große praktische rechtliche Bedeutung haben neben Verordnungen der jeweiligen Bundesministerien auch die sogenannten Richtlinien des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Satzungen und Krankenordnungen der Sozialversicherungsträger.

Im Zuge der § 15a-Vereinbarung für die Jahre 2009 bis 2013 wurden sogenannte regionale Strukturpläne Gesundheit (je ein RSG pro Bundesland) vorgesehen, welche sowohl den intra- als auch den extramuralen Bereich umfassen sollen. Zuständig für die Beschlussfassung über diesen RSG ist die jeweilige Landesgesundheitsplattform des Bundeslandes.

Versicherung

In Österreich besteht die Pflichtversicherung für alle unselbständig Erwerbstätigen, eine Wahl des Versicherungsträgers ist nicht möglich. Der zuständige Versicherungsträger ist abhängig vom Beschäftigungsort bzw. vom Arbeitgeber.

Bei selbständig Erwerbstätigen besteht ebenfalls die Pflichtversicherung. Je nach Kammerzugehörigkeit kann eine Wahl des Versicherungsträgers möglich sein (Versicherungspflicht).

Der Beginn der Versicherung erfolgt für unselbständig Erwerbstätige durch die Aufnahme der Beschäftigung, dem Arbeitgeber obliegt unabhängig vom Entstehen der Versicherung die entsprechende Meldeverpflichtung gegenüber dem zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Bei Gewerbetreibenden entsteht die Versicherung durch das Anmelden des Gewerbes. Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind automatisch versichert. Familienmitglieder wie nicht erwerbstätige Ehepartner und Kinder werden mitversichert.

Durch die Aufnahme verschiedener Erwerbstätigkeiten kann es zu einer Mehrfachversicherung kommen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist für das Jahr durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Darüber hinausgehende Beitragszahlungen müssen bei der Mehrfachversicherung vom Versicherungsnehmer aktiv zurückgefordert werden.

Finanzierung

Die Finanzierung des Gesundheitssystems erfolgt für den extramuralen Bereich überwiegend durch Krankenversicherungsbeiträge und Selbstbehalte, zuletzt vermehrt auch durch Steuermittel. Der intramurale Bereich wird überwiegend durch Länder und Sozialversicherung finanziert.

Krankenversicherungsbeiträge

Bei unselbständig Erwerbstätigen besteht der Krankenversicherungsbeitrag aus einem Dienstnehmer- und einem Dienstgeberanteil. Der Dienstnehmeranteil wird direkt vom Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber mit der Sozialversicherung verrechnet.

Krankenversicherungsbeitrag bei unselbständig Erwerbstätigen[1]
Dienstnehmeranteil an der KV 3,825% bei Angestellten bzw. 3,95% bei Arbeitern
Dienstgeberanteil an der KV 3,825% bei Angestellten bzw. 3,7% bei Arbeitern
Höchstbeitragsgrundlage der gesamten Sozialversicherung (PV (10,25%) + KV (3,83 - 3,95%) + AIV (3%)) Dienstnehmer monatlich[2] 4.020€

Bei Gewerbetreibenden wird der Krankenversicherungsbeitrag durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ermittelt.

Krankenversicherungsbeitrag bei Gewerbetreibenden[3]
Beitragssatz 9,1%
Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.235€

Selbstbehalte

Selbstbehalte existieren in verschiedensten Formen:

  • Selbstbehalte bei Medikamenten (Rezeptgebühr)
  • Selbstbehalte bei Heilbehelfen
  • Selbstbehalte bei Arztbesuchen bei einzelnen Sozialversicherungsträgern (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB))
  • Selbstbehalte bei stationären Behandlungen in Krankenanstalten
  • e-card-Gebühr (bei den meisten Trägern)
  • Früher: Krankenscheingebühr (mit der Einführung der E-Card abgeschafft)
  • Früher: Ambulanzgebühr (aufgrund mangelnder öffentlicher und allgemeiner politischer Akzeptanz zuerst mit zahlreichen Ausnahmen versehen und danach u.a. wegen zu großen Verwaltungsaufwandes nach kurzer Zeit wieder abgeschafft)

Ambulante Versorgung

  • Durchschnittliche Ärztedichte

Durchschnittlich kommt auf 213 Einwohner je ein berufsausübender Arzt. Im Vergleich der letzten 10 Jahre gab es eine Zunahme um 26,3%.

  • Kosten in diesem Bereich

Für die ambulante Gesundheitsversorgung haben private Haushalte und ihre Versicherungsunternehmen im Jahre 2004 ca. 2 Mrd. Euro ausgegeben. Zwischen 1997 auf 2004 sind diese Ausgaben durchschnittlich um 3,3% jährlich gestiegen.

  • Nicht eingeschlossen: betriebsärztliche Leistungen

Krankenanstalten

Für öffentlich allgemeine Krankenanstalten, öffentliche Sonderkrankenanstalten und private gemeinnützige allgemeine Krankenanstalten existiert eine öffentliche Finanzierung (2002: ca. 150 Fondskrankenanstalten für 72% der gesamtösterreichischen Spitalsbetten bzw. 85% der stationär versorgten Patienten).

Seit 1997 wird das System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung angewandt. Es besteht aus zwei Finanzierungsebenen.

1. Der Kernbereich. Hier wird bundeseinheitlich je stationärem Aufenthalt eine Punkteanzahl vergeben, die sich aus der Leistungskomponente (abh. von der Diagnose) und der Tageskomponente (Aufenthaltsdauer, Dauer der Intensivbetreuung) zusammensetzt.

