Fahrkartenkontrolle

Fahrkartenkontrolle
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Durch Fahrkartenkontrolle soll sichergestellt werden, dass Personen, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, eine gültige Fahrkarte besitzen und also das für ihre Beförderung verlangte Entgelt bezahlt haben. Sogenannte Schwarzfahrer, die bei dieser Kontrolle auffallen, können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden.

Obwohl die beförderte Person häufig als Fahrgast bezeichnet wird, soll sie bei einer Kontrolle daraus nicht ableiten, sie sei zur Fahrt eingeladen; daher wird in Beförderungsbedingungen stattdessen der Begriff Reisender verwendet, denkbar wäre auch Fahrkunde. Vermieden wird in offiziellen Texten auch der Begriff Schwarzfahrer.

Fahrkartenkontrolle (DDR 1985)
Fahrkartenentwertung

Die Kontrollmechanismen sind bei der Fahrkartenkontrolle teilweise dieselben wie bei der Kontrolle von Eintrittskarten.

Inhaltsverzeichnis

Art der Kontrolle

Unterschiedliche Arten der Kontrolle lassen sich durch ihren Zeitpunkt charakterisieren wie auch danach, ob sie regelmäßig oder stichprobenartig durchgeführt werden. Im Folgenden werden die möglichen Zeitpunkte betrachtet.

Vor dem Betreten des Verkehrsmittels

Besondere Kontrollen sind nicht nötig, wenn beim Betreten des Verkehrsmittels eine Fahrkarte gekauft werden muss und der Umfang der zu erbringenden Beförderungsleistung zu diesem Zeitpunkt feststeht, etwa weil das Verkehrsmittel nur eine feste Strecke fährt, wie eine Bergbahn mit einer Berg- und einer Talstation. Das Verkaufen oder Kontrollieren der Fahrkarte beim Betreten ist auch sonst effektiv, wenn im Verhältnis zur Fahrzeit nur selten Fahrgäste zusteigen können, wie in einen Fern- oder Reisebus (im Gegensatz zum innerörtlichen Linienbus). Um zu vermeiden, dass Fahrgäste die Reise heimlich über den bezahlten Umfang hinaus fortsetzen, müssten allerdings weitere Kontrollen während der Fahrt oder beim Aussteigen durchgeführt werden.

Automatische Bahnsteigsperre

Um bei vielen Einstiegspunkten noch wirtschaftlich zu sein, können Kontrollen vor dem Betreten des Verkehrsmittels automatisiert werden. Hierfür gibt es z. B. automatische Bahnsteigsperren (Zugangsautomaten) vor dem U-Bahnsteig, die eine Person durchlassen, nachdem diese die Fahrkarte eingeführt (und zurückerhalten) hat. Solche Anlagen können allerdings je nach Ausführung umgangen werden (turnstile jumping), was im Sinne der Kontrolle zu einer Verfolgung des Täters führen müsste; außerdem eignen sie sich nicht für mehrere Personen, die mit einer Fahrkarte fahren. Bei überirdischen Einstiegspunkten, insbesondere Bushaltestellen, wo solche Automaten nicht praktikabel sind, bieten fahrzeuggebundene Anlagen eine (noch unbequemere) Alternative.

Wirtschaftlich sind Fahrkartenkontrollen beim Betreten des Verkehrsmittels da, wo ohnehin Sicherheitskontrollen nötig sind, wie im Flugverkehr oder im Eurostar-Zugverkehr durch den Eurotunnel. Ebenso kann die Kontrolle vom Personal durchgeführt werden, das ohnehin zur Bedienung der Fahrgäste, so auf Ausflugsschiffen mit Bewirtung, mitfährt.

Während der Fahrt

Fahrkartenkontrollen während der Fahrt finden entweder regelmäßig oder stichprobenartig statt, wobei im Zugverkehr der Deutschen Bahn wegen des höheren Personalaufwandes regelmäßige Kontrollen teureren Verkehrsmitteln wie Fernverkehrszügen vorbehalten sind.

