Zwei-plus-Vier-Vertrag

Zwei-plus-Vier-Vertrag

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (vollständiger amtlicher Titel: Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland) ist ein Staatsvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sowie Frankreich, den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und der Sowjetunion. Er machte den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands frei, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991, dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, mit einer offiziellen Zeremonie in Kraft.[1]

Als die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg[2] markiert der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit und ist ein maßgeblicher diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa.[3] Bei dem Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Statusvertrag, dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken.[4]

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Zum Auftakt der Zwei-plus-Vier-Gespräche der Außenminister wurde das Wachgebäude am Grenzübergang „Checkpoint Charlie“ in Berlin am 22. Juni 1990 demontiert.
Zusammenkunft der ersten Gesprächsrunde nach der in Ottawa vereinbarten Formel „2+4“ auf Beamtenebene im Auswärtigen Amt am 14. März 1990
(rechts: Dr. Dieter Kastrup, Ministerialdirektor und Delegationsleiter der Bundesrepublik Deutschland; 4. v. l.: Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher)

Der Paraphierung des Vertrages für eine „abschließende Regelung“ (im Englischen final settlement) der bis dahin teils ungeklärten deutschen Frage gingen die Zwei-plus-Vier-Gespräche voraus, in denen die außenpolitischen Aspekte der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wie Grenzfragen, Bündniszugehörigkeit und Truppenstärke besprochen wurden. Nachdem am Rande der „Open-Skies“-Konferenz der KSZE in Ottawa am 13. Februar 1990 grundsätzlich eine Einigung auf solche Gespräche erzielt und die sog. „Zwei-plus-vier-Formel“ verabschiedet worden war,[5] fanden diese in vier Runden am 5. Mai in Bonn, am 22. Juni in Ost-Berlin, am 17. Juli in Paris (unter Beteiligung der Republik Polen) sowie am 12. September in Moskau statt.[6]

Bis zuletzt war der Ausgang der Verhandlungen in Moskau fraglich. Nachdem der sowjetische Präsident Michail Gorbatschow und Bundeskanzler Helmut Kohl am 10. September telefonisch den besonders umstrittenen Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Bundesgebiet auf den Zeitraum bis 1994 festgelegt hatten, wuchsen vor allem die Bedenken auf französischer und britischer Seite. Die Regierungen beider Länder waren bis dahin davon ausgegangen, dass die Wiedervereinigung wegen sowjetischer Bedenken erst in weiter Zukunft zustande kommen würde. Letztlich erkannte die Sowjetunion, dass sie „von einem saturierten sowie einem fest in die westlichen Gemeinschaften integrierten Deutschland größere Wirtschaftshilfe erwarten konnte.“[7] Man ging davon aus, dass der „reduzierte Einfluß der Sowjetunion in Mitteleuropa […] politisch kompensiert [werde] durch die in Aussicht genommenen neuen Formen der Zusammenarbeit mit dem vereinten Deutschland“,[8] wie etwa die dem deutsch-sowjetischen Verhältnis verliehene „neue Qualität“.[9]

Die britische Regierung unternahm noch einen letzten Versuch, die Einigung zu verzögern, indem sie forderte, nach einer Wiedervereinigung auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR militärische Manöver abhalten zu dürfen. Von sowjetischer Seite wurde dies, wie von den Briten erwartet, entschieden abgelehnt. In einer nächtlichen Verhandlungsrunde vom 11. auf den 12. September setzte der US-amerikanische Außenminister James Baker auf Betreiben seines deutschen Amtskollegen Hans-Dietrich Genscher bei den Briten insoweit einen Verzicht auf weitreichende NATO-Manöver im Osten Deutschlands durch, als man sich auf eine zusätzliche Protokollnotiz einigte, wonach diese nur unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Sowjetunion abgehalten werden sollen.[10]

„Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“

Artikel 7 Abs. 1 Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Unter dem Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ verzichteten die Vier Mächte, die Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle Vertragsstaaten – zuletzt am 4. März 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSRratifiziert, wobei die Annahme des Vertrags bis zum Schluss hochumstritten und keineswegs gesichert war. Aufgrund dessen gaben die Vertreter Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten am 1. Oktober 1990 (BGBl. II, S. 1331 f.) in New York eine Erklärung ab, nach der ihre „Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes[11] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ausgesetzt“ seien.[12]

