- Reichskonkordat
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Als Reichskonkordat wird der am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossene Staatskirchenvertrag bezeichnet. In ihm wurde das Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und der römisch-katholischen Kirche geregelt. Es wird auch heute noch für die Bundesrepublik Deutschland als gültig betrachtet.
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte
Die Folgen des Kulturkampfes in Preußen, der Sturz der meisten europäischen Monarchien in Folge des Ersten Weltkriegs 1918, die staatliche Neuordnung Europas nach den Pariser Vorortverträgen sowie die Wiedererlangung der staatlichen Souveränität des Vatikans durch die Lateranverträge machten es für die Katholische Kirche notwendig, ihre internationalen Beziehungen neu zu regeln. Die erstmalige umfassende Kodifizierung des lateinischen Kirchenrechts im Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 war ein weiterer Beweggrund, die äußeren Rechtsbeziehungen durch Konkordate mit dem CIC in Beziehung zu setzen. Unter Papst Pius XI. und dessen Kardinalstaatssekretär Pietro Gasparri wurden zahlreiche Konkordate geschlossen, unter anderem mit Lettland 1922, Portugal 1928, Italien 1929 und Österreich 1933.
Nachdem frühere Vereinbarungen über das Verhältnis von Staat und Kirchen im Deutschen Reich durch die Novemberrevolution und die Weimarer Reichsverfassung (WRV) an Geltung verloren hatten, bemühten sich sowohl der Heilige Stuhl als auch Politiker der katholischen Zentrumspartei in den 1920er Jahren wiederholt um den Abschluss eines neuen Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich.
Der Apostolische Nuntius im Deutschen Reich, Eugenio Pacelli (der spätere Papst Pius XII.), konnte auf Länderebene Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) schließen. Auf der Reichsebene scheiterten die Verhandlungen jedoch aus verschiedenen Gründen: Mit den instabilen Reichsregierungen der Weimarer Republik waren einerseits nur schwer längere Verhandlungen zu führen, andererseits weigerten sich alle Regierungen konstant, in der Frage der Konfessionsschulen, des Religionsunterrichts, der Anerkennung ausschließlich kirchlicher Trauungen „in Fällen sittlichen Notstandes“ und der finanziellen Leistungen des Staates an die Kirche nach Artikel 138 der WRV den Forderungen der Kurie entgegenzukommen.
Verhandlungen und Abschluss 1933
Kontaktaufnahme
Schon bald nach der sogenannten Machtergreifung durch die Nationalsozialisten unter Adolf Hitler wurden die Verhandlungen über ein Reichskonkordat wieder aufgenommen. Dass dabei die Initiative von Seiten der deutschen Regierung ausging, ist historisch gesichert. Zweifel bestehen hingegen über den Zeitpunkt der neuerlichen Kontaktaufnahme. Heinrich Brüning berichtet in seinen Memoiren, Hitler und Vizekanzler Franz von Papen hätten bereits Anfang März 1933 dem damaligen Vorsitzenden der Zentrumspartei, Ludwig Kaas, den schnellen Abschluss eines Reichskonkordats angeboten, sollte das Zentrum dem Ermächtigungsgesetz zustimmen.[1]
Die historische Forschung zieht diese Aussagen allerdings vielfach in Zweifel, da Brünings Memoiren aus der Zeit nach seiner Kanzlerschaft mehrmals vom Versuch persönlicher Rechtfertigungen bestimmt sind und sein Verhältnis zu Kaas zusätzlich seit dem Herbst 1931 als schwer zerrüttet gilt. Als Indiz für Brünings Darstellung kann die „Kundgebung der deutschen Bischöfe“ vom 28. März 1933 herangezogen werden, in der das Episkopat die bisher geltenden Warnungen vor der NSDAP relativierte. Dies kann einerseits als Bemühen gedeutet werden, anstehende Konkordatsverhandlungen nicht zu gefährden, andererseits aber auch als bloße Annahme des „unerwarteten Friedensangebotes“[2], das Hitler in seiner Regierungserklärung vom 23. März 1933, in der er den Kirchen ihre Rechte garantiert und das Christentum als „unerschütterliches Fundament des sittlichen und moralischen Lebens unseres Volkes“ bezeichnet hatte[3], den Kirchen gemacht hatte.
