Papstwahl

Papstwahl
Ansicht der Sixtinischen Kapelle von der Kuppel des Petersdoms aus

In einem Konklave wählen die dazu berechtigten Kardinäle der römisch-katholischen Kirche den Papst und Bischof von Rom. Eine Wahl wird notwendig, wenn das Oberhaupt der katholischen Kirche gestorben oder von seinem Amt zurückgetreten ist. Der Rücktritt eines Papstes ist jedoch, seit Gregor XII. ihn im Jahre 1415 vollzog, nicht mehr erfolgt.

Das Wort Konklave ist lateinischen Ursprungs (von con claudere, gemeinsam einschließen), wird aber fälschlich meist „mit dem Schlüssel“ (cum clave) übersetzt. Es bezeichnet sowohl den abgeschlossenen Raum, in dem die Papstwahl stattfindet, als auch die Zusammenkunft der wahlberechtigten Kardinäle selbst.

Das Wahlverfahren im Konklave wurde erstmals im Rahmen des Zweiten Konzils von Lyon im Jahre 1274 durch Papst Gregor X. rechtlich festgelegt. Die Wähler werden so lange von der Außenwelt abgeschottet, bis sie sich auf einen Kandidaten geeinigt haben. Heute dient die Sixtinische Kapelle im Vatikan als Sitzungsort des Konklaves.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Regeln

Das Verfahren der Papstwahl beruht auf jahrhundertealten Kirchengesetzen und Traditionen. Das aktive Wahlrecht ist seit 1059, durch das Papstwahldekret In nomine Domini auf die Kardinäle beschränkt. Zuvor nahmen römische Kirchenvertreter und – per Akklamation – auch das Volk von Rom an der Wahl teil. Nur der jeweilige Papst ist berechtigt, die genauen Regeln des Konklaves zu ändern. Durch die Ernennung neuer Kardinäle übt er einen gewissen Einfluss auf die Wahl seines Nachfolgers aus. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, diesen selbst zu benennen.

Die letzte gültige Regelung hat Papst Johannes Paul II. am 22. Februar 1996 in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom (Universi Dominici Gregis) festgelegt. Diese wurde von seinem Nachfolger Benedikt XVI. im Juni 2007 mit dem Motu proprio De aliquibus mutationibus in normis de electione Romani Pontificis teilweise modifiziert.

Äußere Bedingungen für das Konklave

Bis zum Ende des Kirchenstaats im Jahr 1870 fand das Konklave im römischen Quirinalspalast statt, seitdem in der Sixtinischen Kapelle im Vatikan. Bis zur Papstwahl 1978 blieben die Kardinäle während der gesamten Zeit des Konklaves dort eingeschlossen, so dass auch kleine Schlafzellen in der Kapelle und den angrenzenden Räumen eingerichtet werden mussten.

In seiner Neuregelung bestimmte Papst Johannes Paul II. das vor einigen Jahren neugebaute Gästehaus Domus Sanctae Marthae als den Ort, an dem die Kardinäle während des Konklaves wohnen. Dennoch bleiben die Kardinäle während des Konklaves von jedem Kontakt mit der Außenwelt abgeschlossen. Sämtliche anderen Gäste müssen die Domus Sanctae Marthae verlassen; Telefon, Fernsehen, Radio, Post oder Zeitungen sind nicht erlaubt.

Diese Regelung fand erstmals während der Papstwahl 2005 nach dem Tod von Papst Johannes Paul II. Anwendung.

Die strenge Abschließung – ursprünglich auch dazu gedacht, die Kardinäle zu einer möglichst raschen Entscheidung zu drängen – dient heute dazu, mögliche äußere Einflussnahmen auf das Konklave zu verhindern.

Ablauf

Das Konklave beginnt frühestens am 15. und spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Sedisvakanz mit einer Messe im Petersdom und dem Einzug der wahlberechtigten Kardinäle in die Sixtinische Kapelle. Nach der Vereidigung der Kardinäle fordert der Päpstliche Zeremonienmeister mit der Formel „Extra omnes“ („alle hinaus“) die nicht zum Konklave gehörenden auf, die Kapelle zu verlassen und verschließt anschließend deren Eingang.

