Pyrotechnisches Erzeugnis

Pyrotechnisches Erzeugnis
Gefahrgutklasse 1 – Explosive Stoffe
Unterklasse 1.3 – Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen, aber nicht massenexplosionsfähig sind

Die Pyrotechnik (von griechisch pyrFeuer“) weist auf eine Technik in Verbindung mit – meist explosiv ablaufender – Verbrennung hin.

  • Ein pyrotechnisches Erzeugnis ist eine Bezeichnung für Produkte der pyrotechnischen Industrie, in denen pyrotechnische Sätze enthalten sind.
  • Ein pyrotechnischer Gegenstand ist – als rechtliche Bezeichnung - ein Gegenstand, der einen pyrotechnischen Satz enthält, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
  • Ein pyrotechnischer Effekt ist – anwendungsorientiert – ein pyrotechnischen Gegenstand (Effektträger) und dessen Wirkung.

Pyrotechnische Erzeugnisse sind z. B. Streichhölzer oder die Treibladungen in Airbags, insbesondere aber Produkte der Feuerwerkerei sowie Spezialeffekte (special effects).

Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in fast jedem Land dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen Pyrotechnikgesetz. Dabei werden sie nach dem Gesamtsatzgewicht in verschiedene Klassen eingeteilt.
Der Transport ist im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Das Berufsbild

Das Berufsbild, welches damit im Zusammenhang steht, heißt Pyrotechniker, wobei es gesonderte Ausbildungen in der Herstellung und Entwicklung von pyrotechnischen Gegenständen, sowie beim Gestalten und Abbrennen von Feuerwerken umfasst – dann wird der Beruf im Sprachgebrauch auch als Feuerwerker bezeichnet. Die Pyrotechnik institutionalisierte sich in Europa bereits am Ende des 17. Jahrhunderts.[1] Das erste wissenschaftliche Werk zum Thema Pyrotechnik erschien 1802.[1]

Aus historischen Gründen werden Munitionsfachleute des Militärs und zum Teil auch Entschärfer und Munitionsräumer ebenfalls als (Militär-)Feuerwerker bezeichnet.

Pyrotechnische Gegenstände

Diverse pyrotechnische Gegenstände; Sir William Congreve, 1814

Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:

Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als Ladung, die ganze Baugruppe als Körper bezeichnet. Ein pyrotechnischer Gegenstand kann aus mehreren Körpern bestehen, etwa einem Ausstoßkörper und mehreren Effektkörpern.

Die explosionsgefährlichen Stoffe, die im Satz verwendet werden, unterscheiden sich etwas von den typischen Sprengstoffen, da sie meist – physikalisch gesehen – nur schnell abbrennen (Deflagration) und nicht detonieren.

Die bekannteste Gruppe pyrotechnischer Gegenstände sind die der Waffentechnik, sowie die Feuerwerkskörper, die für Vergnügungszwecke (Feuerwerk) verwendet werden.

Daneben zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen auch Anzündmittel, Zündmittel, Signalmittel und Ähnliches.

Als pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke seien erwähnt: Bühnenfeuerwerkskörper, Heizsätze zum Verschweißen von Kunststoffen oder Schweißen von Stahl (Thermit); Rauch- bzw. Schwelsätze entsprechender Zusammensetzung können zum Begasen von Ungeziefer oder Schädlingen eingesetzt werden; in der Anfangszeit der Photographie wurde Blitzlicht durch verbrennendes Magnesium erzeugt; thermische Selbstzerstörungssätze; Reizgassätze (Tränengas); Hagelabwehrraketen.

Nicht zu den pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden Sprengmittel, Objekte die brisante Explosivstoffe wie TNT enthalten oder auch Großraketen (das sind Raketen der Raumfahrttechnik), obwohl die zugrundeliegenden Vorgänge ähnlich sind.

