Gemeindeebene

Gemeindeebene
Administratives System der Bundesrepublik Deutschland

Als Gemeinde, politische Gemeinde oder Kommune bezeichnet man diejenigen Gebietskörperschaften, die im öffentlich-verwaltungsmäßigen Aufbau von Staaten die kleinste räumlich-administrative, also politisch-geographische Entität darstellen. Das entspricht der LAU-2-Ebene der Europäischen Union.

Als Gemeindeebene bezeichnet man die politische Ebene, die der Gemeinde entspricht, wobei in manchen Staaten – so auch Deutschland – der Begriff etwas umfassender gesehen wird, und ersterer dann LAU-1 und LAU-2 umfasst, also die Ebene unterhalb der der Staatsglieder bildet, dann sind die Begriffe Kommunalebene und Gemeindeebene nicht ident.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

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Mittelalter

Hauptartikel: Kommune (Mittelalter)

Im späten 11. Jahrhundert setzte im westlichen Teil des Heiligen Römischen Reiches ein Vorgang ein, der in den Quellen mit den Begriffen coniuratio oder communio bezeichnet wird. In Cambrai beschworen die Bürger im Jahre 1077 eine schon lange geplante „Kommune“. Sie nutzten die Abwesenheit des bischöflichen Stadtherrn. Zuvor hatte sich bereits in Le Mans im Jahre 1070 eine Bewegung gebildet, eine „Verschwörung, die sie Kommune nannten“.

Die Bürger von Cambrai beschworen untereinander durch einen Eid, dem Bischof den Eintritt in die Stadt zu verwehren, wenn er die neue Eidgenossenschaft nicht anerkennt. Zwar wurde diese erste Kommune niedergeschlagen und wieder aufgelöst. Dennoch zog sich der Kampf der Bürger von Cambrai um Wehrhoheit, Gerichtsbarkeit und städtische Selbstverwaltung bis in die 20er Jahre des 13. Jahrhunderts.

Aber auch in anderen Städten des deutschen Sprachraums gab es kommunale Bewegungen. So 1074 in Köln gegen den Erzbischof von Köln und 1073 in Worms. In beiden Fällen ging es um die Erreichung größerer Freiheiten vom feudalen Stadtherrn, insbesondere von geistlichen Herren. Der Stadtherr übte mit seinen Dienstleuten und Amtsträgern die Gerichts- und Verwaltungsbefugnisse in der Stadt aus, er hatte Gewalt über die Befestigungen der Stadt, übte Markt- und Zollrechte aus und bezog Einnahmen daraus. Sehr oft gehörte dem Stadtherrn auch der Grund und Boden der Stadt, sodass für dessen Nutzung für Bauten und die Wirtschaftstätigkeiten Abgaben zu zahlen waren. Weiterhin standen viele Bürger in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtherrn.

Nach Quellen zu urteilen stießen sich insbesondere die zu Reichtum gelangten Kaufleute an der Herrschsucht der Stadtherren. Die vielschichtigen Gründe führten aber dazu, dass nicht nur die Kaufleute und Handwerker aufbegehrten, sondern sich auch in die Stadt geflüchtete hörige Bauern, Ministeriale und abhängige Dienstleute dem Kampf um die Kommune anschlossen.

Rechtliche Situation nach Staat

Deutschland

Hauptartikel: Gemeinde (Deutschland)

In Deutschland benutzt man für Orte oder Städte als politische Gemeinde oder Ortsgemeinde meist den vereinfachten Ausdruck „Gemeinde“, der aber auch andere regionalspezifische Gemeindeformen beinhaltet. Die Gemeindeordnungen werden von den Ländern beschlossen. Interkommunale Kooperationen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit erfordern, erfolgen im Rahmen eines Gemeindeverbandes.

Österreich

Hauptartikel: Gemeinde (Österreich)

In Österreich benutzt man meist den vereinfachenden Ausdruck Gemeinde, der aber auch andere regionalspezifische Gemeindeformen beinhaltet.

Schweiz

Hauptartikel: Gemeinde (Schweiz)

Die Bezeichnung politische Gemeinde (dt. Gemeinde: fr. commune, bourgeoisie, it. comune, rm. vischnauncas) wird in der Schweiz aufgrund einer intensiveren Präsenz der Bezeichnungen weiterer Gemeindearten sehr viel häufiger, verbindlicher und auch amtlich benutzt. Ferner kann dort darunter auch die Gesamtheit aller stimmberechtigten Einwohner einer politischen Gemeinde verstanden werden; der Begriff der ‚Gemeinde‘ bezeichnet dann die Stimmgemeinde bzw. das Stimmvolk.

Gemeindebegriffe in der Schweiz:

Siehe auch:

Weitere Länder

Siehe auch

Literatur

  • Evamaria Engel: Die deutsche Stadt im Mittelalter. München 1993, ISBN 3491961351. 
  • Peter Blickle: Art. Gemeinde, Gemeindeverfassung, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hrsg. von Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller und Christa Bertelsmeier-Kierst als philologischer Beraterin. Redaktion: Falk Hess und Andreas Karg, Berlin: Erich Schmidt Verlag, 2009, 9. Lieferung, Sp. 47-54. ISBN 978-3-503-07911-7

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