Kontrolle mit Kaufmöglichkeit

Für Bahnunternehmen kann es günstiger sein, Fahrkarten im Nahverkehrszug zu verkaufen, als an allen Haltepunkten Fahrkartenautomaten oder -verkaufsstellen zu betreiben. Ebenso sind in Fernverkehrszügen (ICE, InterCity, EuroCity) regelmäßige Kontrollen mit der Möglichkeit des nachträglichen Fahrkartenkaufs verbunden. Hierbei steht nicht im Vordergrund, Schwarzfahrer zu entdecken, sondern, bei allen Fahrgästen den Fahrkartenkauf sicherzustellen bzw. zu ermöglichen, was auch einen Service des Verkehrsunternehmens darstellt (etwa für Fahrgäste, die spontan in einen Fernzug einsteigen). Der Servicegedanke dürfte ebenfalls im Vordergrund stehen bei der Fahrkartenkontrolle auf Ausflugsschiffen.

Wenn genügend Kaufmöglichkeiten vor der Fahrt existieren, sind allerdings während der Fahrt gekaufte Fahrkarten manchmal teurer als im Vorverkauf, insbesondere, wenn der Fahrgast noch gar keine Fahrkarte hat, also nicht nur eine Anschlussfahrkarte (zur Verlängerung der Beförderung) oder Übergangsfahrkarte (bei Benutzung einer teureren Zug- oder Wagenklasse) benötigt. Dieser Aufpreis soll den Mehraufwand für das Personal ausgleichen, das die Fahrkarten verkauft, und außerdem den Kauf während der Fahrt für Fahrgäste weniger attraktiv machen, weil für das Verkehrsunternehmen das Risiko besteht, nicht alle fahrkartenlosen Fahrgäste während der Fahrt kontrollieren bzw. bedienen zu können.[1][2][3]

Juristisch sind die Fahrgäste zur Mitwirkung bei dieser regelmäßigen Form der Kontrolle verpflichtet, indem sie sich auf die Frage des Schaffners „Noch jemand ohne Fahrkarte?“ (aber erst hierauf) bemerkbar machen müssen, um nicht Betrug zu begehen.[4]

Mit zunehmender Komplexität der Fahrpreisgestaltung bietet der Kauf von (Anschluss-)Fahrkarten während der Fahrt mitunter Anlass zum Streit zwischen Schaffner und Fahrgast, der unangenehmer ablaufen kann als im Vorverkauf,

  • weil aktuelle Ereignisse wie Zugausfall oder -verspätung den Fahrgast veranlasst haben können, eine andere Strecke oder Zugklasse zu wählen als seiner Fahrkarte entspricht[5]
  • wegen der im Raum stehenden Drohung des Schaffners, einen zahlungsunwilligen Fahrgast als Schwarzfahrer zu behandeln
  • wegen der Anwesenheit der anderen Fahrgäste in unmittelbarer Nähe.

Kontrolle ohne Kaufmöglichkeit

In Omnibussen, Straßenbahnen, S- und U-Bahnen werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Wegen der geringen Wahrscheinlichkeit, durch eine solche Kontrolle als fahrkartenloser Fahrgast entdeckt zu werden, kommt die Möglichkeit des nachträglichen Fahrkartenkaufs dabei nicht in Betracht, auch nicht zu erhöhten Preisen. Selbst das von Schwarzfahrern verlangte „erhöhte Beförderungsentgelt“ (üblicherweise doppelter Fahrpreis, mindestens aber 40 €) ist nur als erste Sanktion zu sehen, die einhergeht mit der Feststellung der Personalien zwecks Identifikation von Wiederholungstätern und gegebenenfalls Einleitung weiterer rechtlicher Schritte. Es ist daher inzwischen nicht mehr üblich oder möglich, das Schwarzfahren mit dem sofortigen Bezahlen der 40 € beim Kontrolleur abzugelten. Umgekehrt ist der Kontrolleur auch nicht berechtigt, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort vom Schwarzfahrer zu verlangen.

So lange es wegen Schwarzfahrens zu keiner Strafverfolgung kommt, bleiben die zivilrechtlichen Forderungen je nach Entdeckungshäufigkeit niedriger als die nicht gezahlten Beförderungsentgelte. Dies legt den Gedanken an eine „Schwarzfahrerversicherung“ nahe, die gegen eine Prämie, die niedriger als der Fahrpreis wäre, diese zivilrechtlichen Forderungen übernehmen könnte. Werden solche Versicherungen privat organisiert und in begrenztem Umfang (sowohl lokal als auch was die Kapitalausstattung angeht), können aber Verkehrsunternehmen mit kurzfristig verstärkten Kontrollen dagegen angehen.[6] Solche Flexibilität ist insbesondere möglich, wenn externe Firmen die Kontrolle durchführen; was umso eher geschieht, als sie ohne die Servicefunktion des nachträglichen Fahrkartenverkaufs nicht mehr als Bestandteil der Beförderungsdienstleistung angesehen wird. Als Anreiz für die externen Kontrolleure können diese eine Provision (Kritiker sprechen von einem Kopfgeld) pro festgestelltem Schwarzfahrer erhalten, wie DB-Schaffner auch für im Zug verkaufte Fahrkarten.[7]

