Regioni

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Die Regionen Italiens

Italien ist in 20 Regionen (italien. regioni, Sg. regione) untergliedert, von denen 5 autonome Regionen mit Sonderstatut sind.

Inhaltsverzeichnis

Status, Institutionen und Kompetenzen

Institutionelle Strukturen

Die Regionen haben jeweils eine eigene direkt gewählte Volksvertretung, den Regionalrat (consiglio regionale), der mit den Landtagen der deutschen Länder vergleichbar ist. Seine Mitglieder werden als Regionalräte (consiglieri regionali) bezeichnet. Der Regionalrat wird für fünf Jahre gewählt und hat die Aufgabe, im Rahmen der regionalen Zuständigkeiten Gesetze zu erlassen und die Regionalregierung zu überwachen.

Im Falle Trentino-Südtirols wird der Regionalrat ausnahmsweise nicht gewählt. Dieser setzt sich aus den gewählten Provinzräten (der autonomen Ausrichtung zufolge auch Landtage genannt) der Autonomen Provinzen Bozen und Trient zusammen.

Die Regionalregierung wird vom Präsidenten des Regionalausschusses (presidente della giunta regionale) angeführt, der seit 2000 vom Volk direkt gewählt werden kann (es sei denn, das Statut sieht die Wahl durch den Regionalrat vor). Er ist gleichzeitig Präsident der Region (presidente della regione) und wird inoffiziell auch Gouverneur (governatore) genannt.

Im Aostatal wird der Präsident nicht vom Wahlvolk direkt, sondern vom Regionalrat bestellt. In Trentino-Südtirol gilt ferner das Rotationsprinzip: die Präsidenten der Autonomen Provinzen, auch Landeshauptleute genannt, wechseln sich alle zweieinhalb Jahre an der Spitze der Region ab.

Der Präsident leitet den Regionalausschuss (giunta regionale, etwa: Kabinett), in dem die als assessori bezeichneten Regionalminister vertreten sind, die er nach Belieben bestellen und abberufen kann. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, die vom Regionalrat genehmigten Gesetze zu verkünden, die Sitzungen der Regionalregierung einzuberufen und diese zu leiten, und die Region in allen Belangen zu vertreten. Wird dem Präsidenten das Vertrauen entzogen, tritt er zurück oder lebt er ab, so müssen neue Wahlen einberufen werden.

Aufgabe der Regionalregierung als ganzer ist es, die Regionalgesetze durchzuführen, die Sachbereiche regionaler Zuständigkeit zu verwalten, Weisungen an die untergeordneten Regionalbehörden zu erteilen.

Das Statut

Alle Regionen verfügen über ein Statut, eine regionale Verfassung. Auf Grund des Statutes werden die Regionen in verschiedene Kategorien unterschieden.

Regionen mit Normalstatut

15 der 20 italienischen Regionen haben ein Normalstatut (statuto ordinario). Dieses wird vom Regionalrat verabschiedet, in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen, im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten, und kann einem Volksentscheid unterzogen werden. Das Statut, das im Einklang mit der staatlichen Verfassung stehen muss, legt die Regierungsform der Region sowie die grundlegenden Prinzipien ihrer Organisations- und Funktionsweise fest. Es regelt die Ausübung des Initiativrechtes und des Rechtes auf Volksbegehren zu Gesetzen und Verwaltungsakten der Region, wie auch die Veröffentlichung der Gesetze und Rechtsverordnungen der Region.

Die finanzielle Autonomie dieser Regionen, wie von Art. 119 der gesamtstaatlichen Verfassung vorgesehen, ist großteils noch nicht umgesetzt worden. Jedoch verfügen sie über die IRAP, eine Wertschöpfungssteuer, die mit der deutschen Gewerbesteuer vergleichbar ist, über einen Anteil an der IVA (Mehrwertsteuer) und über den regionalen Zuschlagssatz auf die Einkommensteuer (addizionale regionale IRPEF), der zwischen 0,9 und 1,4 % liegt.

Die Regionen mit Normalstatut wurden erst im Laufe der 70er Jahre errichtet.

Autonome Regionen mit Sonderstatut

Fünf Regionen haben ein Sonderstatut (statuto speciale). Dieses wird durch ein staatliches Verfassungsgesetz vom Parlament in Rom verabschiedet.

