Talliban

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Flagge der Taliban-Bewegung. Die Inschrift lautet: La ilaha illa llah Muhammadun rasulu llah, „Es gibt keinen Gott außer Gott, (und) Mohammed ist sein Prophet“ (siehe Schahada).

Taliban (‏طالبان‎; persischer Plural von arabischطالب‎ / ṭālib /„Student, Schüler“), bezeichnet eine Bewegung radikaler Islamisten, von denen viele Anführer und Mitglieder in islamistischen Schulen in Pakistan von hochrangigen Paschtunen ausgebildet werden. Praxis und Ideologie der Taliban sind stark vom radikal-orthodoxen Islam (siehe Wahhabismus) und vom paschtunischen Nationalismus (siehe Paschtunwali) geprägt.

Inhaltsverzeichnis

Politische Entwicklung

Taliban in Herat, 2001

Politisch und militärisch formierten sich die Taliban während des Jahres 1994, fünf Jahre nach dem Ende der sowjetischen Besatzung Afghanistans, als verschiedene Gruppierungen der Mujahedin untereinander in bewaffnete Auseinandersetzungen gerieten. Ihre Gründung wurde von Pakistan finanziell und materiell unterstützt.[1]

Im Verlauf der Kämpfe entwickelten sich die Taliban ab 1995 zur dominanten Fraktion innerhalb Afghanistans. Einen Großteil ihrer Mitglieder rekrutierten sie aus den Koranschulen (Madrasa) entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze.

Mit der Einnahme der Hauptstadt Kabul 1996 und der folgenden Konsolidierung ihrer Macht kontrollierten die Taliban seit 1997 drei Viertel des Landes und konnten diese Position bis zum Jahre 2001 weiter ausbauen. Zu dieser Zeit war nur der Nordosten des Landes nicht unter ihrer Herrschaft, den Rest des Landes benannten sie in Islamisches Emirat Afghanistan um. Die Regierung der Taliban wurde allerdings nur von drei Staaten (Saudi-Arabien, Pakistan, Vereinigte Arabische Emirate) diplomatisch anerkannt.

Nachdem im August 1998 elf iranische Diplomaten verschwanden, neun davon getötet wurden, standen Iran und das Talibanregime kurz vor einem Krieg, der trotz der Mobilisierung 200 000 iranischer Soldaten abgewendet werden konnte.[2][3]

Den Taliban wurde unter deren Führer Mullah Omar seit 1999 vorgeworfen, Terroristen (insbesondere der al-Qaida) Unterschlupf zu gewähren. Diese Vorwürfe verstärkten sich nach den Anschlägen in den USA am 11. September 2001. Infolgedessen wurde die von den USA erhobene Forderung nach Auslieferung der Verdächtigen international unterstützt.

Kopfgeld-Flugblatt

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gewährte der UN-Sicherheitsrat den Vereinigten Staaten in der Resolution 1368 das Recht zur Selbstverteidigung. Nach Auffassung der USA und anderer Regierungen wurde dadurch ein militärischer Einsatz in Afghanistan völkerrechtlich legitimiert. Ab dem 7. Oktober 2001 intervenierten die Vereinigten Staaten militärisch in Afghanistan. Sie unterstützen zunächst mit massiven Luftangriffen und später auch mit Bodentruppen die Vereinigte Islamische Front zur Rettung Afghanistans, auch bekannt als Nordallianz, in deren Kampf gegen die Taliban. In den darauffolgenden Monaten wurde die Macht der Taliban in Afghanistan gestürzt. (siehe auch Krieg in Afghanistan bzw. Operation Enduring Freedom).

