Zentrale Hinrichtungsstätte

Zentrale Hinrichtungsstätte
Zentrale Hinrichtungsstätten und Vollstreckungsbezirke im Deutschen Reich (1944)

Die sogenannten zentralen Hinrichtungsstätten waren besonders geeignete, für bestimmte administrative Gebietseinheiten örtlich für zuständig erklärte Standorte zum Vollzug der Todesstrafe.

Die zentralisierte Vornahme von Hinrichtungen entsprang dem Gedanken einer Vereinfachung des Strafvollzugs und der Forderung nach einer weitestgehend geheimen Durchführung der Vollstreckungshandlung. Der Vollzug der gesetzlich angedrohten Todesstrafe in zentralen Hinrichtungsstätten wurde insbesondere im nationalsozialistischen Deutschland betrieben.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Reich

Die Errichtung zentraler Hinrichtungsstätten im Deutschen Reich war eng mit der Einführung maschineller Enthauptungsgeräte (Fallbeil) verbunden.

Zur Todesstrafe enthielt das Strafgesetzbuch lediglich die Bestimmung (§ 13), sie sei "durch Enthauptung zu vollstrecken." Die Vor- und Nachbereitung der Hinrichtung und insbesondere das Enthauptungswerkzeug waren nicht näher bestimmt. Die Mehrzahl der nördlichen Länder des Deutschen Reiches (etwa Preußen) gebrauchte das Handbeil, die südlichen Länder (etwa Bayern und Sachsen) verwendeten Fallbeilgeräte.

Bis 1935 wurde die Vollstreckung von Todesurteilen an dem Ort durchgeführt, der dem aburteilenden Gericht am nächsten lag. Der Vollzug fand im umschlossenen Raum einer Justizvollzugsanstalt statt, wobei der Begriff umschlossener Raum hier nicht einen allseitig umschlossenen Raum, sondern lediglich einen mehr oder weniger gegen Sicht geschützten Platz bezeichnete. Dies bedeutete, dass Hinrichtungen in den meisten Ländern unter freiem Himmel im Hof einer Justizvollzugsanstalt stattfanden, der meist nicht hinreichend gegen Einsicht geschützt war.

Adolf Hitler ordnete auf Vorschlag von Reichsjustizminister Franz Gürtner am 14. Oktober 1936 an, die Todesstrafe im Deutschen Reich künftig nur noch mit dem Fallbeil zu vollziehen. „Ist die Todesstrafe durch Enthaupten zu vollziehen, so ist das Fallbeil anzuwenden“, hieß es.[1] Erhängen war zwar durch das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 zugelassen worden, wurde jedoch bis 1942 nicht angewandt.

Da nicht jede Justizvollzugsanstalt über ein Fallbeilgerät verfügte, musste dieses häufig erst an den Ort der Vollstreckung gebracht werden. Die Geräte mussten wegen des Gewichtes (rund 500 kg) und der sperrigen Abmessungen (zum Teil über vier Meter Höhe) in Kisten zerlegt aufbewahrt und transportiert werden. Transport und Aufbau waren aufwendig, zeitraubend und kostspielig und vor allem nicht ausreichend geheim zu halten, da zahlreiche Arbeitskräfte herangezogen werden mussten. Der Aufbau des Fallbeilgerätes im Hof war vor Blicken innerhalb der Justizvollzugsanstalt zudem nicht zu verbergen.

Diese Probleme wurden mit der Bestimmung ausgewählter Vollzugsstandorte zu zentralen Hinrichtungsstätten und dem Einbau stationärer Fallbeilgeräte in allseitig umschlossenen (überdachten Räumen) gelöst. Einige der vorhandenen Fallbeilgeräte waren jedoch zu hoch, um in überdachten Räumen eingebaut zu werden, zudem auch veraltet und unzuverlässig. Man beschaffte daher neue, moderne und vor allem kleinere Enthauptungsmaschinen.