Die Verhandlungen
Franz von Papen gab am 2. April 1933 öffentlich bekannt, dass die Reichsregierung den Abschluss eines Konkordats anstrebe. Später (auch schon vor 1945) wies von Papen stets darauf hin, dass dabei die Initiative innerhalb der Reichsregierung von ihm ausgegangen sei. Die Glaubwürdigkeit auch dieser Behauptung ist in der Forschung umstritten, jedoch hat der Heilige Stuhl nach Abschluss des Konkordats 1933 wiederholt unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Initiative auf jeden Fall aus den Reihen der Reichsregierung gekommen sei, ob nun durch von Papen oder ein anderes Mitglied ist nicht geklärt.
Hitler hatte großes Interesse am Abschluss eines Konkordats. Er hoffte, ähnlich den Bestimmungen des italienischen Konkordats von 1929, dadurch den Klerus von parteipolitischer Betätigung fernhalten zu können und über kurz oder lang auch die politische Vertretung der Katholiken im Reich, die Zentrumspartei, ausschalten zu können, wenn sich der Nationalsozialismus als kirchenfreundlich zeige und dadurch verstärkt ins katholische Wählerreservoir eindringen könne.
Die erste Verhandlungsrunde tagte Ostern 1933 im Vatikan. Der neue Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli bot dem deutschen Delegationsleiter von Papen an, im Einklang mit den Bestimmungen des CIC, can. 139 die politischen Betätigungsmöglichkeiten des Klerus so weit einzuschränken, dass sie de facto nur mehr mit einer päpstlichen Dispens möglich gewesen wäre, auf deren Gewährung der Heilige Stuhl weitgehend verzichten wollte. Im Gegenzug sollte das Deutsche Reich der Kirche in der Frage der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts weit entgegenkommen.
Dieses Angebot ging Hitler jedoch nicht weit genug. Er wollte ein generell festgeschriebenes Verbot politischer Betätigung für Kleriker durchsetzen und war dafür bereit, die schulpolitischen Forderungen Pacellis weitgehend zu akzeptieren. Die deutschen Bischöfe intervenierten gegen den vollkommenen Rückzug der Pfarrer aus der politischen Öffentlichkeit und wollten zusätzlich den Schutz der katholischen Verbände berücksichtigt wissen.
Nach offenem Straßenterror der SA gegen den in München stattfindenden Gesellentag des Kolpingwerks am 11. Juni 1933 erschien vor allem die letzte Forderung vordringlich. Die Bischöfe glaubten, nur noch durch die Garantie der katholischen Verbände in einem Konkordat den Verbandskatholizismus vor der Gleichschaltung retten zu können.
An der entscheidenden zweiten Verhandlungsrunde vom 6. bis 8. Juli in Rom nahmen für die katholische Seite neben Pacelli Alfredo Ottaviani, Giovanni Battista Montini, der Freiburger Erzbischof Conrad Gröber als Beauftragter der deutschen Bischöfe und Ludwig Kaas als Vertreter des politischen Katholizismus teil. Auf deutscher Seite waren neben von Papen Dr. Klee, Botschaftsrat der deutschen Botschaft am Heiligen Stuhl, und der Ministerialdirektor im Innenministerium Rudolf Buttmann vertreten.
Der Vertragsabschluss
Die zweite Verhandlungsrunde erarbeitete bis zum 1. Juli den später dann auch beschlossenen Vertragstext. Die deutschen Bischöfe rieten Pacelli zur Annahme, da sie vermutlich fürchteten, die deutschen Katholiken und die katholischen Verbände könnten bei einem Scheitern des Konkordatsabschlusses noch härteren Repressionen unterliegen.
Von Papen holte am 2. Juli Hitlers Zustimmung zum Entwurf ein. Nach der erzwungenen Selbstauflösung von Bayerischer Volkspartei und Zentrumspartei am 4. bzw. 5. Juli entfiel für den Heiligen Stuhl auch eine Rücksichtnahme auf den politischen Katholizismus und so folgte am 8. Juli die Paraphierung durch die Verhandlungspartner.