Das Sonderstatut gewährt eine größere, vor allem finanzielle Autonomie, als sie die übrigen Regionen mit Normalstatut (statuto ordinario) besitzen: im Friaul behält die Region 60% der in ihrem Gebiet eingetriebenen Steuern und verwaltet das Steueraufkommen selbst, 70% sind es in Sardinien, 90% in Trentino-Südtirol und im Aostatal, sogar 100% in Sizilien. Das 1 Million Einwohner reiche Trentino-Südtirol verfügt daher über einen Haushalt, welcher dem von Venetien (4,8 Millionen Einwohner) entspricht. Das ist auch der Grund dafür, dass viele Grenzgemeinden sich den reicheren autonomen Regionen anschließen möchten, wie es die Verfassung vorsieht.

Die Regionen mit Sonderstatut verfügen über größere Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen, wie bei Schule, Gesundheit, Infrastruktur, die nicht wie in den anderen Regionen vom Staat, sondern von ihnen selbst finanziert werden müssen.

Vier Regionen mit Sonderstatut wurden noch von der Verfassunggebenden Versammlung 1948 errichtet: Sizilien und Sardinien auf Grund der starken Autonomiebewegungen (oder sogar Separatisten, vor allem in Sizilien), das Aostatal zum Schutz der frankophonen Minderheit, Trentino-Südtirol, damals Trentino-Tiroler Etschland, zum Schutz der deutschsprachigen Minderheit im Einklang mit dem Pariser Abkommen.

Nachdem der internationale Status Triests geklärt war, wurde 1963 die Region Friaul-Julisch Venetien eingerichtet und erhielt ebenfalls ein Sonderstatut.

1972 trat nach langen Verhandlungen das neue Statut für Trentino-Südtirol in Kraft.

Autonome Provinzen

Die Region Trentino-Südtirol besteht gemäß Artikel 116, Abs.2 der italienischen Verfassung aus den autonomen Provinzen Trient und Bozen. Diese sind mit Befugnissen ausgestattet, die denen von autonomen Regionen entsprechen. Mancher spricht auch von Provinzen mit Sonderstatut.

Regionale Befugnisse

Gesetzgebung

Für alle Sachgebiete, die von der Verfassung nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu (ausschließliche Gesetzgebung der Regionen).

Weitere Bereiche gehören zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Staat legt die wesentlichen Grundsätze eines Sachgebietes per Rahmengesetz fest; jede einzelne Region oder autonome Provinz ist befugt, durch eigene Gesetze diese Grundsätze weiterzuentwickeln und zu präzisieren, den eigenen Bedürfnissen anzupassen.

Durch eine umfassende Verfassungsreform im Jahr 2001 wurde den italienischen Regionen somit die allgemeine Gesetzgebungsbefugnis übertragen. Während sich die Kompetenzen der Regionen mit Normalstatut vor dem Verfassungsgesetz 3/2001 auf die in der Verfassung aufgelisteten Sachgebiete beschränkten und nur insofern ausgeübt werden konnten, dass ein Staatsgesetz die Grundzüge der Materie regelte, so ist es heute der Staat, dessen ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis auf eine Reihe aufgezählter Sachgebiete beschränkt ist.

Die Gesetzgebung wird vom Regionalrat wahrgenommen.

Verordnungsgewalt

Dem Staat steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in den Sachgebieten seiner ausschließlichen Gesetzgebung zu. Er kann den Regionen per Gesetz die Ermächtigung erteilen, an seiner statt Verordnungen in jenem Bereich zu erlassen.

Den Regionen steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in den Bereichen der konkurrierenden und ausschließlichen regionalen Gesetzgebung zu. Die Verordnungen werden vom Regionalsausschuss erlassen, mit Ausnahme der Regionen Aostatal und Sardinien, wo diese Befugnis dem Regionalrat übertragen ist.

EU- und völkerrechtliche Befugnisse

Im Bereich ihrer Zuständigkeiten wirken die Regionen und die autonomen Provinzen Trient und Bozen bei der Abfassung der europäischen Rechtsakten mit und sorgen für die Ausführung und den Vollzug der internationalen Verträge und der europäischen Rechtsakten.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche kann die Region auch Abkommen mit Staaten und Vereinbarungen mit internen Gebietskörperschaften anderer Staaten abschließen.

Allerdings muss ein Staatsgesetz Fälle und Formen dieser Befugnisse regeln.

Kontrollen

Kontrollen des Staates gegenüber den Regionen

Was die Gesetzgebung der Regionen (und der Autonomen Provinzen Bozen und Trient) betrifft, sieht Art. 127 der Verfassung vor: Überschreitet ein Regionalgesetz nach Ansicht der Regierung die Zuständigkeit der Region, so kann die Regierung innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.

