Millet-System

Millet-System

Das Millet-System regelte im Osmanischen Reich zwischen dem 16. und Beginn des 20. Jahrhundert den Minderheitenstatus der Nichtmuslime und die Autonomie von Religionsgemeinschaften. Millet (osmanisch ‏ملت‎) ist eine religiös definierte (Glaubens-)Nation im Osmanischen Reich.

Im Laufe seines 600jährigen Bestehens entwickelte sich das Osmanische Reich zu einem multikonfessionellen Gemeinwesen, in dem das Millet-System die auf islamischem Recht beruhende Rechtsordnung für den Status der christlichen und jüdischen religiösen Sondergemeinschaften und anderer Nichtmuslime darstellte. Sie hatten Anspruch auf den Schutz des Sultans, wofür sie besondere Steuerleistungen zu entrichten hatten, die„Dschizya

Der Sultan wickelte jeglichen Kontakt mit seinen Untertanen dem theokratischen System des Islam folgend über deren religiös-kirchliche Führung ab, ihr oblag der Steuereinzug und deren Ablieferung. Über die Kirchenorganisationen entstanden Autonomiebereiche auf wirtschaftlichem, rechtlichem und administrativem Gebiet, die der kirchlichen Regie unterlagen. Infolgedessen wurden nicht mehr ethnische Bindungen ausschlaggebend, sondern die Zugehörigkeit zur gleichen Religionsgemeinschaft. In osmanischer Zeit wurden in Südosteuropa kirchliche Abgrenzungen zu den Voraussetzungen für die Ausbildung eines späteren politischen und nationalen Bewusstseins.

Inhaltsverzeichnis

Begriffe

Der arabische Begriff milla (‏ملة‎, Pl. milal / ‏ملل‎) der in das Osmanische übernommen wurde, bedeutet ‚Religionsgemeinschaft‘. Anerkannte Minderheiten waren entsprechend ihrer Religionszugehörigkeit in sogenannte Millets organisiert. Dieses System gewährte den Religionsgruppen gewisse Rechte, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Jüdische und christliche Untertanen wurden entsprechend dem islamischen Recht Dhimmis genannt, d.h. Schutzbefohlene, die über eine eigene Heilige Schrift verfügen. Bei Fragen und Streitigkeiten, die sowohl muslimische als auch christliche Untertanen betrafen, galt das islamische Recht, die Scharia.

Die muslimischen Gemeinschaften des Osmanischen Reiches bildeten die umma, eine gesamtislamische osmanische Glaubensgemeinschaft. Der Sultan war zugleich Kalif. Das osmanische Gesetz kannte Begriffe wie Volkszugehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nicht, so dass die Rechte und Privilegien eines Muslims von seiner ethnischen Zugehörigkeit unabhängig waren.

Muslimische Glaubensrichtungen, die als Abweichungen von der Sunna der Kalifendynastie galten wie Schiiten, Alawiten, Aleviten und Yesiden, genossen keinen besonderen rechtlichen Status und wurden im Allgemeinen als Teil der muslimischen umma behandelt; nur die synkretistischen Drusen von Dschebel ad-Duruz und aus dem Libanongebirge genossen eine gewisse feudale Autonomie.

Geschichte der nicht-muslimischen Glaubensgemeinschaften in osmanischer Zeit

Die Eroberung von Konstantinopel 1453 durch die Osmanen bedeutete das Ende des Oströmischen Reiches.