Noch am selben Tag hob Hitler in einer Verordnung[4] alle Zwangsmaßnahmen gegen katholische Organisationen und Geistliche auf und bestätigte so die Hoffnungen, die die katholische Seite in das Konkordat gesetzt hatte.
Am 20. Juli wurde das Reichskonkordat im Vatikan feierlich von Pacelli und von von Papen unterzeichnet, die Ratifizierung durch das Deutsche Reich erfolgte am 10. September 1933.
Der Vertrag
Das Konkordat regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches und der katholischen Kirche im Reichsgebiet.
Form des Vertrags
Das Konkordat besteht aus drei Teilen.
- Die ausgehandelten Ergebnisse werden in 34 Artikeln festgeschrieben.
- Ein Zusatzprotokoll enthält nähere Bestimmungen zu 13 Artikeln.
- Ein Anhang regelt die Befreiung der Kleriker vom Militärdienst für den Fall der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht. Dieser Anhang blieb zunächst geheim, weil der Versailler Vertrag dem Reich die allgemeine Wehrpflicht verboten hatte.
- Ein vierter Teil sollte die gemäß Artikel 31 geschützten katholischen Organisationen aufzählen und erst später unterzeichnet werden. Dazu kam es aber nicht mehr.
Inhalt des Vertrags
Die wesentlichen Vereinbarungen des Konkordats[5] sind:
- Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion (Artikel 1)
- Fortbestand des Bayerischen Konkordats von 1924, des Preußischen Konkordats von 1929 und des Badischen Konkordats von 1932 (Artikel 2)
- Ein Botschafter des Deutschen Reiches wird beim Heiligen Stuhl residieren, ein päpstlicher Gesandter in der Hauptstadt des Reiches (Artikel 3).
- freie Korrespondenz zwischen dem Heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken (Artikel 4)
- Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte (Artikel 5)
- keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen (Artikel 8)
- Schutz des Beichtgeheimnisses (Artikel 9)
- Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen (Artikel 10)
- Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Artikel 13)
- Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern (Schlussprotokoll zu Artikel 13)
- Recht der Kirche zur freien Besetzung ihrer Ämter, aber staatliches Vetorecht (Politische Klausel) für neu ernannte Bischöfe (Artikel 14)
- Treueeid der Bischöfe: „Vor Gott und auf die Heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande … Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen …“ (Artikel 16)
- Staatsleistungen an die Kirche können nur „im freundschaftlichen Einvernehmen“ abgeschafft werden. (Artikel 18)
- Garantie der katholisch-theologischen Fakultäten. (Artikel 19)
- Selbstbestimmungsrecht der Kirche hinsichtlich der Ausbildung des Klerus (Artikel 20)
- Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. (Artikel 21)
- Katholische Religionslehrer dürfen nur mit Zustimmung des Bischofs eingestellt werden. (Artikel 22)
- Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen (Artikel 23)
- Erlaubnis zur kirchlichen Trauung vor der Ziviltrauung in Todesgefahr und „Fällen sittlichen Notstandes“ (Artikel 26)
- Garantie der Militärseelsorge, die allerdings exemt ist (Artikel 27)
- Verpflichtung des Klerus, „für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes“ zu beten (Artikel 30)
- Katholische Vereinigungen dürfen nur innerhalb staatlicher Verbände tätig werden, außerhalb davon nur für rein religiöse, rein kulturelle und karitative Aufgaben. Welche Verbände das sind, wird später vereinbart. Staatliche Verbände werden religiöses Verhalten nicht behindern. (Artikel 31)
- Keine Mitgliedschaft oder Tätigkeit von Geistlichen und Ordensleuten in politischen Parteien (Artikel 32)
- Das Reich wird für nicht-katholische Konfessionen gleichartige Regelungen treffen (Schlussprotokoll zu Artikel 32)
Folgen des Konkordats
Durch den Konkordatsabschluss mit dem Heiligen Stuhl war es den Nationalsozialisten gelungen, viele ihrer Kritiker aus dem politischen Katholizismus vorläufig ruhigzustellen und das verbreitete Misstrauen von Teilen der katholischen Bevölkerung gegen den von ihnen als unchristlich und kirchenfeindlich angesehenen Nationalsozialismus abzuschwächen.
