- Politisches System Indiens
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Indien ist nach der am 26. Januar 1950 in Kraft getretenen Verfassung eine parlamentarisch-demokratische Republik mit bundesstaatlicher Ordnung. Sie besteht aus 28 Bundesstaaten, 6 Unionsterritorien und dem Hauptstadtterritorium.
Inhaltsverzeichnis
Verfassung
- Hauptartikel: Verfassung Indiens
Indiens Verfassung wurde am 26. November 1949 von der Verfassungsgebenden Versammlung des Dominions Indien angenommen und trat am 26. Januar 1950 in Kraft. Als demokratische Verfassung westlicher Prägung ist sie den Idealen Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, Gewaltenteilung und Föderalismus verpflichtet.
Staatliche Institutionen
Legislative
Die Legislative Indiens, das Parlament, besteht aus zwei Kammern, dem Rat der Staaten (engl. Council of States, Hindi Rajya Sabha) und dem Haus des Volkes (engl. House of the People, Hindi Lok Sabha). Nach der Verfassung stellt der Präsident den dritten Teil des Parlamentes dar, er ist also Teil der Legislative. Seine Gesetzgebungskompetenzen sind jedoch stark eingeschränkt.
Parlament
Der Rat der Staaten als Oberhaus des Parlaments hat keine gewählten Abgeordneten, sondern besteht aus höchstens 238 Abgesandten der Bundesstaaten und Unionsterritorien und zwölf vom Präsidenten ernannten Vertretern der Künste, Wissenschaften und sozialen Dienste. Das Haus des Volkes ist das Unterhaus und umfasst nicht mehr als 550 direkt gewählte Volksvertreter. Während das Unterhaus jederzeit aufgelöst werden kann, spätestens aber nach fünf Jahren neu gewählt wird, ist das Oberhaus eine ständige Einrichtung, dessen dritter Teil alle zwei Jahre neu bestimmt wird. Die Abgeordneten der beiden Kammern müssen indische Staatsbürger und mindestens 30 (Oberhaus) bzw. 25 Jahre (Unterhaus) alt sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig der jeweils anderen Kammer oder einem Staatenparlament angehören.
Den Vorsitz führt im Oberhaus der indische Vizepräsident, während dem Unterhaus ein von den Mitgliedern selbst gewählter Sprecher vorsteht. Bei Abstimmungen muss sich der Vizepräsident oder Sprecher enthalten, bei Stimmengleichheit ist seine Stimme aber ausschlaggebend.
Das Gesetzgebungsverfahren sieht vor, dass ein Gesetzesentwurf entweder im Ober- oder im Unterhaus eingebracht werden kann, aber in jedem Falle der Zustimmung beider Kammern bedarf. Lehnt eine der Kammern den Gesetzesentwurf ab oder können sich die Kammern nicht auf einen Kompromiss einigen, kann der Präsident eine gemeinsame Sitzung einberufen, in der eine einfache Mehrheit entscheidet. Besondere Regeln gelten für solche Gesetzesvorlagen, die bestimmte finanzielle Belange wie Steuerangelegenheiten oder die Aufnahme und Vergabe von Darlehen betreffen. Diese sogenannten „Money bills“ dürfen nur im Unterhaus eingebracht werden; das Oberhaus darf dann lediglich Änderungsvorschläge einbringen, die das Unterhaus jedoch nicht annehmen muss. In jedem Falle muss ein Gesetz, nachdem es im Parlament verabschiedet wurde, die Zustimmung des Präsidenten erhalten, damit es in Kraft treten kann.
Seit März 2010 besteht eine Frauenquote im Parlament. Ein Drittel der Abgeordneten müssen Frauen sein.[1]
Gesetzgebungskompetenz des Präsidenten
Nach Art. 123 der indischen Verfassung besitzt auch der Präsident eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Demnach darf der Präsident während der Sitzungspausen des Parlaments Verordnungen erlassen, die Gesetzeskraft besitzen, aber nachträglich dem Parlament vorgelegt werden müssen. Das Parlament kann diese Verordnungen mit sofortiger Wirkung zurückweisen, ansonsten treten sie sechs Wochen nach der ersten Parlamentssitzung seit Erlass automatisch außer Kraft. Der Präsident kann die Verordnungen auch selbst widerrufen.
