- Ausschuss der Regionen
-
Der Ausschuss der Regionen (AdR), der 1992 (erste Sitzung 1994) durch den Vertrag von Maastricht errichtet wurde, ist ein beratendes Organ aus 344 Vertretern regionaler und kommunaler Gebietskörperschaften Europas. Durch ihn soll gewährleistet werden, dass diese ihren Standpunkt zur Politik der EU einbringen können und, dass regionale und lokale Identitäten und Vorrechte respektiert werden. Im April 2009 hat der Ausschuss seine Rolle im Politischen System der Europäischen Union in einer Grundsatzerklärung[1] dargestellt.
Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben des AdR sind in den Art. 300 sowie 305 bis 307 AEUV geregelt. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden zusätzliche fünf Bereiche der verbindlichen Konsultation aufgenommen. Zudem wurde festgelegt, dass ein Mitglied des AdR nicht gleichzeitig Mitglied des europäischen Parlaments sein darf. Der Vertrag von Lissabon gibt dem AdR das Recht, wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gegen Rechtsakte vor dem Europäischen Gerichtshof Klage zu erheben, wenn der AdR im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens anzuhören war[2].
Von Februar 2008 bis 2010 wurde der Ausschuss der Regionen von dem ehemaligen Ministerpräsident von Flandern, Luc Van den Brande, geleitet. Seit Februar 2010 ist die Italienerin Mercedes Bresso Präsidentin des AdR. Die Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Der AdR hat nur eine beratende Funktion, trifft also keine verbindlichen Entscheidungen. Er muss aber im Rahmen der Rechtsetzungsverfahren bei Fragen angehört werden, die die kommunale und regionale Verwaltung betreffen. Deshalb ist der AdR die Stimme der Kommunen (Gemeinden und Städte) und der Regionen (zum Beispiel der deutschen Bundesländer) in der EU und nimmt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission für neue Rechtsvorschriften der EU Stellung. Jährlich finden fünf Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen statt, in denen seine allgemeine Politik festgelegt wird und die Stellungnahmen verabschiedet werden. Diese fünf Sitzungen und die Stellungnahmen werden von sechs Fachkommissionen vorbereitet, auf die sich die AdR-Mitglieder verteilen:
- Fachkommission für territoriale Kohäsionspolitik (COTER: Vorsitzender: Michel Delebarre, Bürgermeister von Dunkerque (FRA)
- Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik (ECOS): Vorsitzender: Arnoldas Abramavicius, Bürgermeister der Gemeinde Zarasai und Mitglied des Gemeinderats (LT)
- Fachkommission für Umwelt, Klimawandel und Energie (ENVE): Vorsitzender: Ilmaar Reepalu, Mitglied des Stadtrates von Malmö (SE)
- Fachkommission für Bildung, Jugend, Kultur und Forschung (EDUC): Vorsitzender: Alin Adrian Nica, Bürgermeister von Dudeştii Noi (RO)
- Fachkommission für Natürliche Ressourcen (NAT): Vorsitzender: G. Papastergiou (GR)
- Fachkommission für Unionsbürgerschaft, Regieren, institutionelle Fragen und Außenbeziehungen (CIVEX): Luc Van den Brande, Vorsitzender der Flämisch-Europäischen Verbindungsstelle
Weiterhin wurde eine Fachkommission geschaffen um auf Haushaltsfragen stärker einwirken zu können:- Fachkommission für Finanzielle und Verwaltungsangelegenheiten (CFAA)
Mitglieder
Der AdR setzt sich aus 344 Mitgliedern zusammen, die sich auf die Mitgliedstaaten der EU ungefähr nach der Größe der Bevölkerung verteilen. In Artikel 300, Abs. 5 des AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird hinsichtlich der Zusammensetzung des AdR erstmals Bezug auf die demographische Entwicklung in der EU genommen.
Anzahl der Mitglieder Staaten 24 Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich 21 Polen, Spanien 15 Rumänien 12 Belgien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Tschechien, Ungarn, Bulgarien 9 Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei 7 Estland, Lettland, Slowenien 6 Luxemburg, Zypern 5 Malta Die Mitglieder des AdR sind Kommunal- und Regionalpolitiker wie zum Beispiel Abgeordnete aus Landtagen, kommunale Ratsmitglieder, Bürgermeister von Städten und auch Ministerpräsidenten aus den deutschen Bundesländern.