Aus dem Lager überzeugter Nationalsozialisten gab es umgekehrt schon kurz nach Konkordatsabschluss nicht wenige Stimmen, die in dem Vertrag ein inakzeptables Zugeständnis der Regierungsseite erblickten und in den Folgejahren massiv die einseitige Aufkündigung durch den Staat einforderten, so z. B. Joseph Roth (1897–1941) aus dem Reichskirchenministerium.[6] Ihre Strategie wäre möglicherweise ans Ziel gelangt, wenn Hitler nicht seit Kriegsbeginn offene Auseinandersetzungen mit der Kirche hätte vermeiden wollen.
Einmalig dürfte das ausführliche Geheimgutachten des an der Staatlichen Akademie Braunsberg Kirchenrecht lehrenden katholischen Priesters Hans Barion (1899–1973) zum Reichskonkordat sein, das dieser noch im Sommer 1933 für Berliner Ministerialkreise verfasste und das erst kürzlich wiederentdeckt wurde (veröff. in: Thomas Marschler, Kirchenrecht im Bannkreis Carl Schmitts. Hans Barion vor und nach 1945, Bonn 2004). Der nationalsozialistisch positionierte Theologe versucht darin nicht nur, das Konkordat als eminente Niederlage des Staates gegenüber dem „politischen Katholizismus“ der römischen Kurie darzustellen, sondern legt auch subtile Vorschläge zu einer möglichst staatsfreundlichen Auslegungspraxis vor.
Insgesamt wird allerdings das Konkordat nicht nur innenpolitisch, sondern auch international zumeist als ein nicht zu unterschätzender Prestigegewinn für Hitler beurteilt. Zwar war dem Deutschen Reich nach der sogenannten Machtergreifung bereits vor Abschluss des Konkordats die Verlängerung des Berliner Vertrages mit der UdSSR und der Neuabschluss des Viererpakts gelungen, das Konkordat stellte aber dennoch den bis dahin größten – auch als Form der moralischen Anerkennung hoch anzusiedelnden – Erfolg der nationalsozialistischen Außenpolitik dar.
Die katholischen Verbände erhielten durch das Konkordat eine Atempause, da die Repressionen ihnen gegenüber tatsächlich kurzfristig abflauten. Auch wenn der Kampf der Nationalsozialisten gegen den Verbandskatholizismus schon wenige Wochen nach dem Konkordatsabschluss wieder aufgenommen wurde, schützen die Vereinbarungen des Artikel 31 die Verbände jedoch insofern, als sie zwar durch Druck des Regimes beständig in ihrer Mitgliederzahl schrumpften, jedoch bis zum Ende des Regimes einer vollkommenen Gleichschaltung entgingen und organisatorisch Reste von Eigenständigkeit bewahren konnten. Voraussetzung für die Weiterexistenz war freilich die politische Enthaltsamkeit der Verbände. Tatsächlich zogen sich etwa die großen sozialen Organisationen verstärkt in den Binnenraum der Kirche zurück. Nicht unter das Konkordat fielen die offiziell überkonfessionellen, aber katholisch geprägten Christlichen Gewerkschaften, die dann auch im Frühjahr 1933 aufgelöst wurden.
Das Abrücken des Vatikans vom politischen Katholizismus führte noch vor der Unterzeichnung des Konkordats zum Ende der katholischen Parteien Zentrum und BVP. Das zusätzliche Verbot für den Klerus, sich in Parteien zu engagieren (Artikel 32), nahm dem politischen Katholizismus auch diese letzte Möglichkeit, sich zu äußern. Jedoch schützte es die Pfarrer und Geistlichen vor einer Mitarbeit in der NSDAP und wirkte auch hier als Mittel, der Gleichschaltung der Katholischen Kirche zu entgehen, eine Folge, die das NS-Regime sicher so nicht beabsichtigt hatte.[7]
Historisch umstritten ist bis heute, wie das Konkordat und seine Folgen im Rückblick politisch zu bewerten sind. Es werden alle Positionen vertreten zwischen ausdrücklicher Kritik und dezidiert positiver Bewertung, je nachdem wie das wirkliche Ausmaß der internationalen und innenpolitischen Wirkung und der Handlungsspielraum der Beteiligten eingeschätzt wird. Teilweise spielt in der Beurteilung der weltanschauliche Standpunkt eine Rolle.