Die in fast allen Regionen mittlerweile abgeschafften Regierungskommissare hatten sogar die Macht, ein regionales Gesetz vor seiner Veröffentlichung anzufechten. Nur in Bozen und Trient existiert das Regierungskommissariat weiter, allerdings ohne jene schwerwiegende Befugnis. Der Regierungskommissar übt nur mehr die Funktionen eines Präfekten aus, das heißt ihm untersteht die dezentrale staatliche Verwaltung.

Die nationale Regierung hat das Recht, innerhalb von dreißig Tagen nach Veröffentlichung des Regionalstatuts dessen Verfassungsmäßigkeit durch Klage vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Dies gilt nur für Regionen mit Normalstatut.

Auch die regionalen Institutionen unterstehen der staatlichen Kontrolle. Bei verfassungswidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Gesetze kann die Auflösung des Regionalrates und die Amtsenthebung des Präsidenten der Regionalregierung veranlasst werden. Auflösung und Amtsenthebung können auch aus Gründen der Staatssicherheit angeordnet werden.

Es besteht auch eine Art Ersatzkontrolle. Im Fall der Nichteinhaltung von internationalen Normen, Verträgen oder von der europäischen Gesetzgebung; im Fall von schwerer Gefährdung der öffentlichen Unversehrtheit bzw. Sicherheit; wenn es der Schutz der Rechts- und Wirtschaftseinheitlichkeit, insbesondere der Schutz der wesentlichen Leistungsniveaus bezüglich der Zivil- und Sozialrechte erfordern, kann die Regierung anstelle von Regionalorganen eintreten.

Kontrollen der Regionen gegenüber dem Staat (und den anderen Regionen)

Die Region kann, wenn sie erachtet, dass ein Gesetz des Staates oder einer anderen Region ihren Zuständigkeitsbereich verletzt, eine Verfassungsklage einbringen.

Sie kann bei Verwaltungsstreitigkeiten eine Zuständigkeitsklage vor dem Verfassungsgerichtshof erheben.

Territoriale Gliederung

Mit Ausnahme des Aostatals sind die Regionen in Provinzen (province) untergliedert, von denen es ab 2009 109 geben wird (zur Zeit sind es 106).

Die unterste Ebene der Gebietskörperschaften unterhalb der Provinzen bilden die Gemeinden (comuni), von denen es 8.101 gibt. Die Neugliederung der Gemeinden ist Sache der Regionen: Nach Befragung der betroffenen Bevölkerung können sie durch eigene Gesetze neue Gemeinden bilden, Bezirke ändern bzw. umbenennen.

Die sogenannten Hauptstadtgemeinden oder Großstädte mit besonderem Status (Città Metropolitane) sind noch nicht errichtet worden: Sie sollen eine Art Superprovinz bilden, die alle Kompetenzen einer Provinz und einen Teil der Gemeindekompetenzen innehat.

