Landespersonalvertretungsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

Landespersonalvertretungsgesetz (Nordrhein-Westfalen)
Basisdaten
Titel: Personalvertretungsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen
Kurztitel: Landespersonalvertretungsgesetz
Abkürzung: LPVG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Personalvertretungsrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 2035
Datum des Gesetzes: 15. März 1974
(GV. NW. S. 1514)
Inkrafttreten am: 1. April 1974
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 5. Juli 2011
(GV. NRW. S. 348)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Juli 2011
(Art. 3 G vom 5. Juli 2011)
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2017
(§ 114 Satz 2 LPVG)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (auch Landespersonalvertretungsgesetz, kurz LPVG) ist die landesrechtliche Bestimmung zur Mitbestimmung im öffentlichen Dienst in NRW. Es regelt die Bildung und die Wahl der Personalvertretungen (Personalräte und Stufenvertretungen, wie: Hauptpersonalräte, Gesamtpersonalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen) und ihre jeweiligen Befugnisse.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeitsbereich

Das LPVG umfasst die Dienststellen des Landes (also z. B. Ministerien, Bezirksregierungen, Landesmittel- und Landesunterbehörden wie Finanzämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen, Schulen und Hochschulen), der Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW und der sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechtes (z. B. Deutsche Rentenversicherung Land, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rundfunkanstalten). Von allen Personalvertretungsgesetzen in Deutschland betrifft das LPVG NRW die meisten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Geschichtliche Entwicklung

Im öffentlichen Dienst in NRW wurde erstmals aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 durch die „Betriebsvereinbarung der Landesregierung“ vom 17. März 1948 (MBl. 1949, 738) eine Mitbestimmung etabliert. Diese umfasste bereits umfangreiche Beteiligungsrechte. In gesetzlicher Form wurden die Mitbestimmungsrechte erstmals durch Gesetz vom 28. Mai 1958 festgelegt und durch die Gesetze vom 3. Dezember 1974 und vom 18. Dezember 1984 wesentlich erweitert. Insbesondere die letztgenannte Novelle führte weitgehende Mitbestimmungstatbestände in Fragen der Technologieeinführung ein, wie sie in anderen Personalvertretungsgesetzen nicht bekannt waren.

Aktuelles

Das LPVG wurde durch Beschluss des Landtags vom 19. September 2007 erheblich geändert. Nach den Begründungen der Landesregierung verstehen sich die Änderungen als Teil des „Bürokratieabbaus“ und der Verstärkung des Direktionsrechtes der Dienststellenleitung.

Zahlreiche Beteiligungstatbestände wurden (wieder) abgeschafft, z. B. bei behördeninternen Umsetzungen, Abmahnungen, Auflösungsverträgen, amtsärztlichen Untersuchungen, externen Begutachtungen und Privatisierungen sowie bei der Einführung von Technologien. Bei weiteren Beteiligungstatbeständen wurde das Letztentscheidungsrecht der paritätisch besetzten Einigungsstelle in eine Empfehlung an den Dienststellenleiter umgewandelt.

Die Gesetzesreform erfolgte gegen erhebliche Widerstände aus der Mitarbeiterschaft des öffentlichen Dienstes (u. a. mehrere Großdemonstrationen insbesondere vor dem Landtagsgebäude), der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes innerhalb des DGB und des dbb sowie der Oppositionsparteien im Düsseldorfer Landtag.

Die Änderungen des LPVG traten am 17. Oktober 2007 in Kraft.

Nach der Landtagsneuwahl 2010 verkündete die rot-grüne-Landesregierung, dass die Streichungen bei der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst rückgängig gemacht werden. Am 26. Januar 2011 wurde ein Referentenentwurf vorgestellt. Die Neuregelung wurde am 5. Juli 2011 vom Landtag beschlossen und trat am 16. Juli 2011 in Kraft (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 15. Juli 2011 Seite 335 bis 360). Einige Änderungen wirken sich aber erst bei späteren Neuwahlen, in der Regel somit im Zusammenhang der PR-Wahlen zum 1. Juli 2012 aus. Dies betrifft insbesondere die Abschaffung des Vorstandsprinzips in den Gremien.

Die Landesregierung hat somit ihr Versprechen eingelöst und teilweise sogar gegenüber dem Stand von vor 2007 die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst in NRW erweitert. Neu eingeführt ist z. B. die Möglichkeit, einen Wirtschaftsausschuss in der Dienststelle einzurichten. Soweit dieser nicht eingerichtet ist, hat die Dienststellenleitung 2 mal jährlich bei den Vierteiljahresgesprächen über die wirtschaftlichen Belange zu berichten. Bei Entscheidungen, die den politischen Gremien, z.B. den Stadt- oder Gemeinderäten vorbehalten sind, hat der Personalrat nun ein Rederecht durch einen Vertreter in dem dazugehörigen Ausschuss.

Die Beteiligungstatbestände Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung sind erheblich erweitert worden. Die Gesamtpersonalräte bei den Landschaftsverbänden haben die Stellung der Stufenvertretung wie die Hauptpersonalräte bei den Ministerien erlangt.

Das LPVG unterscheidet hinsichtlich der Möglichkeiten der Personalvertretung u. a. bzw. zunächst abgestuft zwischen Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung (§§ 72 – 74 – weiter auch §§ 75 – 78).

Bei der Mitbestimmung sind neue Tatbestände: „Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, erneute(r) Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach §§ 70/71 LBG und nach Beendigung der Jahresfreistellung nach § 64 LBG bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit, Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverträgen,“.

Die Mitbestimmung gilt bei Angestellten jetzt auch im Bereich der Stufenzuordnungen, Laufzeiten pp..

Ebenso gibt es wieder den Tatbestand „Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten".

Für Beamte interessant: Wiedereinführung der Tatbestände "Entlassung und vorzeitige Versetzung in den Ruhestand".

Sowohl Angestellte wie auch Beamte „genießen“ die PR-Mitbestimmung bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung sowie bei der Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle.

Literatur

  • Cecior u.a.: Landespersonalvertretungsgesetz (Loseblattkommentar], Rehm-Verlag München
  • Horst Welkoborsky: Landespersonalvertretungsgesetz NRW - Basiskommentar, 2. Aufl. Frankfurt a.M., 2000, ISBN 3766329944

Weblinks

Amtliche Texte

Zur aktuellen Änderung des LPVG NRW

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