Bei Kämpfen aufgegriffene Taliban-Kämpfer und Personen, die verdächtigt werden die Taliban zu unterstützen, werden seitdem inhaftiert. Sie werden von den Truppen der NATO überwiegend in Internierungslagern innerhalb Afghanistans festgehalten. Als ungefährlich eingestufte Häftlinge werden wieder freigelassen. Bis Herbst 2004 wurden teilweise auch Häftlinge in die international kritisierten Internierungslager in Guantánamo Bay auf Kuba überstellt.[4]

Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen wurde eine Übergangsregierung gebildet, die durch ausländische Truppen (ISAF) unterstützt wurde. Im Jahr 2004 wurde in Afghanistan eine Verfassung verabschiedet, das Land wurde dadurch offiziell eine Islamische Republik.

Seit Anfang 2006 scheinen die Taliban wieder zu erstarken. Mullah Omar, ihr noch immer gesuchter Führer, hatte mit neuen Gewaltakten für 2006 gedroht. Mehrere Dörfer und ländliche Gebiete sollten zu diesem Zeitpunkt bereits wieder unter Kontrolle der Taliban sein. Täglich gibt es in Afghanistan inzwischen wieder neue Anschläge. Besonders trifft dies auf die südöstlich an Afghanistan angrenzende, heute zu Pakistan gehörende Region Waziristan zu, die fast gänzlich in den Händen der Taliban liegt. Dort vermutet man auch Mullah Omar, den Führer der Taliban, sowie Osama Bin Laden, Führer der radikal-islamischen Organisation Al-Qaida.

Im Januar 2009 übernahmen die Taliban die Herrschaft in Pakistan über das Swat-Tal nach Waffenstillstands-Verhandlungen zwischen dem Taliban Anführer Maulana Fazlullah und der pakistanischen Regierung. Die Taliban führten dort die Scharia-Gerichte wieder ein.[5]

Geiselnahme von Ausländern

Taliban haben mehrmals Ausländer entführt. Am 16. Juli 2007 entführten Milizen der Taliban unter Nissam Udin die beiden Deutschen Rüdiger Diedrich und Rudolf Blechschmidt. Die Bauingenieure waren in der afghanischen Provinz Wardak verschleppt worden, als sie an einem Dammprojekt arbeiteten. Ein Sprecher der Taliban drohte mit der Ermordung der deutschen Geiseln, falls sich die Bundeswehr nicht aus Afghanistan zurückzöge. Rüdiger Diedrich erlitt in der Geiselhaft einen Schwächeanfall und wurde von den Geiselnehmern erschossen. Er wurde am 21. Juli 2007 mit Einschüssen im Rücken und beiden Knien aufgefunden. Rudolf Blechschmidt kam am 10. Oktober frei, nachdem eine vorherige Freilassung der Geisel Ende September gescheitert war. Als Gegenleistung zahlte Deutschland 600.000 US$ und die Taliban ließen vier Gefangene frei.[6]

Am 18. Juli 2007 wurden 23 koreanische Staatsbürger, die einer christlichen Freikirche angehören und sich zur Vorbereitung von Missionierungstätigkeiten in Afghanistan aufhielten, in der südöstlichen Provinz Ghazni entführt. Zwei der entführten Koreaner wurden ermordet.[7] Die Geiseln berichteten darüber, dass sie während ihrer Gefangenenzeit Zwangsarbeit verrichten mussten. Außerdem wurden sie mit Gewehren bedroht und aufgefordert, zum Islam zu konvertieren.[8]

Ideologie, Religion und Praxis

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Religiös haben die Taliban vieles mit den saudischen Wahhabiten gemein, einer im 18. Jahrhundert in Saudi-Arabien entstandenen und dort heute vorherrschenden Reformbewegung der sunnitischen Hauptrichtung des Islam. Die Wahhabiten zeichneten sich von Anfang an durch militante Intoleranz gegenüber allen Nichtwahhabiten (auch innerhalb des Islam) aus und waren bestrebt, den Islam zu seinen Wurzeln aus dem siebten Jahrhundert zurückzuführen. In diesem Sinne spricht man auch von Fundamentalisten.