Nachkonkordatszeit
Erst als die Nationalsozialisten immer mehr Teile der Konkordatsvereinbarungen brachen oder schlicht ignorierten, kam es im deutschen Episkopat zu offener Kritik. Zuvor hatten die Bischöfe weitgehend geschwiegen und auf Interventionen zugunsten bedrohter katholischer Verbände und Tageszeitungen verzichtet, vielfach mit der Begründung, die Lage der Katholiken nicht noch durch öffentliche Gegnerschaft der Bischöfe zu Hitler zu verschlimmern. Es gab aber auch Oberhirten wie den Freiburger Erzbischof Gröber, die mit der nationalsozialistischen Politik sympathisierten und von daher die Repressionen gegen katholische Vereine und Tageszeitungen lediglich für „Auswüchse untergeordneter Parteistellen“ hielten. Seit Ende 1935 gab es heftige Auseinandersetzungen zwischen Teilen der katholischen Kirche und der Regierung Hitler um das Schulwesen, die Orden und die Verfolgung Geistlicher in den Devisen- und Sittlichkeitsprozessen. Die Kritik an der NS-Kirchenpolitik gipfelte schließlich in der Enzyklika Mit brennender Sorge (1937) von Papst Pius XI.. Darin warf Pius den Nationalsozialisten vor, dass „Vertragsumdeutung, die Vertragsumgehung, die Vertragsaushöhlung, schließlich die mehr oder minder öffentliche Vertragsverletzung zum ungeschriebenen Gesetz des Handelns gemacht wurden“. Der Protest blieb allerdings weitgehend wirkungslos.
Fortdauer des Vertrags nach 1945
Nach dem Zweiten Weltkrieg war zunächst umstritten, ob das Reichskonkordat weiterhin Bestand habe. Bei den Vorberatungen zu Artikel 7 des Grundgesetzes wurden wiederholt Anträge gestellt, um Regelungen des Reichskonkordats in das Grundgesetz zu übernehmen. Die Anträge drangen jedoch nicht durch, und der Begriff des katholischen Religionsunterrichts, welcher im Reichskonkordat betont wird, wurde im Grundgesetz nicht verwendet. Als das Land Niedersachsen ein neues Schulgesetz erließ, das im Widerspruch zu den Vereinbarungen des Reichskonkordats stand, kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Niedersachsen und der Bundesregierung. Die Bundesregierung rief deshalb im März 1955 das Bundesverfassungsgericht an.
Das Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts
Auf Beanstandung des Apostolischen Nuntius beantragte die Bundesregierung, das Bundesverfassungsgericht möge feststellen, dass das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 in der Bundesrepublik Deutschland unverändert fortgeltendes Recht sei und dass das Land Niedersachsen durch Erlass der §§ 2, 3, 5, 6 und 8 - 15 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 gegen das in Bundesrecht transformierte Reichskonkordat verstoßen und damit das Recht des Bundes auf Respektierung der für ihn verbindlichen internationalen Verträge verletzt habe. Die Regierung des Landes Niedersachsen beantragte, den Antrag der Bundesregierung abzuweisen. Die Landesregierungen von Bremen und Hessen traten dem Verfahren bei und beantragten die Anträge der Bundesregierung zurückzuweisen.
Die Akten des Auswärtigen Amts und der Reichskanzlei bezüglich des Konkordats wurden auf Anordnung des Gerichts vorgelegt. Vom 4. bis 8. Juni 1956 wurde mündlich verhandelt. Das Land Hessen stellte einen Beweisantrag, woraufhin das Gericht der Bundesregierung aufgab, ihren gesamten Schriftwechsel mit dem Heiligen Stuhl bezüglich des Reichskonkordats vorzulegen.