Pyrotechnischer Effekt

Feuerwerk vom fête du lac d'Annecy 2005
Vorführung bei der Veranstaltung „Giant Auto Rodéo“ im belgischen Ciney

Ein pyrotechnischer Effekt ist die Wirkung, die der Gegenstand entfaltet, etwa als Licht, Schall, Wärme, Druck, Bewegung oder als Nebel oder Rauch bzw. der Körper, der diese Wirkung trägt.

Je nach Wirkung, Verwendung oder Konstruktion unterscheidet man entsprechend:

Die klassischen Einsatzgebiete von pyrotechnischen Effekten sind Kunst und Unterhaltung (klassisches Feuerwerk und Theaterfeuerwerk, Feuershow, Film-Spezialeffekte) sowie im militärischen Bereich Brandentfachung (etwa Brandbomben), Signalübermittlung sowie Tarnen und Täuschen.

Besondere Bedeutung hat die Pyrotechnik zunehmend im Technik-Bereich (technische Feuerwerke), z. B. als Seenotsignale, im Kfz-Sicherheitsbereich, bei Rettungseinrichtungen in Freizeit und auf Expeditionen oder Luft- und Raumfahrt, wobei insbesondere im Bereich der Feststoffraketen die Abgrenzung zur eigentlichen Raketentechnik schwierig ist.

Bei Spezialeffekten für Veranstaltungen und Film werden zunehmend auch entzündbare flüssige Stoffe wie Propan, Benzin oder Alkohol eingesetzt, die keine pyrotechnischen Effekte im klassischen Sinne sind.

Rechtliches

Der Umgang, dazu gehören das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Verbringen, der Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten; der Verkehr (Handel) und die Einfuhr werden aufgrund der möglichen Gefährdung geregelt.

Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Verwendung von Gegenständen bestimmter Klassen setzt oft eine behördliche Genehmigung voraus und gilt für einen bestimmten Veranstaltungsort und -zeitpunkt (das umfasst auch die Ausnahmeregelung für Silvesterfeuerwerke).

Neben den Feuerwerkskörpern fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfackeln, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen, Bühnenpyrotechnik, Raketen verschiedener Verwendung, und anderes.

Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen im Transport als Gefahrgut dem ADR. Sie sind in der Klasse 1 Explosive Stoffe eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der Unterklassen, je nach Art des Satzes in eine der Verträglichkeitsgruppen.

Allgemeine Rechtliche Regelungen

Der Import von Feuerwerkskörpern ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.

Verboten sind allgemein:

  • Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen (z. B. PyroTG §14 (Österreich))
  • die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. (z. B. PyroTG § 17 (Österreich))

Darüber hinaus sind manche Gegenstände nach den Waffengesetzen verbotene Waffen. Hierbei ist der Rechtsgeber noch strenger.

Deutschland

In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (Sprengstoffgesetz, SprengG) pyrotechnische Gegenstände zunächst nach dem Verwendungszweck eingeteilt [2]. Außerdem müssen sie – bis auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV – ein gültiges BAM-Zulassungszeichen haben.

Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke

Ausreichende Sicherheitsabstände sind im Umgang mit pyrotechnischen Effekten gesetzlich vorgeschrieben.

Das sind Feuerwerkskörper, sowie einige andere pyrotechnische Effekte.

Klasse I
ganzjährig verkaufbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (empfohlenes Mindestalter 12 Jahre)
Klasse II
Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an Jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilte Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, u. Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG sind (im folgenden kurz Pyrotechniker).
Klasse III
Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt.
Klasse IV
Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt, nicht BAM-zugelassen, jedoch regelmäßig durch ein neu eingeführtes, umfangreiches Qualitätssicherungsverfahren geprüft.[3]

Technisches Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke:

Klasse T1
Technisches Feuerwerk (erhältlich ab 18 Jahren)
Klasse T2
Technisches Feuerwerk (erhältlich nur für Pyrotechniker)

BAM-Zulassungszeichen

Ruinen nach der Explosion einer Feuerwerksfabrik in Seest, einem Vorort von Kolding, Dänemark, 2004, mit einem Toten und 85 Verletzen.
Bei dem ähnlichen Unfall 2000 in Enschede starben 23 Menschen. Nach diesem Ereignis wurde die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Pyrotechnik europaweit deutlich verschärft.