Der Bischof von Konstantinopel, der sein Amt auf den Apostel Andreas zurückführte, war seit 381 Patriarch und hatte mehr als ein Jahrtausend lang - bis zu Eroberung der Stadt - eine herausgehobene Stellung inne. 1453 setzte Mehmed II. einen griechischen Patriarchen ein. Gennadios Scholarios konnte weiter in der Stadt verbleiben; die Hagia Sofia wurde ihm aber genommen und zur Moschee umgebaut (was sie bis 1932 blieb). Die Hagios-Georgios-Basilika im Stadtteil Phanar, dem Griechenviertel am Sultanshof, wurde neuer Sitz des Patriarchen. Er wurde Ethnarch aller orthodoxen Christen, erhielt Jurisdiktionsrechte und Einfluss auf die Kirchenprovinzen auf dem Balkan und im Orient. Fünf Jahre später setzte Mehmed II. auch einen armenischen Patriarchen ein. Die griechische und die armenische Kirche wurden in den Staatsapparat integriert. Es waren die bevölkerungsreichsten Kirchen. 1556 wurde das serbisch-orthodoxe Patriarchat mit Sitz in Peć im Kosovo, das seine kirchliche Unabhängigkeit 1459 verloren hatte, wiederbegründet. Es umfasste Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, den Norden Mazedoniens und Südostbulgarien, sowie Ungarn und Siebenbürgen.

Christliche Gemeinschaften hielten sich in ganz Syrien und im Nordirak. Andere christliche Gruppen, die nicht so fest wie die griechische und armenische Kirche eingebunden wurden, waren Sekten, die als Folge von Kontroversen über die Natur Christi entstanden waren: die Nestorianer in Südostanatolien und die monophysitischen ägyptischen Kopten. In Syrien gab es die Jakobiten und die Maroniten des Libanon, die seit der Zeit der Kreuzfahrer das Supremat des Papstes anerkannten.

Das Judentum war noch erheblich weiter verbreitet, vom Maghreb bis zum Fruchtbaren Halbmond. Juden waren meist orthodox, sie spielten eine wichtige Rolle in Handel, Produktion, Geldwesen und Medizin.

Die nicht-muslimischen Glaubensgemeinschaften des Osmanischen Reiches wurde durch das Millet-System neu organisiert. Es sicherte den im Reich lebenden Christen und Juden bestimmte Rechte zu; im Gegenzug wurde den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften - den „Schutzbefohlenen“ - das Tragen von Waffen untersagt. Es gab eine Reihe von diskriminierenden Vorschriften und Verboten, z. B. das Verbot bestimmter Reittiere.[1]

Millets

Bis zum 19. Jahrhundert gab es nur drei von den Osmanen anerkannte Glaubensnationen: die jüdische, die armenisch-apostolische und die griechische Glaubensnation. Bis 1914 stieg die Zahl der anerkannten Glaubensnationen im Osmanischen Reich jedoch auf 17, zu denen auch die Konvertitengemeinschaften aus verschiedenen orientalischen Nationalkirchen - Protestanten und mit Rom unierte - gehörten. [2]

Die Millets genossen Autonomierechte (v.a. im Familien- und Privatrecht) und standen unter der Herrschaft ihrer jeweiligen kirchlichen Autorität. Sie erließen in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Gesetze und legten Steuern fest. Hierbei standen sie in fester Loyalität zum Osmanischen Reich. Wenn ein Mitglied einer Millet ein Verbrechen gegen das Mitglied einer anderen verübte, trat das Gesetz der verletzten Partei in Kraft. Aber die herrschende islamische Mehrheit behielt stets die Oberhand; so unterlagen Streitfälle, in die Muslime verwickelt waren, in der Regel der Scharia.

1829 wurde das katholische Patriarchat vom osmanischen Staat anerkannt, aber nicht ausdrücklich als neue Millet definiert. Der Patriarch wählte Aleppo als Residenzstadt und zog 1850 nach Mardin. [3]

Orthodoxe Millet

Von Anbeginn an hatten die griechischen Bewohner Konstantinopels alle Möglichkeiten, hohe Positionen auf den Gebieten des Handels, der Politik, der Religion und des Militärs zu besetzen. So entwickelte der Patriarch von Konstantinopel einen hohen Grad an religiöser wie politischer Macht, blieb aber fest unter staatlicher Kontrolle.