Exekutive
Präsident
Staatsoberhaupt und Oberkommandierender der Armee ist der indische Präsident, der für fünf Jahre von einem Gremium bestehend aus allen Mitgliedern des Unionsparlaments und der Staatenparlamente gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich. Er muss die indische Staatsbürgerschaft besitzen, mindestens 35 Jahre alt sein und darf keinen anderen Regierungsposten auf Unions- oder Staatenebene innehaben. Als formell oberster Repräsentant der Exekutive ernennt er den Premierminister und auf dessen Vorschlag die Mitglieder des Ministerrates.
Bei Verfassungsbruch kann das Parlament Anklage gegen ihn erheben (Impeachment) und ihn mit einer Zweidrittelmehrheit seines Amtes entheben. Als Stellvertreter bei Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten fungiert der Vizepräsident, der bei Tod, vorzeitigem Rücktritt oder Amtsenthebung des Präsidenten auch übergangsweise das höchste Staatsamt übernimmt, bis ein neuer Präsident gewählt wurde.
Premierminister
Der Premierminister ist der Regierungschef Indiens, untersteht aber nach der Verfassung, wie in den meisten parlamentarisch-demokratischen Republiken üblich, dem Präsidenten. Die Verfassung umreißt das Amt des Premierministers lediglich in groben Zügen. So soll der Premierminister mit dem Ministerrat den Präsidenten „unterstützen und beraten“[2], und der Präsident soll in Übereinstimmung mit den Ratschlägen des Premierministers handeln. In der Praxis bedeutet dies, dass der Premierminister die Richtlinien der Regierungspolitik vorgibt. Er trifft die wichtigsten politischen Entscheidungen, denen der Präsident Folge zu leisten hat.
Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt, wenn er als Anführer einer Partei oder eines Parteienbündnisses eine absolute Mehrheit im Unterhaus hinter sich hat. Dabei muss er selbst nicht zwangsläufig einen Sitz im Unterhaus haben, sondern kann auch Abgeordneter des Oberhauses sein. Kann keine Partei und kein Parteienbündnis eine absolute Mehrheit hinter sich bringen, so bestimmt der Präsident den Parteiführer der stärksten Unterhausfraktion zum Premierminister, der sich aber im Anschluss einem Misstrauensvotum stellen muss.
Ministerrat
Der Ministerrat (Council of Ministers) ist das Kabinett der Unionsregierung unter Vorsitz des Premierministers. Er ist kollektiv dem Parlament verantwortlich. Es werden drei verschiedene Ministerränge unterschieden: Kabinettsminister leiten ein oder mehrere Ministerien, ebenso die Staatsminister mit unabhängigem Auftrag, während alle übrigen Staatsminister als höchste Beamte ihrer Ministerien den Kabinettsministern unterstehen. Einen Sonderfall stellt der Premierminister dar, der zwar ebenfalls den Rang eines Kabinettsministers hat, aber gegenüber allen anderen Mitgliedern des Ministerrats Weisungsrecht besitzt. In der Regel leitet er kein eigenständiges Ministerium, gegebenenfalls fällt ihm aber die Zuständigkeit für alle Ministerien zu, die nicht unter der Leitung eines anderen Ministers stehen. Die Zahl der Minister ist in Indien außerordentlich hoch, laut Verfassung können bis zu 15 Prozent der Unterhausabgeordneten Mitglieder des Ministerrates sein.
Generalanwalt
In juristischen Fragen steht der Regierung ein Generalanwalt (Attorney General) beratend zur Seite, der vom Präsidenten ernannt wird. Er muss die Bedingungen für die Ernennung zum Richter des Obersten Gerichts erfüllen. Der Generalanwalt kann an allen Parlamentssitzungen teilnehmen, besitzt aber kein Stimmrecht. Außerdem hat er Zugang zu allen Gerichten in Indien.
