Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen

Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen

Mit Wirkung vom 1. April 1937 wurde das Gebiet Hamburgs durch das „Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen“, kurz Groß-Hamburg-Gesetz (erlassen von der Reichsregierung am 26. Januar 1937, RGBl. 1937, S. 91), um die bis dahin preußischen Städte Altona/Elbe, Harburg-Wilhelmsburg und Wandsbek sowie die hamburgische Stadt Bergedorf erweitert, die zum 1. April 1938 Teil der Einheitsgemeinde Hamburg wurden und ihre Selbstständigkeit verloren. Gleichzeitig endete Lübecks territoriale Selbständigkeit.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt des Gesetzes

In einer ersten Stufe kam es zur Vergrößerung des Landes Hamburg durch Gebietsabtretungen aus den benachbarten preußischen (Land-)Kreisen und (kreisfreien) Städten zum Land Hamburg. Gleichzeitig wurden einige hamburgische Exklaven an Preußen abgetreten. In einem zweiten Schritt wurde am 1. April 1938 aus dem mehrere Gemeinden und Städte umfassenden Land Hamburg die einheitliche Stadt bzw. der Stadtstaat „Hansestadt Hamburg“.

Gebietsgewinne Hamburgs

Grenzstein zwischen Altona und Hamburg von 1896, der heute noch in der Brigittenstraße, nun im Stadtteil St. Pauli, gepflastert ist.

Zur Eingemeindung gelangten im Einzelnen:

  • die bereits früher zu Lübeck (bis 1868) und Hamburg gehörende Stadt Bergedorf

Diese Zusammenfassung zur einheitlichen, jetzt genannten „Hansestadt Hamburg“ wurde zum 1. April 1938 wirksam. Bis dahin blieben die auf Hamburg übergegangenen Städte und Gemeinden selbständig innerhalb des Landes Hamburg. Mit der Einführung der offiziellen Bezeichnung der „Hansestadt Hamburg“ sollte auch die Erinnerung an Hamburgs früheren Status als Freie Reichsstadt getilgt werden, der sich in dem Namen der „Freien und Hansestadt“ konserviert hatte.

Gebietsabtretungen Hamburgs

Im Tausch dafür gingen das

und die Exklaven

an die damals noch preußischen Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover.

Gebietsänderungen in Schleswig-Holstein und Oldenburg

Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz verlor auch Lübeck seine territoriale Eigenständigkeit und wurde zu einem Teil von Schleswig-Holstein. Der oldenburgische Landesteil Lübeck, das ehemalige Fürstbistum Lübeck/Fürstentum Lübeck, kam als Kreis Eutin ebenfalls zu Schleswig-Holstein.

Die preußische Stadt Wilhelmshaven und die oldenburgische Stadt Rüstringen wurden zur oldenburgischen Stadt Wilhelmshaven vereinigt.

Die oldenburgische Exklave um Birkenfeld (Nahe) wurde der preußischen Rheinprovinz als neuer Landkreis Birkenfeld zugeordnet.

Die mecklenburg-strelitzschen Exklaven in Schleswig-Holstein wie der Domhof in Ratzeburg und einige Gemeinden wurden in den Kreis Herzogtum Lauenburg integriert.

Die Lübecker Exklaven in Schleswig-Holstein wurden Bestandteil der Kreise Eutin und Herzogtum Lauenburg.

Gebietsänderungen in Mecklenburg

Mecklenburg erhielt die Lübecker Exklaven dort im Tausch gegen seine Exklaven im Kreis Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein.

Verwaltungsgliederung innerhalb des Landes Hamburg

Zwischen 1937 und 1943 kam es zu einer schrittweisen Veränderung der inneren Gliederung Hamburgs:

  • 1. April 1937 – 31. März 1938: fünf selbstständige Städte (Hamburg, Altona, Harburg-Wilhelmsburg, Wandsbek und Bergedorf) sowie der Landkreis Hamburg mit 44 Gemeinden
  • 1. April 1938 – 31. März 1939: ein Stadt- (Hansestadt Hamburg) und ein Landbezirk Hamburg
  • 1. April 1939 – 14. November 1943: Aufteilung in 10 Kreise, von denen 5 ausschließlich zum Stadtbezirk, die 5 anderen teils zum Stadt-, teils auch zum Landbezirk Hamburg gehörten
  • 15. November 1943 bis zur Neugliederung nach dem Zweiten Weltkrieg durch das Bezirksverwaltungsgesetz vom 21. September 1949: Aufteilung in 6 Kreise, die in insgesamt 23 Ortsämter gegliedert waren