Am 13. März 1991 intervenierte das sowjetische Militär illegal auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland, indem es den ehemaligen Staatschef der DDR Erich Honecker trotz deutschen Haftbefehls vom 1. Dezember 1990[13] gemeinsam mit seiner Frau Margot eigenmächtig und unter Verletzung der Souveränität des vereinten Deutschlands aus dem Militärhospital Beelitz-Heilstätten bei Potsdam nach Moskau ausflog und Honecker somit einem Prozess in Deutschland entzog.[14] Dies bedeutete tatsächlich eine grobe Verletzung der deutschen Souveränität: Obwohl die sowjetischen Militärbehörden de facto gegen den Vertrag vom 12. Oktober 1990 über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gegen das Völkerrecht verstießen, rechtfertigte die UdSSR dies als „humanitäre Hilfeleistung“ für ihren ‘einheimischen Statthalter’ Honecker (er verstand sich als „politischer Flüchtling“), wobei der Vorgang „nicht politisch befrachtet werden sollte“, so der sowjetische Gesandte in Berlin, Igor Maximytschew.[15] Auf eine immer noch fortwährende Zuständigkeit des Vier-Mächte-Rechts – die Ratifikationsurkunde wurde erst am 15. März 1991 von Botschafter Wladislaw Terechow an Bundesaußenminister Genscher übergeben und der gebilligte „2+4“-Vertrag trat erst dadurch in Kraft – konnte sie sich freilich nicht mehr berufen, da bereits mit der Erklärung der Außenminister der vier Hauptalliierten offiziell „die Tätigkeit aller entsprechenden Einrichtungen […] ebenfalls ausgesetzt“ worden war.

Die „Zwei-plus-Vier“-Verhandlungen werden als ein Meisterstück der internationalen Diplomatie beurteilt. Innerhalb kürzester Zeit wurden Probleme gelöst, die eine ganze Epoche geprägt und gestaltet haben.

Bestimmungen des Vertrages

Die völkerrechtlich festgeschriebene Oder-Neiße-Grenze seit 1990: Auch wenn es in den Ostgebieten nach 1945 keine deutsche Recht sprechende Gewalt mehr gab, waren sie nicht aus dem Jurisdiktionsbereich Deutschlands entlassen worden. Erst mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag verlor Deutschland die territoriale Souveränität über die Gebiete östlich von Oder und Neiße.

Der Vertrag – er wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet – regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges behandelt,[16] auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos“[17] – er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt“[18] (s.u.) und selbst in den Potsdamer Beschlüssen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen war.[19] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit „praktisch das außenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschland“.[20] Durch die Übertragung noch bestandener alliierter Rechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst.[8] Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und die Wiedererlangung der endgültigen „vollen Souveränität Deutschlands über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.[21]

„[…] in dem Bewusstsein, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, […]
eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
in Anerkennung, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, […]
in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, […]“

Präambel des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Eine zusätzliche Note schrieb die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest.

Die Unterzeichner waren die Außenminister Hans-Dietrich Genscher für die Bundesrepublik, Lothar de Maizière (in Vertretung für den zurückgetretenen Markus Meckel) für die DDR, Roland Dumas für Frankreich, Eduard Schewardnadse für die UdSSR, Douglas Hurd für Großbritannien und James Baker für die USA. Da die Volkskammer das Staatssymbol der DDR mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz bereits abgeschafft hatte, führte die DDR-Delegation keinen amtlichen Stempel mit. Die Sowjetunion hätte ohne das Siegel die Unterschrift für die DDR und somit die Echtheit der Urkunde aber nicht anerkannt, deshalb musste eigens ein Sondergesandter aus der nahegelegenen Botschaft einen ausgedienten Stempel mit dem Emblem herbeischaffen.[23]

„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht als Vertreter Deutschlands […]. Gemäß Art. 8 I 2 des Vertrages hat dann jedoch die Ratifikation ‚auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland‘ zu erfolgen; der Vertrag soll ‚für das vereinte Deutschland‘ in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und ‚daher für das vereinte Deutschland‘ auch gelten (Art. 8 I 2). […]
Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt werden, daß Brüche und Verwerfungen in den zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen von Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als ‚Verhandlungsstaat‘ den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht ‚Verhandlungsstaat‘ war. [Vgl. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969].“

Prof. Dr. Dieter Blumenwitz: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, S. 3041 ff.

