Vorbereitungshandlung

Vorbereitungshandlung
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Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht eine Verhaltensweise, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Definition für den Begriff bietet das Gesetz zwar nicht, jedoch sagen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB aus: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“; vgl. dazu den überlieferten Grundsatz Nulla poena sine lege, also: Keine Strafe ohne Gesetz. Daraus wird in aller Regel abgeleitet, dass ein zum Tatzeitpunkt nicht strafbares Verhalten auch später keine Straftat sein bzw. als solche ausgelegt und geahndet werden kann.

Eine Straftat ist also eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das als Ahndung eine Strafe vorsieht.

Inhaltsverzeichnis

Dreistufige Prüfung

Ob ein Verhalten eine Straftat darstellt, wird im deutschen Strafrecht nach herrschender Meinung in drei Schritten geprüft. Diese drei Elemente (Säulen) sind

In den Säulen Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden die objektiv erfassbaren Eigenheiten und Umstände der Tat gewürdigt. In der Säule Schuld wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß an das Verhalten des jeweiligen Täters die Strafe als Rechtsfolge seines Verhaltens (Strafzumessung) angeknüpft werden kann. Da objektive Aspekte einer Straftat (beispielsweise die Gefährlichkeit des Verhaltens) auch für die Strafzumessung relevant sind, kann ein Aspekt der Straftat in der Prüfung jeweils mehrfach zu behandeln sein. Im Rahmen dieses Artikels kann auf die jeweils bestehenden Probleme und unterschiedlichen Ansichten nur kursorisch eingegangen werden. Es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Verurteilung erfolgen kann.

Tatbestand

Die tatbestandliche Prüfung beschäftigt sich mit zwei Themenkreisen:

  1. Sind die im Tatbestand eines Strafgesetzes festgelegten objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt (z. B. Eintritt einer Folge oder Vorliegen einer bestimmten Handlung) und liegt ein Verhalten des Täters vor, das für den Eintritt der gesetzlich normierten Folge hinreichend ursächlich war?
  2. Lagen in der Person des Täters individuell-subjektive Tatbestandsmerkmale (bspw. Habgier) vor, und hat der der Täter den Taterfolg vorsätzlich bzw. fahrlässig herbeigeführt?

Rechtswidrigkeit

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob der Handlungskomplex als Ganzes gegen die Rechtsordnung verstößt. Da Normen des Strafrechtes bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, kann bei Vorliegen ihres Tatbestandes die Rechtswidrigkeit im Allgemeinen als indiziert gelten. Explizit geprüft werden aber Normen, die auch tatbestandsmäßiges Verhalten als rechtmäßig erklären (Rechtfertigungsgründe), insbesondere kommen Notwehr und Einwilligung (vgl. z. B. § 228 StGB) in Betracht.

Schuld

Bei der Schuldfrage ist zu prüfen, ob Schuldausschließungsgründe, verminderte Schuldfähigkeit, Strafunmündigkeit (unter 14 Jahren) o. Ä. vorliegen.

Rechtliche Situation in Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten.

Verlauf einer Straftat

Wichtig ist der Verlauf einer Straftat für die verschiedenen Formen der Beteiligung (Täterschaft). In bestimmten Stadien einer Straftat sind nur bestimmte Beteiligungsformen möglich.

Vorbereitungshandlung

Die Vorbereitungshandlung ist die vor dem Versuch liegende Tätigkeit. Normalerweise ist eine Vorbereitungshandlung zu einer Straftat nicht strafbar.

Beispiel: Ein Dieb späht die mögliche Diebesware aus.

Dies gilt nicht für Delikte, in denen die Vorbereitungshandlung Teil der Tatausführung und somit Täterschaft ist (§ 80, § 83, § 87, § 149, § 152a I Nr. 2, § 202c, § 234a III, § 275, § 310 StGB, z. B. bei Geldfälschung).

Ein Sonderfall ist § 30 StGB – Versuch der Beteiligung. Hier wird die konspirative Absprache von Verbrechen unter Strafe gestellt. Normalerweise ist die Absprache zu Straftaten nicht sanktioniert. Bei Verbrechen wollte der Gesetzgeber bereits in einem Stadium vor dem Versuch eine Abschreckung durch Strafe erzielen.

Versuch

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Der Versuch einer Straftat ist

Beispiel: Der Dieb schwingt einen Vorschlaghammer gegen die Fensterscheibe eines Juweliers.

Vollendung

Wenn das Versuchsstadium abgeschlossen ist und der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, spricht man von Vollendung einer Straftat.

Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut eingesteckt.

Beendigung

Der komplette Handlungsablauf ist nach der inneren Vorstellung des Täters abgeschlossen.

Beispiel: Der Dieb hat sein Diebesgut nach Hause gebracht und somit gesichert.

Schwere einer Straftat

Straftaten werden nach ihrer Schwere wie folgt klassifiziert [1]:

  • Geringfügige Straftat - bis 1 Jahr Freiheitsentzug - Verhandlung vor dem Amtsgericht
  • Mittlere Straftat - bis 4 Jahre Freiheitsentzug - Verhandlung vor dem AG oder Landgericht
  • Schwere Straftat - Freiheitsentzug über 4 Jahre - Verhandlung vor dem Landgericht

Sonderfälle

Es gibt – nicht nur im Strafgesetzbuch – besondere Straftatengruppen:

Kriminologische Begriffe

In der Kriminologie werden eigene (deliktische) Begrifflichkeiten verwendet, die das StGB nicht kennt. Diese kriminologischen Bezeichnungen spezifizieren besondere Formen, vergleiche hierzu z. B. Betrugsdelikte.

Im Strafgesetzbuch werden gleichartige Straftaten mit Oberbegriffen wie „Straftaten gegen das Leben“ oder „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zusammengefasst.

Siehe Hauptartikel Kriminologische Bezeichnung

Aufklärung und Folgen

Die Aufklärung einer Straftat geschieht in einem Strafverfahren durch Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Mitteilung oder Wahrnehmung, woraufhin aufgrund des Legalitätsprinzips ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei eingeleitet wird; gleichzeitig wird eine Strafanzeige erstellt. Zuständig für die Erforschung einer Tat ist immer die Polizei, die im Auftrag der Strafverfolgungsbehörde, z. B. der Staatsanwaltschaft oder dem Finanzamt handelt, Rechtsgrundlage ist § 163 StPO.

Hierbei werden unter anderem Mittel der Kriminalistik (Spurenbild, Beweislage usw.) angewandt, die zum Nachweis über Täterschaft und Teilnahme führen sollen sowie über den Tathergang Aufschluss geben sollen. Weiterhin können zahlreiche Maßnahmen wie Fahndungen, Durchsuchungen, Telefonüberwachungen und Vernehmungen zu Aufklärung der Tat und Täterschaft führen.

Die Akte wird nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abverfügt, die über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens entscheiden, z. B. Erhebung einer Anklage, Einstellung des Verfahrens oder die Ausstellung eines Haftbefehls oder eines Steckbriefes. Dem kann – muss aber nicht – im Verlauf eines Gerichtsverfahrens eine Strafe folgen.

Einzelnachweise

  1. Uni Kiel: Skript Kriminologie, Seite 30
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