Zentralisierte Hinrichtungen hatte es bis dahin nur in den Ländern Thüringen und Hessen gegeben. Sämtliche Todesurteile Thüringens wurden im Gerichtsgefängnis Weimar durch das Fallbeil vollstreckt, Todesurteile in Hessen ebenfalls mit dem Fallbeil im Strafgefängnis Butzbach. Die mit dem Machtantritt Adolf Hitlers seit 1933 begonnene Gleichschaltung führte dazu, Todesurteile künftig nur noch in wenigen, besonders bestimmten und gleichmäßig über das Reichsgebiet verteilt liegenden Justizvollzugsanstalten vollstrecken zu lassen. Aus den 240 Justizvollzugsanstalten des Deutschen Reiches wurden somit 1936 elf zu beständigen Vollzugsorten der Todesstrafe bestimmt und dazu schrittweise bis Ende 1938 mit Hinrichtungstrakten und fest eingebauten Fallbeilgeräten ausgestattet. Als zum Ende des Jahres 1942 die ersten Todesurteile im Kerngebiet des Deutschen Reiches durch Erhängen zu vollziehen waren, versah man bis Mitte 1943 nahezu alle zentralen Hinrichtungsstätten auch mit einer Erhängungsvorrichtung, die im gleichen Raum wie das Fallbeilgerät installiert wurde.

Die Todesstrafe wurde nun nicht mehr in der Nähe des aburteilenden Gerichts vollzogen, sondern in der jeweilig zuständigen zentralen Hinrichtungsstätte. Wenn das aburteilende Gericht nicht zugleich auch Standort einer zentralen Hinrichtungsstätte war, bedeutete dies nicht selten aufwendige und ausgedehnte Überführungstransporte der Verurteilten an den Ort der Vollstreckung. Als mit Beginn des Krieges im September 1939 die Zahl der Todesurteile im Deutschen Reich aufgrund einer verschärften Strafgesetzgebung und der Radikalisierung der Gerichte stetig und stark zunahm, erhöhte die Reichsjustizverwaltung die Zahl zentraler Hinrichtungsstätten unter den Bedingungen des Krieges (Treib- und Rohstoffmangel, Überlastung des Aufsichtspersonals an einer Stelle, Mangel an Transportkapazitäten, Gefährdung durch Luftangriffe) bis zum Kriegsende auf 22.

Die Errichtung zentraler Hinrichtungsstätten und die ständig hohe Zahl zu vollstreckender Todesurteile machten bis Ende 1944 die schrittweise Aufstellung von zehn Scharfrichterkommandos notwendig, die die in so genannten Vollstreckungs- oder Scharfrichterbezirken zusammengefassten Vollstreckungsorte zu betreuen hatten. Sie hatten im Auftrag der Reichsjustizverwaltung die Todesstrafe im Deutschen Reich durch Enthaupten oder Erhängen zu vollstrecken. Erschießung war nur für die Vollstreckung kriegsgerichtlicher Todesurteile vorgesehen, aber als „Notvollstreckungslösung“ auch für den Fall, dass die Richtgeräte der zentralen Hinrichtungsstätten ausfallen oder das Scharfrichterkommando nicht verfügbar sein sollte. Als die Wehrmacht mit der Vollstreckung der eigenen (kriegsgerichtlichen) Todesurteile überlastet war, traf das Oberkommando der Wehrmacht mit dem Reichsministerium der Justiz 1943 die Vereinbarung, die Vollstreckung kriegsgerichtlicher Todesurteile innerhalb des Reichsgebietes in den zentralen Hinrichtungsstätten der Reichsjustizverwaltung durch Enthaupten oder Erhängen vornehmen zu lassen. Die Strafverfolgung gegenüber Juden, „Zigeunern“, Polen und Russen wurde seit 1943 mehr und mehr der SS überlassen.

