Belgische Abgeordnetenkammer

Belgische Abgeordnetenkammer
Der Palast der Nation in Brüssel, Sitz von Abgeordnetenkammer und Senat
Der Halbrund der Abgeordnetenkammer

Die Belgische Abgeordnetenkammer (niederländisch: De Belgische Kamer van volksvertegenwoordigers, französisch: La Chambre des Représentants de Belgique), manchmal auch einfach Kammer genannt, ist das Unterhaus des Föderalen Parlamentes neben dem Oberhaus, dem Senat. Mit dem Senat und dem König übt die Abgeordnetenkammer die föderale legislative Gewalt aus und tritt auch als Verfassungsgeber im Politischen System Belgiens auf.

Der Abgeordnetenkammer unterscheidet sich vom Senat durch ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben. Im Jahr 1993 wurde das belgische Zweikammersystem reformiert, und seitdem ist die politische Rolle der Kammer weitaus größer als die des Senats, da nur sie einer Regierung das Vertrauen aussprechen und sie gegebenenfalls stürzen kann.

Inhaltsverzeichnis

Sitz

Die Abgeordnetenkammer hat wie der Senat ihren Sitz im Palast der Nation in Brüssel. Die Plenarsitzungen werden im Halbrund (ndl.: Halfrond, frz.: Hémicycle) abgehalten, welcher in grün ausgestattet ist (im Unterschied zum Senat, bei dem die rote Farbe vorherrscht).

Diese Unterscheidung zwischen grün für das Unterhaus und rot für das Oberhaus findet ihren direkten Ursprung im Britischen Parlament.[1] Auch dort sind das House of Commons und das House of Lords in grün bzw. rot ausgestattet. Der Grund hierfür sei, dass man der parlamentarischen Tradition Großbritanniens Ehre erweisen wollte und dass die erste Frau von König Leopold I., Charlotte-Auguste, die britische Kronprinzessin war.

Zusammensetzung

Die Abgeordnetenkammer setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen.[2] Alle Abgeordneten werden in den verschiedenen Wahlkreisen des Landes direkt von der Bevölkerung gewählt.

Wahlen

Die 11 föderalen Wahlkreise für die Wahl zur Abgeordnetenkammer

Die Wahlen zur Abgeordnetenkammer werden seit 2003 in 11 Wahlkreisen abgehalten.[3] Außer für die Provinz Flämisch-Brabant und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt sind diese Wahlkreise alle deckungsgleich mit den Grenzen der Provinzen. Die Provinz Flämisch-Brabant dagegen wird in zwei Wahlkreise geteilt: einerseits in den Wahlkreis Löwen, der deckungsgleich mit dem Verwaltungsbezirk Löwen ist, und andererseits in den Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde (BHV), der aus dem flämischen Bezirk Halle-Vilvoorde und dem zweisprachigen Bezirk Brüssel-Hauptstadt zusammengestellt ist. Somit ist BHV der einzige Wahlkreis, der sich über zwei Regionen (Flandern und Brüssel-Hauptstadt) erstreckt und sowohl niederländisch- als auch französischsprachige Abgeordnete stellt.[4]

Die Anzahl der zur Wahl stehenden Kandidaten in jedem Wahlkreis ist von der Bevölkerungszahl des Wahlkreises abhängig. Die „Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch 150 ergibt. Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem größten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss“.[5] Die Bevölkerungszahl wird alle 10 Jahre neu ermittelt.[6]

Auf den Wahllisten gibt es zwei Spalten: Einerseits werden die effektiven, andererseits die Ersatzkandidaten aufgeführt. Diese Ersatzkandidaten können ein Mandat in der Kammer annehmen, wenn ein effektiv gewählter Kandidat seinen Posten aufgeben muss (beispielsweise weil er in ein anderes Parlament einziehen will oder weil er in die Regierung aufsteigt).