Die Wahlgänge finden nach einem genau festgelegten Zeremoniell statt: am ersten Tag nur einer, danach gewöhnlich je zwei vormittags und zwei nachmittags. Kandidatenlisten gibt es dabei nicht. Jeder Kardinal ist angehalten, den Namen des von ihm favorisierten Kandidaten mit möglichst verstellter jedoch deutlich lesbarer Schrift auf einen Zettel zu schreiben. Doppelt gefaltet haben diese nur noch eine Größe von ca. 2 mal 2 Zentimetern. Jeder Wahlzettel trägt die Aufschrift „Eligo in Summum Pontificem“ (Ich wähle zum Höchsten Pontifex/ Bischof, d. h. zum Papst.). Jeder Kardinal tritt in der Reihenfolge seiner Rangordnung an den Altar, hält den Wahlzettel für alle deutlich sichtbar in die Höhe, kniet kurz zum Gebet nieder und schwört: „Testor Christum Dominum, qui me iudicaturus est, me eum eligere, quem secundum Deum iudico eligi debere“ („Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.“) Nachdem der Wahlzettel in die Urne gesteckt wurde (deren Größe der Öffnungen im übrigen die Abgabe zweier Zettel beinahe ausschließt), wird die Urne von einem von drei Wahlhelfern verschlossen und geschüttelt, um die Stimmzettel zu durchmischen. Jeder der drei Wahlhelfer notiert den Namen des gewählten Kandidaten bei der Auszählung separat auf einem Zettel. Die Wahl ist nur gültig, wenn sowohl Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der an der Wahl beteiligten Kardinäle übereinstimmt, als auch die individuelle Auszählung der drei Wahlhelfer dasselbe Resultat ergibt.

Theoretisch kann jeder Katholik, der männlich und unverheiratet ist, zum Papst gewählt werden. Für eine gültige Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit nötig. Kurzzeitig war es erlaubt, dass die Kardinäle nach 33 erfolglosen Wahlgängen beschließen können, den Papst mit einfacher Mehrheit zu wählen; außerdem konnten sie sich auch für eine Stichwahl zwischen nur mehr zwei bis dahin führenden Kandidaten entscheiden, diese Erlaubnis wurde allerdings von Benedikt XVI. wieder aufgehoben. Im 20. Jahrhundert hat es jedoch, soweit bekannt, nie mehr als 15 Wahlgänge gegeben.

Nach der Wahl wird der zukünftige Papst gefragt, ob er die Wahl annimmt. Ihm werden die päpstlichen Insignien angelegt, und er nimmt auf der Kathedra vor dem Altar in der Sixtinischen Kapelle Platz. Alle Kardinäle versprechen ihm entsprechend Ihrer Rangfolge den Gehorsam und huldigen ihm. Anschließend wird das Te Deum gesungen oder gebetet.

Die Wahlzettel eines ergebnislosen Wahlgangs werden alter Tradition folgend mit nassem Stroh (unter Beigabe von Öl oder Pech) verbrannt, so dass der von außen sichtbare Rauch schwarz ist. War die Wahl erfolgreich, werden die Stimmzettel mit trockenem Stroh verbrannt, so dass weißer Rauch aufsteigt und den Wartenden die Wahl eines neuen Papstes signalisiert. Da die Rauchzeichen nicht immer eindeutig erkennbar waren, werden den Wahlzetteln in jüngerer Zeit Chemikalien hinzugefügt, die für schwarzen bzw. weißen Rauch sorgen. Anschließend wird die Kapelle wieder geöffnet und die Glocken des Petersdoms geläutet. Mit der Formel „Annuntio vobis gaudium magnum, habemus Papam!“ („Ich verkünde euch eine große Freude, wir haben einen Papst!“) wird der Gewählte anschließend durch den Kardinalprotodiakon öffentlich bekannt gegeben. Stimmzahlen oder die Namen unterlegener Kandidaten werden nach der Wahl nicht veröffentlicht.

Wahlberechtigte

Wahlberechtigt sind im Konklave alle Kardinäle der römisch-katholischen Kirche, die am Tag vor dem Eintritt der Sedisvakanz (z.B. dem Todestag des Papstes) ihr 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem bestimmte Paul VI. in der Apostolischen Konstitution Romano Pontifici Eligendo von 1975, ihre Zahl sollte 120 nicht übersteigen (davor waren es 70 und es gab keine Altersbeschränkung).

Jeder von ihnen ist dazu verpflichtet, am Konklave teilzunehmen, wenn er nicht durch Krankheit oder andere schwerwiegende Gründe verhindert ist. Falls dennoch ein Kardinal nicht rechtzeitig erscheint, findet das Konklave ohne ihn statt.

Wahlverfahren

Traditionell gab es drei Verfahren für die Papstwahl:

  1. Die Wahl per scrutinium, die bis heute gültige geheime Wahl mit Zetteln.
  2. Die Wahl per compromissum konnte erfolgen, wenn das Kardinalskollegium sich nach zahlreichen Versuchen nicht auf einen Kandidaten einigen konnte und die letztgültige Abstimmung an eine kleine Gruppe von Kardinälen delegierte.
  3. Die Wahl quasi ex inspiratione/per acclamationem seu inspirationem erfolgte, wenn ein Kardinal den Namen eines Kandidaten vorschlug und die übrigen ihm spontan durch Akklamation zustimmten.