Die Taliban selbst gehören mehr der ideologischen Schule der Deobandis an, einer fundamentalistischen Gruppe mit Hauptsitz in Deoband, Indien. Im größten pakistanischen Ableger der Dar ul-'Ulum Haqqania Koranschule in Peshawar rekrutierten sich viele hochrangige Taliban. Politischer Zweig und Unterstützer der Schulen der Deobandis ist die "Jamiat-e Ulema Islam" Partei in Pakistan.[9] Die USA forderten die pakistanische Regierung auf, diese Religionsschulen (Madrasas) zu schließen. In Pakistan sind diese offiziell jedoch nicht registriert. 2007 schätzte das pakistanische Innenministerium ihre Zahl auf ca. 13500, andere Schätzungen gehen von 20000 aus.

Im Gegensatz zu den Wahhabiten, die sich aus dem hanbalitischen Islam entwickelten, haben die Deobandi ihre Wurzeln in der hanafitischen Rechtsschule. Im Einklang mit diesem Hintergrund wurde in Afghanistan die Schari'a, das islamische Gesetz, eingeführt, das die Taliban sehr streng auslegen und aus dem sie unter anderem folgende Verbote und Richtlinien ableiteten:[10]

  • Verbot von Kameras
  • Verbot von Kino, Fernsehen und Videorekorder
  • Verbot von Internet
  • Verbot bestimmter Freizeitbeschäftigungen, wie etwa die Züchtung und Haltung von Vögeln oder das Drachensteigenlassen
  • Verbot von Zeremonien und Feierlichkeiten aus Anlass des auf dem solaren Kalender bzw. dem Sonnenjahr beruhenden Neujahrsfestes (Nauroz).
  • Der offizielle Staatskalender gemäß dem Sonnenjahr wurde für ungültig erklärt. Stattdessen Einführung der Islamischen Zeitrechnung bzw. des Mondjahres.
  • Verbot weltlicher Musik (gesungene Koranverse waren jedoch erlaubt).
  • Frauen hatten ihren ganzen Körper mit der Burka zu bedecken.
  • Verbot, Frauen zu fotografieren oder zu filmen.
  • Verbot, Lebewesen zu zeichnen (Menschen, Tiere, Pflanzen). Dies wurde mit dem islamischen Bilderverbot begründet.
  • Verbot von öffentlichen Bädern für Frauen.
  • Verbot für Frauen, sich auf den Balkonen ihrer Wohnungen oder Häuser aufzuhalten.
  • Verbot für männliche Schneider, bei Frauen Maß zu nehmen oder Frauenkleider zu schneidern.
  • Umbenennung von Plätzen, die das Wort „Frauen“ im Namen haben. So wurde beispielsweise der „Frauengarten“ in „Frühlingsgarten“ umbenannt.
  • Verbot für Frauen, an Flüssen oder öffentlichen Plätzen Wäsche zu waschen.
  • Verbot für Frauen, sich zu festlichen Anlässen oder zur Erholung zusammenzutun.
  • Verbot für Frauen, Sport zu treiben oder einen Sportclub zu betreten.
  • Verbot des Auftritts von Frauen im Radio, Fernsehen und jeder Art von Kommunikationsmedien.
  • Verbot für Frauen, Fahrrad oder Motorrad zu fahren.
  • Verbot für Frauen, ohne Begleitung eines Angehörigen oder Verwandten ein Taxi zu benutzen.
  • Verbot für Frauen, Absatzschuhe zu tragen, die beim Gehen Geräusche verursachen. Ein Mann durfte die Schritte einer Frau nicht hören.
  • Verbot für Frauen, laut zu lachen. Kein Fremder sollte die Stimme einer Frau hören, denn dies lockte die Männer angeblich ins Verderben.
  • Verbot für Frauen, Schmuck zu tragen oder Kosmetika zu verwenden, auch lackierte Fingernägel waren verboten.
  • Verbot für Frauen, Kleidung in bunten oder grellen Farben zu tragen.
  • Alle Erholungs- und Sportmöglichkeiten für Frauen wurden geschlossen.
  • Mangelnder Rechtsbeistand von Frauen vor Gericht: So galt etwa die Zeugenaussage einer Frau nur halb so viel wie die eines Mannes. Eine Frau konnte auch nicht direkt einen Antrag an ein Gericht stellen, sondern nur durch einen vorgeschriebenen männlichen Angehörigen aus dem engsten Familienkreis.
  • Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit für Frauen.
  • Verbot für Frauen, mit nicht verwandten Männern zu sprechen oder ihnen die Hand zu geben.
  • Verbot für Frauen, mit männlichem Verkaufspersonal zu verhandeln.
  • Verbot jeglicher Frauenarbeit außerhalb des eigenen Hauses.
  • Frauen war ärztliche Behandlung nur in Begleitung eines Mannes erlaubt und nur durch weibliche Ärzte. Da für Frauen faktisch ein Berufsverbot bestand, gab es keine Ärztinnen und somit auch keine Behandlung für Frauen.
  • Verbot bzw. Verhinderung der Familienplanung, Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbruch durch Frauen.
  • Frauen war das Verlassen des Hauses nur in Begleitung männlicher Verwandter erlaubt.
  • Die Fenster der Häuser waren teilweise als Sichtschutz mit Farbe bemalt, so dass sie nur durchscheinend, aber nicht mehr durchsichtig waren.
  • Verbot des Besuches jeder Art von Bildungseinrichtung (Schule, Hochschule) für Mädchen und Frauen.
  • Vorschrift für Männer, islamische Kleidung zu tragen (Turban, Kappe, langes Gewand etc.).
  • Nichtmuslime mussten ein gelbes Abzeichen sichtbar auf der Kleidung tragen.