Eine Kontrolle ohne Kaufmöglichkeit ist nur gerechtfertigt, wenn Fahrgäste die Fahrkarte beim oder vor dem Betreten des Verkehrsmittels kaufen können. In Bussen und Straßenbahnen besteht die Möglichkeit des Kaufs direkt beim Fahrer oder an einem im Fahrzeug installierten Automaten, früher auch der Entwertung von (im Vergleich zu Einzelfahrkarten günstigeren) Mehrfachfahrkarten (sog. Streifenkarten). Heute werden vom Fahrer meist nur teurere Einzelfahrkarten ausgegeben, um Fahrgäste von dieser Art des Kaufs abzuhalten, die den Fahrer von seiner Fahrtätigkeit ablenkt. Zuvor gekaufte Einzel- oder Mehrfachfahrkarten müssen unmittelbar nach dem Einstieg in diese Verkehrsmittel vom Fahrgast selbst entwertet werden.[8] Mit diesen Optionen kann sich kein Fahrgast darauf berufen, der Fahrkartenkauf sei ihm unmöglich gewesen.

Kontrolle in Uniform

Im Zugverkehr (inkl. S- und U-Bahnen), wo ein Kauf beim Fahrer nicht möglich ist, müssen Kontrolleure die aktuelle Situation am Einstiegspunkt kennen und berücksichtigen und einem Fahrgast nachträglich eine Fahrkarte (ohne Preisaufschlag) verkaufen, wenn ein Kauf vor Fahrtbeginn nicht möglich oder zumutbar war. Strittig kann in solchen Fällen sein, welcher Aufwand dem Fahrgast dabei hätte zugemutet werden können:

  • Wie viel Zeit muss für den Fahrkartenkauf eingeplant werden, wenn am Schalter oder Automat großer Andrang herrscht und evtl. mehrere Automaten oder Entwerter (auf anderen Bahnsteigen) probiert werden müssten, weil einer defekt ist?
  • Ist es Schuld des Fahrgastes, wenn er kein vom Automaten akzeptiertes Zahlungsmittel hat? Automaten für Nahverkehrsfahrkarten akzeptieren Bargeld (das einzige gesetzliche Zahlungsmittel), aber nicht unbedingt beliebig große Banknoten oder auch nur Hartgeld.

Hierdurch ergibt sich eine eher dialogbetonte Form der Kontrolle, die eher von uniformiertem Personal durchgeführt wird.

Fahrkartenautomat im Fahrzeug

Neben den Entwertern werden in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs teilweise auch Fahrkartenautomaten angeboten, allerdings haben Verkehrsunternehmen in den letzten Jahren deren Benutzung weitestgehend eingeschränkt: Ein Fahrgast, der ohne Fahrkarte einsteigt, hätte sich in vielen Fällen auf die Unmöglichkeit berufen können, während der Fahrt eine zu kaufen, weil der einzige Automat defekt war oder die Fahrstrecke für dessen häufig recht komplexe Bedienung zu kurz. Andererseits boten Automaten im Fahrzeug die Möglichkeit, erst beim Auftauchen eines Kontrolleurs eine Fahrkarte zu kaufen. Daher wird nun von den Fahrgästen der Besitz einer Fahrkarte beim Betreten des Fahrzeugs verlangt und diese neue Regelung durch entsprechende Beschriftung an allen Fahrzeugtüren bekannt gemacht. Die Automaten und Entwerter im Fahrzeug sind laut Verkehrsunternehmen nur noch für folgende Fälle gedacht:

  • Wenn die Benutzung von Automaten und Entwertern am Einstiegspunkt nicht möglich war.[8]
  • Zum Kauf bzw. zur Entwertung von Anschlussfahrkarten.[9] Schlägt dies (z. B. wegen Defekts des Automaten) fehl, wird empfohlen, rechtzeitig vorher auszusteigen.