Die beiden letzteren wurden de facto schon 1179 im Dritten Laterankonzil abgeschafft, de jure aber erst durch die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis 1996, so dass die Wahl des Papstes nur noch in geheimer und schriftlicher Form stattfindet. Auch nach dem Konklave sind die Kardinäle zur absoluten Verschwiegenheit über die Vorgänge bei der Papstwahl verpflichtet.

Prinzipiell wird der neue Papst durch Zweidrittelmehrheit gewählt. Papst Johannes Paul II. schaffte die Regel ab, nach der ein Papst zwei Drittel plus eine Stimme erhalten musste. Sie war eingeführt worden, um die Überprüfung, ob ein Kandidat verbotenerweise für sich selbst gestimmt hatte, überflüssig zu machen.

Johannes Paul II. hatte eine neue Regelung eingeführt, dass nach insgesamt 30 Wahlgängen die sich über neun bis zwölf Tage erstrecken, noch kein Papst gewählt ist, sich die Kardinäle mit absoluter Mehrheit für ein anderes Quorum entscheiden oder auch die Wahlprozedur ändern können. Der Papst konnte dann auch mit einfacher absoluter Mehrheit bestimmt werden oder die Kardinäle konnten eine Stichwahl zwischen den beiden bis dahin führenden Kandidaten bestimmen. Die Anforderung zumindest einer absoluten Mehrheit der Stimmen durfte jedoch nicht aufgegeben werden. Diese Regelung wurde von Benedikt XVI. wieder aufgehoben.

Wahlannahme und Proklamation

Von der Benediktionsloggia des Petersdoms aus verkündet der Kardinalprotodiakon die Wahl des neuen Papstes

Nach Abschluss der Wahl ruft der Kardinaldekan den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Zeremonienmeister zusammen. Der Kardinaldekan fragt dann den gewählten Papstnachfolger, ob er die Wahl annimmt (Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?). Bejaht der Gewählte, ist er sofort der neue Papst mit allen Rechten und Pflichten und wird vom Kardinaldekan gefragt: Wie willst du dich nennen? (Quo nomine vis vocari?), denn seit dem 10. Jahrhundert nimmt der Papst mit seiner Wahl zumeist auch einen neuen Namen an. Danach wird ein Schriftstück erstellt, welches die Annahme der Wahl und den neuen Namen des Papstes festhält. Ist dieser bereits Bischof, übernimmt er sofort sein neues Amt. Ist er es noch nicht, empfängt er vom Kardinaldekan noch im Konklave die Bischofsweihe. Der Zeremonienmeister notiert in einem offiziellen Bericht die Wahlannahme und den Namen des neuen Papstes.

Anschließend begibt sich der neue Papst in den so genannten „Raum der Tränen“ (camera lacrimatoria), einem kleinen rotausgekleideten Raum in der Nähe der Sixtinischen Kapelle. Die Herkunft der Bezeichnung ist unbekannt, möglicherweise geht sie auf die Tatsache zurück, dass hier der Abschied des neuen Papstes von seiner bisherigen Lebensgestaltung erfolgt. Eine andere Deutung geht dahin, dass der zum Papst Gewählte seinen freudigen Gefühlen dort freien Lauf lassen kann. In diesem Raum befinden sich weiße Papstsoutanen in drei unterschiedlichen Größen, sowie eine mit Goldbrokat bestickte Stola, die nur Päpsten vorbehalten ist. Der Papst zieht sich alleine an, kehrt zum Konklave zurück, worauf jeder Kardinal dem neuen Papst, der auf einem Schemel nahe dem Altar sitzt, die Ehre erweist und Gehorsam verspricht.