Übersichtstabelle

Region (dt.) (ital.) Hauptstadt NUTS Bevölkerung Fläche in km² (%) Prov. Gem. Sen.3
Lombardei Lombardia Mailand ITC4 000000009667272.00000000009.667.272 000000000023862.000000000023.862,85 (7,92) 000000000000012.000000000012 000000000001546.00000000001.546 000000000000047.000000000047
Kampanien Campania Neapel ITF3 000000005810048.00000000005.810.048 000000000013590.000000000013.590,25 (4,51) 000000000000005.00000000005 000000000000551.0000000000551 000000000000030.000000000030
Latium Lazio Rom ITE4 000000005567131.00000000005.567.131 000000000017207.000000000017.207,68 (5,71) 000000000000005.00000000005 000000000000378.0000000000378 000000000000027.000000000027
Sizilien1 Sicilia Palermo ITG1 000000005029876.00000000005.029.876 000000000025702.000000000025.702,82 (8,53) 000000000000009.00000000009 000000000000390.0000000000390 000000000000026.000000000026
Venetien Veneto Venedig ITD3 000000004845832.00000000004.845.832 000000000018391.000000000018.391,22 (6,10) 000000000000007.00000000007 000000000000581.0000000000581 000000000000024.000000000024
Piemont Piemonte Turin ITC1 000000004410218.00000000004.410.218 000000000025399.000000000025.399,83 (8,43) 000000000000008.00000000008 000000000001206.00000000001.206 000000000000023.000000000023
Emilia-Romagna Emilia-Romagna Bologna ITD5 000000004293825.00000000004.293.825 000000000022123.000000000022.123,09 (7,34) 000000000000009.00000000009 000000000000341.0000000000341 000000000000021.000000000021
Apulien Puglia Bari ITF4 000000004076332.00000000004.076.332 000000000019365.000000000019.365,80 (6,43) 000000000000006.00000000006 000000000000258.0000000000258 000000000000021.000000000021
Toskana Toscana Florenz ITE1 000000003686377.00000000003.686.377 000000000022990.000000000022.990,18 (7,63) 000000000000010.000000000010 000000000000287.0000000000287 000000000000018.000000000018
Kalabrien Calabria Catanzaro ITF6 000000002006558.00000000002.006.558 000000000015080.000000000015.080,55 (5,00) 000000000000005.00000000005 000000000000409.0000000000409 000000000000010.000000000010
Sardinien1 Sardegna Cagliari ITG2 000000001667172.00000000001.667.172 000000000024089.000000000024.089,89 (7,99) 000000000000008.00000000008 000000000000377.0000000000377 000000000000009.00000000009
Ligurien Liguria Genua ITC3 000000001610993.00000000001.610.993 000000000005420.00000000005.420,24 (1,80) 000000000000004.00000000004 000000000000235.0000000000235 000000000000008.00000000008
Marken Marche Ancona ITE3 000000001558361.00000000001.558.361 000000000009694.00000000009.694,06 (3,22) 000000000000005.00000000005 000000000000246.0000000000246 000000000000008.00000000008
Abruzzen Abruzzo L’Aquila ITF1 000000001326393.00000000001.326.393 000000000010795.000000000010.795,12 (3,58) 000000000000004.00000000004 000000000000305.0000000000305 000000000000007.00000000007
Friaul-Julisch Venetien1 Friuli-Venezia Giulia Triest ITD4 000000001224201.00000000001.224.201 000000000007856.00000000007.856,48 (2,61) 000000000000004.00000000004 000000000000219.0000000000219 000000000000007.00000000007
Trentino-Südtirol1 Trentino-Alto Adige Trient ITD1/24 000000001010044.00000000001.010.044 000000000013606.000000000013.606,87 (4,52) 000000000000002.00000000002 000000000000339.0000000000339 000000000000007.00000000007
Umbrien Umbria Perugia ITE2 000000000887589.0000000000887.589 000000000008456.00000000008.456,04 (2,81) 000000000000002.00000000002 000000000000092.000000000092 000000000000007.00000000007
Basilikata Basilicata Potenza ITF5 000000000590512.0000000000590.512 000000000009994.00000000009.994,61 (3,32) 000000000000002.00000000002 000000000000131.0000000000131 000000000000007.00000000007
Molise Molise Campobasso ITF2 000000000320601.0000000000320.601 000000000004437.00000000004.437,65 (1,47) 000000000000002.00000000002 000000000000136.0000000000136 000000000000002.00000000002
Aostatal1 Valle d’Aosta Aosta ITC2 000000000126292.0000000000126.292 000000000003263.00000000003.263,22 (1,08) 000000000000000.000000000002 000000000000074.000000000074 000000000000001.00000000001
Angaben vom Istituto Nazionale di Statistica, Stand 31.März 2008
1 Region mit Sonderstatut
2 die Aufgaben der Provinz werden von der Region Aostatal übernommen
3 Insgesamt 309 in den Regionen gewählte Senatoren, zuzüglich 6 von Auslandsitalienern gewählte und Senatoren auf Lebenszeit
4 für diese Region ist der NUTS-Code (je Provinz) etwas abweichend zum ISO 3166-2-Code der politischen innerstaatlichen Gliederung (IT-32 für die Region)

Reformpläne

Durch das von den Regierung Berlusconi Ende 2005 mittels ihrer Mehrheit in Abgeordnetenhaus und Senat verabschiedete Verfassungsgesetz sollte die Autonomie aller Regionen weiter ausgebaut werden. Neue Gesetzeskompetenzen waren vorgesehen, wie etwa Schule und Gesundheit für alle Regionen, oder die Verwaltungspolizei. Dafür sollte das nationale Interesse als Beschränkung wieder eingeführt werden. Im Gegenzug wäre der Senat von den Regionen gebildet worden, und eben der Föderale Senat (Senato Federale) würde zusammen mit der staatlichen Abgeordnetenkammer die allfällige Verletzung des nationalen Interesses geltend machen. Das Inkrafttreten dieser Reform (sog. Devoluzione) wurde aber von einem Referendum (Volksentscheid) abhängig gemacht, welches am 25. und 26. Juni 2006 stattgefunden hat und außer in Venetien und der Lombardei mit großer Mehrheit abgelehnt wurde.