Im daraufhin erlassenen Konkordatsurteil[8] vom 26. März 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, es könne als nationales Gericht nicht die völkerrechtliche Wirksamkeit zwischen den Vertragsparteien (Außenverhältnis) entscheiden. Es könne aber die innerstaatliche Wirksamkeit am Maßstab des Grundgesetzes messen. Das Reichskonkordat sei gültig zustande gekommen, die Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt durch Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath und Reichsminister des Innern Frick geschah am 12. September 1933.
Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich ist (vgl. Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945). Da ungeachtet der massiven Vertragsverletzungen seitens des nationalsozialistisch regierten Deutschlands das Konkordat nie gekündigt worden sei, sondern vielmehr diese Verletzungen gerügt wurden, bestehe das Konkordat nach wie vor fort und binde die Bundesrepublik. Unschädlich sei, dass es auf Grundlage des nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetzes abgeschlossen wurde und damit nicht im Verfahren zustande kam, das die Weimarer Reichsverfassung vorsah. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch durchgesetzt; wie bei anderem vorkonstitutionellem Recht sei die Art des Zustandekommens daher unschädlich.
Weil das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für das Schulrecht ausschließlich den Ländern zuweise, seien die Regelungen des Reichskonkordats insoweit Landesrecht geworden. Es frage sich also, ob die Länder bundesrechtlich gehindert seien, diese landesrechtlichen Regelungen im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Bindungen zu ändern.
Art. 123 Abs. 2 GG, welcher die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge beinhalte, sei in Hinblick auf das Reichskonkordat geschaffen worden. Der Verfassungsgeber habe seine Verbindlichkeit nicht anerkannt; er habe sie aber auch nicht abgelehnt. Das Fortgelten des Reichskonkordats sei offengeblieben, weil seine Gültigkeit und Verbindlichkeit bezweifelt worden waren, und weil es den Beteiligten vorbehalten bleiben sollte, Rechte und Einwendungen gegen den Vertragsinhalt geltend zu machen.
Das Grundgesetz habe vielmehr – im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – das Schulrecht ganz bewusst ausschließlich den Ländern zugewiesen. Art. 7 GG und Art. 141 GG (die sog. Bremer Klausel) zählten nach Willen des Parlamentarischen Rates die bundesrechtlichen Bindungen abschließend auf. Das ergebe sich schon daraus, dass die „Bremer Klausel“ gegen das Reichskonkordat verstoße und daher nicht gleichzeitig die Länder auf dessen Einhaltung verpflichten könne. Folglich seien die Länder jedenfalls nicht dem Bund gegenüber verpflichtet, die Schulbestimmungen des Konkordats einzuhalten. Daher wurde der Antrag der Bundesregierung mit der Entscheidungsformel:
„Der Antrag der Bundesregierung wird zurückgewiesen.“
abgelehnt.
Zusammenfassung der Rechtslage und Kritik
Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage also so dar, dass zwar völkerrechtlich das Reichskonkordat Bund und Länder bindet. Das Grundgesetz hat aber – insoweit im Widerspruch zum Völkerrecht – den Ländern Möglichkeiten gegeben, von diesen Regelungen abzuweichen. Tun sie das, handeln sie möglicherweise völkerrechtswidrig, doch kann der Bund dies nicht verhindern. Nach innerstaatlichem Recht sind die Länder hierzu sogar verpflichtet, wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen. Mitunter wird das Reichskonkordat als einziges heute noch gültiges außenpolitisches Abkommen aus der Zeit des nationalsozialistischen Deutschen Reiches bezeichnet[9], was aber angesichts anderer völkerrechtlicher Verträge aus dieser Zeit zweifelhaft ist.[10] Es gelten jedenfalls auch zahlreiche noch ältere Abkommen zum Beispiel aus der Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik fort.