Das Ende der Wahl wird markiert durch das Aufsteigen weißen Rauchs (Fumata) aus einem Schornstein, der vor Beginn des Konklaves auf dem Dach der Sixtinischen Kapelle befestigt wird. Beim Konklave 1978, zur Wahl von Johannes Paul II., stiftete der Rauch allerdings auch Verwirrung: Ein grauer Rauch wurde von den auf dem Petersplatz wartenden als weiß interpretiert - und man brach fälschlicherweise in Jubel aus. Wenig später wurde der Rauch dann schwärzer - und die Fernsehprogramm-Unterbrechungen in aller Welt mussten wieder rückgängig gemacht werden. Papst Johannes Paul II., hatte während seines Pontifikates veranlasst, ab sofort bei jeder erfolgreichen Papstwahl, als Zeichen, zusätzlich zu dem weißen Rauch, die Glocken des Petersdomes läuten zu lassen, um Verwirrungen, wie während des Konklaves 1978 zu vermeiden. Deshalb wurden beim Konklave des Jahres 2005 zusätzlich zum weißen Rauch auch die Glocken des Petersdomes geläutet. Der Ausruf des Kardinalprotodiakons auf der Benediktionsloggia des Petersdoms verkündet der Weltöffentlichkeit schließlich:

„Annuntio vobis gaudium magnum:

Habemus Papam!
Eminentissimum ac Reverendissimum Dominum,
Dominum [Vorname],
Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinalem [Nachname, eventuell Titel],
qui sibi nomen imposuit [Papstname].“

„Ich verkünde euch große Freude:

Wir haben einen Papst!
Seine Eminenz den hochwürdigsten Herrn,
Herrn [Vorname],
der Heiligen Römischen Kirche Kardinal [Nachname, eventuell Titel],
welcher sich den Namen [Papstname] gegeben hat.“

Der neu gewählte Papst erscheint anschließend auf der Benediktionsloggia, hält eine kurze Ansprache und erteilt der versammelten Menge anschließend den Apostolischen Segen Urbi et Orbi.

Anstatt der heutzutage 1 bis 2 Wochen nach der Wahl stattfindenden Amtseinführung stand früher eine aufwändige Zeremonie, bei der der Papst mit dem triregnum, der dreifachen Tiara, gekrönt wurde. Seit Papst Paul VI. verzichteten die gewählten Päpste auf die feierliche Krönung. Papst Paul VI. legte jene dreifache Krone ab, um ein Zeichen gegen den Hunger der Welt zu setzen. Er verkaufte sie an eine Washingtoner Privatperson, der Erlös ging an die Armen. Jene Tiara wird heute noch mit der Stola, die Papst Johannes XXIII. zum Beginn des II. Vatikanischen Konzils getragen hat im National Shrine in den USA ausgestellt.

Historische Entwicklung

Die Verfahren der Papstwahl haben sich über einen Zeitraum von knapp zweitausend Jahren entwickelt. Das heute praktizierte Verfahren wurde im wesentlichen im Jahre 1274 kodifiziert.

Die Wahl

Bewachtes Konklave, 1415.

Die ersten Bischöfe von Rom wurden wahrscheinlich von den Gründern der römischen Gemeinde bestimmt; nach Überlieferung waren dies Petrus und einige Mitarbeiter. Dieses Wahlverfahren wurde in Rom und anderswo sehr bald durch ein Verfahren abgelöst, bei dem die Kirchenvertreter und die Gläubigen eines Bistums sowie die Bischöfe der benachbarten Diözesen den jeweiligen Bischof bestimmten.

Etwa seit dem 3. Jahrhundert beanspruchten die Bischöfe von Rom zunächst einen Ehrenvorrang vor den übrigen Bischöfen und später die Funktion eines Oberhaupts der gesamten Christenheit. Damit gewann auch ihre Wahl zunehmend an Bedeutung. Wahlbestimmend waren die Kirchenvertreter, die unter Aufsicht der anwesenden Bischöfe ihr zukünftiges Oberhaupt gemeinsam festlegten. Ihr Wahlvorschlag wurde den römischen Gläubigen mitgeteilt. Die Römer signalisierten ihre Zustimmung (oder gegebenenfalls Ablehnung) durch Tumulte. Dieses wenig klare Vorgehen während der Wahl führte mehrfach zur Wahl von Gegenpäpsten.

Eine Lateransynode des Jahres 769 schaffte die Zustimmungspflicht der römischen Bevölkerung ab, eine in Rom im Jahre 862 stattfindende Synode räumte dieses Recht jedoch den römischen Adeligen wieder ein. Im Jahre 1059 legte Nikolaus II. fest, dass es allein die Kardinäle sein sollten, die einen Kandidaten festlegten, der nach Zustimmung der übrigen Kirchenvertreter und der Gemeinde sein Amt aufnahm. Dies war das erste Dekret, das für die Wahl feste Regeln aufstellte. Allerdings hielt man sich bereits 1073 nicht an diese Regelung. Der bedeutendste Papst des 11. Jahrhunderts, Gregor VII., wurde vom römischen Volk zum Papst ausgerufen. Er trug mit Kaiser Heinrich IV. den Investiturstreit aus, der im Winter 1077 im Gang nach Canossa kulminierte. Eine Lateransynode des Jahres 1139 legte fest, dass weder die übrigen Kirchenvertreter noch die Gemeinde ihre Zustimmung zu geben haben.