Die Griechen hatten bei den Orthodoxen stets das Sagen, obwohl auch Bulgaren, Rumänen und Serben Teil des Orthodoxen Millet waren. Griechische Phanarioten – wie sie wegen des neuen Sitzes ihres Patriarchen im Stadtteil Phanar bald genannt wurden – wirkten auch als Diplomaten des Sultan in Europa und als lokale Stellvertreter des Sultan im Balkan; den ägäischen Griechen wurden Handelsprivilegien gewährt, sie rüsteten eine Flotte aus, die alsbald zur Seemacht des Reiches anvancierte. Tatsächlich widersetzen sich im griechischen Unabhängigkeitskrieg 1821–1831 einige zu Wohlstand gekommene Griechen ihren Landsleuten aus Furcht um ihre Privilegien. Mit dem religiösen Kampf der Bulgaren gegen die vorherrschenden Griechen für eine unabhängige bulgarische Kirche, leiteten sie ihren Kampf für politische Unabhängigkeit vom Osmanischen Reich ein.

Andererseits war die christliche Bevölkerung des Balkans zu dieser Zeit vieler Rechte beraubt, um sich über das Niveau der Bauernschaft hinaus entwickeln zu können. Anzeichen von Meinungsabweichungen wurden oft grausam unterdrückt (siehe z. B. Aprilaufstand).

Armenische Millets

Die Armenier waren zunächst als armenisch-apostolische Glaubensgemeinschaft vom Staat anerkannt.

Durch den Friedensvertrag von Adrianopel (1829) erlangten die armenischen Katholiken die Garantie der Religionsfreiheit und Anerkennung als vom armenisch-apostolischen Patriarchat unabhängige armenisch-unierte Millet. Noch 1828 fand im Gefolge der Schlacht von Navarino eine Katholikenverfolgung statt, in deren Rahmen 12.000 armenische Katholiken als fränkische Spione mitten im Winter aus Konstantinopel nach Ankara vertrieben wurden. 1831 wurden schließlich alle katholischen Konfessionen des Osmanischen Reiches unter der Obrigkeit des armenisch-unierten Bischofs zu einer eigenständigen Millet zusammengeschlossen.

Im Jahre 1850 wurden die armenischen Protestanten offiziell als Glaubensnation anerkannt.

Jüdische Millet

Die osmanischen Juden waren keine homogene Gruppe, sondern lebten als integrierte und von der islamischen Bevölkerung akzeptierte Minderheit in unterschiedlichen kulturellen und sozialen Milieus. [4] Sie genossen ähnliche Privilegien wie die Phanarioten - die teilweise umfangreichsten Freiheiten in der jüdischen Geschichte.

Die ältesten Juden waren die einheimischen, Griechisch sprechenden Romaniot. Frühe jüdische Einwanderer, meist Aschkenasim, kamen aus Nordeuropa. Sie wurden Ende des 15. Jahrhunderts durch die Einwanderung der Sephardim aus Südeuropa zahlenmäßig weit übertroffen, die sich vorrangig in Istanbul, Saloniki, Smyrna, auf der anatolischen Hochebene und dem Balkan niederließen.

Die Juden aus Europa brachten bedeutende Kenntnisse in der Medizin sowie im Bühnenhandwerk und in der Druckerkunst mit. Erst im 18. Jahrhundert wurde die erste türkische Druckerpresse in Betrieb genommen.

Im 19. Jahrhundert wurde das Millet-System, das in erster Linie für die griechischen und armenischen Gemeinden entwickelt worden war, in ähnlicher Form auf die jüdischen Gemeinden erweitert. Zu Anfang des 20. Jahrhunderts beherrschten osmanische Juden – zusammen mit Armeniern und Griechen – den Handel im gesamten Osmanischen Reich. Sie waren als Millet anerkannt und unterstanden ihrem hahambasi, dem Oberrabbiner, der mit vergleichbaren Privilegien wie das Oberhaupt der griechischen oder armenischen Kirchen ausgestattet war.

Das Ende des Millet-Systems

Mit dem beginnenden 19. Jahrhundert war das Osmanische Reich nur noch ein Schatten seiner selbst. Politische und soziale innere Unruhen, militärische Niederlagen und wachsende Einflussnahme durch die europäischen Mächte verschlechterten die sozialen Lebensbedingungen der Bewohner des Osmanischen Reiches drastisch [5]. Die steigende Macht der christlichen Welt und die Ideen der Französischen Revolution lösten bei den christlichen Untertanen des Osmanischen Reiches eine Welle der Unzufriedenheit aus. Die bäuerlichen Nichtmuslime – als schwächstes Glied der sozialen Rangfolge militärisch jedermann ausgeliefert – sahen die Alternativen: Entweder die Übersiedlung in die sicheren Städte oder ein Hilfegesuch an die europäische Mächte mit der Bitte um militärischen Schutz.