Die Bedingungen, um an der Wahl teilnehmen zu dürfen (aktives Wahlrecht), sind teilweise in der Verfassung und teilweise im Wahlgesetzbuch verankert: Man muss die belgische Staatsbürgerschaft besitzen, mindestens 18 Jahre alt sein, im Bevölkerungsregister eingetragen sein und sich nicht in einem der gesetzlichen Ausschlussgründe (wie beispielsweise die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von über vier Monaten) befinden.[7] Wie für alle Wahlen in Belgien herrscht Wahlpflicht. Jeder Wähler verfügt über eine Stimme, die er entweder der gesamten Liste geben kann („Kopfstimme“), oder die er auf die Kandidaten einer Liste verteilen kann, um die interne Reihenfolge der Kandidaten auf einer Liste zu beeinflussen („Vorzugsstimme“).

Die Sitze werden in jedem Wahlkreis verhältnismäßig nach dem sogenannten D'Hondt-Verfahren verteilt, benannt nach dem belgischen Rechtswissenschaftler Victor D'Hondt (1841–1901). Um in diese Rechnung einbezogen zu werden, muss die Liste mindestens 5% der abgegebenen Stimmen aufweisen können (siehe Sperrklausel).[8]

Abgeordnete

Um Abgeordneter der Kammer zu werden (passives Wahlrecht) müssen vier Bedingungen erfüllt sein: Der Kandidat muss belgischer Staatsbürger sein, seine zivilen und politischen Rechte besitzen, mindestens 21 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Belgien haben.[9] Die Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt; alle vier Jahre wird die Abgeordnetenkammer gleichzeitig mit dem Senat vollständig erneuert.[10]

Bevor die Abgeordneten ihr Amt antreten können, müssen sie den Verfassungseid in niederländischer, französischer oder deutscher Sprache abhalten.[11]

Das Amt des Abgeordneten ist unvereinbar mit gewissen anderen Funktionen. So kann man nicht gleichzeitig Mitglied der Abgeordnetenkammer und des Senats sein. Auch ein Ministeramt ist unvereinbar mit dem eines Parlamentariers.[12]

Als Abgeordneter genießt man ebenfalls eine gewisse parlamentarische Immunität. So wird das Recht auf freie Meinungsäußerung, welches ohnehin als Grundrecht in der Verfassung verankert ist, für Parlamentarier verstärkt.[13] Auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Parlamentarier unterliegt besonderen Bestimmungen in der Verfassung. Außer bei Entdeckungen auf frischer Tat kann ein Abgeordneter nur mit Erlaubnis der Abgeordnetenkammer festgenommen werden. Ein Abgeordneter, der strafrechtlich verfolgt wird, kann jeder Zeit die Kammer bitten, die Aussetzung der Verfolgung zu veranlassen. Diese Garantien gelten nur während der Sitzungsperioden.[14]

Sprachgruppen

Genau wie im Senat sind die Abgeordneten in der Kammer in zwei Sprachgruppen eingeteilt. Die niederländische Sprachgruppe umfasst zurzeit 88 Abgeordnete, während die französische Sprachgruppe 62 Abgeordnete zählt.[15] Im Gegensatz zum Senat ist die Anzahl der Mitglieder jeder Sprachgruppe in der Kammer nicht festgelegt. Je nachdem, wie die Bevölkerungszahlen sich entwickeln und sich das Verhältnis zwischen flämischen und französischsprachigen Bürgern verändert, können auch die Sprachgruppen in der Kammer nach jeder Wahl mehr oder weniger Sitze haben.

Die Abgeordneten, die im niederländischen Sprachgebiet gewählt wurden (außer für BHV), gehören der niederländischen Sprachgruppe an; Abgeordnete, die im französischen Sprachgebiet gewählt wurden, gehören zur französischen Sprachgruppe. Die Abgeordneten aus dem deutschen Sprachgebiet Belgiens werden der französischen Sprachgruppe zugeordnet, da es für ihr Gebiet keinen eigenen Wahlkreis gibt und sie sich somit im französischsprachigen Wahlkreis Lüttich zur Wahl stellen müssen.[16] Die Abgeordneten aus dem Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde gehören der niederländischen bzw. französischen Sprachgruppe an, je nachdem ob sie ihren Eid auf die Verfassung in niederländischer oder französischer Sprache abgelegt haben. Wird der Eid in mehreren Sprachen abgelegt, gilt die Sprache der ersten Eidesleistung.[17] In der Praxis legen diese Abgeordneten den Eid in der Sprache der Partei ab, für die sie angetreten sind.