1587 limitierte Papst Sixtus die Anzahl der wahlberechtigten Kardinale auf 70, aber die Päpste seit Johannes XXIII. haben sich an diese Richtlinie nicht gehalten. Mit Romano Pontifici eligendo legte Paul VI. 1975 fest, dass Kardinäle, die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlvorgang ausgeschlossen sind, und erhöhte gleichzeitig die Zahl der wahlberechtigten Kardinäle auf 120. Durch Kardinalskreierungen von Johannes Paul II. wurde auch diese Grenze temporär überschritten.

Der zu Wählende

Ursprünglich war der Laienstand kein Hindernis, zum Bischof von Rom ernannt zu werden. Erst im Jahre 769 wurde festgelegt, dass es sich um einen geweihten Priester handeln musste. Im Laufe der darauf folgenden Jahrhunderte wurde diese Anforderungen noch weiter verschärft, und nur Kardinäle waren zur Wahl zugelassen. Das dritte Laterankonzil im Jahre 1179 dagegen lockerte diese Bestimmungen wieder und erlaubte erneut die Wahl von Laien. Urban VI. war im Jahre 1378 der letzte Papst, der bei seiner Wahl nicht bereits Kardinal, sondern „nur“ Erzbischof von Bari war. Grundsätzlich wählbar ist nach diesen Wahlregeln jeder römisch-katholisch getaufte Mann, es sei denn, er ist ein Häretiker, ein Schismatiker oder ein Simonist. Frauen dagegen sind nicht wählbar; die legendären Berichte über eine angebliche Päpstin namens Johanna sind historisch höchst umstritten und legen schon aufgrund ihrer erstmaligen Erwähnung eine antipapalistische Erfindung nahe. War die Päpstin eine historisch wirkliche Person, so wurde sie jedoch trotzdem als vorgeblicher Mann zum Papst gewählt. Sollte der Gewählte kein Bischof sein, so wird ihm noch im Konklave vom Kardinaldekan die Bischofsweihe gespendet.

Der Inhaber des Bischofsamtes von Rom muss kein Italiener sein − Papst Johannes Paul II. war beispielsweise Pole, Benedikt XVI. ist Deutscher. Der letzte ihrer Vorgänger, der als Nicht-Italiener zum Papst wurde, war der im Jahre 1522 gewählte deutsche (HRR) Hadrian VI. In der Frühzeit der Kirche waren öfter auch Griechen, Syrer und Nordafrikaner Päpste, im Mittelalter auch Franzosen, Spanier und Deutsche und einmal ein Engländer.

Wahlmehrheiten

Habemus Papam, 1415.

Bis in das Jahr 1179 reichte eine einfache Mehrheit für die Wahl des Papstes, danach war eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:

„Wenn unter den Kardinälen bei der Papstwahl keine Stimmenmehrheit zu erreichen ist, dann soll derjenige von der gesamten Kirche anerkannt werden, der von zwei Dritteln gewählt worden ist. Maßt sich der nur von einem Drittel benannte Kandidat die Papstwürde an, soll er mit seinen Anhängern der Exkommunikation unterliegen und sämtliche Weihegrade verlieren.“

Dieses Dekret basiert auf dem dramatischen Ablauf der Proklamation von Alexander III. im Jahre 1159, als der unterlegene Ottaviano de Monticello dem mit klarer Mehrheit gewählten Alexander III. den gerade angelegten päpstlichen Mantel wieder herunterriss und sich vom Volk zum Papst ausrufen ließ. Alexander III., dessen Pontifikat bis 1181 währte, musste in dieser Zeit gegen vier Gegenpäpste regieren.

Kardinäle durften nicht für sich selber stimmen, was durch umständliche Prozeduren rund um die Wahlzettel sichergestellt werden sollte. Pius XII. schaffte dies im Jahre 1945 ab, legte jedoch fest, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln plus einer Stimme notwendig sei. 1996 legte Johannes Paul II. dies wieder auf eine Zweidrittelmehrheit fest, ließ aber weiterhin zu, dass Kardinäle für sich selber stimmen können. Zudem führte er die Möglichkeit ein, per Mehrheitsentscheidung unter den Kardinälen nach 30 erfolglosen Wahlgängen die erforderliche Mehrheit auf die Hälfte der Stimmen abzusenken oder eine Stichwahl zwischen zwei bis dahin führenden Kandidaten durchzuführen. Sein Nachfolger, Papst Benedikt XVI., machte diese Änderung 2007 wieder rückgängig, so dass bei zukünftigen Papstwahlen nach mehr als 33 Wahlgängen weiterhin die Zweidrittelmehrheit notwendig ist.

