- Zollgebiet der Europäischen Union
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Das Zollgebiet der Europäischen Union ist der Teil des völkerrechtlichen Gebietes der Europäischen Union und einiger weitere Gebiete, in denen das Zollrecht der Europäischen Union gilt.
Dieses Gebiet ist in Art. 3 Zollkodex abschließend definiert.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 3 ZK
- Zum Zollgebiet der Union gehören:
- das Gebiet des Königreichs Belgien;
- das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;
- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);
- das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;
- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von Saint-Pierre und Miquelon und von Mayotte;
- das Gebiet der Griechischen Republik;
- das Gebiet Irlands;
- das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganersees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Lavena Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;
- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;
- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;
- das Gebiet der Republik Österreich;
- das Gebiet der Portugiesischen Republik;
- das Gebiet der Republik Finnland;
- das Gebiet des Königreichs Schweden;
- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man;
- das Gebiet der Tschechischen Republik;
- das Gebiet der Republik Estland;
- das Gebiet der Republik Zypern;
- das Gebiet der Republik Lettland;
- das Gebiet der Republik Litauen;
- das Gebiet der Republik Ungarn;
- das Gebiet der Republik Malta;
- das Gebiet der Republik Polen;
- das Gebiet der Republik Slowenien;
- das Gebiet der Slowakischen Republik;
- das Gebiet der Republik Bulgarien;
- das Gebiet Rumäniens.
- Mit Rücksicht auf das diesbezügliche Abkommen gilt trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik als zum Zollgebiet der Europäischen Union gehörend auch das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Journal Officiel de la République francaise vom 27. September 1963, S. 8679).
- Zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der in Absatz 2 genannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gemäß Absatz 1 sind.
Zollunion mit der EU
Andorra, die Republik San Marino und die Türkei gehören nicht zum Zollgebiet und auch nicht zur EU. Es besteht jedoch zwischen der EU und jedem dieser Länder eine Zollunion.
Weiterführende Informationen
Siehe auch
- Zollgebiet
- Zollunion
- Schweizer Zollgebiet
- Spezielle Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Europarecht
- Zollpolitik
- Zum Zollgebiet der Union gehören:
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