Anstatt eines Friedensvertrages

Die Annahme des Zwei-plus-Vier-Vertrages war Voraussetzung der Vier Mächte zu deren Zustimmung zur deutschen vollständigen[24] Souveränität, da ein Friedensvertrag nach dem Zweiten Weltkrieg nicht abgeschlossen wurde und auch seither „weder geplant ist noch Sinn machte“.[25] Denn ein Friedensvertrag ist völkerrechtlich nicht die einzige Möglichkeit der Kriegsbeendigung. Diese kann auch durch einseitige Erklärungen,[26] gestufte Teilregelungen oder schlicht durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen erfolgen.[27] Das bestehende Einverständnis findet sich im übertragenen Sinne in der Sprachregelung anstatt eines Friedensvertrages wieder; diese wurde auch getroffen, um „u. a. eventuell noch nicht erledigte[n] Reparationsforderungen einzelner Drittstaaten[28] nicht nachkommen zu müssen. Es „hätte zwangsläufig alle früheren Kriegsgegner des Deutschen Reiches als potentielle Vertragspartner auf den Plan gerufen […]“,[28] woran aber „[w]eder die Vier Mächte noch die beiden deutschen Staaten […] ein Interesse [haben konnten]“.[28] Diese Frage „kann materiell als erledigt betrachtet werden, nachdem bereits 1953 Polen und die Sowjetunion ihren Verzicht erklärt haben.“[25] Bei der Londoner Schuldenkonferenz war festgelegt worden, dass alle Reparationsforderungen nach einem Friedensvertrag ausgehandelt würden. Zudem war besonders für die Bundesrepublik der Begriff des Friedensvertrages seit dem Versailler Vertrag negativ besetzt und war nicht zuletzt auch angesichts der Zeit, die seit Ende des Zweiten Weltkriegs vergangen war – er sei „vielfach als ‚anachronistisch‘ empfunden“ worden[29] –, und der veränderten politischen Realität nicht angemessen.
„Die Siegermächte haben einseitig Reparationen entnommen, die insgesamt gesehen ein Mehrfaches des von der Potsdamer Konferenz ursprünglich in Aussicht genommenen Gesamtumfangs ausmachen. […] Die Bundesregierung hat den Zwei-plus-Vier-Vertrag in dem Verständnis abgeschlossen, dass damit auch die Reparationsfrage endgültig erledigt ist. Der Vertrag sieht keine weiteren Reparationen vor.“[30]

Am 15. März 1991 wurde die Nachkriegsordnung endgültig beseitigt. „Für den ‚2+4‘-Prozess konnte nur das Wiedervereinigungsmodell der Teilordnungslehre, aufbauend auf der rechtlichen Gleichordnung von Bundesrepublik und DDR, in Betracht kommen. Dies schließt die rechtliche Identität des vereinten Deutschlands mit der (alten) Bundesrepublik Deutschland und mit dem Deutschen Reich nicht aus.“[31] Die Forderung nach einem Friedensvertrag ist daher im besten Wortsinn „historisch überholt“; die Vielzahl erheblich stärkerer völkerrechtlicher Vertragsbindungen sichert, dass die Mitgliedstaaten in Frieden zueinander stehen, wie z. B. innerhalb der NATO oder in der EU. „Außerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der Präambel der ‚abschließende‘ Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont. […] Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern.“[25]

„Die mir nicht unwillkommene Debatte nutzte ich dazu, das stillschweigende Einverständnis der Vier, es werde keinen Friedensvertrag und keine friedensvertragsähnliche Regelung mehr geben, offenkundig zu machen: »Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der vier Mächte an und stellt dazu fest, daß die in der Erklärung der vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich daß ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragsähnliche Regelung nicht beabsichtigt sind.«
Für das Protokoll erklärte der französische Außenminister, der den Vorsitz führte: »Ich stelle Konsens fest.« Damit war einvernehmlich niedergelegt, daß weder das Potsdamer Abkommen noch die Pariser Verträge der alten Bundesrepublik mit den drei Westmächten in Zukunft als Grundlage für die Forderung nach einem Friedensvertrag dienen konnten. Die Forderung nach einem Friedensvertrag konnte also definitiv nicht mehr erhoben werden – damit war uns auch die Sorge vor unübersehbaren Reparationsforderungen von den Schultern genommen. Es wurde besiegelt, was Dieter Kastrup auf Beamtenebene[32] schon durchgesetzt hatte.“

Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Auswärtigen a.D.: Erinnerungen. Siedler, Berlin 1995, S. 846

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird heute als „Meisterwerk der Diplomatie“ gewürdigt und ist 2011 von der UNESCO in das Programm „Memory of the World“ aufgenommen worden. Er zählt damit zum Weltdokumentenerbe.[33]

Siehe auch

Fußnoten

  1. Vgl. BGBl. II 1990, S. 1317 (Artikel 2) und BGBl. II 1991, S. 587: „Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland am 13. Oktober 1990, von den Vereinigten Staaten am 25. Oktober 1990, von dem Vereinigten Königreich am 16. November 1990, von Frankreich am 4. Februar 1991 und von der Sowjetunion am 15. März 1991.“
  2. Siehe Bernhard Kempen, Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages, 1997, S. 208 ff.; zum Vorbehalt „der endgültigen Friedensregelung“ vgl. auch Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 17 f. (BVerfGE 40, 141 (157); BVerfGE 40, 141 (158)) bzw. der „friedensvertraglichen Regelung“ siehe Art. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 Generalvertrag (vgl. auch Akten zur auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland, 1971. 1. Januar bis 30. April 1971 (AAPD 1971, I), hrsg. im Auftr. des Auswärtigen Amts vom Institut für Zeitgeschichte, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2002, S. 719). Der sowjetisch-polnische Vertrag vom 16. August 1945, der den Verlauf der sowjetisch-polnischen Grenzlinie in Ostpreußen beschreibt, wiederholt in seinem Art. 3 ausdrücklich den Friedensvertragsvorbehalt unter Bezugnahme auf die Potsdamer Konferenz (United Nations Treaty Series 10 II Nr. 61 S. 196).
  3. Vgl. Ute Mager, Staatsrecht I: Deutsches Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge (= Studienreihe Rechtswissenschaften; Bd. 1), 7. völlig neu bearbeitete Aufl., W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2009, Kap. 4.3.3, Rn 53.
  4. Bernhard Kempen in: Hans-Joachim Cremer, Thomas Giegerich, Andreas Zimmermann (Hrsg.): Tradition und Weltoffenheit des Rechts: Festschrift für Helmut Steinberger (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 152), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2002, S. 194.
  5. Kay Hailbronner in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, Rn 206.
  6. Gert-Joachim Glaeßner, Politik in Deutschland, 2., aktualisierte Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-15213-4, S. 71–74.
  7. Wichard Woyke (Hrsg.), Handwörterbuch Internationale Politik, 11. Aufl., Verlag Barbara Budrich (UTB), Opladen/Farmington Hills 2008, ISBN 3-8252-0702-1, S. 68.
  8. a b Vgl. Dieter Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 ff. (3047).
  9. Siehe dazu, neben weiteren bilateralen Abkommen, den Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, unterzeichnet in Bonn am 9. November 1990 von Bundeskanzler Kohl und Präsident Gorbatschow (PDF; BGBl. II 1991, S. 702 ff.). Der Vertrag wurde am 13. September 1990 in Moskau von den Außenministern der Bundesrepublik, Genscher, und der UdSSR, Schewardnadse, paraphiert. Vgl. ausführlich Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 2045 ff.; Michail Gorbatschow, Wie es war. Die deutsche Wiedervereinigung. Berlin 1999.
  10. Alexander von Plato, Die Vereinigung Deutschlands – ein weltpolitisches Machtspiel: Bush, Kohl, Gorbatschow und die internen Gesprächsprotokolle, 3. Aufl., Ch. Links Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-86153-585-0, S. 446.
  11. Dieser Begriff erfasste bei Vertragsschluss „‚Deutschland als Ganzes‘ in den Grenzen vom 31.12.1937 und nicht nur den neuen engeren Begriff des ‚vereinten Deutschland‘ aus Art. 1“, zit. nach Georg Ress, Die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland: Garantiefunktion der Vier Mächte? (S. 825–850), Kap. 6: „Garantiestellung der Vier Mächte bezüglich der Grenzen Deutschlands?“, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 838 ff. (839 Fn 57).
  12. Bekanntmachung der „Suspendierungserklärung“ der Alliierten vom 1. Oktober 1990 zu ihren Vorbehaltsrechten (2. Oktober 1990)