In Nahverkehrszügen besteht für diese Fälle die Möglichkeit, die (Anschluss-)Fahrkarte beim Schaffner zu kaufen, den die Fahrgäste unverzüglich und selbständig aufsuchen müssen.[1] Vor Einführung der Regelung „Einstieg nur mit Fahrkarte“ war es noch möglich oder zumindest geduldet, wie im Fernverkehr den Kauf erst bei der Kontrolle durch den Schaffner zu tätigen.

Kontrolle in Alltagskleidung

Um zu vermeiden, dass Fahrkarten erst beim Auftauchen eines Kontrolleurs entwertet werden, können die Entwerter

  • vor Beginn der Kontrolle abgeschaltet werden (nachdem alle entwertungswilligen Fahrgäste entwertet haben) oder
  • bei Benutzung einen Klington abgeben, der den Kontrolleur auf „just-in-time“ entwertende Schwarzfahrer aufmerksam macht.

Beides ist in Straßenbahnen durchführbar, wenn die Kontrolleure in Alltagskleidung zusteigen und vom Fahrer erkannt werden, der dann die Entwerter (und evtl. Fahrkartenautomaten) abschaltet. Solche Kontrollen werden mit vielen Kontrolleuren gleichzeitig durchgeführt, um in der kurzen Zeit zwischen zwei Straßenbahnhalten fertig zu sein, bevor evtl. Schwarzfahrer aussteigen können.

Beim Verlassen des Verkehrsmittels

Eigene Kontrollen sind unnötig, wenn das Entgelt nach erfolgter Beförderung vor dem Verlassen des Verkehrsmittels bezahlt wird, wie im Taxi. Allerdings stellt sich der Umgang mit zahlungsunwilligen Fahrgästen dann ähnlich dar wie der Umgang mit Schwarzfahrern bei einer Kontrolle.

Auf Binnenschiffen werden die Fahrkarten, die erst an Bord gekauft werden, beim Verlassen des Schiffes kontrolliert. Wegen der geringen Zahl von Anlegestellen hat der Verkäufer/Kontrolleur außerdem oft einen Überblick über die Zahl der Fahrgäste, die an einer bestimmten Anlegestelle aussteigen müssen, und kann so heimliches Weiterfahren unterbinden.

In Deutschland sind Bahnfahrkarten auch nach dem Verlassen des Zuges aufzubewahren, bis das abgegrenzte Bahngebiet verlassen ist, da sie als Berechtigungsnachweis zum Aufenthalt auf einer Bahnanlage dienen und insoweit von Bahnbediensteten kontrolliert werden können.

Umfang der Kontrolle

Bei einer stichprobenartigen Kontrolle während der Fahrt kann nicht überprüft werden, wo der Fahrgast tatsächlich eingestiegen ist bzw. aussteigen wird; ein regelmäßig kontrollierender Schaffner könnte dies (theoretisch). Aber auch ohne diese Randbedingung ist die Zahl der zu kontrollierenden Angaben auf der Fahrkarte recht groß, wie jeder Bahnreisende weiß, der sich einmal über die Gültigkeit einer Platzreservierung gestritten hat. Übrigens sind Platzreservierungen nicht Gegenstand der Fahrkartenkontrolle, wohl aber Fahrräder, die nur teilweise im Nahverkehr ähnlich wie bei Mitnahmeregelungen kostenlos befördert werden. In der ersten Wagenklasse wird auch kontrolliert, ob die Fahrkarte zum Aufenthalt in dieser Klasse berechtigt.

Bestimmte Zeitkarten erlauben (zu verkehrsarmen Zeiten) das kostenlose Mitnehmen von (z. B. bis zu vier) Personen. Hierbei müssen die Mitgenommenen einem Kontrolleur zu Beginn der Kontrolle genannt werden; der Versuch, einen erwischten Schwarzfahrer auf der eigenen Zeitkarte mitzunehmen, kann als Beihilfe zum Betrug gewertet werden. Wenn die Mitnahmeregelung bei unterschiedlichen Fahrten auf unterschiedliche Personen angewendet wird, könnte das Wochenendticket der Deutschen Bahn genutzt werden, um andere Fahrgäste während vieler Fahrten eines Wochenendes (gegen Entgelt) mitfahren zu lassen. Derzeit muss nur der Name eines Fahrgastes auf dem Wochenendticket als Maßnahme gegen seine Weitergabe eingetragen werden.