Judikative
An der Spitze der Judikative steht das Oberste Gericht (Supreme Court of India) in Neu-Delhi mit höchstens 26 Richtern, die vom Präsidenten ernannt werden. Den Vorsitz hat der Oberste Richter (Chief Justice of India). In die Zuständigkeit des Obersten Gerichtes fallen Streitigkeiten zwischen den Staaten und der Zentralregierung sowie zwischen Bundesstaaten untereinander. Außerdem stellt er die höchste Berufungsinstanz der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Landes dar. Seine Entscheidungen sind für alle Gerichte des Landes bindend.
Dem Obersten Gericht untergeordnet sind die 21 High Courts, die obersten Gerichtshöfe der Bundesstaaten, die vorwiegend als Appellationsgerichte für Berufungs- und Revisionsfälle fungieren. Ein High Court kann für mehrere Staaten gleichzeitig zuständig sein. Die bundesunmittelbaren Unionsterritorien verfügen, mit Ausnahme von Delhi, über keine eigenen High Courts, sondern sind der Gerichtshoheit eines jeweils anderen High Court unterstellt. Jedem High Court steht ein Oberster Richter vor, der mit Zustimmung des vorsitzenden Richters des obersten indischen Gerichtshofs und der Gouverneure der betreffenden Bundesstaaten vom Präsidenten ernannt wird. Dies gilt gleichermaßen für die übrigen Richter der High Courts, deren Ernennung aber überdies mit dem Obersten Richter des jeweiligen High Courts abgestimmt werden muss.
Ab der dritten Rechtsebene (Distriktebene) wird zwischen Zivil- und Strafgerichten unterschieden. Zivile Rechtsstreitigkeiten fallen in den Stadtdistrikten in den Zuständigkeitsbereich der City Civil Courts, welche den District Courts der Landdistrikte entsprechen. Für das Strafrecht sind in Stadt- und Landdistrikten die Sessions Courts verantwortlich. Außerdem existieren Sondergerichte für spezielle Bereiche wie Familien- und Handelsrecht. Die Rechtsprechung einfach gelagerter Streitfälle der untersten Ebene findet in den Panchayats der Dörfer (Gram Panchayat) statt.
In Folge der britischen Rechtspraxis der Kolonialzeit findet in Indien heute noch vielfach das Common Law Anwendung, das sich nicht auf Gesetze, sondern auf maßgebliche Urteile hoher Gerichte in Präzedenzfällen stützt. Die Gerichtssprache ist Englisch, auf den unteren Ebenen kann aber auch in der jeweiligen regionalen Amtssprache verhandelt werden.
Bundesstaaten
Die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesstaaten ist in der indischen Verfassung niedergelegt. Eine Ausnahme stellt Jammu und Kashmir dar, das aufgrund seiner besonderen politischen Bedeutung im Kaschmir-Konflikt mit Pakistan Sonderrechte genießt und daher als einziger indischer Bundesstaat eine eigene Verfassung besitzt. Alle Bundesstaaten verfügen über eigene Parlamente und parlamentarisch verantwortliche Regierungen; an der Spitze der Verwaltung steht jeweils ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur.
Legislative
Die Legislative der Bundesstaaten umfasst den Gouverneur und das Parlament, das aus einer oder zwei Kammern bestehen kann. Einkammerparlamente tragen den Namen Gesetzgebende Versammlung (engl. Legislative Assembly, Hindi Vidhan Sabha). Bei Zweikammersystemen fungiert die Gesetzgebende Versammlung als Unterhaus; daneben existiert ein Oberhaus namens Gesetzgebender Rat (engl. Legislative Council, Hindi Vidhan Parishad). Es ist den Staaten freigestellt, per Parlamentsbeschluss ein Oberhaus einzurichten oder abzuschaffen. Derzeit (Stand: 2008) haben sechs von 28 Bundesstaaten ein solches Zweikammerparlament (Andhra Pradesh, Bihar, Jammu und Kashmir, Karnataka, Maharashtra, Uttar Pradesh).