Pyrotechnische Gegenstände müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen sein. Die BAM veröffentlicht Listen über die erteilten Zulassungen.[4]

Die Zulassung erkennt man an dem abgedruckten Zulassungszeichen:

Klasse Zulassungszeichen Beispiel
I BAM-PI-xxxx BAM-PI-1079 Wunderkerze Mini
II BAM-PII-xxxx BAM-PII-2464 Feuerwerksbatterie mit 25 Schuss
III BAM-PIII-xxxx BAM-PIII-0349 Fontäne in Gold
IV (siehe unten)
T1 BAM-PT1-xxxx BAM-PT1-0697 Raketenmotor für Flugmodelle D7-3
T2 BAM-PT2-xxxx BAM-PT2-0004 Handsignalrakete, rot
Die x werden durch eine fortlaufende Kennnummer ersetzt.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV unterliegen aber nicht einer Zulassungspflicht: Es muss jedoch auf dem Gegenstand die Losnummer und die Prüfstelle angegeben werden, welche die Qualitätssicherung durchgeführt hat.

Österreich

Basisdaten: Pyrotechnikgesetz
Titel: Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche
Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände
und das Böllerschießen getroffen werden
( Pyrotechnikgesetz 1974 )
Abkürzung: PyroTG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Österreich
Rechtsmaterie: Sprengmittel, Waffen, Munition
Veröffentlichung: BGBl. Nr. 282/1974
Inkrafttreten am: 3. Mai 1974
Letzte Änderung durch: BGBl. I Nr. 98/2001
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Regelungen in Österreich gemäß Pyrotechnikgesetz 1974 (BGBl. Nr. 109/1994, BGBl. I Nr. 98/2001) treffen eine der deutschen Gesetzeslage ähnliche Unterteilung, in §§ 2-7 Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, in §§ 8 ff. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke. Anders gehandhabt wird aber die Einteilung in Klassen und andere Details:[5]

Klasse I (Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren)
höchstens 3 g Gesamtsatzgewicht; sie unterliegen im Allgemeinen keiner Beschränkung (§ 3) und gelten als harmlos[6]
Klasse II (Kleinfeuerwerk)
3 g bis 50 g; weiterhin ist die Lautstärke von Knallsätzen begrenzt; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden; nur im Freien und – abgesehen von Ausnahmen – außerhalb von Ortsgebieten erlaubt. (§ 4)
Klasse III (Mittelfeuerwerk)
50 g bis 250 g. Steighöhe bis 100 m; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen. (§ 5)
Klasse IV (Großfeuerwerk)
über 250 g. Steighöhe bis 200 m (Größere Steighöhen sind prinzipiell verboten); dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen (setzt den Nachweis der Fachkenntnisse voraus: „Klasse-IV-Schein“) (§ 6)
Bengalfeuer und Schellackfeuer
Nur für Personen über 15 Jahren. Andere lose pyrotechnische Sätze dürfen nur von Personen erworben und verwendet werden, die auch pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV erwerben dürfen. (§ 7 und 27 PyroTG)

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke:

Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Signalmittel
Dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen oder von diesen weder erworben, besessen noch verwendet werden (§§ 8,9).
Böllerpatronen
dürfen nur von Personen über 18 Jahren, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen (§§ 10,7). Diese gilt für einen bestimmten Ort und Zeitpunkt.

Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen (§ 8) oder Stinkbomben (§ 18) sind verboten.

Schweiz

Zuständig für die Zulassung ist die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) im Bundesamt für Polizei (fedpol). Maßgebend ist hierbei das Sprengstoffgesetz (SprstG) und die Sprengstoffverordnung (SprstV). Die Kompetenzen für den Handel und den Erwerb von Feuerwerk und Sprengmitteln liegen dagegen bei den Kantonen (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV).

