Legislatur

Legislatur

Die Legislaturperiode (vom lateinischen lex, legis f.: Gesetz) oder Wahlperiode ist die Amtsperiode einer gesetzgebenden Volksvertretung (Parlament). Die maximale Dauer einer Wahlperiode ist meist gesetzlich festgelegt, regelmäßig in Gesetzen von Verfassungsrang. Darüber hinaus besteht oft die Möglichkeit einer Verkürzung der Wahlperiode durch deren vorzeitige Beendigung. Je nach Verfassung löst sich die Volksvertretung entweder selbst auf oder wird aufgelöst, woraufhin Neuwahlen ausgeschrieben werden.

In vielen demokratischen Staaten beträgt die Dauer einer Wahlperiode vier oder fünf Jahre. Eine bedeutende Ausnahme stellen unter anderem die USA dar, deren Repräsentantenhaus alle zwei Jahre gewählt wird; das gleiche gilt für die Landes-Repräsentantenhäuser der meisten US-amerikanischen Bundesstaaten.

Für den Fall, dass einzelne Abgeordnete während der Wahlperiode aus der Volksvertretung ausscheiden (etwa durch Tod), haben sich unterschiedliche Regelungen herausgebildet:

  • In Ländern mit Verhältniswahlrecht rückt meist der nächstgereihte Kandidat auf der Parteiliste ins Parlament vor
  • In Ländern mit Mehrheitswahlrecht werden meist im Wahlkreis des ausgeschiedenen Abgeordneten Nachwahlen veranstaltet, der Sieger dieser Wahlen zieht ins Parlament ein

Inhaltsverzeichnis

Europäische Union

Das Europaparlament wird auf fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode des Präsidenten des Rates der Europäischen Union dauert sechs Monate.

Bundesrepublik Deutschland

Im amtlichen Sprachgebrauch ist in Deutschland im Sommer 1920 der Begriff „Legislaturperiode“ durch den Terminus „Wahlperiode“ abgelöst worden. Eine Wahlperiode dauert in den deutschen Parlamenten in der Regel vier oder fünf Jahre, wenn sie nicht durch vorzeitige Auflösung des Parlaments verkürzt wird.

Bundestag

Für den Deutschen Bundestag bestimmen Art. 39 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG): „(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.“

Landtage

In den deutschen Ländern beträgt die Dauer der Wahlperiode der Landesparlamente meistens fünf Jahre. Lediglich in Bremen und Hamburg werden die Landtage bzw. Bürgerschaften für vier Jahre gewählt.

Verlängerung der Wahlperioden und Gleichtaktung

Im Rahmen des angeblichen Problems des Dauerwahlkampfes wird regelmäßig auch die Verlängerung von Wahlperioden und die Gleichtaktung der Wahltermine aller Bundesländer diskutiert, um den Anteil der Zeitfenster für Sachpolitik in den Wahlperioden zu erhöhen. Auch eine generelle Verlängerung der Wahlperiode auf Bundesebene auf fünf oder sechs Jahre wird immer wieder diskutiert. Vorteilhaft wäre neben dem erwähnten vermeintlich länger von Wahlkampf unbeeinflusstem Arbeiten des Parlamentes und der Regierung an Sachthemen auch eine Entlastung des Bundeshaushaltes, da es seltener zu Wahlen und damit verbundenen Kosten käme. Nachteilig wird von einigen Verfassungsrechtlern eine Entpolitisierung bzw Entdemokratisierung der Bevölkerung angeführt, wenn nicht gleichzeitig plebiszitäre Elemente wie Volksbegehren und Volksabstimmungen eingeführt würden, wie dies in den meisten Landesverfassungen im Rahmen der Verlängerung der Wahlperiode geschah.

Bundesrat

Für den deutschen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 Abs. 1 GG).

Übersicht über die Zusammensetzung der Bundesregierungen

  1. Deutscher Bundestag (1949–1953): CDU/CSU, FDP, DP-Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer
  2. Deutscher Bundestag (1953–1957): CDU/CSU, FDP (bis 1956), DP, GB/BHE (bis 1955), FVP (ab 1956) - Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer
  3. Deutscher Bundestag (1957–1961): CDU/CSU, DP (bis 1960) - Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer
  4. Deutscher Bundestag (1961–1965): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (bis 1963) bzw. Ludwig Erhard
  5. Deutscher Bundestag (1965–1969): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Ludwig Erhard (bis 1966); CDU/CSU/SPD-Regierung unter Kurt Georg Kiesinger
  6. Deutscher Bundestag (1969–1972): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt
  7. Deutscher Bundestag (1972–1976): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt (bis 1974) bzw. Helmut Schmidt
  8. Deutscher Bundestag (14. Dezember 1976 bis 4. November 1980): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Schmidt
  9. Deutscher Bundestag (4. November 1980 bis 29. März 1983): SPD/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Schmidt (bis 1982) bzw. CDU/CSU/FDP-Regierung unter Helmut Kohl
  10. Deutscher Bundestag (29. März 1983 bis 18. Februar 1987): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  11. Deutscher Bundestag (18. Februar 1987 bis 20. Dezember 1990): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  12. Deutscher Bundestag (20. Dezember 1990 bis 10. November 1994): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  13. Deutscher Bundestag (10. November 1994 bis 26. Oktober 1998): CDU/CSU/FDP-Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl
  14. Deutscher Bundestag (26. Oktober 1998 bis 17. Oktober 2002): SPD/GRÜNE-Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder
  15. Deutscher Bundestag (17. Oktober 2002 bis 18. Oktober 2005): SPD/GRÜNE-Regierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder
  16. Deutscher Bundestag (seit 18. Oktober 2005): CDU/CSU/SPD-Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel

Österreich

Im amtlichen Sprachgebrauch wird in Österreich der Begriff „Gesetzgebungsperiode“ verwendet.

Nationalrat

Für den österreichischen Nationalrat bestimmen Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG): „(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt. (2) Der neu gewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neu gewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.“

Bis ins Jahr 2007 betrug die Legislaturperiode im Nationalrat 4 Jahre.

Landtage

Die einzelnen Landtage haben meist eine fünfjährige Wahlperiode. Einzige Ausnahme ist der Oberösterreichische Landtag, der nur alle sechs Jahre gewählt wird.

Gemeinderäte

Für die Wahl der Gemeinderäte besteht in den meisten Bundesländern eine fünfjährige Wahlperiode. Lediglich die Kärntner, Tiroler und oberösterreichischen Gemeinderäte werden nur alle sechs Jahre gewählt.

Bundesrat

Für den österreichischen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Der Bundesrat besteht aus Delegierten der Landtage, die diesen jedoch nicht angehören müssen (Art. 35 Abs. 1 und 2 B-VG).

Bundespräsident

Für die Wahl des Bundespräsidenten besteht eine sechsjährige Wahlperiode.

Schweiz

Nationalrat

Für den schweizerischen Nationalrat bestimmt Art. 149 Abs. 2 S. 2 der Bundesverfassung (BV): "Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt."

Ständerat

Für den Ständerat gibt es de iure keine Wahlperiode, die Wahl ist den Kantonen überlassen. In den meisten Kantonen findet die Ständeratswahl gemeinsam mit der Nationalratswahl statt.

Kantonsparlamente und Gemeindeparlamente

Die Wahlperioden der Kantonsparlamente und Gemeinderäte betragen in den meisten Fällen ebenfalls vier Jahre.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Unterhaus (House of Commons)

Für das House of Commons bestimmt Art. 7 der Parlamentsakte von 1911 (Parliament Act 1911), dass die maximale Dauer der Wahlperiode fünf Jahre beträgt.

Oberhaus (House of Lords)

Für das House of Lords gibt es keine Wahlperiode. Das Oberhaus besteht aus Mitgliedern, die ihr Mandat teils kraft Erbfolge, teils kraft Ernennung erlangt haben.

Italien

Abgeordnetenkammer (Càmera dei Deputati)

Die Abgeordnetenkammer wird für fünf Jahre gewählt (Art. 60 S. 1 der Verfassung der Italienischen Republik).

Senat der Republik (Senato della Repùbblica)

Der Senat der Republik wird für fünf Jahre gewählt (Art. 60 S. 1 der Verfassung der Italienischen Republik).

Spanien

Abgeordnetenkongress (Congreso de los Diputados)

Der Abgeordnetenkongress wird für vier Jahre gewählt (Art. 68 Abs. 4 S. 1 der Spanischen Verfassung (Constitución Española - CE).

Senat (Senado)

Der Senat wird für vier Jahre gewählt (Art. 69 Abs. 6 S. 1 CE).

Vereinigte Staaten von Amerika

Repräsentantenhaus

In den Vereinigten Staaten von Amerika beginnt die Wahlperiode des Repräsentantenhauses des Kongresses am 3. Januar eines jeden ungeraden Jahres. Das feste Datum rührt daher, dass die Wahl des Repräsentantenhauses gesetzlich immer an dem Dienstag eines jeden geraden Jahres stattfindet, der sich zwischen dem 2. und dem 8. November befindet. Außerdem ist eine vorzeitige Auflösung des Kongresses gemäß der US-amerikanischen Bundesverfassung nicht möglich. Die Wahlperiode des Repräsentantenhauses dauert genau zwei Jahre bis zum ersten Tag der nächsten Wahlperiode.

Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vorzeitig aus, findet eine Nachwahl statt.

Senat

Die Wahlperiode des Senats beginnt genauso wie beim Repräsentantenhaus immer am 3. Januar eines ungeraden Jahres. Wahltermin ist auch immer der Dienstag zwischen dem 2. und 8. November.

Die Besonderheit liegt darin, dass die Amtszeit der einzelnen Senatoren jeweils sechs Jahre beträgt und alle zwei Jahre immer 1/3 der Senatoren neu gewählt wird.

Scheidet ein Senator vorzeitig aus, findet keine Nachwahl statt. Der nachrückende Senator wird vom Gouverneur des entsendenden Bundesstaates für den Rest der Amtsperiode bestimmt.

Siehe auch


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