- Politisches System des Iran
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Die Islamische Republik Iran besteht seit dem 1. April 1979. Das politische System enthält demokratische und theokratische Elemente. Grundlage des Staates ist die iranische Verfassung. Staatsoberhaupt ist der Oberste Rechtsgelehrte, die Regierung führt der Präsident. Aufgrund des großen Einflusses der schiitischen Geistlichkeit und der Anwendung der Scharia wird der Iran häufig als Gottesstaat bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Ideologische Grundlagen
Das politische System des Iran beruht auf einer Ausarbeitung des Ayatollah Ruhollah Chomeini. Chomeini erarbeitete im irakischen Exil in Nadschaf das Konzept der Velayat-e Faqih (Herrschaft des obersten Rechtsgelehrten). Die heutige Verfassung entspricht diesem Konzept in weiten Teilen. Der Begriff der Velayat-e Faqih geht auf Mullah Ahmad Naraghi († 1829) aus Qom zurück. In seinem auf arabisch verfassten Buch Avaed-al Ayam erklärt Naraghi, dass während der Abwesenheit des 12. Imam Mahdi der Faqih zwei Herrschaftsbereiche zukomme: Der erste Bereich erstreckt sich auf alles, was den Propheten und die Imame betrifft; der zweite Bereich erstreckt sich auf die Ausgestaltung der Religion und der sozialen Lebenswelt des Menschen. Naraghi nannte zehn Beispiele, in denen die Velayat-e Faqih im weltlichen Bereich zum Tragen kommt, wie z.B. die treuhänderische Verwaltung des Vermögens von Waisen und geistig Behinderten, das Justizwesen, usw.[1]
Chomeini schuf mit seiner Ausarbeitung Velayat-e Faqih, ein Konzept das den höchsten schiitischen Geistlichen damit beauftragt, die Rückkehr und damit die Herrschaft Mahdis durch Ausübung politischer Herrschaft vorzubereiten.
In Grundsatz 5 der iranischen Verfassung heißt es:
„In der Islamischen Republik Iran steht während der Abwesenheit des entrückten 12. Imam - möge Gott, dass er baldigst kommt - der Führungsauftrag (Imamat) und die Führungsbefugnis (welayat-e-amr) in den Angelegenheiten der islamischen Gemeinschaft dem gerechten, gottesfürchtigen, über die Erfordernisse der Zeit informierten, tapferen, zur Führung befähigten Rechtsgelehrten zu [...]“
– Verfassung der Islamischen Republik Iran, 1979
Das Konzept der Velayat-e Faqih bricht mit der unpolitischen und quietistischen Tradition der Schia, die zuvor mit wenigen Ausnahmen in der schiitischen Geistlichkeit vorherrschte.[2][3][4][5][6] Als ein Hauptvertreter dieser Position wird Großayatollah und Marja-e taqlid Husain Borudscherdi genannt.[7] Die Einmischung in die Politik ist nach der quietistischen Auffassung nicht vereinbar mit der zwölfer-schiitischen Überzeugung, nach der der entrückte 12. Imam Mahdi zurückkehren und als einzig legitimer Herrscher die muslimische Welt regieren wird. Jede Regierung während seiner Entrückung ist nach dieser Überzeugung nur eine Übergangsregierung, die durch nichts legitimiert ist und so sie sich als islamisch versteht sogar einen Widerspruch in sich enthält.[8]
Chomeini war nicht der erste schiitische Geistliche, der eine Kontrolle der Gesetzgebung durch geistliche Führer anstrebte. Bereits während der konstitutionellen Revolution von 1906 - 1911 war es Scheich Fazlollah Nuri, ein entschiedener Gegner der Konstitutionalisten, der einen von ihm ausgearbeiteten Verfassungszusatz zur Überprüfung aller Gesetze auf islamische Grundlage durch fünf Kleriker (Expertengremium) vorschlug, der dann auch Bestandteil der iranischen Verfassung wurde.[9] Obwohl sich dieses Expertengremium nie konstituierte, waren Geistliche von Beginn an als Abgeordnete im Parlament vertreten und wirkten an der Gesetzgebung mit.
