Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937

Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
Deutschland in den Grenzen von 1937, wie es völkerrechtlich – aufgrund alliiertem Vorbehaltsrecht – bis 1990 Bestand hatte, jedoch ab 1970 zunehmend an Bedeutung verlor.

Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Im Londoner Protokoll von 1944, auf der Potsdamer Konferenz von 1945 sowie in mehreren darauf folgenden Rechtsakten bezogen sich die damaligen Siegermächte auf dieses Datum, um „Deutschland als Ganzes“ in geographischer Hinsicht zu erfassen und was letztlich auch „fast ganz einhelliger Auffassung“ unter den Staats- und Völkerrechtlern entsprach.[1]

Aufgrund der völkerrechtlichen Kontinuität des Deutschen Reiches in Form der Bundesrepublik Deutschland erhob diese bis zum Warschauer Vertrag (1970) Ansprüche auf die Ostgebiete des Deutschen Reiches, die seit der Aufteilung des Reiches formal lediglich unter polnischer und sowjetischer Verwaltungshoheit standen. Mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 und dem Inkrafttreten völkerrechtlicher Verträge wurde die Frage der Grenzen Deutschlands abschließend geklärt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtlicher Rückblick

Das eigentliche Datum ist historisch belanglos. Es ging um die Notwendigkeit der völkerrechtlichen Festlegung des Reichsgebietes, da nicht alle Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches vor und während des Zweiten Weltkrieges völkerrechtlich anerkannt waren.[2] Die vor dem „Anschluss“ Österreichs sowie u. a. vor der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete im Zuge des Münchner Abkommens festgesetzten Grenzen des Deutschen Reichs stellten bis 1990 den letzten völkerrechtlich gültigen Gebietsstand Gesamtdeutschlands dar.[3]

„Alle territorialen Veränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren, wurden 1945 durch alliierte Akte rückgängig gemacht. Die seit 1949 wieder vorhandene frei gewählte deutsche Bundesregierung hat diese alliierten Maßnahmen immer als wirksam anerkannt.“

Jochen Abr. Frowein: Die Verfassungslage Deutschlands im Rahmen des Völkerrechts, in: VVDStRL 49 (1990), S. 32

Dass dennoch nicht der letzte unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik geduldete völkerrechtliche Gebietsstand des Reiches als Stichtag zugrunde gelegt wurde, sondern der 31. Dezember 1937 (das Altreich vor der zweiten Gebietserweiterung), lag darin begründet, dass auf den Konferenzen der Alliierten während des Krieges beschlossen worden war, Österreich und die Tschechoslowakei in ihren alten Staatsgrenzen wiederherzustellen und die durch Destabilisierungspolitik zustandegekommenen Vorkriegsabkommen mit Deutschland im Nachhinein für unwirksam zu erklären.

Der deutsche Inlandsbegriff im Verständnis der Bundesrepublik Deutschland

Auf amtlichen Karten und in Schulatlanten[4][5] war bis zur Neuen Ostpolitik unter der sozialliberalen Koalition Willy Brandts zusätzlich zur faktischen Ostgrenze, der Oder-Neiße-Linie, auch die „Ostgrenze des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937“ (Stichtagsgrenze[6]) eingezeichnet. Im Hinblick auf den damaligen Vorbehalt späterer gesamtdeutscher und friedensvertraglicher Regelung bestanden trotz der Ostverträge keine völkerrechtlichen Bedenken, wenn die alten Grenzen des Deutschen Reiches auf amtlichen Karten auch eingezeichnet wurden.[7] Hinsichtlich der früheren deutschen Ostgebiete konnte die Bundesrepublik nach Abschluss der Ostverträge jedoch nicht mehr geltend machen, es gebe rechtlich oder politisch einen Anspruch auf Rückgabe oder die effektiv ausgeübte polnische beziehungsweise russische Staatsgewalt sei illegal,[8] obgleich „außerhalb des Bereichs, in dem die Bundesrepublik ihre Gebietshoheit ausüben darf, statusrechtlich deutsches Staatsgebiet [bestand], in dem fremde Staaten zwar ihre Gebietshoheit durchgesetzt, aber doch (wegen der [fortbestandenen] Viermächterechte und des Friedensvertragsvorbehalts) noch keine volle territoriale Souveränität erlangt [hatten]“.[9]