Im Dezember 1944 hatten nachstehende, als zentrale Hinrichtungsstätten ausgestattete Justizvollzugsanstalten des Deutschen Reiches neben dem Vollzug von Freiheitsstrafen auch den der Todesstrafe durch Fallbeilenthauptung oder Erhängen sicherzustellen:

Vollstreckungsort zuständiger Scharfrichter mit Wohnort in
Strafgefängnis Posen Gottlob Bordt Posen
Untersuchungsgefängnis Königsberg
Untersuchungshaftanstalt Danzig
Karl Henschke Königsberg
Strafgefängnis Breslau
Haftanstalt Kattowitz
August Köster Kattowitz
Strafgefängnis Berlin-Plötzensee
Zuchthaus Brandenburg-Görden
Wilhelm Röttger Berlin
Untersuchungshaftanstalt Hamburg-Stadt
(Strafanstalten Dreibergen-Bützow)
Strafgefängnis Wolfenbüttel
Friedrich Hehr Hannover
Untersuchungsgefängnis Dresden
Gerichtsgefängnis Weimar
Zuchthaus Halle (Saale)
Alfred Roselieb Halle (Saale)
Strafgefängnis Köln
Untersuchungshaftanstalt Dortmund
Strafgefängnis Frankfurt a.M.-Preungesheim
Johann Mühl Köln
Strafgefängnis München-Stadelheim
Untersuchungsgefängnis Stuttgart
Zuchthaus Bruchsal
Johann Reichhart München
Untersuchungshaftanstalt Prag-Pankratz Alois Weiss Prag
Untersuchungshaftanstalt Wien I
Untersuchungshaftanstalt Graz
Fritz Witzka Wien

Deutsche Demokratische Republik

Nachdem die Wirren der Nachkriegszeit einigermaßen überwunden waren, wurde das Konzept der zentralen Vollstreckung von Todesurteilen ab 1952 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) weiterbetrieben.

Dazu wurde anfangs die während der nationalsozialistischen Diktatur in Dresden im Gebäude des ehemaligen königlich-sächsischen Landgerichts eingerichtete zentrale Hinrichtungsstätte für die sächsischen Gerichtsbezirke als zentrale Hinrichtungsstätte der DDR unter Verwendung des Fallbeils aus dem Dritten Reich – das kurz vor Kriegsende beseitigt, danach jedoch wieder geborgen und hergerichtet wurde – weitergeführt. 1957 wurde das Dresdner Gerichtsgebäude von der TH Dresden übernommen.

Bereits 1956 beschloss man, die zentrale Hinrichtungsstätte nach Leipzig zu verlegen. Von 1960 bis 1981 befand sie sich in die Justizvollzugsanstalt im Gebäude des ehemaligen Königlichen Landgerichts. Im Erdgeschoss der Leipziger Arndtstraße 48 wurden insgesamt 64 Menschen hingerichtet. Zunächst geschah dies weiterhin mit dem Fallbeil, seit 1968 jedoch durch Erschießen (unerwarteter Nahschuss in das Hinterhaupt des Verurteilten). Die Erschießung fand in demselben Raum statt, in dem vormals die Hinrichtung durch Fallbeilenthauptung vorgenommen wurde. Dort fand am 26. Juni 1981 auch die letzte Hinrichtung in der DDR statt (Werner Teske), bevor der Staatsrat am 17. Juli 1987 die Abschaffung der Todesstrafe verkündete, die schließlich nach Volkskammerbeschluss im Dezember 1987 in das Strafgesetzbuch der DDR einfloss. Die Leichen der Hingerichteten wurden unter größter Geheimhaltung zum nahe gelegenen Südfriedhof gebracht und anonym verbrannt. In den Krematoriumsbüchern stehen keine Namen, sondern lediglich der Vermerk "Anatomie". Die Asche wurde anonym verscharrt.

Eine vom Leipziger Künstler Gerd E. Nawroth gestaltete Tafel an der Hausmauer erinnert seit 2008 an die seit dem Auszug der Justizvollzugsanstalt im Jahr 2001 unter Denkmalschutz gestellte ehemalige Hinrichtungsstätte. Derzeit sind die Räume nur zu ausgewählten Anlässen zugänglich, Ziel sind jedoch museale Erschließung und Gestaltung eines dauerhaften Erinnerungsortes.

Literatur

  • Thomas Waltenbacher: Zentrale Hinrichtungsstätten. Der Vollzug der Todesstrafe in Deutschland von 1937–1945. Scharfrichter im Dritten Reich. Zwilling-Berlin, Berlin 2008, ISBN 978-3-00-024265-6
  • Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler, Berlin 2001, ISBN 3-463-40400-1

Weblinks

Einzelnachweise

  1. www.gdw-berlin.de.

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