Praktiken in Afghanistan unter den Taliban:

Den UN zufolge begingen die Taliban während ihrer Gewaltherrschaft schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Nachdem sie die Kontrolle über Afghanistan erkämpft hatten, erließen die Taliban Edikte, die die Rechte der Frauen stark einschränkten. Sie betrafen die Bereiche Bildung, medizinische Versorgung, Kleidung und Verhalten in der Öffentlichkeit.

Mädchen war es verboten, zur Schule zu gehen. Viele Schulen wurden geschlossen, worauf die Mädchen, wenn überhaupt, nur noch im Privaten unterrichtet wurden. Frauen in Kabul durften nicht mehr ihre Berufe ausüben und saßen immer häufiger als Bettlerinnen in Burkas auf der Straße. Da durch die Wirren des Krieges allein in Kabul ca. 30.000 Frauen als Witwen ohne jegliche männliche Verwandtschaft lebten, hatten diese Frauen meist keine andere Chance, als zu betteln, um ein wenig Geld zum Überleben aufzutreiben. Dass die Restriktionen lebensbedrohend waren, verdeutlicht folgendes:

Laut den Physicians for Human Rights bekamen 53 Prozent der ernsthaft Kranken keine Behandlung. Zugang zu medizinischer Versorgung war vor allem den Frauen fast unmöglich. Es gab zur Zeit der Talibanherrschaft in Kabul ein einziges Krankenhaus, in dem Frauen behandelt werden durften. Allerdings war die Grundausstattung mangelhaft, Röntgen- oder Sauerstoffgeräte und Medikamente fehlten, fließendes Wasser war nicht vorhanden. Um überhaupt behandelt werden zu können, galt es für die Frauen, verschiedene Probleme zu meistern. Ohne männlichen Begleiter durfte eine Frau nicht behandelt werden. Da es männlichen Ärzten generell verboten war, Frauen anzuschauen oder zu berühren, konnten Frauen nur noch sehr eingeschränkt untersucht werden. Das Tragen der Burka war auch während der Behandlung Pflicht. Eine einfache Untersuchung oder ein Zahnarztbesuch war fast unmöglich, da der Schleier nicht hochgehoben werden durfte. Um die Einhaltung der Gesetze zu wahren, waren regelmäßig Taliban-Mitglieder in den Krankenhäusern anwesend. Falls sich Afghanen den Taliban-Gesetzen dennoch widersetzten, wurden schwere Strafen verhängt. Ärzten drohten Schläge, Berufsverbot und Gefängnisstrafen.

