Amt Babenhausen

Amt Babenhausen

Das Amt Babenhausen ist eine historische Verwaltungseinheit der Grafschaften Hanau, Hanau Lichtenberg, der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und des Großherzogtums Hessen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Herkunft

Adelheid von Münzenberg, Tochter Ulrichs I. von Münzenberg, heiratete noch vor 1245 (das genaue Jahr ist nicht überliefert) Reinhard I. von Hanau. Als Heiratsgut brachte sie unter anderem das Amt Babenhausen mit, das seitdem zu Hanau gehörte. Hauptort des Amtes war die Stadt Babenhausen.

In der Grafschaft Hanau

1275 leisteten Boppo und Rudolph von Wertheim, die offensichtlich Anteile am Schloss Babenhausen hatten, darauf zugunsten von Reinhard I. und Adelheid Verzicht.

1372 wurde das Amt Babenhausen dem König von Böhmen als Lehen aufgetragen. Das bedeutete, dass Hanau sein Eigentum an dem Amt auf Böhmen übertrug und Böhmen sogleich Hanau wieder damit belieh. Eine solche Rechtsverschlechterung konnte z.B. mit einer Geldzahlung oder Rechten an anderer Stelle ausgeglichen werden. Das Interesse Böhmens an diesem Lehen bestand darin, dass der König von Böhmen, der ja zugleich Kurfürst des Deutschen Reiches war, etwa eine Tagesreise vom Ort der Wahl (und später auch der Krönung) der deutschen Könige, in Frankfurt a. M., einen befestigten Platz erhielt. Dies war für eine sichere Reise zwischen Prag und Frankfurt wichtig.

Als hanauische Lehen an die Herren von Groschlag waren die Dörfer Hergershausen und Sickenhofen aus dem Amt Babenhausen vergeben, damit aber auch nicht mehr Bestandteil des Amtes.

Harpertshausen, Kleestadt, Langstadt und Schlierbach kamen 1521 aus dem aufgelösten Kondominat Umstadt an das Amt Babenhausen.

Das Amt Babenhausen stellt das „Scharnier“ zwischen der Grafschaft Hanau-Münzenberg und der Grafschaft Hanau-Lichtenberg dar: 1458 wurde dem Onkel des erst 4 Jahre alten „regierenden“ Grafen Philipp I., dem Jüngeren, dem Grafen Philipp I., dem Älteren, entgegen der Primogeniturordnung des Hauses, gestattet zu heiraten, weil die Familie befürchtete, dass Philipp der Jüngere sterben könnte, bevor er einen Nachfolger zeugen konnte, der die Familie fortsetzte und sein Onkel dann vielleicht zu alt wäre, um noch Nachkommen zu zeugen. Damit Philipp der Ältere heiraten konnte, musste er entsprechend ausgestattet werden. Dazu wurde aus dem Amt Babenhausen für ihn eine Sekundogenitur gebildet, und er konnte anschließend durch Heirat und Erbschaft (1480) einen Teil der Herrschaft Lichtenberg im Elsaß erwerben. Dies war der Grundstock für die Grafschaft Hanau-Lichtenberg. Die Stammlande führten zur Unterscheidung den Namen Hanau-Münzenberg.

Das Ende der Grafschaft Hanau

Als der Nachlass des Grafen Friedrich Casimir von Hanau zwischen dessen Erben, Graf Johann Reinhard III. und seinem älteren Bruder, Graf Philipp Reinhard, 1686 geteilt wurde, kam das Amt Babenhausen, später endgültig besiegelt durch einen Vertrag im Jahre 1691, zum Hanau-Münzenberger Landesteil.

Diese Stellung des Amts Babenhausen zwischen dem Hanau-Münzenberger und dem Hanau-Lichtenberger Landesteil führte schon im Vorfeld des Aussterbens des Hanauer Grafenhauses 1736 zum Streit zwischen den Erben der Grafschaft Hanau-Münzenberg, den Landgrafen von Hessen-Kassel, und den Erben der Grafschaft Hanau-Lichtenberg, den Landgrafen von Hessen-Darmstadt. Umstritten war, in welchen Erbteil das Amt Babenhausen nun fiel.