Dennoch ist das Velayat-e Faqih ein „revolutionäres Novum“[3] für die Schia, da Chomeini und seine Anhänger in der Verfassung der Islamischen Republik Iran über ein Mitwirken der Geistlichkeit im Gesetzgebungsprozess hinaus gingen. Dem obersten Rechtsgelehrten wurde die geistliche und politische Führung zugesprochen. Diese Regierung verstand sich zwar in der Erwartung des 12. Imam als Vertretungsregierung, forderte aber ausdrücklich die Notwendigkeit der Einheit von Politik und Religion. Nach Chomeinis Überzeugung konnte nur so sichergestellt werden, dass die Gesetze Gottes auch die Gesetze des Staates wurden und nur der oberste Vertreter der Imame war für diese Aufgabe geeignet.[10]
Wegbereiter der Revolutionsideologie im Iran waren Jalal Al-e Ahmad und sein Schüler Ali Schariati, die den intellektuellen Diskurs der 60er Jahre prägten.[11] Āl-e Ahmad veröffentlichte 1962 seinen einflussreichen Essay Gharbzadegi, in dem er die Verwestlichung Irans anprangert, die er zum Teil als Angriff interpretiert.[11] Im Islam sah er „den einzigen vom westlichen Griff noch nicht befallenen Wert“[12]. Chomeini bekannte später, dass er das Buch voller Bewunderung gelesen habe.[13]Schariati war sowohl Gegner des demokratisch-kapitalistischen Westen als auch der totalitären Sowjetunion und trat für einen politischen Islam als dritten Weg ein. Er schuf dabei das sozialrevolutionäre Konzept der alidischen, “roten” Schia als revolutionärer Bewegung, die er als reine, wahre und unverfälschte Schia beschreibt. Er grenzt sie ab von der safawidischen, “schwarzen” Schia. Diese zeichne sich durch politische Untätigkeit aus in der getrauert und geklagt wird, anstatt gegen Unterdrückung aufzubegehren. Schariati prägte im Sinne dieser Position in seiner Schrift „Das Martyrium“ (Schahâdat) einen Spruch, der zum Slogan der Islamischen Revolution wurde: »Jeder Ort ist Kerbala, jeder Monat ist Muharram und jeder Tag ist Aschura«. [13][11][12][14]
Staatsaufbau
Nach Chomeini kann eine islamische Regierung weder despotisch noch totalitär sein. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und demokratisch. Demokratie bedeutet allerdings nicht, dass das Parlament Gesetze nach dem Willen des Volkes verabschiedet sondern allein aus dem Koran und der islamischen Tradition herleitet. In einem islamischen Staat ist ferner die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Jurisprudenz aufgehoben. Als höchste Instanz tagt ein Religiöser Rat, der die Regierung über die entsprechenden islamischen Gesetze unterrichtet. Religion und Staat bilden eine Einheit und sind nicht getrennt.[15] Im einzelnen gestaltet sich der staatliche Aufbau des Iran wie folgt:
Ämter
Oberster Rechtsgelehrter
→ Hauptartikel: Oberster Rechtsgelehrter
Der Oberste Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt des Iran. Er ernennt die Hälfte der Mitglieder des Wächterrates sowie den obersten Richter des Landes. Dem Obersten Rechtsgelehrten obliegt außerdem der Oberbefehl über die Streitkräfte und die Ernennung der Mitglieder des Schlichtungsrates.
Sollte es keine Person geben, die den Anforderungen der Verfassung gerecht wird, so wird das Amt von einer Versammlung aus 3 oder 5 Personen ausgefüllt. Zur Ernennung des Obersten Rechtsgelehrten oder der Versammlung wird alle acht Jahre durch das Volk ein Expertenrat gewählt, der seine Tätigkeiten überwacht und ihn theoretisch auch wieder absetzen kann. Allerdings trifft der Wächterrat wie bei allen Wahlen im Iran eine Vorauswahl der Kandidaten. Aufgrund des großen Einflusses des Obersten Rechtsgelehrten auf die Zusammensetzung des Wächterrates gilt eine Absetzung als nahezu unmöglich.