Wahlmethoden

Die Wahl des neuen Amtsinhabers konnte durch Akklamation, durch einen Kompromiss oder durch einen Wahlvorgang erfolgen. Wenn der neue Papst durch Akklamation ausgewählt wurde, ernannten die Kardinäle den Papst quasi afflati Spiritu sancto (als ob vom Heiligen Geist inspiriert). Der letzte Papst, der auf diese Weise ausgewählt wurde, war Gregor XV. im Jahre 1621. Erfolgte die Wahl als Kompromiss, bestimmte das Kardinalskollegium ein Komitee, dessen Mitglieder den Papst untereinander festlegten. Johannes XXII. wurde im Jahre 1316 auf diese Weise gewählt. Johannes Paul II. schaffte diese lange nicht mehr gewählte Praxis 1996 ab. Der neue Papst wird heute nur noch über eine geheime Wahl festgelegt.

Säkularer Einfluss

Römische und byzantinische Herrscher

Für den größten Teil der Kirchengeschichte war die Wahl des Papst nicht unbeeinflusst von weltlichen Herrschern oder Regierungen. Bereits die römischen Kaiser haben die Wahl einiger Päpste nachhaltig beeinflusst. Kaiser Honorius legte im Jahre 418 die Kontroverse über eine Papstwahl bei, indem er Bonifatius I. unterstützte, dessen rechtmäßige Wahl von Eulalius bestritten wurde. Honorius ordnete auch an, dass bei zukünftigen Kontroversen erneut gewählt werden sollte. Allerdings wurde seine Anordnung nie umgesetzt. Nach dem Fall des Römischen Reiches legte Johannes II. 532 formal fest, dass die ostgotischen Könige, die in Rom herrschten, der Wahl zuzustimmen hätten. Da das ostgotische Königreich nur bis Ende der 530er Jahre bestand, ging dieses Recht auf die Herrscher des byzantinischen Reiches über. Kirchenoffizielle informierten den Exarchen von Ravenna über den Tod des Papstes, der diese Information an den Herrscher von Byzanz weiter gab. Stand fest, wer Papstnachfolger werden sollte, mussten sie eine Delegation nach Konstantinopel senden, um dort die Zustimmung einzuholen, bevor dieser sein Amt wahrnahm. Die Reise nach Konstantinopel und wieder zurück verursachte große zeitliche Verzögerungen, während deren der Papstsitz unbesetzt blieb. Als Benedikt II. sich bei Konstantin IV. über diese Verzögerung beschwerte, stimmte Konstantin zu, dass er nur noch über das Ergebnis informiert werde. Zacharias und seine Nachfolger haben auch diese Praxis beendet.

Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation

Auch das Heilige Römische Reich übte ab dem 9. Jahrhundert Einfluss auf die Papstwahl aus. Während die ersten zwei Herrscher des Römischen Reiches, Karl der Große und Ludwig der Fromme sich nicht in die Papstwahl einmischten, erklärte Lothar, dass keine Papstwahl ohne Anwesenheit eines kaiserlichen Abgesandten durchgeführt werden dürfe.

898 musste Johannes IX. nach heftigen Auseinandersetzungen die Vorherrschaft des Kaisers des Heiligen Römischen Reichs anerkennen. Auch die säkularen regionalen Herrscher in Rom übten während einzelner Jahrhunderte einen starken Einfluss auf die Papstwahl aus. Besonders groß war ihr Einfluss während des 10. Jahrhunderts. Die Papstbulle, die 1059 das Kardinalskollegium als Wahlgremium festlegte, erkannte auch die Autorität von Heinrich IV., des damaligen Kaisers des Heiligen Römischen Reichs an. Es war allerdings nur eine „Konzession“ des Papstes, der damit auch festlegte, dass der Kaiser sich nur dann in die Wahl einmischen könne, wenn es zuvor eine entsprechende Übereinkunft mit dem Papst gäbe.

Gregor VII. war der letzte Papst, der eine solche Einmischung seitens des Herrschers des Heiligen Römischen Reiches erlaubte. Der Investiturstreit über die Rolle des Heiligen Römischen Reiches bei der Besetzung höherer kirchlicher Ämter endete damit, dass dem Kaiser keine Rolle mehr zugestanden wurde. 1122 stimmte der Kaiser dem Konkordat von Worms zu und akzeptierte damit diese Papstentscheidung.