Johann Reinhard III. versuchte, die Position seiner Tochter Charlotte, die mit dem Erbprinzen Ludwig (VIII.) von Hessen-Darmstadt verheiratet gewesen war, und seines hessen-darmstädtischen Enkels, Erbprinz Ludwig IX. zu stärken. Hessen-Kassel erschien in dieser Frage zunächst auch kooperationsbereit. Darüber wurden verschiedene Vereinbarungen in den Jahren 1714, 1718 und 1720 geschlossen.

Jedoch bewirkte der Regierungsantritt des Landgrafen Friedrich I. 1730 in Hessen-Kassel eine Wende der Politik. Zunächst sicherte sich Landgraf Friedrich I. seine Hanauer Erbanwartschaft durch hessisches Militär (Buchsweiler Punktation vom 17. April 1730), das er nach Hanau verlegte, welches allerdings zu Lebzeiten des Grafen Johann Reinhard III. auf diesen vereidigt war. Um die Bindung des regierenden Landgrafen an die Zusagen aus den Verträgen von 1714, 1718 und 1720 zu umgehen, verzichtete Landgraf Friedrich I., der in Personalunion zugleich König von Schweden war und in Stockholm residieren musste, im Voraus zu Gunsten seines Bruders, des späteren Landgrafen Wilhelm VIII. von Hessen-Kassel, auf die Hanauer Erbanwartschaft. Seitens Hessen-Kassel behauptete man nun, die Verträge von 1714, 1718 und 1720 bänden nur den regierenden Landgrafen. Wilhelm (VIII.) dagegen könne nun unbelastet durch die Verträge und aufgrund des Erbvertrages von 1643 erben, was nach Meinung Hessen-Kassels auch das Amt Babenhausen einschloss.

Die Erben

Nach dem Tod des Grafen Johann Reinhard III. von Hanau kam es fast zu einer kriegerischen Auseinandersetzung, als Hessen-Darmstadt die Orte Dietzenbach, Schaafheim und Schlierbach, und Hessen-Kassel mit dem ja schon sorgsam in Hanau stationierten Militär, den Rest des Amtes besetzte.

Die Auseinandersetzung konnte erst nach einem langjährigen Rechtsstreit vor den höchsten Reichsgerichten, der 1771 durch einen Vergleich, dem sogenannten Partifikationsrezess, beendet werden. Danach fielen an Hessen-Darmstadt die Orte Altheim, Dietzenbach, Harpertshausen, Schaafheim und Schlierbach. Hessen-Darmstadt gliederte diese Orte seinem Amt Schaafheim ein. Damit kamen sie in der Folge 1807 an Frankreich, 1810 an das Großherzogtum Frankfurt und fielen 1813 wieder an das Großherzogtum Hessen-Darmstadt zurück und zwar zusammen mit den zuvor hessen-kasselischen Teilen. Hessen-Kassel hatte aus den Teilen des Amtes, die es aus dem Vergleich erhalten hatte, das Amt Babenhausen zuvor neu formiert.

Nachdem nun das gesamte ehemalige Amt Babenhausen nun zum Großherzogtum gehörte, wurde es (außer den Orten Kleestadt und Langstadt) 1821 zum Landratsbezirk Seligenstadt geschlagen und gehörte zum Bezirk des Amtsgerichtes Steinheim. 1835 wurde das Amtsgericht ebenfalls nach Seligenstadt verlegt. Schon 1832 wurden die Landkreise Seligenstadt und Offenbach zum Kreis Offenbach zusammengelegt. 1852 kamen dann Babenhausen, Harreshausen, Sickenhofen und Hergershausen zum Landkreis Dieburg.

Bestandteile

Zum Amt Babenhausen zählten also – zum Teil auch nur zeitweilig – die Orte und Gebiete:

Herrschaft Babenhausen

Die Herrschaft Babenhausen ist nicht identisch mit dem gleichnamigen Amt. Zwar wurde die Herrschaft Babenhausen von Babenhausen aus verwaltet, zu ihr gehörten aber eine Reihe von Rechten, Berechtigungen und Anteilen in der Umgebung, die nicht zum Amt Babenhausen gerechnet wurden.