In der Verfassung von 1979 wird Ayatollah Chomeini explizit als erster Rechtsgelehrter genannt, der die Kriterien erfüllt und folgerichtig die Herrschaft in Vertretung des 12. Imams antritt. Da Chomeini die entscheidende Führungspersönlichkeit der Islamischen Revolution verkörperte, wurde das Amt während seiner Regentschaft als Amt des Revolutionsführers bezeichnet. Teilweise wird auch noch heute die Bezeichnung Revolutionsführer verwendet.
Im Zuge der Verfassungsänderungen 1989 wurde der Hinweis entfernt, der oberste Rechtsgelehrte müsse von der Mehrheit der Gläubigen als geistige Autorität anerkannt werden. Stattdessen wurde mehr Gewicht auf politische Qualifikationen gelegt.
Staatspräsident
Der Staatspräsident leitet die Regierung des Landes. Er wird alle vier Jahre direkt vom Volk aus allen vom Wächterrat zugelassenen Kandidaten gewählt und darf maximal zwei aufeinander folgende Legislaturperioden im Amt verbleiben. Die Präsidentschaftswahlen finden stets zwei Jahre versetzt zu den Parlamentswahlen statt.
In der ursprünglichen Verfassung von 1979 waren die heutigen Kompetenzen des Staatspräsidenten auf die Ämter des Präsidenten der Republik und des Premierministers aufgeteilt: Der Premierminister stand an der Spitze der Regierung, koordinierte die Regierungsarbeit als Leiter des Ministerrates und schlug die Minister zu Beginn ihrer Amtszeit vor. Der Staatspräsident war hingegen der Repräsentant des Staates, sein Amt war das höchste nach dem Obersten Rechtsgelehrten. Er leitete die Exekutive, unterzeichnete internationale Verträge und bestimmte den Premierminister. Seit 1989 sind die Kompetenzen im Amt des Staatspräsidenten vereint, was eine Stärkung der Regierung gegenüber dem obersten Rechtsgelehrten bedeutet.
In jeder Legislaturperiode werden 10 bis 12 Vizepräsidenten ernannt, die jeweils für verschiedene Ressorts zuständig sind. Der erste Vizepräsident vertritt den Staatspräsidenten und leitet bei dessen Abwesenheit die Regierungsgeschäfte.
→ siehe auch: Liste der Präsidenten des Iran, Kabinett Ahmadinedschad II
Institutionen
Wächterrat
→ Hauptartikel: Wächterrat
Der Wächterrat prüft Gesetze und Personen auf Übereinstimmung mit den Prinzipien des Islam sowie auf Konformität mit der Verfassung. Durch sein umfassendes Vetorecht stellt er die wichtigste Institution zur Einflussnahme des Obersten Rechtsgelehrten dar. Der Wächterrat ist ein Gremium aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Juristen vom obersten Richter vorgeschlagen und durch das Parlament gewählt und sechs Geistliche durch den Obersten Rechtsgelehrten bestimmt werden.
In der Verfassung heißt es:
„Um Widersprüche zwischen den Beschlüssen [des Parlaments] und den islamischen Vorschriften oder der Verfassung zu verhindern, wird ein Wächterrat mit folgender Zusammensetzung gebildet:
- 6 gerechte islamische Rechtsgelehrte [...]; sie werden vom islamischen Führer bzw. Führungsrat gewählt.
- 6 Juristen verschiedener Rechtsgebiete, die vom Obersten Richterrat aus der Reihe der muslimischen Juristen [dem Parlament] vorgeschlagen und von [ihm] gewählt werden.“
– Verfassung der Islamischen Republik Iran, Grundsatz 91, 1979
Alle Gesetze, die das Parlament beschließt, werden zunächst vom Wächterrat überprüft. Die vom Obersten Rechtsgelehrten eingesetzten Geistlichen haben unter Berufung auf Widersprüche mit den islamischen Prinzipien die Möglichkeit ein Veto einzulegen. Dieses Veto kann vom Parlament nicht überstimmt werden und verhindert, dass ein Gesetz rechtskräftig wird.