Neben den Umständen des Zustandekommens des Konkordats wird von Kritikern vor allem vorgebracht, das Konkordat unterlaufe die Trennung von Staat und Kirche. Artikel 18 des Konkordats schreibe staatliche Leistungen an die katholische Kirche fort und stehe damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes weiterbesteht und fordert, dass die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung“ abzulösen seien, was in den mehr als 90 Jahren, die seit Verkündung der Weimarer Verfassung verstrichen sind, nicht geschehen ist. Dem wird allerdings von anderer Seite entgegen gehalten, dass die staatlichen Leistungen abzulösen nicht bedeute, sie ersatzlos entfallen zu lassen, sondern ihre Höhe auf neuer Rechtsgrundlage zu regeln.
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Brüning: Memoiren 1918–1934. Stuttgart 1970, S. 655 f.
- ↑ Bewertung Kardinal Faulhabers in einem Brief an den Linzer Bischof Gföllner, zitiert nach Bernhard Stasiewski (Hg.): Akten deutscher Bischöfe. Band I. 48.
- ↑ Carsten Nikolaisen (Hg.): Dokumente zur Kirchenpolitik des Dritten Reiches. Band I: Das Jahr 1933, München 1971, S. 24.
- ↑ Nikolaisen: Dokumente I, 103.
- ↑ Alfons Kupper (Hg.): Staatliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933. Mainz 1969. 384-407.
- ↑ Vgl. H. Kreutzer, Das Reichskirchenministerium im Gefüge der nationalsozialistischen Herrschaft, Düsseldorf 2000.
- ↑ Vgl. Karl Egon Lönne: Katholizismus-Forschung. In: GG 1/2000, S. 128–170, v. a. S. 161–170.
- ↑ http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv006309.html
- ↑ Die Deutschen 1918 bis 1945. Leben zwischen Revolution und Katastrophe, Piper 2009, ISBN 978-3-492-04925-2, S. 251.
- ↑ Vgl. nur römisches Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 29. Mai 1933 (RGBl. 1935 II, S. 301), in Kraft seit 12. Januar 1937, Rechtshilfeabkommen mit Griechenland vom 11. Mai 1938 (RGBl. 1939 II, S. 848) und Abkommen mit Dänemark vom 17. Juni 1936 (RGBl. II, S. 213); dazu etwa die Textsammlung von Jayme/Hausmann, Internationales Privatrecht, 14. Auflage München 2009.
Literatur
- Joseph A. Beisinger: The Reich Concordat of 1933. The Church struggle against Nazi Germany. In: Frank J. Coppa (Hg.): Controversial Concordats. Washington D.C. 1999, S. 120–181.
- Gerhard Besier und Francesca Piombo: Der Heilige Stuhl und Hitler-Deutschland. Die Faszination des Totalitären. München 2004.
- Thomas Brechenmacher: Das Reichskonkordat 1933. Forschungsstand, Kontroversen, Dokumente. 309 Seiten, Paderborn 2007.
- Thomas Brechenmacher: Teufelspakt, Selbsterhaltung, universale Mission? Leitlinien und Spielräume der Diplomatie des Heiligen Stuhls gegenüber dem nationalsozialistischen Deutschland (1933–1939) im Lichte neu zugänglicher Akten. In: Historische Zeitschrift 280 (2005), S. 591–645.
- Bernd Heim: Braune Bischöfe für's Reich? Das Verhältnis von katholischer Kirche und totalitärem Staat dargestellt anhand der Bischofsernennungen im nationalsozialistischen Deutschland, Bamberg 2007, ISBN 978-3-00-023539-9; URN:rn:nbn:de:bvb:473-opus-1261 (online).
- Herbert Immenkötter: Die katholische Kirche und der Nationalsozialismus. Verurteilung – Vertrauen – Verweigerung. In: Johannes Hampel (Hg.): Der Nationalsozialismus. Band I. Machtergreifung und Machtsicherung 1933–1935 (= Veröffentlichungen der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit. Reihe A, Nr. 72), München 1994, S. 207–253.
- Alfons Kupper (Hg.): Staatliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933 (= Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte. Reihe A: Quellen. Band II), Mainz 1969.