Bestimmte Sachverhalte können „auch außerhalb des Bereichs der Gebietshoheit […] den inländischen Gesetzen unterworfen“ sein.[10] So definierte noch im Herbst 1979 § 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (a.F.) den Inlandsbegriff als das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, wodurch für die Umsätze eines westdeutschen Unternehmens mit Geschäftspartnern aus der DDR dieselben Regeln wie für Umsätze in der Bundesrepublik galten.[11][12] Vorausgegangen war ein im Zusammenhang mit der Neuordnung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft eingebrachter Regierungsentwurf vom 5. Mai 1978 zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der aber von der oppositionellen Bundesratsmehrheit abgelehnt wurde. Sie begründete dies damit, dass „die Beibehaltung des bisherigen Inlandsbegriffes nicht die Ausübung von Hoheitsgewalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes [beinhaltet]“ habe.[13] Mit dem sogenannten Hermes-Gutachten, einer von Bundeskanzler Helmut Schmidt erbetenen und von Staatssekretär Peter Hermes unterzeichneten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Definition des Inlandsbegriffs im Umsatzsteuergesetz, die sich die Bundesregierung später zu eigen machte, wurde festgestellt, dass unter dem „völkerrechtlich [nicht] fest umrissenen Inlandsbegriff“ in der Regel das Hoheitsgebiet zu verstehen war, und im Ergebnis müsste die damals geltende Begriffsdefinition „wegen Art. I des Warschauer Vertrages eliminiert werden“.[14]

Dadurch sollte dem Warschauer Vertrag sowie dem Grundlagenvertrag besser gerecht werden, indem die neue Formulierung „Auseinandersetzungen mit der Volksrepublik Polen […] vorbeugen wolle […]“.[15] Dem wird aber entgegen gehalten, dass das bloße „Aufstellen oder Festhalten an einer Rechtsbehauptung [wie auch der Gesetzgebung der Bundesrepublik am Reichsgebiet in den Grenzen von 1937 …] niemals ‚Gewalt‘ im Sinne des Gewaltanwendungsverbotes sein [kann]“ und „abstrakte Rechtsnormen für sich noch keinen Eingriff [in fremde Hoheitsgewalt] darstellen können“, sondern „erst der hoheitliche Vollzug einer Rechtsnorm und ihre Anwendung im konkreten Einzelfall […]“.[16] Eine solche fand aber zu keinem Zeitpunkt statt, da die Bundesrepublik auch keine Staatsgewalt auf dem Territorium der DDR ausübte,[17] sondern „die Hoheitsgewalt jedes der beiden deutschen Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt[e]“.[18]

Vereintes Deutschland

Deutsche Gebietsverluste nach den Weltkriegen

Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 sicherte die deutsche Bundesregierung den Unterzeichnerstaaten zu, die entlang der Flüsse Oder und Lausitzer Neiße verlaufende Grenze als verbindliche Staatsgrenze zu Polen anzuerkennen, das heißt konkret bestätigt der deutsch-polnische Grenzvertrag die Ostgrenze für Deutschland als „unverletzliche“ polnische Westgrenze.

„Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden. Aus der bisherigen Teilidentität (…) ist eine volle Subjektsidentität geworden. Die Bundesrepublik trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“

Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964

Personen, die jenseits von Oder und Neiße auf dem Gebiet Deutschlands in den Grenzen von 1937 geboren sind, werden nach einem Schreiben des Bundesinnenministeriums melderechtlich nicht als „im Ausland“ geboren erfasst. Dies gilt aber nur dann, wenn sie vor dem 2. August 1945 geboren sind, dem Tag der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz.[19]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zit. nach Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen, Teil II, Kapitel III, S. 98; vgl. hierzu ebda., S. 99–102.
  2. Rudolf Laun (Hrsg.), Internationales Recht und Diplomatie, Verlag Wissenschaft und Politik, Köln 1963, S. 11 f.
  3. Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964 ff.
  4. Dazu jetzt: Informationen über Bildungsmedien in der Bundesrepublik Deutschland VIII, Grenzdarstellungen in Schulatlanten, 1979, mit Beiträgen von I. v. Münch, J. A. Frowein und D. Blumenwitz
  5. Vgl. auch Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Februar 1979, S. 9.
  6. So zieht bspw. der Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland dieses Datum zur zeitlichen und territorialen Definition des Begriffs Deutscher heran (→ Deutsche Staatsangehörigkeit); zum deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vgl. auch Dieter Blumenwitz, „Der deutsche Inlandsbegriff“, in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht. Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. März 1981, de Gruyter, Berlin 1981, S. 27.
  7. Rudolf Bernhardt in: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Rudolf Bernhardt, Norbert Achterberg, Dietrich Rauschning (Hg.), Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz, „5. Die Grenzen auf amtlichen Karten“, Ausgabe 38, Walter de Gruyter, Berlin / New York 1980, ISBN 3-1100-8364-7, S. 45.
  8. Rudolf Bernhardt in: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Rudolf Bernhardt, Norbert Achterberg, Dietrich Rauschning (Hg.), Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz, Ausgabe 38, Walter de Gruyter, Berlin / New York 1980, ISBN 3-1100-8364-7, S. 50.
  9. Dieter Blumenwitz in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht. Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer, 1981, S. 26.
  10. Dieter Blumenwitz, „Der deutsche Inlandsbegriff“, in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht. Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer, 1981, S. 27.
  11. Rudolf Bernhardt in: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Rudolf Bernhardt, Norbert Achterberg, Dietrich Rauschning (Hg.), Deutschland nach 30 Jahren Grundgesetz, Ausgabe 38, Walter de Gruyter, Berlin / New York 1980, ISBN 3-1100-8364-7, S. 44 f.
  12. Vgl. auch Deutschland-Politik – In den Mülleimer, Der Spiegel 41/1979 vom 8. Oktober 1979 (PDF)
  13. Deutscher Bundestag: Drucksache 8/3012 (PDF)
  14. Dieter Blumenwitz, „Der deutsche Inlandsbegriff“, in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht. Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer, 1981, S. 28 ff.; siehe auch Veröffentlichung des Hermes-Gutachtens in der Frankfurter Rundschau am 26. August 1979.
  15. 38. Sitzung des Finanzausschusses am 2. Juni 1978 (Auszug aus dem Kurzprotokoll 38/15)
  16. Dieter Blumenwitz, „Der deutsche Inlandsbegriff“, in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht. Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer, 1981, S. 33 ff., siehe auch weitere Ausführungen dort.
  17. Dieter Blumenwitz, „Der deutsche Inlandsbegriff“, in: Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht. Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer, 1981, S. 36–37, 41.
  18. Artikel 6 Satz 1 Grundlagenvertrag
  19. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17. Juni 2009, S. 10.

Literatur

  • Dieter Blumenwitz: Denk ich an Deutschland. Antworten auf die Deutsche Frage. Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München 1989, 3 Teile (2 Bde., 1 Kartenteil).
  • Gilbert Gornig: Der völkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990. Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession. Fink, München 2007, ISBN 3-7705-4461-7 (Abhandlungen der Marburger Gelehrten Gesellschaft 27).
  • Bernhard Kempen: Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages. Peter Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 1997, ISBN 3-631-31975-4, (Kölner Schriften zu Recht und Staat 1).
  • Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. Mohr Siebeck, Tübingen 2004, ISBN 3-16148-403-7 (Ius Publicum 114) (zugleich: München, Univ., Habil.-Schr., 2003), S. 89, 99 ff., 301.
  • Herbert Kraus: Der völkerrechtliche Status der deutschen Ostgebiete innerhalb der Reichsgrenzen nach dem Stande vom 31. Dezember 1937. Selbstverlag, Göttingen 1962.
  • Boris Meissner, Gottfried Zieger (Hrsg.): Staatliche Kontinuität unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage Deutschlands. Verlag Wissenschaft und Politik, Köln 1983, ISBN 3-8046-8622-2 (Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 1).
  • Ingo von Münch, Hans-Jürgen Schlochauer, Staatsrecht – Völkerrecht – Europarecht. Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer zum 75. Geburtstag am 28. März 1981. Walter de Gruyter, Berlin/New York 1981, ISBN 3-11-008118-0.
  • Internationales Recht und Diplomatie. Verlag Wissenschaft und Politik, Köln 1970, ISSN 0020-9503.

Weblinks


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