Die Sprachgruppen sind besonders bei der Verabschiedung von Sondergesetzen, bei denen unter anderem eine Mehrheit in beiden Sprachgruppen erforderlich ist (siehe unten), wichtig. Auch bei der sogenannten „Alarmglocke“ kommen die Sprachgruppen zur Geltung: Dieses Verfahren erlaubt einer Sprachgruppe in der Kammer oder im Senat mit einer Dreiviertelmehrheit innerhalb dieser Gruppe in einer Motion zu erklären, dass ein bestimmter Gesetzesentwurf oder -vorschlag „die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften ernstlich gefährden könnte“.[18] In diesem Fall wird das Verabschiedungsverfahren für diesen Entwurf oder Vorschlag für 30 Tage ausgesetzt und die Föderalregierung muss in dieser Periode eine Lösung finden. Die Prozedur der Alarmglocke wurde bisher nur zwei Mal verwendet. Zuletzt verhinderte am 29. April 2010 die französische Sprachgruppe eine Abstimmung über die von den flämischen Parteien geforderte Spaltung des Wahlbezirks Brüssel-Halle-Vilvoorde (siehe oben).[19][20]

Funktionen

Vertrauensfrage

In jedem demokratischen System kann eine Regierung nur dann bestehen, wenn sie sich auf eine parlamentarische Mehrheit stützen kann. Dies geschieht durch das Vorlesen der Regierungserklärung und durch die anschließende Vertrauensfrage, die die Regierung seit der Staatsreform von 1993 vor ihrem Antritt allein der Abgeordnetenkammer – und nicht mehr dem Senat – stellen muss. Die Minister der Regierung sind allein der Abgeordnetenkammer gegenüber verantwortlich.[21] Es wird in diesem Zusammenhang auch vom „Government making power“ der Abgeordnetenkammer gesprochen.[22] Es obliegt der Regierung zu entscheiden, ob die Regierungserklärung auch im Senat vorgelesen wird (was in der Praxis jedoch oft der Fall ist).

Föderale Gesetzgebung

Die Abgeordnetenkammer übt gemeinsam mit dem Senat und dem König die föderale legislative Macht aus.[23] Dies geschieht durch das Verabschieden von föderalen Rechtsnormen, den sogenannten Gesetzen. Diese werden in der Regel mit einer absoluten Mehrheit (50% + 1, d.h. mindestens 76 Abgeordnete) der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten (50% + 1) verabschiedet.[24]

Alle Abgeordneten besitzen das Initiativrecht und können Gesetzesvorschläge einreichen.[25] Gesetzentwürfe zur Zustimmung zu internationalen Verträgen müssen jedoch immer im Senat eingereicht werden.

Belgien besitzt ein Zweikammersystem. Der Ursprungstext der Verfassung sah vor, dass Kammer und Senat absolut gleichberechtigt waren und dass beide den gleichen Text verabschiedet haben mussten, bevor dieser dem König vorgelegt werden konnte. Seit 1993 wird der Senat jedoch nicht mehr systematisch in die Gesetzgebungsarbeit einbezogen; es handelt sich heute also um ein „abgeschwächtes“ Zweikammersystem.

In der Tat sieht die Verfassung Fälle vor, in denen allein die Abgeordnetenkammer unter Ausschluss des Senats zuständig ist (Einkammerverfahren).[26] Dies betrifft:

  • die Verleihung von Einbürgerungen;
  • Gesetze über die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister;
  • die Haushaltspläne und Rechnungen des Staates, außer für die eigene Dotation des Senats (siehe weiter unten);
  • die Festlegung des Armeekontingentes.

