Mitglied des Landtages

Mitglied des Landtages

Mitglied des Landtages (MdL) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Landesparlament eines deutschen Bundeslandes bzw. historisch eines der Länder des Deutschen Reichs (siehe Landtage der Weimarer Republik). „Landtagsabgeordneter“ ist eine weitere Bezeichnung. Die Abkürzung MdL wird als sogenannter Namenszusatz ohne Komma hinter den Nachnamen gestellt.

In den deutschen Stadtstaaten Hamburg und Bremen heißen die entsprechenden Abgeordneten des Landesparlaments Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft (MdHB) und Mitglied der Bremischen Bürgerschaft (MdBB). Sie werden oft verkürzt auch als „Bürgerschaftsabgeordnete“ bezeichnet. Im Stadtstaat Berlin gilt entsprechend die Bezeichnung Mitglied des Abgeordnetenhauses (MdA).

Aufgabe der Mitglieder des Landtages ist die Gesetzgebung auf Landesebene und die Kontrolle der Landesregierung. In den Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin nehmen sie zusätzlich kommunalpolitische Aufgaben wahr. Landtagsabgeordnete genießen wie Bundestagsabgeordnete parlamentarische Immunität und Indemnität. Sie unterliegen der Strafverfolgung also nur dann, wenn der jeweilige Landtag die Immunität aufgehoben hat. Wegen einer Abstimmung oder Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse, in einer Fraktion oder sonst in Ausübung ihres Mandates getan haben, dürfen sie nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden.

Landtagswahlen sind Direktwahlen, vielfach ist jedem gewählten Landtagsabgeordneten ein Wahlkreis zugeordnet. Die übrigen Mandate werden über die Landeslisten der jeweiligen Parteien verteilt. Die Arbeit eines Landtagsabgeordneten vollzieht sich daher nicht nur im Landtag – in der Hauptstadt des Bundeslandes, sondern auch im Wahlkreis vor Ort. Dort besitzt der Landtagsabgeordnete normalerweise ein zeitweise besetztes Büro mit Sprechzeiten.

Doppelmandate sind dabei möglich; das bedeutet, ein Mitglied eines Landtages kann gleichzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages sein. Dies wird aber zum Teil auf Grund der jeweiligen Landesverfassungen ausgeschlossen (z. B. in Thüringen).

Inhaltsverzeichnis

Deutsche Länder mit Landtagen

Deutsche Stadtstaaten

In den Stadtstaaten gibt es andere Bezeichnungen:

Siehe auch

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