Kategorie I
umfasst Feuerwerkskörper mit sehr geringem Gefährdungspotenzial. Für den Verkauf ist keine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig. Die Herstellung und die Einfuhr untersteht jedoch der Bewilligungspflicht der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik.
Kategorie II
umfasst Feuerwerkskörper mit geringem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in kleinen offenen Bereichen im Freien. Laut Bundesgesetz ist keine Altersbeschränkung vorgesehen. Empfohlen für die Abgabe wird ein Mindestalter von 12 Jahren. Die Kantone können jedoch Einschränkungen machen. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
Kategorie III
umfasst Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotential zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
Kategorie IV
umfasst Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefärdungspotential, die nicht in den Detailhandel gebracht werden dürfen. Es besteht Buchführungspflicht.
Kategorien G1, G2, G3
umfassen pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig (ausser für G3 Artikel). Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Es besteht Buchführungspflicht.

Militärische Gegenstände

Militärisch genutzte Produkte sind Brandwaffen, Nebelmittel, und Leuchtsätze (Leuchtmunition, Signalmunition). Diese unterliegen auch im zivilen Einsatz entsprechenden Bestimmungen.

Literatur

  • George W. Weingart: Pyrotechnics, Survival Press, Radolfzell 2001 (Reprint d. Ausg. 1943), ISBN 3-8311-3270-4
  • Karl Gelingsheim: Die moderne Kunstfeuerwerkerei. Eine Anleitung für Dilettanten Survival Press, Radolfzell 2001 (Reprint), ISBN 3-8311-2946-0
  • August Eschenbacher: Die Feuerwerkerei oder die Fabrikation der Feuerwerkskörper. Eine Darstellung der gesamten Pyrotechnik. 1920, Survival Press, Radolfzell 2001, ISBN 3-8311-2743-3
  • Jochen Gartz: Vom griechischen Feuer zum Dynamit – Eine Kulturgeschichte der Explosivstoffe. E.S.Mittler & Sohn, Hamburg 2007
  • Alexander P. Hardt: Pyrotechnics. Pyrotechnica Publications, 2001, ISBN 0-929388-06-2
  • Wolf-Ingo Hummig: Spezialeffekte im Theater/Studio. Verlag Hummig Effects, Peißenberg 1997, ISBN 3-931360-45-8
  • Franz Sales Meyer: Die Feuerwerkerei als Liebhaberkunst. Leipzig, 1898, Reprint: Survival Press, 2002, ISBN 3-8311-4012-X
  • Takeo Shimizu: Fireworks: The Art, Science, and Technique. 3. Auflage, Pyrotechnica Publications 1996, ISBN 0-929388-05-4
  • Michael Russell: The Chemistry of Fireworks. Royal Society of Chemistry, 2000, ISBN 0-85404-598-8

Einzelnachweise

  1. a b Matthias Gräbner, Fortschritt dank Feuerwerk, Telepolis, 31. Dezember 2008.
  2. Gesetze im Internet, Sprengstoffgesetz.
  3. BAM II.3, AG Pyrotechnik: Rahmenrichtlinie zum Qualitätssicherungsverfahren von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV. 23. März 2006 (PDF-Dokument; 0,4 MB).
  4. Homepage der BAM, Rubrik Amtliche Mitteilungen – Pyrotechnik.
  5. Pyrotechnikgesetz (siehe Weblinks), Auswahl relevanter Paragraphen nach Pyrotechnik Heigl - Österreichisches Pyrotechnikgesetz (17. Juli 2006).
  6. Harmlose pyrotechnische Scherzartikel, BGBl.Nr. 363/1974 (siehe Weblinks).

Weblinks

Links zu Feuerwerken im Speziellen siehe Feuerwerk
Glossare
Pyrotechnikgesetz (Österreich)

Siehe auch

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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