Das Kapitel Verfassungsreform scheint jedoch nicht endgültig abgeschlossen zu sein: Auch in der Regierung Prodi gab es Bestrebungen, die regionalen Kompetenzen zu stärken und den Senat nach deutschem Modell in einen "Bundesrat" umzuwandeln. Unter der erneut amtierenden Berlusconi-Regierung soll auf Verlangen der Lega Nord vor allem die finanzielle Autonomie (sog. federalismo fiscale) der Regionen mit Normalstatut umgesetzt werden, während den Regionen mit Sonderstatut zum Teil erhebliche Einsparungen aufgebürdet wurden.

Regionalwahlen

Alle Regionen und autonomen Provinzen können das Wahlsystem selbst bestimmen. Solange kein entsprechendes Wahlgesetz verabschiedet wurde, findet das für alle gleiche "alte" Wahlrecht Anwendung. Das staatliche Gesetz 43/1995, nach seinem Verfasser auch Tatarella-Gesetz genannt, sieht vor, dass 4/5 der Sitze im Regionalrat gemäß der Stimmenstärke der Parteien vergeben werden. Es wird auch eine Sperrklausel von 3% vorgesehen, die allerdings entfällt, wenn eine Partei unter 3% mit einer Partei, die mehr als 5% der Stimmen bekommt, eine Koalition bildet. Das restliche Fünftel der Sitze wird der Siegerkoalition zugesprochen, um die Regierbarkeit zu garantieren. Und tatsächlich sind die regionalen Regierungen außerordentlich stabil, und halten die 5-jährige Legislaturperiode in der Regel durch.

Die politische Landschaft ist von den rivalisierenden Koalitionen Casa delle Libertà (mitte-rechts) und L'Unione (mitte-links) geprägt. Nach den Regionalwahlen von 2005 wurden nur noch 4 Regionen vom Haus der Freiheiten regiert: Lombardei, Venetien, Molise und Sizilien. Nach der herben Wahlschlappe, in der 6 Regionen an Mitte-Links verloren gingen, trat Ministerpräsident Berlusconi zurück und formierte eine neue Regierung.

Mittlerweile regieren Mitte-Rechts-Koalitionen in 7 Regionen. 11 Regionen werden von Mitte-Links verwaltet. In der Region Trentino-Südtirol regieren Unione per il Trentino, Partito democratico und Südtiroler Volkspartei. Im Aostatal regieren die autonomistischen Parteien Union Valdôtaine, Stella Alpina und Fédération Autonomiste.

Amtierende Regionalpräsidenten

Region
Präsident
im Amt seit
nächste Wahlen
Partei
Aostatal Augusto Rollandin
2008
2013
UV
Piemont Mercedes Bresso
2005
2010
PD
Lombardei Roberto Formigoni
1995
2010
PDL
Ligurien Claudio Burlando
2005
2010
PD
Trentino-Südtirol Luis Durnwalder
2009
2011[1]
SVP
Venetien Giancarlo Galan
1995
2010
PDL
Friaul-Julisch Venetien Renzo Tondo
2008
2013
PDL
Emilia-Romagna Vasco Errani
1999
2010
PD
Toskana Claudio Martini
2000
2010
PD
Umbrien Maria Rita Lorenzetti
2000
2010
PD
Marken Gian Mario Spacca
2005
2010
PD
Latium Piero Marrazzo
2005
2010
PD
Abruzzen Gianni Chiodi
2008
2013
PDL
Molise Michele Iorio
2001
2011
PDL
Kampanien Antonio Bassolino
2000
2010
PD
Apulien Nichi Vendola
2005
2010
PRC
Basilikata Vito De Filippo
2005
2010
PD
Kalabrien Agazio Loiero
2005
2010
PD
Sizilien Raffaele Lombardo
2008
2013
MPA
Sardinien Ugo Cappellacci
2009
2014
PDL
  1. keine Regionalwahlen: Rotation der Landeshauptleute von Südtirol und des Trentino

Siehe auch

Literatur

  • Alexander Grasse: Modernisierungsfaktor Region. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005. ISBN 3-531-14638-6
  • Stefan Köppl: Das politische System Italiens. Eine Einführung. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007. ISBN 978-3-531-14068-1
  • Lutz Bergner: Der italienische Regionalismus. Ein Rechtsvergleich mit dezentralen und föderalen Systemen, insbesondere mit dem deutschen föderativen System. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3997-6.

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