Für alle anderen Fälle ist das sogenannte Zweikammerverfahren anwendbar. Hierbei muss jedoch unterschieden werden: Beim verpflichtenden Zweikammerverfahren sind die Abgeordnetenkammer und der Senat absolut gleichberechtigt und müssen in jedem Fall ihr Einverständnis über ein und denselben Gesetzestext geben. Diese Fälle sind in der Verfassung erschöpfend aufgelistet, und zu ihnen zählen unter anderem die Verabschiedung von Sondergesetzen (d.h. Gesetze, die die Staatsstruktur oder -funktionsweise betreffen) oder Gesetze zur Zustimmung von zu internationalen Verträgen.[27] Das nicht verpflichtende Zweikammerverfahren ist anwendbar, wenn in der Verfassung nichts anderes vermerkt wurde. Hier hat der Senat zwar ein Evokationsrecht und kann Gesetzesvorschläge oder -entwürfe, die in der Kammer eingereicht wurden, „annehmen“, d.h. auch untersuchen und gegebenenfalls mit Abänderungsvorschlägen versehen.[28] Am Ende des Verfahrens hat jedoch immer die Abgeordnetenkammer das letzte Wort und kann sich gegen den Senat durchsetzen.

Die eventuell aufkommenden Zuständigkeitsprobleme zwischen den beiden Kammern werden laut Artikel 82 der Verfassung in einem „parlamentarischen Konzertierungsausschuss“ geregelt. Dieser setzt sich aus ebenso vielen Mitgliedern der Abgeordnetenkammer wie des Senats zusammen und untersucht, ob ein Gesetzesvorschlag oder -entwurf tatsächlich mit dem vorgeschlagenen Verfahren angenommen werden kann. Der Ausschuss kann die beim nicht verpflichtenden Zweikammerverfahren festgelegten Fristen im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.

Verfassungsänderungen

Die Abgeordnetenkammer tritt zudem gemeinsam mit dem Senat und dem König auch als Verfassungsgeber auf.[29] Die Prozedur zur Revision der Verfassung unterscheidet sich von den normalen Gesetzgebungsverfahren:

  • Zuerst muss der föderale Gesetzgeber, das heißt sowohl Kammer als auch Senat, diejenigen Artikel identifizieren, die zur Revision frei gegeben werden. Auch der König muss diese Liste unterzeichnen. Die beiden Listen werden im Staatsblatt veröffentlicht.
  • Nach dieser Erklärung werden die Kammer und der Senat von Rechts wegen aufgelöst. Es ist deshalb üblich, dass solche Erklärungen zur Verfassungsrevision am Ende einer regulären Legislaturperiode stattfinden.
  • Es finden Neuwahlen statt und die Abgeordnetenkammer und der Senat werden neu besetzt.
  • Nach den Wahlen sind Kammer und Senat, zusammen mit dem König, als verfassunggebend zu betrachten. Dies bedeutet, dass sie die Artikel, die auf den Listen standen – und nur diese Artikel – abändern dürfen (aber nicht unbedingt müssen). Die Abänderung eines Verfassungsartikels benötigt eine besonderes Quorum (zwei Drittel der Mitglieder jeder Kammer anwesend) und eine besondere Mehrheit (zwei Drittel der Stimmen in jeder Kammer). Die Abänderungen werden im Staatsblatt veröffentlicht.

Regierungskontrolle

Die Regierung muss sich für ihre Politik vor dem Parlament verantworten und ihm Rede und Antwort stehen. Auch hier gilt, dass die Minister der Regierung allein der Abgeordnetenkammer gegenüber verantwortlich sind.[21] Das anfangs ausgesprochene Vertrauen kann von der Kammer jederzeit zurückgezogen werden, sei es durch ein konstruktives Misstrauensvotum, bei dem die Abgeordnetenkammer einen anderen Premierminister vorschlägt, oder sei es durch eine abgelehnte Vertrauensfrage, nach der binnen drei Tagen ein neuer Premierminister vorgeschlagen wird.[22][30] Es ist bemerkenswert, dass ein einfaches Misstrauensvotum seit der Verfassungsreform von 1993 nicht mehr genügt, um eine Regierung zu stürzen.[31] Der Senat verfügt nicht über diese Zuständigkeit.