Vorgeschlagen werden die Mitglieder des AdR von den Regierungen der EU-Mitgliedsländer. Meist wird die Liste der Mitglieder von der ganzen Regierung oder von einem Regierungsmitglied (meist dem Innen- oder Außenminister, in manchen Fällen auch vom Regierungschef) erstellt. Subnationale Akteure sind generell in den Prozess der Aufstellung einer solchen Liste integriert, aber nur in den föderalen Staaten (Belgien, Deutschland und Österreich) besteht dafür eine gesetzliche Basis. Die Kriterien für die Aufnahme sind geographischer und politischer Natur, d.h. es wird darauf geachtet, dass die Mitglieder aus verschiedenen Landesteilen kommen und die Parteienlandschaft widerspiegeln. Solche Kriterien sind überall von belang, wenngleich in den Niederlanden, Irland und Italien nicht ausdrücklich festgeschrieben. In Finnland und den Niederlanden wird auch auf Genderkriterien geachtet.
In Artikel 14 des 4. Gesetzes vom 12. März 1993 (welches 2009 geändert wurde) über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union wurden die Kompetenzen für die Bestimmung der deutschen AdR-Delegation festgelegt. In Deutschland übernimmt die Bundesregierung die Vorschläge der Landesparlamente. Jedes Bundesland erhält einen Sitz und weitere fünf Sitze rotieren nach dem Kriterium der Bevölkerungszahl. Die verbliebenen drei Sitze stehen den drei kommunalen Spitzenverbänden Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB), Deutscher Städtetag (DST) und Deutscher Landkreistag (DLkrT) zu. In Österreich hat jedes Bundesland einen Sitz und die drei verbliebenen Sitze gehen an lokale Vertreter (Gemeinde- und Städtebund). In Belgien gehen alle 12 Sitze an die Regionen oder Gemeinschaften. Sechs (5) Sitze gehen an die Region Flandern, vier (3) an die Region Wallonien, zwei an die Hauptstadtregion Brüssel. Der Sitz für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens wird abwechselnd von der französischen bzw. flämischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. In den zentralistischen Staaten sind die Regionen tendenziell weniger gut repräsentiert, hier gehen mehr Sitze an lokale Vertreter.
Ernannt werden die Mitglieder dann durch den Rat der EU aufgrund der Vorschläge der Mitgliedstaaten. Seit dem Vertrag von Nizza erfolgt die Ernennung mit qualifizierter Mehrheit (vorher: Einstimmigkeit). Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre (Art. 305 AEUV), wobei eine Wiederernennung möglich ist. In ihrer Arbeit sind sie an keine Weisungen gebunden, sie agieren daher (theoretisch) politisch völlig unabhängig.
Seit dem Vertrag von Nizza müssen die Mitglieder außerdem ein Wahlmandat der von ihnen vertretenen Gebietskörperschaft innehaben oder einer gewählten Versammlung gegenüber politisch verantwortlich sein.
Literatur
- Otto Schmuck: Ausschuss der Regionen. In: Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Jahrbuch der Europäischen Integration. Nomos, 2009, ISBN 978-3-8329-4478-0. 1.
- Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Ausschuss der Regionen. In: Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration. 9. Auflage Auflage. Nomos, 2009, ISBN 978-3-8329-4478-0. 1.
- Leitermann, Walter: Streit über künftige Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen: Ausschuss unfähig zur Reform. In EUROPA Kommunal. Ausgabe 6/2010
Weblinks
- Offizielle Website
- Netz für Subsidiaritätskontrolle des Ausschusses der Regionen
- Ausschuss der Regionen. Europäische Bewegung Deutschland, 27.01, abgerufen am 27.01.
- Artikel von Walter Leitermann Streit über künftige Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen: Ausschuss unfähig zur Reform. Abgerufen am 31.01.
Einzelnachweise
- ↑ Grundsatzerklärung zu den Aufgaben des Ausschusses der Regionen
- ↑ vgl. Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Kategorien:- Ausschuss der Regionen
- Nebenorgan der Europäischen Union
Wikimedia Foundation.