Hauptartikel: Herrschaft Babenhausen

Babenhäuser Mark

Bestandteil des Amtes Babenhausen, aber mit besonderer Rechtsstellung ausgestattet, die in einem Märkerweistum von 1355 zusammengefasst war, ist die Babenhäuser Mark. Zu ihr zählten:

  • Altdorf
  • Babenhausen
  • Eppertshausen
  • Harreshausen
  • Hegershausen
  • Hildenhausen (Wüstung)
  • Langenbrücken (Wüstung)
  • Sickenhofen

„Obermärker“, also Vorsteher dieser Markgenossenschaft, waren der Graf von Hanau, der Senior der Herren von Groschlag und der Abt des Klosters Seligenstadt. Das Märkerding trat einmal im Jahr auf dem Marktplatz von Babenhausen zusammen. Auch das Markgericht trat einmal im Jahr zusammen. Die Babenhäuser Mark wurde 1818 aufgelöst.

Literatur

  • Regenerus Engelhard: Erdbeschreibung der Hessischen Lande Casselischen Antheiles mit Anmerkungen aus der Geschichte und aus Urkunden erläutert . Teil 2. Cassel 1778. ND 2004, S. 806ff.
  • Ludwig Ewald: Historische Übersicht der Territorialveränderungen der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und des Großherzogthums Hessen . Darmstadt 1862, S. 452-456.
  • Max Herchenröder: Babenhausen. Die Kunstdenkmäler in Hessen, Landkreis Dieburg. Darmstadt 1940.
  • H.H. Hofmann: Karl IV. und die politische Landbrücke von Prag nach Frankfurt . In: Zwischen Frankfurt und Prag. 1963.
  • Günther Keim: Eine Skizze der Verwaltungs- und Gerichtsstruktur des Dieburger Landes in den letzten 200 Jahren. In: Festschrift des Amtsgerichts in Dieburg anläßlich des 75jährigen Bestehens und der Einweihung des Gerichtsneubaus. Pfungstadt 1981, S. 21ff.
  • Kreissparkasse für den Landkreis Dieburg in Groß-Umstadt (Hrsg.): Der Landkreis Dieburg. Landschaft, Geschichte, Kunst, Verwaltung, Wirtschaft. Zum 125jährigen Bestehen. 1960.
  • Christian Leonhard Leucht: Europäische Staats-Canzley, Bd. 72-92.
  • Fried Lübbecke: Hanau Stadt und Grafschaft , S. 72ff
  • Wilhelm Müller: Schicksale des Amtes Babenhausen während des Dreißigjährigen Krieges. Babenhausen 1934.
  • Peter Murmann: Groschlag und Hanau – eine Quelle des 18. Jahrhunderts zu den Hanauischen Lehen der Familie Groschlag von Dieburg = Dieburger kleine Schriften 10/1992.
  • Regina Schäfer: Die Herren von Eppstein = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau. Wiesbaden 2000, S. 369, 394.
  • Arthur B. Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Gießen 1893, insb. S. 33, Anm. 104.
  • Helmut Walter: Altheim - Harpertshausen - Babenhausen und die Gayling von Altheim . Altheim 1987.
  • Richard Wille: Die letzten Grafen von Hanau-Lichtenberg . Hanau 1886.
  • Georg Wittenberger: Stadtlexikon Babenhausen. Babenhausen 1995.

Einzelnachweise

  1. Wird nur genannt in einem Notariatsinstrument über die Besitzergreifung von Orten im Amt Babenhausen durch Hessen-Kassel (Auszug), abgedruckt in: Johann Adam Kopp: Wohlbegründete Gegen-Deduction von der wahren Beschaffenheit des hanauischen Primogenitur-Rechts, und darauf mit fundirten hessen-casselischen Erb-Folge in der Graffschaft Hanau-Müntzenberg überhaupt, und dem Babenhausen, wie auch der Mobilar-Verlassenschafft insbesondere, samt deren rechtmäßig ergriffenen Possession, wobey zugleich die hessen-darmstädtische also genante documentirte facti species, nebst denen, über die diesseitige beyde Impressa sub Rubr. unwiderlegliche Gründe etc. und in Rechten gegründete Ursachen etc. gemachte Glossen grundausführlich refutiret werden. Marburg 1737, S. 164ff. Es handelt sich wohl um einen Fehler. Der Ort wird ansonsten nicht genannt und ist nicht zu identifizieren.

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