Zur Kontrolle der Regierung gehört ebenfalls die Kontrolle der einzelnen Minister. Die Abgeordnetenkammer kann deshalb die Anwesenheit einzelner Regierungsmitglieder verlangen.[32] Die Abgeordneten verfügen über ein „Interpellationsrecht“ und können im Anschluss an jede Interpellation ein Vertrauensvotum gegenüber dem Minister oder der Regierung anstreben.[33]

Die Kammer hat genau wie der Senat ein Untersuchungsrecht.[34] Dies bedeutet, dass die Abgeordnetenkammer einen Untersuchungsausschuss bilden kann, der die gleichen Zuständigkeiten hat wie ein Untersuchungsrichter. Meistens werden solche Ausschüsse für Fälle von besonders großem öffentlichen Interesse eingerichtet, wie beispielsweise die Untersuchungsausschüsse der Kammer über die Pädophilie-Vorfälle im Zuge der „Dutroux-Affäre“ (1996), über die Dioxin-Krise (1999), über die Verantwortung Belgiens bei der Ermordung von Patrice Lumumba (1999) oder kürzlich über die „Fortis-Affäre“ (2009).

Haushaltskontrolle

Die Regierungskontrolle erstreckt sich besonders auf den Staatshaushalt und die Finanzen. Für die jährliche Verabschiedung des Haushaltes ist allein die Abgeordnetenkammer befugt.[35] Eine Ausnahme hierzu bildet die Dotation des Senats, die dieser alleine festlegt. Die Kammer wird bei der Haushaltskontrolle vom Rechnungshof unterstützt.[36][37]

Sonstiges

Der Abgeordnetenkammer benennt die föderalen Ombudspersonen und die Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens (zuständig für den Datenschutz).

Die Kammer spielt auch eine bestimmte Rolle bei der Aufsicht über die Region Brüssel-Hauptstadt in ihrer Rolle als internationale und Hauptstadt. Trifft die Region Entscheidungen in Sachen Städtebau, Raumordnung, öffentliche Arbeiten und Transportwesen, die dieses Statut gefährden, kann die Föderalregierung diese aussetzen und, falls keine Lösung in einem Kooperationskomitee gefunden wurde, kann die Abgeordnetenkammer die Entscheidungen für nichtig erklären. Zudem kann die Föderalregierung Entscheidungen treffen, um das internationale und Hauptstadtstatut Brüssels zu fördern, falls die Region nicht tätig wird. Auch in diesem Fall muss die Kammer zuerst ihr Einverständnis erteilen.[38]

Für andere Situationen sind die Abgeordnetenkammer und der Senat abwechselnd zuständig. Diese Fälle sind jedoch begrenzt und werden nicht in der Verfassung aufgezählt. Als Beispiel kann man die Ernennung von Richtern am Verfassungsgerichtshof nennen.[39]

Schließlich tritt die Abgeordnetenkammer beim Ableben des Königs mit dem Senat zusammen (man spricht von „vereinigten Kammern“). Der Thronfolger wird vor den vereinigten Kammern den Verfassungseid leisten müssen. Ist der Thronfolger noch minderjährig oder aber der amtierende König in der Unmöglichkeit zu herrschen (beispielsweise wegen schwerer Krankheit), sorgen die vereinigten Kammern für die Vormundschaft und Regentschaft. Ist der Thron dagegen vakant, d.h. hat der König keine Nachkommenschaft und auch keine Drittperson als Thronfolger bestimmt (der die vereinigten Kammern zugestimmt hätten), dann obliegt es den vereinigten Kammern einen neuen Herrscher zu bestimmen.[40]

Organisation

Präsident, Präsidium, Präsidentenkonferenz

Der Abgeordnetenkammer sitzt ihr Präsident vor, der alle vier Jahre zu Beginn der Legislaturperiode neu gewählt wird. Er stammt traditionell aus der Regierungsmehrheit und nimmt gemeinsam mit dem Präsidenten des Senats in der protokollarischen Rangordnung hinter dem König den zweiten Platz ein (wobei der Vorzug dem älteren Präsidenten gewährt wird). Der Präsident leitet die Plenarsitzung, sorgt für Ordnung in der Versammlung und für die Einhaltung der Geschäftsordnung.[41] Er sitzt ebenfalls dem Präsidium und der Präsidentenkonferenz vor.