Die bisherige religionsbezogene Sicht des Millet-Systems änderte sich für die Betroffenen in eine als kulturelle Minderheit erlebte Identität - eine Sichtweise, die mit den Ansichten europäischer Politiker übereinstimmte (die Problematik fiel in eine Zeit der Entstehung eines sprachlichen und völkischen Nationalismus in Europa [6]), wo sich die Politik folglich auf die Einräumung von Sonderrechten für die aus ihrer Sicht unterdrückten nichtmuslimischen Minderheiten konzentrierte. Damit wurden aus Religionsgemeinschaften, die unter dem Begriff der Millets im osmanischen Staatsverständnis integriert waren, schützenswerte ethnische Minderheiten, die durch soziale Ausgrenzung benachteiligt wurden.

Die Tanzimat-Reformen

Die Osmanische Regierung suchte den Gefahren des ethnisch-nationalen Separatismus durch eine Reform des Millet-Systems zu begegnen und setzte eine allmähliche Entmachtung der Geistlichkeit in den Millets durch. Im Zuge der Tanzimat-Reformen verfügte die Osmanische Regierung im Hatt-i humayun (kaiserliches Handschreiben) vom 18. Februar 1856 die Gleichstellung aller osmanischer Untertanen und die Garantie kirchlicher Privilegien und Immunitäten [7], was die Nichtmuslime nicht nur rechtlich gleichstellte – was islamrechtlich im übrigen als grober Verstoß der Anwendung der Rechtsdogmen galt –, sondern auch eine Sonderstellung schuf, die sich mit der zunehmenden Beeinflussung durch europäische Mächte ständig ausweitete.

Die europäischen Mächte, vor allem England und Frankreich, waren nicht nur am „Schutz“ der christlichen Untertanen des Osmanischen Reichs „interessiert“. Realpolitisch suchten sie die Südexpansion Russlands zu bremsen, und dieses Ziel konnten sie nur erreichen, wenn sie die Desintegration des Osmanischen Reiches verhinderten. So förderten sie die Reformpolitik, weil diese auch aus ihrer Sicht eine Stabilisierungsstrategie war.

Die Reformen stießen innerhalb der Millets keineswegs auf uneingeschränkten Beifall: Vor allem der Klerus der griechisch-orthodoxen Kirche fürchtete sowohl wegen der in der Deklaration sich ankündigenden Säkularisierung als auch wegen der Gleichstellung – die seine Privilegien im traditionellen Millet-System gefährdeten – den Verlust seiner hergebrachten Position und damit eine Verschlechterung der eigenen Lage[8].

Die Millet-Reform war auch für die Osmanische Regierung kontraproduktiv, weil sie den politischen Aufstieg des ethnisch-national gesinnten Bürgertums in den christlichen Untertanengemeinschaften begünstigte. Diese Entwicklung leistete den Unabhängigkeitskriegen auf dem Balkan Vorschub, bestärkte sie doch in dem Wunsch, aus dem osmanischen Staatenverband auszutreten. Andererseits kam es aber auch zu einem breiten sozialen Aufstieg städtischer Nichtmuslime in Wirtschaft und Verwaltung, die bald - ähnlich wie der Klerus - einen Verlust ihrer neu errungenen Privilegien fürchteten. Die muslimische Bevölkerung wiederum erlebte diese Entwicklungen nun selbst als Vertreibung und Verdrängung, insbesondere in der Zusammenarbeit mit europäischen Kaufleuten und Staaten.