- Carsten Nikolaisen (Hg.): Dokumente zur Kirchenpolitik des Dritten Reiches. Band I: Das Jahr 1933. München 1971.
- Konrad Repgen: Pius XI. zwischen Stalin, Mussolini und Hitler. Vatikanische Konkordatspolitik der Zwischenkriegszeit. In: Klaus Gotto und Hans Günter Hockerts (Hgg.): Von der Reformation zur Gegenwart. Beiträge zu Grundfragen der neuzeitlichen Geschichte. Paderborn [u. a.] 1988, S. 138–166.
- Konrad Repgen: Die vatikanische Strategie beim Reichskonkordat. In: Klaus Gotto und Hans-Günther Hockerts (Hgg.): Von der Reformation zur Gegenwart. Beiträge zu Grundfragen der neuzeitlichen Geschichte. Paderborn [u. a.] 1988, S. 167–195.
- Konrad Repgen: Die Historiker und das Reichskonkordat. Eine Fallstudie über historische Logik. In: Klaus Gotto und Hans-Günther Hockerts (Hgg.): Von der Reformation zur Gegenwart. Beiträge zu Grundfragen der neuzeitlichen Geschichte. Paderborn [u. a.] 1988, S. 196–213.
- Armin Roth: Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 unter besonderer Berücksichtigung seiner historischen Vorgänger in 800 Jahren Deutscher Geschichte. München 1933, Neuauflage Bremen 2008.
- Klaus Scholder: Die Kirchen und das Dritte Reich. Band 1. Frankfurt a.M. 1986 (zuerst 1977).
- Gerhard Schulz: Neue Kontroversen in der deutschen Zeitgeschichte: Kirchengeschichte, Parteien und Reichskonkordat. In: Der Staat 22 (1983), S. 578–604.
- Bernhard Stasiewski (Hg.): Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1933–1945. Band I. 1933–1934. (= Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte. Reihe A: Quellen. Band V.) Mainz 1968.
- Hubert Wolf: Papst und Teufel. Die Archive des Vatikan und das Dritte Reich. München, 2., durchgesehene Auflage 2009, ISBN 978-3-406-57742-0.
- Ludwig Volk (Hg.): Kirchliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933. (= Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte. Reihe A: Quellen. Band XI.) Mainz 1969.
- Ludwig Volk: Die Kirche in der Weimarer Republik und im NS-Staat. In: Bernhard Kötting (Hg.): Kleine deutsche Kirchengeschichte. Freiburg i.Br. 1980.
- Ludwig Volk: Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Von den Ansätzen in der Weimarer Republik bis zur Ratifizierung am 10. September 1933 (= Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte. Reihe B: Band V.), Mainz 1972.
- Friedrich Zipfel: Kirchenkampf in Deutschland 1933–1945. Religionsverfolgung und Selbstbehauptung der Kirchen in der nationalsozialistischen Zeit (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin. Band XI.), Berlin 1965.
Weblinks
- Dokumente
- Bekanntmachung des Reichskonkordats vom 12. September 1933, RGBl. II S. 679
- Der Text des Reichskonkordats mit dem Geheimanhang
- Das Reichskonkordat und die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz, Auszug aus den Memoiren Heinrich Brünings
- Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 zum Reichskonkordat, BVerfGE 6, 309
- Geschichte
- Das Reichskonkordat auf den Seiten des Deutschen Historischen Museums
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933
- Historische Diskussion
- Konrad Repgen (FAZ, 11. Februar 2002): Das Reichskonkordat bot einen gewissen Schutz (Rezension zu Gerhard Besier: Die Kirchen und das Dritte Reich – Spaltungen und Abwehrkämpfe 1934–1937, Berlin 2002)
- Tagungsbericht (2004): Das Ende des politischen Katholizismus in Deutschland 1933 und der Heilige Stuhl (PDF-Datei; 78 kB)
- Hubert Wolf (FAZ, 28. März 2008): Historikerstreit: Wie der Papst zu Hitlers Machtantritt stand (zur Vorgeschichte des Konkordats)
- Konrad Repgen (FAZ, 7. April 2008): Das Reichskonkordat war ein Defensivvertrag
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