Avignon

Zwischen 1309 und 1430 residierten die Päpste unter französischem Schutz in Avignon. Diese Zeit wird auch als die „Babylonische Gefangenschaft“ der Päpste bezeichnet (in Anlehnung an das Babylonische Exil des jüdischen Volkes). Während dieser Zeit war die Kurie französisch dominiert, und es wurden auch bevorzugt Franzosen als Päpste gewählt.

1378 fand wieder eine Papstwahl in Rom statt. Das römische Volk verlangte einen Italiener, und so wurde zunächst Urban VI. gewählt. Im September desselben Jahres wählten die französischen und einige italienische Kardinäle dann mit Clemens VII. einen eigenen Papst. Beide Papstlinien existierten weiter, da jeweils Nachfolger gewählt wurden. Die Situation verschlimmerte sich noch, als 1409 das Konzil von Pisa beide Päpste für abgesetzt erklärte und einen dritten Papst ernannte. Jeder der drei hielt sich für den einzig wahren Papst und exkommunizierte die jeweiligen Gegenspieler. Erst als 1417 im Konzil von Konstanz nochmals alle drei Päpste abgesetzt wurden und Martin V. gewählt wurde, wurde die Spaltung überwunden. Es gab zwar noch bis 1430 einen Gegenpapst, dieser hatte aber keine Bedeutung mehr.

Nationales Vetorecht

Ab dem 16. Jahrhundert erhielten einige katholische Nationen ein Vetorecht bei der Papstwahl, das durch den Kardinal ausgeübt werden konnte (Exklusive). Konvention war jedoch, dass jede Nation nur einmal während der Papstwahl ihr Vetorecht ausübte. Das Recht konnte nur vor einem Wahlgang gegen einen Kandidaten eingesetzt werden, nicht nach einer erfolgreichen Wahl. Es wurde daher zu dem Zeitpunkt eingesetzt, wenn es wahrscheinlich schien, dass ein nicht genehmer Kandidat gewählt werden könnte.

Österreich war das letzte Land, das dieses Recht ausübte. Kardinal Puzyna de Kosielsko informierte 1903 das Kardinalskollegium darüber, dass Österreich gegen eine Wahl des Mariano Kardinal Rampolla sein Veto einlege. Dieser hatte im Wahlvorgang zuvor 29 von 60 Stimmen erhalten. Das Kardinalskollegium wählte anschließend Giuseppe Kardinal Sarto, der den Papstnamen Pius X. annahm. Pius X. verbot während seiner Amtszeit die Praxis des Vetorechts und kündigte an, dass ein Kardinal, der ein Veto seiner Regierung verkünde, exkommuniziert werden könne.

Dauer der Konklaven

Besonders in den frühen Jahren zogen sich einige Papstwahlen sehr lange hin. Säkulare Regierende griffen oft zu radikalen Mitteln, um die Wahl zu beschleunigen. 1216 schloss die Stadt Perugia und 1241 die Stadt Rom das Wahlkollegium einfach ein. Besonders bei der Wahl im Jahre 1241 beklagten sich die Kardinäle über die unwürdige Behandlung, die ihnen die Römer angedeihen ließen.

Das längste Konklave der Kirchengeschichte währte zwei Jahre, neun Monate und zwei Tage (1005 Tage). Nach dem Tod von Clemens IV. im Jahre 1268 konnten sich die wählenden Kardinäle nicht auf die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit einigen. Die Stadt Viterbo schloss die Kardinäle deshalb im Episcopalpalast ein. Als die Kardinäle sich immer noch nicht auf einen Papstnachfolger einigen konnten, ließ die Stadtregierung nur noch Wasser und Brot in den Palast bringen und das Dach des Palastes abdecken, bis sie endlich den Erzdiakon von Lüttich, Teobaldo Visconti, in Abwesenheit zum Papst (Gregor X.) wählten. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt als Pilger im Heiligen Land, und konnte daher erst weitere 6 Monate und 26 Tage nach der Wahl am 27. März 1272 gekrönt werden, so dass die Sedisvakanz insgesamt über drei Jahre dauerte.

Das letzte Konklave, das länger als ein halbes Jahr dauerte, endete im Jahr 1316 mit der Wahl von Johannes XXII.. Dagegen wurde Gregor IX. im Jahr 1227 noch am Tag des Beginns des Konklaves zum Papst gewählt.

Gregor X. führte das Konklave als verbindliche Regelung zur Papstwahl ein. Während des Konklaves war es den Kardinälen untersagt, die Räumlichkeiten, in denen die Wahl stattfand, zu verlassen. Auch war es ihnen verboten, irgendein Einkommen aus ihrer kirchlichen Tätigkeit zu beziehen. Zwar ließ Hadrian V. diese strengen Regelungen aufheben, doch Coelestin V., der 1294 nach erneuter zweijähriger Sedisvakanz gewählt wurde, setzte die Regelungen wieder in Kraft.