Zudem kam es in diesem Rahmen zu einer Veränderung von Stadtteilgrenzen, die im Wesentlichen an die Grenzen zwischen den NSDAP-Distrikten angeglichen wurden; als Beispiel sei auf den „Gebietstausch“ zwischen Altona-Altstadt (Verlust der östlichen Gebiete bis zur Großen Freiheit und am Schulterblatt) und Sankt Pauli (Verlust der Gebiete um Pinnasberg und St.Pauli-Kirche) verwiesen.

Historische Einordnung

Mit dieser Gebietsbereinigung wurde offiziell der Status der ehemals einflussreichen Freien- und Hansestadt Lübeck zu Gunsten von Hamburg geändert. Während in der Hansezeit Lübeck die wirtschaftlich und politisch stärkste Stadt zwischen Nord- und Ostsee war, gewann Hamburg in den Jahrhunderten danach immer mehr an Einfluss, da sich der wirtschaftliche Schwerpunkt von der Ostsee an die Nordsee verschob.

Revisionsbemühungen

Nach 1945 gab es ernsthafte Versuche, die Folgen des Gesetzes zumindest teilweise zu revidieren und den ehemals selbstständigen Städten eine größere Autonomie zu sichern: Insbesondere in Harburg und Altona wurden solche Forderungen laut und waren dort überaus populär; außerdem deckten sie sich mit den Zielen der britischen Besatzungsmacht nach einer stärkeren Dezentralisierung. Für Harburg wurde im Sommer 1946 ein Ausschuss aus örtlichen und Hamburger Partei- und Gewerkschaftsvertretern eingesetzt, um diesbezügliche inhaltliche Fragen einer Klärung näherzubringen.

Nach der ersten Bürgerschaftswahl am 13. Oktober 1946 trat diese Frage für den Senat aber mehr und mehr in den Hintergrund, in erster Linie unter der Ansage, dass für den Wiederaufbau und die Verbesserung der Lebensverhältnisse in der zerbombten Stadt eine Konzentration aller Kräfte Vorrang genießen müsse.

In diesem Zusammenhang sei auf die ambivalente Haltung der ehemaligen Bürgermeister Walter Dudek (Harburg) bzw. Max Brauer (Altona) hingewiesen, die in ihrer neuen Rolle im Hamburger Senat in dieser Frage eine Stellung bezogen, die ihrer vorherigen diametral entgegengesetzt war. Altonas späterer Bezirksleiter August Kirch hingegen setzte sich noch 1950 dafür ein, wenigstens den historischen Grenzverlauf zwischen Altona und Hamburg wiederherzustellen.

Angesichts der minimalen bezirklichen Eigenständigkeit aufgrund des Verfassungskonstrukts der Einheitsgemeinde Hamburg stoßen Wünsche nach weitergehender Autonomie vor allem in Harburg und Altona (beispielhaft seien die Wählergemeinschaft Harburg und die Initiative Altonaer Freiheit genannt) bis in die Gegenwart lokal auf nennenswerte Zustimmung.

Der Versuch der Wiederherstellung der Eigenstaatlichkeit Lübecks scheiterte 1956 vor dem Bundesverfassungsgericht.

Siehe auch

Groß-Altona-Gesetz, Groß-Berlin-Gesetz, Groß-Wien

Literatur

  • Peter Guttkuhn: Vor 40 Jahren: Als Lübeck „übergeleitet“ wurde; Vaterstädtische Blätter, Lübeck, 28 (1977), S. 135
  • Hartmut Hohlbein (Hg.): Vom Vier-Städte-Gebiet zur Einheitsgemeinde. Altona, Harburg-Wilhelmsburg, Wandsbek gehen in Groß-Hamburg auf; Hamburg 1988
  • Holger Martens: Hamburgs Weg zur Metropole. Von der Groß-Hamburg-Frage zum Bezirksverwaltungsgesetz; Hamburg 2004; ISBN 3-935413-08-4
  • Gerhard Schneider: Gefährdung und Verlust der Eigenstaatlichkeit der Freien und Hansestadt Lübeck und seine Folgen; Lübeck: Schmidt-Römhild, 1986; ISBN 3-7950-0452-7

Weblinks


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