2. Der Steuerungsbereich. Hier kann landesspezifisch auf den Versorgungsauftrag der Krankenanstalten eingegangen werden.

Die auf Landesebene verwalteten Fonds zur Finanzierung der Fondskrankenanstalten beziehen ihre Beiträge aus folgenden Quellen:

Finanzierung der Fondskrankenanstalten
Quelle Finanzierungsanteil
Sozialversicherung ca. 51%
Umsatzsteueranteile (Bund, Land, Gemeinden) ca. 8%
Zusätzliche Mittel des Bundes ca. 2%
Beihilfen nach dem Gesundheits u. Sozialbereich-Beihilfengesetz ca. 6%
Landesmittel ca. 15%
Gemeindemittel ca. 10%
Ausgleichsmittel ca. 2%
Sozialhilfe ca. 1%
Beiträge, Refundierungen u. ähnl. ca. 1%
Ausländische Patienten ca. 3%
Strukturfonds

Der Strukturfonds erhält seine Mittel aus einem Anteil des Aufkommens an der Umsatzsteuer und sonstigen Bundesbeiträgen.

Finanzierung des Strukturfonds
Strukturfond 2001
Anteil des Umsatzsteueraufkommens 236 Mio. €
sonstige Bundesbeiträge 242 Mio. €

Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist die Ausgleichstelle für die Leistungen der Privat-Krankenanstalten, für die eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung besteht.

Statistiken

Österreich

Einrichtungen des Gesundheitswesens[4]
Krankenanstalten 272
davon mit Öffentlichkeitsrecht 48,9%
Bettenanzahl in Krankenanstalten 67.708
Betten pro 100.000 Einwohner (Bettendichte) 834
Einwohner je Apotheke 3.655
Bundesländervergleich
Bundesland Bettendichte EW je Apotheke
Wien 1.171 5.163
Kärnten 920 3.609
Salzburg 911 4.137
Steiermark 866
Oberösterreich 735 3.326
Tirol 688 3.734
Niederösterreich 659
Vorarlberg 616 4.692
Burgenland 564
Kosten der Krankenversicherung
Bereich 2003 Veränderung zu 2002
Gesamteinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung 10.933 Mio. € 2,8%
davon Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern 8.834 Mio. € 2,2%
Aufwand der gesetzlichen Krankenversicherung 11.072 Mio. € 2,4%
davon Aufwand für Krankenanstalten 3.039 Mio. €
davon Aufwand für ärztliche Hilfe 2.729 Mio. €
davon Aufwand für Medikamente und andere Heilmittel 2.341 Mio. € 2,3%
davon medizinische Rehabilitation 198 Mio. €
davon Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung 84 Mio. €
Fälle vertragsärztlicher Hilfe je Versichertem 6,73
Kosten je vertragsärztlicher Hilfe 44,93 € 0,1%

Internationaler Vergleich

Die Tabelle mit dem Prozentsatz des BIP (Bruttoinlandsprodukt) (linke Seite) wurde stark gekürzt und enthält nur ausgewählte Länder. Unter den von der OECD verglichenen Ländern nimmt Österreich den 7. Platz ein. Im Jahr 2003 nahm Österreich noch den 21. Platz ein mit einem Kostenanteil am BIP von 7,6%. Ursache für diesen "Aufstieg" war jedoch nicht eine entsprechende Kostensteigerung. Diese Statistik ist also dementsprechend mit Vorsicht zu genießen.

Kostenvergleich des Gesundheitswesens, in % des BIP (Bruttoinlandsprodukt) (2005)[5]
Rang Land % des BIP
1 USA 15,3
2 Schweiz 11,6
3 Frankreich 11,1
4 Deutschland 10,7
5 Belgien 10,3
7 Österreich 10,2
12 Niederlande 9,2
13 Schweden 9,1
18 Italien 8,9
OECD 9,0
Kostenvergleich 2005, in Kaufkraft bereinigten US-Dollars pro Kopf[6]
Rang Land US-$
1 USA 6401
2 Luxemburg 5352
3 Norwegen 4364
4 Schweiz 4177
5 Österreich 3519
9 Kanada 3326
10 Deutschland 3287
16 Schweden 2918
OECD 2759
Rangliste der Gesundheitssysteme nach WHO[7]
1. Frankreich
2. Italien
3. San Marino
4. Andorra
5. Neuseeland
6. Singapur
7. Spanien
8. Oman
9. Österreich
10. Japan ...
18. Großbritannien ...
20. Schweiz ...
25. Deutschland

Nebenstehend die Rangliste der Gesundheitssysteme (WHO 2000). Bewertungskriterien: unter anderem behinderungsfreie Lebenserwartung, Bedürfnisorientierung, Kosten, Fairness der Finanzierung, Eingehen auf die Erwartungen der Bevölkerung und der Patienten. Die Rangliste ist nicht unumstritten.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Anmerkungen und Einzelnachweise

  1. Stichtag 1. Jänner. 2009; Quelle: Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 34. Auflage Juli 2008
  2. Quelle zu Höchstbeitragsgrundlage: Kundmachung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2009 (BGBl. II Nr. 346 vom 30. September 2008)
  3. Stand 2006
  4. Quelle: Statistik Austria, Jahrbuch der Gesundheitsstatistik 2003
  5. Quelle: OECD Health Data (2007), Paris.
  6. Quelle: OECD Health Data (2005), Paris.
  7. Verglichen wurden 191 Staaten, s. WHO, "The World Health Report 2000", Genf, 2000

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