Eine Papstbulle, die Pius IV. 1562 erließ, regelte das Wahlverfahren über geheime Stimmzettel. Gregor XV. erließ zwei Bullen, die weitere Details der Wahl regelten. Die erste aus dem Jahr 1621 betraf die Wahlprozeduren. Die zweite Bulle von 1622 regelte die Zeremonien rund um die Wahl, die einzuhalten waren. 1904 erließ Pius X. eine Verordnung, welche die vorherigen Regelungen zusammenfasste. Weitere kleinere Reformen wurden durch Johannes Paul II. 1996 veranlasst.

In jüngerer Vergangenheit waren die Sedisvakanzen relativ kurz. Nach der Wahl von Gregor XVI., der 1831 nach 50-tägigem Konklave gewählt wurde, benötigten die Kardinäle für eine Wahl nie länger als vier Tage. So gilt zum Beispiel die Wahl von Pius XII. 1939 als eine der kürzesten der Kirchengeschichte – sie dauerte nur 20 Stunden. Das letzte Konklave 2005 zur Wahl Benedikt XVI. dauerte 26 Stunden ab dem Einzug des Kardinalskollegiums in die Sixtinische Kapelle.

Der Ort des Konklaves

Als Ort des Konklaves hat sich (bis auf wenige Ausnahmen) seit dem 14. Jh. Rom herausgebildet. Aber erst das Dokument "Universi dominici gregis" von Papst Johannes Paul II. legte 1996 den Vatikan als Ort des Konklaves fest. Es hat immer und auf jeden Fall in der Sixtinischen Kapelle stattzufinden. Der Sitzungsort wird hiermit erstmals sakralisiert. Diese Fixierung eines festen Wahlortes war für einen reisenden Papst unabdingbar. Er muss sich nun nicht mehr der Problematik stellen, die die bisherige Regelung, nach der die Kardinäle am Sterbeort des Papstes zur Wahl schreiten müssen, mit sich brachte. Denn nicht in jedem Land könnte ein Konklave frei und ungehindert stattfinden. Es kommt also in dieser neuen Regelung der "nomadische Zug" (Alberto Melloni) des Papstamtes zum Ausdruck, den ihm Johannes Paul II. verliehen hat.

Geheimhaltung

Zu Beginn des Konklaves legen die Kardinäle einen Eid ab, der sie zur Geheimhaltung verpflichtet. Trotzdem ist der Verlauf der Abstimmungen in vielen Fällen publiziert worden. Die Authentizität dieser Berichte lässt sich nicht nachprüfen, wird aber in vielen Fällen von Historikern akzeptiert - z.B. bei der Wahl Johannes Paul II.

Darstellung im Film

Im Film In den Schuhen des Fischers von Michael Anderson, basierend auf dem Roman The Shoes of the Fisherman von Morris L. West aus dem Jahr 1968 wird das Konklave eines allerdings fiktiven Papstes auf anschauliche Weise dargestellt.

Der Film Das Konklave von Christoph Schrewe und Paul Donovan, der 2006 erstmals gezeigt worden ist, zeigt mit dem Versuch historischer Genauigkeit, die Papstwahl von 1458. Die Geschichte wird aus der Perspektive des jungen Rodrigo Borgia gezeigt, der hier sein erstes Konklave erlebt und später beim Konklave 1492 selbst zum Papst Alexander VI. gewählt wird.

siehe auch

Literatur

Quellen
  • Johannes Paul II PP: Konstitution "Universi Dominici Gregis". 1996.
  • Johannes Paul II PP: Codex iuris canonici. 1983.
  • Paul VI PP: Romano Pontifici eligendo. 1975.
Sekundärliteratur
  • Frederick J. Baumgartner: Behind Locked Doors. A History of the Papal Elections. Palgrave Macmillan, New York 2003, ISBN 0-312-29463-8
  • Heiner Boberski: Der nächste Papst. Die geheimnisvolle Welt des Konklave. Müller, Salzburg ²2001, ISBN 3-7013-1041-6
  • Hans-Joachim Fischer: Die Nachfolge. Von der Zeit zwischen den Päpsten. Herder, Freiburg 1997, ISBN 3-451-26190-1
  • Alberto Melloni: Das Konklave. Die Papstwahl in Geschichte und Gegenwart. Herder, Freiburg 2002, 2005. ISBN 3-451-27850-2

Weblinks



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