Berufsbetreuer

Berufsbetreuer

Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als so genannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger sowie Erzieher, aber auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt.

Inhaltsverzeichnis

Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen

Derzeit gibt es in Deutschland ca. 17.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbstständig tätig oder als Vereinsbetreuer (nach (§ 1887 Abs. 2 BGB) in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 850 Betreuungsvereine.

Im Jahr 2004 wurden ca. 1,16 Millionen Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2004 wurden bei Erstbestellungen von Betreuern 55.521 mal Berufsbetreuer, 14.003 mal Vereinsbetreuer und 1.819 mal Behördenbetreuer bestellt (31,34 % aller Erstbestellungen) (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).

Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13. Januar 1999 (1 BvR 1909/95); NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70.

Im Folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind.

Bestellung als Berufsbetreuer

Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Vormundschaftsgericht als Betreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB, § 1 ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als beruflich geführt bezeichnet wird. Ein Betreuer soll grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will (§ 1).

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die Betreuerpflichten andererseits unverändert geblieben sind.

Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung.

Praktisches Vorgehen zum Berufsstart

Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man (entsprechend § 1897 Abs. 7 BGB) mindestens ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über Fortbildungen (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine Schufa-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im Betreuungsverfahren dem Vormundschaftsgericht (§ 8 BtBG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor. Z.T. wünschen örtliche Vormundschaftsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.

Vergütung der Berufsbetreuer

Berufsbetreuer werden im Rahmen einer Pauschale (siehe unten) nach Stundensätzen bezahlt. Diese beträgt seit 1. Juli 2005 27 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufsausbildung 33,50 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44 Euro/Std. (Vergütung jeweils incl. Mehrwertsteuer sowie Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor kurzem Nachqualifizierungen für Quereinsteiger aus betreuer„untypischen“ Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.

Es wird seit 1. Juli 2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach § 1836d BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt (=Lebensmittelpunkt, vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene voraussichtlich lange Zeit seinen Aufenthalt dort haben wird.

Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Betreuerpflichten

Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus § 1901 BGB in Verbindung mit den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen. Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE befreiten Betreuer (siehe unter § 1908i Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung (§ 1840 BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim Mündelgeld§ 1810 ff. BGB).

Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, zum Beispiel im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (zum Beispiel OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für ehrenamtliche Betreuer.

Sozialversicherungsrechtliche Seite

Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht auch noch (zum Beispiel als Teilzeitkraft) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsschutz bemühen. Hierbei sind z.T. bestimmte Fristen zu beachten.

Krankenversicherung

Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gem § 9 Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.

Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will. Wegen der immensen Behandlungskosten muss dringend davon abgeraten werden, einen Versicherungsschutz gänzlich zu unterlassen.

Rentenversicherung

Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 7 SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Allerdings können freiwillige Beiträge im Regelfall nur bis zum 31.03. des Folgejahres des Jahres für das die Beiträge gelten sollen, gezahlt werden.

Arbeitslosenversicherung

Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbstständigen die freiwillige Versicherung bei der Agentur für Arbeit. Hierzu gehören auch Berufsbetreuer. Die Versicherung kann nur innerhalb bestimmter Zeit nach Berufsbeginn beantragt werden (§ 28a SGB-III). Diese Möglichkeit ist nach dem Hartz-Fortentwicklungsgesetz wieder beschränkt worden.

Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg (vgl. zum Beispiel Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2000, AZ S 68 U 284100).

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Sozialversicherung, für Berufsbetreuer wegen der möglichen Haftung für Pflichtverletzungen aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht auch als Auflage gemacht werden, § 1837 Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des § 1897 Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und Sachschäden (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen Vermögensschäden (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.

Steuerrechtliche Seite

Steuerpflicht

Die Einkünfte der Berufsbetreuer unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Im Rückschluss sind Berufsbetreuer damit steuerlich gesehen freiberuflich tätig. Zwar hatte der IV. Senat des BFH im Jahr 2004 – im Gegensatz zur langjährigen allgemeinen Auffassung – entschieden, dass Berufsbetreuer steuerrechtlich keine Freiberufler seien (ähnlicher Beruf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausüben[1]. Mit Urteil vom 15. Juni 2010 urteilte der – nunmehr allein zuständige – VII. Senat des Bundesfinanzhofs jedoch, dass die Einkünfte der Berufsbetreuer nicht der Gewerbesteuer unterliegen[2][3]. An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden, hält der BFH nicht mehr fest.

Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu entrichten:

  • Einkommensteuer (incl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
  • Umsatzsteuer (es sei denn, es handelt sich um Betreuungsvereine (BFH XI R 67/06, BtPrax 2009,120). Die Rechtmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung von Betreuern und Betreuungsvereinen wird wegen Verstoßes gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 g der Richtlinie 77/388 EWG angezweifelt.

IHK-Zugehörigkeit

Gemäß § 2 IHK-Gesetz ist Mitglied der IHK, wer zur Gewerbesteuer veranlagt wird.

Aufgrund der früheren Rechtsprechung des BFH wurde deshalb eine IHK-Mitgliedschaft von Berufsbetreuern bejaht (so z.B. durch das Verwaltungsgericht (Deutschland) Ansbach mit Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434).

Nachdem der BFH seine Ansicht dazu geändert hat (siehe oben) und die Betreuertätigkeit nicht mehr als gewerblich einstuft, ist jetzt aber keine Grundlage für eine IHK-Mitgliedschaft mehr gegeben.

Aus- und Fortbildung

Informationen zur Aus- und Fortbildung für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände (BdB und VfB) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.

Siehe auch

Betreuung, Betreuerbestellung, Betreuerpflichten, Betreuerhaftung, Bundesverband der Berufsbetreuer, Verband freiberuflicher Betreuer

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
  • Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1. Juli 2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG – Überblick über die wesentlichen zum 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
  • Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1. Juli 2005, FamRZ 2005, 950

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. November 2004 – IV R 26/03 –, FamRZ 2005, 516 = BtPrax 2005, 67 = Rpfleger 2005, 192 = BStBl. II 2005, S 288; zuvor bereits bejahend folgende Finanzgerichte: FG Münster BtPrax 2003, 229 = EFG 2004, 1459; FG Köln FamRZ 2005, 313 = EFG 2004, 119; FG Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 2000, 40 = EFG 1999, 1080; a.A.: FG Thüringen BtPrax 2001, 121 = DStRE 2001, 965
  2. Bundesfinanzhof: Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Pressemitteilung Nr. 70/2010. 13. August 2011, abgerufen am 18. September 2011..
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juni 2010 – VIII R 10/09, VIII R 14/09 –.
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