XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um den elften von derzeit insgesamt dreizehn (einschließlich eines Hilfssenats) Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Inhaltsverzeichnis

Besetzung

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist der XI. Zivilsenat für die Bereiche Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht, Darlehensrecht sowie Bürgschaftsrecht zuständig. Daher wird er auch als Bankensenat bezeichnet.

Im Einzelnen ist der Senat zuständig für Ansprüche aus Kauf, Tausch, Besitz, Eigentum, Nießbrauch und Pfandrecht an Wertpapieren, Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche, Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen, Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 ­ 676 h BGB) der Banken, Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB) der Banken, Ansprüche aus Bankgarantien, Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge, Kontokorrentansprüche (§ 355 HGB), Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen (§§ 780 - 808 BGB) und Ansprüche aus Sicherungsübereignung und Bürgschaften (§§ 765 ff BGB).

Kritik

Von Verbraucherschützern wird der XI. Zivilsenat kritisiert, da seine Entscheidungen regelmäßig bankenfreundlich seien und zu Ungunsten der Verbraucher ausfielen, beispielsweise in den so genannten Schrottimmobilienfällen.

Im Milliarden-Streit um so genannte Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az.: C-350/03 und C-229/04) am 25. Oktober 2005 den Bundesgerichtshof zum zweiten Mal korrigiert und den geprellten Anlegern in Schrottimmobilien das Recht zugesprochen, sich bei fehlender Widerrufsbelehrung ohne Schaden vom Darlehensvertrag zu lösen. Er kann sich, weil das nationale Recht hierfür zu sorgen hat, somit von der gesamten Schuld befreien. Im einzelnen heißt es: „Die Mitgliedsstaaten müssen dafür sorgen, dass ein Kreditinstitut, das einen Verbraucher nicht über sein Recht belehrt hat, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienenden Darlehensvertrag widerrufen zu können, die Risiken [...] trägt“.[1]

Quellen

  1. Pressemitteilung Nr. 91/05 des europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/05 (PDF; 168 KB)

Weblinks


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