Sowohl in den Städten als auch auf dem Lande waren (und sind teilweise heute noch) die hygienischen Verhältnisse auf niedrigstem Niveau. Öffentliche Bäder waren, soweit noch vorhanden, Frauen generell nicht mehr zugänglich.

In den Städten trafen die Gesetze die Frauen besonders hart, da dort die westliche Orientierung vor der Taliban-Gewaltherrschaft am ausgeprägtesten gewesen war, Frauen in vielen Fällen regelmäßig gearbeitet und westliche Kleidung getragen hatten.

Literatur

  • Ahmed Rashid: Taliban. Afghanistans Gotteskrieger und der Dschihad; München: Droemer, 2001; ISBN 3-426-27260-1
  • Larry Goodson: Afghanistan's Endless War. University of Washington Press, 2001; ISBN 0-295-98050-8
  • Physicians for Human Rights: The Taliban's War on Women: A health and human rights crisis in Afghanistan, 1998; ISBN 1-879707-25-X; PDF
  • Alberto Masala: Taliban. Trente-deux preceptes pour les femmes; N&B, Collection Ultima Verba; ASIN 2911241304
  • Marc Epstein: Afghanistan. Voyage au coeur de la barbarie; in: L’Express, Ausgabe vom 28. Juni 2001
  • Michael Barry: Le Royaume de l’insolence, l’Afghanistan: 1504–2001; Flammarion, 2002; ISBN 2-08-210102-9
  • Bernard Dupaigne, Gilles Rossignol: Le carrefour afghan; Gallimard, 2002; ISBN 2-07-042595-9
  • Gilles Dorronsoro: La Révolution afghane, des communistes aux tâlebân; Khartala, 2000
  • Sylvie Gelinas: L’Afghanistan, du communisme au fondamentalisme; L’Harmattan, 2000
  • Abdul Rahman Pahwal, Lutz Rzehak: Die Taliban im Land der Mittagssonne: Geschichten aus der afghanischen Provinz. Erinnerungen und Notizen; Wiesbaden: Reichert, 2004; ISBN 3-89500-416-2

Einzelnachweise

  1. Unterstützung der Taliban von Pakistan
  2. Gail Hamer Burke: Iranian-Afghan Tensions; auf: GlobalSecurity.org, 15. September 1998
  3. Gunnar Heesch, Wolfram Eberhardt: FOCUS Nr. 39/1998 [1]
  4. Eric Schmitt: Afghan Prison Poses Problem in Overhaul of Detainee Policy In: New York Times, 27. Januar 2009 (online), abgerufen am 6. März 2009
  5. http://www.salzburg.com/nwas/index.php?article=DText/3f7n4lzsns_lkv9ur19dqd_&img=&text=&mode=&section=newsletter&channel=nachrichten&sort=#
  6. Matthias Gebauer, Holger Stark: „Wir sind Taliban“; in: Der Spiegel, Ausgabe vom 5. Mai 2008
  7. Süddeutsche Zeitung: Taliban-Entführung – Die bisher bekannten Fakten; Ausgabe vom 21. Juli 2007
  8. NZZ: Geschlagen und bedroht. Befreite Geiseln der Taliban berichten von ihrer Odyssee, Ausgabe vom 12. September 2007
  9. Marko Tomasini: Die Taliban als Produkt des afghanischen Bürgerkrieges - Herkunft, Religion und Politik
  10. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (RAWA): Einige der Einschränkungen, die von den Taliban über Frauen in Afghanistan verhängt worden sind

Weblinks


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