Während Einzel- und Mehrfachfahrkarten unabhängig vom Inhaber gelten, ist für eine vollständige Kontrolle personenbezogener Zeitkarten eine Identitätsüberprüfung des Fahrgastes nötig. Für solche aufwändigeren Kontrollen gab es neben regelmäßig kontrollierenden Schaffnern einen stichprobenartig eingesetzten Fahrkartenprüfdienst, der zusätzlich zur Fahrkarte ein Identitätsdokument (Personalausweis) sowie bei bestimmten Fahrkarten einen Studentenausweis kontrolliert. Heute wird die Identitätskontrolle vereinfacht durch Anbringen eines Fotos auf den Zeitfahrkarten oder sie wird sogar überflüssig durch Einführung übertragbarer Zeitkarten.

Online-Tickets, die sich Fahrgäste (nach Kauf im Internet) vor der Fahrt selbst ausdrucken können, sind zur Vermeidung der Mehrfachnutzung durch Mehrfachausdrucken nicht nur auf eine bestimmte Person, sondern auch auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Die entsprechend komplexe Kontrolle erfolgt hierbei bereits weitgehend automatisch durch Einlesen der personenbezogenen BahnCard, Kreditkarte oder Maestro-Card (Voraussetzung für diese Form des Fahrkartenkaufs) und Scannen des 2D-Barcodes auf der Fahrkarte. Mit dem hierfür nötigen Kontrollautomaten kann der Schaffner auch Fahrkarten verkaufen, er ist sozusagen auch ein tragbarer Fahrkartenautomat. Statt ausgedruckt kann der Strichcode auch per SMS auf das Mobiltelefon des Fahrgastes übermittelt und bei der Kontrolle dort angezeigt werden. (Siehe auch Fahrkarte#Moderne Fahrkartentypen.)

Kann ein Schwarzfahrer seine Identität nicht nachweisen, so muss am Ausstiegspunkt die Polizei zur Feststellung der Identität hinzugezogen werden; mitunter muss der Schwarzfahrer zu diesem Zweck an anderer Stelle aussteigen als geplant. Insbesondere bei Kindern, die ohne erwachsene Begleitung reisen, wirft eine solche Maßnahme Probleme auf, die mit der Aufsichts- und Fürsorgepflicht zu tun haben (siehe hierzu auch Beförderungserschleichung#Rechtliche Situation bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland). Bei der Überprüfung durch die Polizei könnten weitere Sachverhalte aufgedeckt werden, wenn die Person polizeilich gesucht oder ohne Aufenthaltserlaubnis ist.

Fahrkarten werden auch zur Erhebung statistischer Daten über die Fahrgäste in einem Verkehrsmittel, allerdings auf freiwilliger Basis, „kontrolliert“; in diesen Fällen geht es aber ausdrücklich nicht um die Ergreifung von Schwarzfahrern, und sie haben keine Konsequenzen zu fürchten.

Entwertung

Eine Fahrkarte kann bei einer Kontrolle nicht einbehalten werden, wenn sie im weiteren Verlauf der Fahrt nochmals kontrolliert werden muss, sei es in einem anderen Zug oder nach einem Personalwechsel im selben Zug. Deshalb, oder weil sie noch beim Fahrgast verbleiben soll, wird durch Entwertung sichergestellt, dass eine Fahrkarte nicht noch für eine weitere Fahrt nach Ablauf ihrer Gültigkeit genutzt werden kann. Nicht nötig ist eine Entwertung, wenn die Fahrkarte bereits genaue Angaben über die Fahrt enthält, für die sie gültig ist, wie z. B. das Online-Ticket.

Entwertung durch Zangenabdruck

Die einfachste Form der Entwertung ist das Einreißen oder Lochen der Fahrkarte, während das Abreißen eines speziell dafür perforierten Teils (Abriss) schon mehrere Stufen der Entwertung ermöglicht:

  • Eine Rückfahrkarte kann zwei Abrisse für Hin- und Rückfahrt haben.
  • Ein Abriss kann anzeigen, dass eine Fahrkarte zum vollen Preis verkauft wurde; im Falle einer Ermäßigung wird dieser beim Verkauf abgerissen, so dass ein späterer Kontrolleur die Ermäßigung erkennen und ihre Berechtigung (durch Schülerausweis) überprüfen kann.