Das Ende

Zu den gravierendsten Reformhindernissen gehörte das dürftige Wissen der Regierung über die meisten Regionen ihres Reiches. Von vielen Gebieten gab es nicht einmal Landkarten. [9]

Der Nationalstaatsgedanke setzt die prinzipielle Gleichheit aller Bürger voraus. Die türkische Elite hatte jedoch den Anspruch nie aufgegeben, die „herrschende Volksgruppe“ – Millet-i Hakime – werde durch die Zugehörigkeit zum Islam und zum türkischen Volkstum definiert. Diese Tendenz wurde durch den im späten 19. Jahrhundert aufkommenden Panturkismus ausgeweitet (II 162f.)

Mit dem Niedergang des osmanischen Reiches verabschiedete sich die neue laizistische Republik von dem Millet-System. Später, unter jungtürkischer Herrschaft und in der Republik Türkei, begann eine zunehmende Ablehnung von Minderheiten auf osmanischem und türkischem Boden. Die Republik hatte seit dem schmachvollen Niedergang des osmanischen Reiches eine panische Angst und ein tiefes Misstrauen vor Minderheiten, denn sie glaubte nicht mehr an deren Loyalität. [10]

Literatur

  • Fikret Adanır: Der Zerfall des Osmanischen Reiches. In: Alexander Demant (Hrsg.): Das Ende der Weltreiche. Von den Persern bis zur Sowjetunion. Beck, München 1997, ISBN 3-406-41850-3, S. 108–128.
  • Benjamin Braude, Bernard Lewis (Hrsg.): Christians and Jews in the Ottoman Empire. The functioning of a plural society. Teil 2: The Arabic-speaking lands. Holmes & Meier, New York NY u. a. 1982, ISBN 0-8419-0520-7.
  • Youssef Courbage, Philippe Fargues: Christians and Jews under Islam. Translated by Judy Mabro. Tauris, London u. a. 1997, ISBN 1-86064-013-3.
  • Yavuz Ercan: Osmanlı Yönetiminde Gayrimüslimler. Kuruluştan Tanzimat'a kadar Sosyal, Ekonomik ve Hukuki Durumları. [Die Nichtmuslime in der osmanischen Verwaltung. Soziale, wirtschaftliche und rechtliche Lage von der Gründung bis zur Tanzimat]. Turhan, Ankara 2001, ISBN 975-6809-59-0 (Türk kültürü dizisi. Araştırmalar, inçelemeler 2).
  • Bilal Eryılmaz: Osmanlı Devletinde Gayrimüslim Teb´anın Yönetimi. [Die Verwaltung der nichtmuslimischen Untertanen im Osmanischen Reich]. Risale, Istanbul 1990 (Risale yayınları 50), S. 215–218.
  • Çağlar Keyder: Bureaucracy and Bourgeoisie. Reform and Revolution in the Age of Imperialism. In: Review XI, 2, Spring 1988, S. 151–165.
  • Elcin Kürsat: Der Verwestlichungsprozeß des Osmanischen Reiches im 18. und 19. Jahrhundert. Zur Komplementarität von Staatenbildungs- und Intellektualisierungsprozessen. 2 Bände. IKO-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 2003, ISBN 3-88939-683-6 (ZwischenWelten 7, 1–2), (Zugleich: Hannover, Univ., Habil.-Schr., 1999).
  • Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. Vom frühen Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Beck, München: Beck, 1987, ISBN 3-406-32037-6, passim.
  • Bernard Lewis: Stern, Kreuz und Halbmond. 2000 Jahre Geschichte des Nahen Ostens. Piper, München u. a. 1997, S. 302, ISBN 3-492-03541-8.
  • Nicola Melis: Il concetto di ğihād. In: Patrizia Manduchi (Hrsg.): Dalla penna al mouse. Gli strumenti di diffusione del concetto di gihad. Angeli, Mailand 2006, ISBN 88-464-7835-5 (Temi di storia 83), S. 23–54.
  • Nicola Melis: Lo statuto giuridico degli ebrei dell’Impero Ottomano. In: Martino Contu, Nicola Melis, Giovannino Pinna (Hrsg.): Ebraismo e rapporti con le culture del Mediterraneo nei secoli XVIII-XX. Atti del Convegno storico internazionale Ebraismo e rapporti con le culture del Mediterraneo nei secoli 18.-20. Villacidro (Cagliari), 12–13 aprile 2002. Giuntina, Florenz 2003, ISBN 88-8057-183-4.
  • Nicola Melis: Trattato sulla guerra. Il Kitāb al-ğihād di Molla Hüsrev. Aipsa, Cagliari 2002, ISBN 88-876-3640-0 (Master).
  • Rudi Paret: Toleranz und Intoleranz im Islam. In: Saeculum 21, 1970, ISSN 0080-5319, S. 344–365.
  • Ernest Edmondson Ramsaur: Young Turks prelude to the revolution of 1908. 2. edition. Sander Yayınları, Istanbul 1982, S. 40–41, Anm. 30: „Meşveret”, Paris, 3. Dezember 1895.
  • Irwin Cemil Schick: Osmanlılar, Azınlıklar ve Yahudiler. [Osmanen, Minoritäten und Juden]. In: Tarih ve Toplum 29, Mayıs 1986, S. 34–42.
  • Michael Ursinus: Zur Diskussion um „millet“ im Osmanischen Reich. In: Südost-Forschungen 48, 1989, ISSN 0081-9077, S. 195–207.
  • Elizabeth A. Zachariadou: Co-Existence and Religion: In: Archivum Ottomanicum 15, 1997, ISSN 0378-2808, S. 119–129.