„Die Feststellung des Übereinstimmens der Beschlüsse [des Parlaments] mit den islamischen Vorschriften wird von der Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten des Wächterrates und hinsichtlich des Übereinstimmens mit dem Grundgesetz von der Mehrheit aller Mitglieder des Wächterrates getroffen.“
– Verfassung der Islamischen Republik Iran, Grundsatz 96, 1979
Der Wächterrat entscheidet darüber hinaus über die Eignung der Kandidaten für alle Wahlen. Im Vorfeld jeder Wahl verbietet der Wächterrat vielen Kandidaten die Teilnahme an den Wahlen. Die angegebenen Gründe beziehen sich häufig auf unislamisches Verhalten und erregen regelmäßig Unmut.
Parlament
→ Hauptartikel: Madschles (Iran)
Das Parlament (Madschles) wird alle vier Jahre unmittelbar vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind alle Iraner und Iranerinnen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr. Wählbar sind nur die vom Wächterrat zugelassenen Kandidaten.
Das Parlament ist die gesetzgebende Institution des Iran. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten selbst.
Nach den Iranischen Parlamentswahlen vom 14. März 2008 finden die Parlamentswahlen 2012 am 29. März statt.
Expertenrat
→ Hauptartikel: Expertenrat
Der Expertenrat besteht aus 86 "tugendhaften und erfahrenen" Geistlichen, mindestens mit dem religiösen Titel Hodschatoleslam, die für 8 Jahre vom Volk nach Vorauswahl durch den Wächterrat gewählt werden.
Der Expertenrat tagt zweimal jährlich für mindestens zwei Tage. Er wählt den Obersten Rechtsgelehrten, "überwacht" seine Tätigkeit und kann ihn theoretisch auch wieder absetzen.
Schlichtungsrat
→ Hauptartikel: Schlichtungsrat
Zur Vermittlung zwischen Wächterrat und Parlament besteht ein Schlichtungsrat, dessen Mitglieder vom Obersten Rechtsgelehrten ernannt werden.
Sicherheitsrat
→ Hauptartikel: Sicherheitsrat
Den Obersten Rechtsgelehrten als Oberbefehlshaber der Streitkräfte unterstützt ein Sicherheitsrat.
Justiz
In der Islamischen Republik Iran gilt das islamische Recht, die Schari'a, ausgeformt durch das Strafgesetz der Islamischen Republik Iran. [16] Auf Deutsch wird das iranische Strafgesetzbuch unter dem Titel "Strafgesetze der Islamischen Republik Iran" herausgegeben vom "Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht" in der Übersetzung von Dr. Silvia Tellenbach mit der ISBN 3110148846.
Der Oberste Rechtsgelehrte ernennt den obersten Richter, der seinerseits den Generalstaatsanwalt ernennt. Es gibt verschiedene Gerichtszweige, darunter Revolutionsgerichte (für politische Delikte). Das Sondergericht für die Geistlichkeit (für Delikte von Klerikern) steht außerhalb der allgemeinen Gerichtsbarkeit und ist unmittelbar dem Obersten Rechtsgelehrten verantwortlich. Der oberste Richter ist Mitglied des Sicherheitsrates und ernennt im Zusammenwirken mit dem Parlament die sechs Juristen des Wächterrates.
Dem Justizsystem, insbesondere den Abteilungen 25 und 28 des Revolutionsgerichts mit den Richtern Abolqasem Salavati bzw. Mohammad Moghisseh, werden massive Menschenrechtsverstöße, Willkürurteile sowie Verstöße gegen die Iranische Verfassung sowie gegen Prozess-Verfahrensvorschriften - insbesondere bei Prozessen gegen Demonstranten im Zusammenhang mit den Protesten nach den iranischen Präsidentschaftswahlen 2009 - vorgeworfen.[17]
Verwaltungsgliederung
→ Hauptartikel Verwaltungsgliederung des Iran
Die Generalgouverneure der 30 Provinzen (Ostan) werden vom Innenminister mit Zustimmung des Ministerrats ernannt. Im Jahr 2005 gab es im Iran 30 Ostans, darunter 324 Schahrestans und 865 Bakschs.