  13. Der Coup von Beelitz: Letzter Dienst für den Genossen – Erich Honeckers Republikflucht und die Folgen, von Joachim Nawrocki, in: Die Zeit, 22. März 1991 Nr. 13.
  14. Heiko Wingenfeld, Die öffentliche Debatte über die Strafverfahren wegen DDR-Unrechts: Vergangenheitsaufarbeitung in der bundesdeutschen Öffentlichkeit der 90er Jahre, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8305-1196-5, S. 62 f.
  15. Thomas Kunze, Staatschef a.D.: Die letzten Jahre des Erich Honecker, Ch. Links Verlag, Berlin 2001, ISBN 3-86153-247-6, S. 129.
  16. Vgl. hierzu Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 305 Fn 158.
  17. Nach einer Einschätzung Wilhelm Grewes in einer Beilage zur FAZ vom 22. Mai 1982, nachdem man „zunehmend deutlicher […] auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite – aus jeweils unterschiedlichen Motiven – zu dem Ergebnis [kam], ihn durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf“ (zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, München 2000, S. 2070).
  18. Zit. nach Karl Doehring: Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 651.
  19. Siehe insbes. Georg Ress, ibid., Kap. 3: „Der Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 als Friedensvertragsäquivalent?“, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 829–832 mwN, auf den S. 829 u. 843 bezeichnet Ress den Zwei-plus-Vier-Vertrag als „Friedensvertragsersatz“.
  20. Zit. nach Wichard Woyke, Deutsch-französische Beziehungen seit der Wiedervereinigung: Das Tandem fasst wieder Tritt, 2. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2004, ISBN 3-8100-4174-2, S. 31 f.
  21. BGBl. II 1990, S. 1318, 1320, 1324.
  22. BGBl. II 1990, S. 1331
  23. Lothar de Maizière in einem Spiegel-Interview, in: Spiegel TV Dokumentation „Das Ende der DDR – vom Mauerfall bis zur Wiedervereinigung“, 250 Min., Deutschland 2009.
  24. Artikel 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages
  25. a b c Zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2071.
  26. So taten es auch die früheren Kriegsgegner Deutschlands, wodurch – neben der formellen Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik und der DDR – „das Friedensvölkerrecht mit dem Gewalt- und Interventionsverbot voll in Geltung getreten ist“, zit. nach Aufzeichnung des Ministerialdirigenten Truckenbrodt vom 10. Juli 1969, in: AAPD 1969, II, Dok. 231, S. 808–813 (809 f.): Großbritannien (die Staaten des britischen Commonwealth schlossen sich an) und Frankreich (Decret No. 51-883, in Kraft am 13. Juli 1951) gaben jeweils am 9. Juli 1951 die Beendigung des Kriegszustands mit Deutschland bekannt. Die USA folgten dem in einer gemeinsamen Resolution des Senats und des Repräsentantenhauses vom 19. Oktober 1951; US-Präsident Truman bestätigte diese am 24. Oktober 1951, als er den Krieg mit Deutschland für beendet erklärte. Zu diesem Zeitpunkt hatten insgesamt 46 Staaten den Kriegszustand aufgehoben (Gregor Schöllgen, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Aufl., C.H. Beck, München 2004, S. 31). Die Sowjetunion beendete den Kriegszustand mit Deutschland durch Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25. Januar 1955. Vgl. zu alledem Dokumente des geteilten Deutschland, Bd. 1, S. 57–62; vgl. ferner AAPD 1951, Dok. 16 und Dok. 118.
  27. Vgl. Clemens v. Goetze, NJW 1990, Heft 35, S. 2161, 2167 f.
  28. a b c Zit. nach Georg Ress in: Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 832.
  29. Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2070.
  30. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Drucksache 15/414 – 16
  31. Zit. nach Dieter Blumenwitz, Der Vertrag vom 12.9.1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, Universität Würzburg, in: NJW 1990, S. 3041/3042.
  32. Berlin – Zwei-plus-Vier-Tagung der Politischen Direktoren (Beamten-Runde), Zelikow 486–489, 4. September 1990.
  33. Deutsche UNESCO-Kommission: Zwei-Plus-Vier-Vertrag ist UNESCO-Dokumentenerbe, Pressemitteilung vom 25. Mai 2011.

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