Noch mehr Information geht aus einer Entwertung hervor, die durch einen Entwerterstempel (Selbstentwertung durch den Fahrgast) oder Zangenabdruck (durch einen Schaffner) vorgenommen wurde. Das darin enthaltene Datum ist zugleich der Beginn der Gültigkeit, und die Fahrkarte gilt von da an eine bestimmte Zeitspanne (etwa zwei Tage für eine Zugreise). In Verkehrsverbünden, deren Tarifgebiet in Zonen (oder „Waben“) eingeteilt ist, legt der Ort des Stempels auch die räumliche Gültigkeit fest (beispielsweise drei Zonen inkl. der Einstiegszone).

Streifenkarten sind Mehrfachfahrkarten mit z. B. 20 Streifen, wovon beim Einstieg eine gewisse Anzahl abgestempelt werden muss. Auf diese Weise wird die Höhe des gezahlten Beförderungsentgeltes durch die Position des Entwertungsstempels festgelegt, die Steifen werden sozusagen wie Bargeld verbraucht.

Fahrkartenkontrollen in der Literatur

Situationen, in denen ein Fahrgast einem (vermeintlichen oder wirklichen) Schwarzfahrer bei einer Fahrkartenkontrolle zur Seite springt, finden sich u. a. im Kinderroman Emil und die Detektive[10] und im Film Bitter Moon. Im Roman Fünf falsche Fährten von Dorothy Sayers beruht ein Alibi auf der Fälschung von Zangenabdrücken der Fahrkahrtenkontrolleure im Zug.

Wohl wegen der vielen strittigen Fragen ranken sich um die Fahrkartenkontrolle einige Erzählungen, die als „moderne Mythen“ gelten können, so in Büchern von Rolf Wilhelm Brednich die Mythen „Der Punker in der U-Bahn“[11] und „Bimbo“[12]. Beide Ideen (Aufessen der Fahrkarte und Ausländerfeindlichkeit) finden sich kombiniert im Kurzfilm Schwarzfahrer; eine Strophe über „Bimbo“ ist auch enthalten in einem Lied der Gebrüder Blattschuss aus den 1980er-Jahren.

Die wohl berühmteste Filmszene stammt aus dem US-amerikanischen Film Indiana Jones und der letzte Kreuzzug. Als der Protagonist in einem Zeppelin nach einem Faustkampf einen seiner Nazi-Verfolger aus dem Fluggerät wirft, wirken die restlichen Fahrgäste eingeschüchtert. Um die Situation zu beruhigen, gibt sich Jones als Fahrtkartenkontrolleur aus, der einen Schwarzfahrer aus dem Transportmittel entfernt hat. Eine Persiflage der Szene gab es im Film Dogma an Bord eines Zuges.

Einzelnachweise

  1. a b Zum Bordpreis bei der Deutschen Bahn siehe Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG, 3.9 Erhöhter Fahrpreis, Bordpreis
  2. Zum Bordpreis bei den ÖBB siehe ÖBB Personentarif, II.9 Ausgabe der Fahrausweise im Zug, Bordpreis
  3. Zur Situation bei den SBB siehe Allgemeiner Personentarif, 6 Reisende ohne gültigen Fahrausweis
  4. Zur Rechtslage in Deutschland siehe Juristisches Repititorium an der Universität Marburg, Beispiel auf S. 2
  5. Siehe hierzu auch SBB-Personentarif, 8 Unregelmässigkeiten
  6. Katja Timmerberg: Analyse empirischer Daten zu §265a StGB: Erschleichen von Leistungen – „Schwarzfahren“, S. 17
  7. Meldung im Westfalen-Blatt
  8. a b DB-Beförderungsbedingungen, 2.3 Entwertungspflicht für Fahrkarten
  9. DB-Beförderungsbedingungen, 2.2 Fahrkarte Anfangsstrecke
  10. Erich Kästner: Emil und die Detektive, S. 72ff (sechstes Kapitel). Berlin: Cecilie-Dressler-Verlag 1201975, ISBN 3-7915-3012-7
  11. Rolf Wilhelm Brednich: Die Spinne in der Yucca-Palme, Geschichte Nr. 24. München: C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung 1990, ISBN 3-406-57037-2
  12. Rolf Wilhelm Brednich: Die Ratte am Strohhalm, Geschichte Nr. 19. München: C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung 1996, ISBN 3-406-39256-3
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