Siehe auch
- Politische Entwicklung des Iran
- Liste der politischen Parteien im Iran
- Politisches System des Iran vor 1979
Einzelnachweise
- ↑ Ruhollah Khomeini: Velayat-e Faqih. Moaseseh Tanzim va Nashr Aasar-e Emam Khomeini. 7. Aufl. Tehran, 1377, S. 6 f.
- ↑ Heinz Halm: Der schiitische Islam. 1. Auflage. C.H.Beck, München 1994, ISBN 3-406-37437-9, S. 146.
- ↑ a b Wilfried Buchta: Schiiten. Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/München 2005, ISBN 3-7205-2491-4, S. 83.
- ↑ Katajun Amirpur, Reinhard Witzke: Schauplatz Iran. 1. Auflage. Herder, Freiburg 2004, ISBN 3-451-05535-X, S. 75.
- ↑ Monika Gronke: Geschichte Irans. 2. Auflage. C.H.Beck, München 2003, ISBN 3-406-48021-7, S. 105.
- ↑ Gerhard Schweizer: Iran: Drehscheibe zwischen Ost und West, Stuttgart 1991, S. 295 (Online-Version bei Google bücher)
- ↑ Wilfried Buchta: Schiiten. Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/München 2005, ISBN 3-7205-2491-4, S. 77.
- ↑ Wahied Wahdat-Hagh: "Die islamische Republik Iran: die Herrschaft des politischen Islam als eine Spielart des Totalitarismus", Berlin 2003, S. 425 (Online-Version bei Google bücher)
- ↑ The Supplementary Fundamental Laws, 7. Oktober 1907 (Englischer Text auf Wikisource)
- ↑ Gerhard Schweizer: Iran: Drehscheibe zwischen Ost und West, Stuttgart 1991, S. 294 (Online-Version bei Google bücher)
- ↑ a b c Katajun Amirpur, Reinhard Witzke: Schauplatz Iran. 1. Auflage. Herder, Freiburg 2004, ISBN 3-451-05535-X, S. 62 ff..
- ↑ a b Monika Gronke: Geschichte Irans. 2. Auflage. C.H.Beck, München 2003, ISBN 3-406-48021-7, S. 106 f..
- ↑ a b Heinz Halm: Der schiitische Islam. 1. Auflage. C.H.Beck, München 1994, ISBN 3-406-37437-9, S. 148 ff..
- ↑ Wilfried Buchta: Schiiten. Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/München 2005, ISBN 3-7205-2491-4, S. 79 ff..
- ↑ Das Grüne Buch
- ↑ http://www.liberalertrefflbg.de/dokumente/iran.pdf
- ↑ iraniangerman.wordpress.com, 2010: Men of Violence. Perpetrators of the Post-Election Crackdown
Literatur
- David E. Thaler, Alireza Nader, Shahram Chubin, Jerrold D. Green, Charlotte Lynch, Frederic Wehrey: Mullahs, Guards, and Bonyads. An Exploration of Iranian Leadership Dynamics (PDF, 168S.), Rand Corporation, 2010, ISBN 9780833047731 (englisch)
- Ruhollah Khomeini: Velayat-e Faqih. Moaseseh Tanzim va Nashr Aasar-e Emam Khomeini. 7. Aufl. Tehran, 1377. (farsi).
- Molla Ahmad Naraghi: Avaed al Ayam. Maktaba Basrati, Qom, o.J. (arabisch)
- Tellenbach, Silvia: Strafgesetze der iranischen Republik Iran, ISBN 3110148846 (deutsch)
Weblinks
- Verfassung der Islamischen Republik Iran (englisch)
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