Weitere Quellen

  • Yohanan Friedman: Classification of Unbelievers in Sunni Muslim Law and Tradition. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam 22, 1998, ISSN 0334-4118, S. 163–198.
  • Kamral Ekbal: Toleranz, ein Grundprinzip im Islam. In: Gewissen und Freiheit 19, Nr. 36, 1991, ISSN 0259-0379, S. 67–73.
  • Adel Theodor Khoury: Christen unterm Halbmond. Religiöse Minderheiten unter der Herrschaft des Islam. Herder, Freiburg 1994, ISBN 3-451-22851-3.
  • Albrecht Noth: Möglichkeiten und Grenzen islamischer Toleranz. In: Saeculum 29, 1978, 2, ISSN 0080-5319, S. 190–204.
  • Christian Rumpf: Minderheiten in der Türkei und die Frage nach ihrem rechtlichen Schutz. In: Zeitschrift für Türkeistudien 6, 2, 1993, ISSN 0934-0696, S. 173–209.

Einzelnachweise

  1. Esel waren erlaubt, für die Kleidung durfte nur grob gewebter Stoff verwendet werden, Muslimen musste Platz gemacht werden, etc. Vgl. dazu die Dissertation von Karl Binswanger: Untersuchungen zum Status der Nichtmuslime im Osmanischen Reich des 16. Jh. Mit einer Neudefinition des Begriffs Dhimma. München 1977
  2. Gerayer Koutcharian: Der Siedlungsraum der Armenier unter dem Einfluss der historisch-politischen Ereignisse seit dem Berliner Kongress 1878: Eine politisch-geographische Analyse und Dokumentation. Dietrich Reimer Verlag Berlin 1989
  3. Stiftung Pro Oriente
  4. Sophie Wagenhofer: „Die Osmanischen Juden im Blickwinkel europäischer Reisender des 16. Jahrhunderts“, PDF-Datei
  5. Matuz Josef: Das Osmanische Reich. Darmstadt 1985 S. 203 ff
  6. Ortayli Ilber: The Problem of Nationalities in the Ottomen Empire follwowings the secend Siege of Vienna. In: Das Osmanische Reich und Europa 1683 bis 1783: Konflikt, Entspannung und Austausch. Hrsg. Heis/Klingenstein. München 1983 S. 223-236
  7. Helmuth Scheel: Die staatsrechtliche Stellung der ökumenischen Kirchenfürsten in der alten Türkei, S. 10
  8. Elcin Kürsat: Der Verwestlichungsprozeß des Osmanischen Reiches im 18. und 19. Jahrhundert, S.161
  9. Elcin Kürsat: Der Verwestlichungsprozeß des Osmanischen Reiches im 18. und 19. Jahrhundert, S.162
  10. Cem Özdemir: Die Stadt meiner Mutter.

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