Die Gesetzgebenden Versammlungen haben mindestens 60 und höchstens 500 Mitglieder, die auf fünf Jahre in direkter Wahl vom Volk bestimmt werden. Existiert ein Oberhaus, so werden dessen Abgeordnete, deren Zahl ein Drittel der Unterhausmitglieder nicht übersteigen darf, in bestimmten Quoten von Gemeinde- und Distriktverwaltungen, Lehrern, Hochschulabsolventen und dem Unterhaus gewählt; einen kleineren Anteil legt der Gouverneur fest. Jeder Gesetzgebenden Versammlung steht ein von den Mitgliedern gewählter Sprecher vor. Die Oberhäuser haben je einen gewählten Vorsitzenden. Bei Abstimmungen zählt die Stimme des Sprechers oder des Vorsitzenden erst im zweiten Wahlgang, falls im ersten Wahlgang keine Mehrheit gefunden werden konnte.
Seit März 2010 besteht eine Frauenquote in den Parlamenten der Bundesstaaten. Ein Drittel der Abgeordneten müssen Frauen sein. [3]
Analog zur Gesetzgebungskompetenz des Präsidenten darf der Gouverneur eines Bundesstaats während Sitzungspausen des jeweiligen Staatenparlaments Verordnungen erlassen, die er nachträglich vom Parlament bestätigen lassen muss. Unter bestimmten Umständen bedürfen solche Verordnungen zusätzlich der Zustimmung des Präsidenten.
Das Gesetzgebungsverfahren der Bundesstaaten entspricht weitestgehend dem auf Unionsebene.
Exekutive
An der Spitze der Exekutive jedes Bundesstaats steht jeweils ein Gouverneur, der vom indischen Präsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wird. Er muss indischer Staatsbürger und mindestens 35 Jahre alt sein; weiterhin darf er kein Mandat im indischen Parlament oder im Parlament eines Bundesstaates oder einen sonstigen Regierungs- oder Verwaltungsposten innehaben. Theoretisch ist es jedoch möglich, dass dieselbe Person Gouverneur zweier oder mehrerer Bundesstaaten gleichzeitig ist.
Dem Gouverneur untersteht ein Ministerrat mit einem Chefminister (Chief Minister). Die Minister werden vom Gouverneur ernannt, sind aber dem Parlament ihres jeweiligen Bundesstaats verantwortlich. Vergleichbar dem Premierminister auf gesamtstaatlicher Ebene, geben die Chefminister die Richtlinien der Politik vor, obwohl sie den Gouverneur laut Verfassung lediglich beraten und unterstützen sollen und alle Amtshandlungen im Namen des Gouverneurs auszuführen haben.
Unionsterritorien
Die sieben indischen Unionsterritorien unterstehen einem Verwalter, der vom Präsidenten ernannt wird und sein Amt in dessen Namen ausübt. Dieses Amt darf auch vom amtierenden Gouverneur eines benachbarten Bundesstaats bekleidet werden. Die Unionsterritorien werden somit zentral verwaltet. Ausnahmeregelungen bestehen für die Unionsterritorien Delhi und Puducherry, welche eigene Parlamente, Ministerräte und Chefminister haben. Beide Gebiete sind damit faktisch den Bundesstaaten gleichgestellt, auch wenn sie gemäß der Verfassung weiterhin als Unionsterritorien gelten. Für alle übrigen Unionsterritorien, außer Chandigarh, kann der Präsident Verordnungen mit Gesetzeskraft lassen.
Das indische Parlament hat die Möglichkeit, für ein Unionsterritorium einen eigenen High Court einzurichten oder ein örtliches Gericht in den Rang eines solchen zu erheben. Bislang verfügt nur das Hauptstadtterritorium Delhi über einen eigenen High Court.
Einzelnachweise
- ↑ Indien beschließt Frauenquote, Die Zeit. 9. März 2010. Abgerufen am 29. März 2010
- ↑ Verfassung der Republik Indien, Art. 74: „There shall be a Council of Ministers with the Prime Minister at the head to aid and advise the President [...].“
- ↑ Zeit:Indien beschließt Frauenquote
Literatur
- Christian Wagner: Das politische System Indiens. Eine Einführung. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-14002-5.
Weblinks
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