Das Präsidium ist zusammengesetzt aus dem Kammerpräsidenten, mindestens zwei und höchstens fünf Vizepräsidenten, vier Sekretären, den Fraktionsführern und den sogenannten „Beteiligten“ der größeren Fraktionen. Das Präsidium hat die allgemeine Leitung der Kammer inne und kümmert sich vornehmlich um Personalfragen (Einstellungen, Statut etc.).[42] Die Präsidentenkonferenz dagegen setzt sich aus dem Kammerpräsidenten, den Vizepräsidenten, den Fraktionsführern und einem Mitglied jeder Fraktion zusammen. Ein Minister kann gegebenenfalls den Versammlungen beiwohnen. Die Präsidentenkonferenz legt wöchentlich die Tagesordnung der Plenarsitzungen und die Redezeiten fest und koordiniert die Arbeiten des Plenums mit der der Ausschüsse.[43] Schließlich gibt es noch ein Quästorenkollegium, das aus maximal sechs für zwei Jahre gewählten Quästoren zusammengestellt ist. Die Quästoren kümmern sich um den Eigenhaushalt der Abgeordnetenkammer und generell um alle Immobilien- und Materialfragen sowie um die Ausgaben der Kammer. Das Kollegium kann dem Präsidium Vorschläge in Personalfragen unterbreiten.[44]

Präsident der Kammer ist seit dem 20. Juli 2010 André Flahaut (PS).[45]

Ausschüsse

Die ständigen Ausschüsse der Abgeordnetenkammer
  • Soziale Angelegenheiten
  • Landesverteidigung
  • Handels- und Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaft, Wissenschaftspolitik, Erziehung, wissenschaftliche
    und kulturelle Einrichtungen, Mittelstand und Landwirtschaft
  • Finanzen und Haushalt
  • Infrastruktur, Kommunikation und öffentliche Unternehmen
  • Inneres, allgemeine Angelegenheiten und öffentliches Amt
  • Justiz
  • Außenbeziehungen
  • Verfassungsänderungen und Staatsreform
  • Öffentliche Gesundheit, Umwelt und Erneuerung der Gesellschaft

Die Arbeit der Abgeordnetenkammer findet im Plenum und in den Ausschüssen statt.[46] Es gibt mehrere Arten von Ausschüssen:

  • Ständige Ausschüsse: Die ständigen Ausschüsse sind aus 17 Abgeordneten zusammengesetzt. Jedem Ausschuss sitzt ein eigener Präsident vor, wobei die Mitglieder des Präsidiums von Rechts wegen einem Ausschuss vorsitzen müssen.
  • Zeitweilige Ausschüsse: Für die Begutachtung von gewissen Gesetzesentwürfen oder -vorschlägen können zeitweilige Ausschüsse eingerichtet werden. Nach der Fertigstellung des Berichtes werden sie dann aufgelöst. Beispiel: der Ausschuss für die Reform der Polizeidienste.
  • Sonderausschüsse: Sonderausschüsse werden eingerichtet, wenn dies die Geschäftsordnung vorsieht, aber auch in anderen Fällen. Der Sonderausschuss zur Anklage von Ministern wird nur eingerichtet, wenn eine solche Anklage der Kammer vorliegt. Beispiele für Sonderausschüsse: Ausschuss für die Verleihung von Einbürgerungen, Ausschuss zur Kontrolle der Polizeidienste (Komitee P), Ausschuss über den Waffenhandel.
  • Untersuchungsausschüsse: siehe oben („Regierungskontrolle“).
  • Gemischte Ausschüsse: Gewisse Ausschüsse werden gemeinsam mit dem Senat eingerichtet, wobei jede Kammer eine Delegation entsendet, wie beispielsweise der parlamentarische Konzertierungsausschuss (siehe oben, „Föderale Gesetzgebung“).
  • Unterausschüsse und Arbeitsgruppen: Innerhalb der Ausschüsse können auch Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die sich mit einem besonderen Projekt oder einer besonderen Materie befassen. Beispiele für Unterausschüsse: Unterausschuss über den Rechnungshof, Unterausschuss über die nukleare Sicherheit.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt vor allem die interne Organisation der Kammer. In ihrer ersten Fassung wurde sie am 5. Oktober 1831 verabschiedet. Sie hat seitdem zahlreiche Änderungen erfahren.

Die Geschäftsordnung regelt zuerst die Organisation und die Funktionsweise der Abgeordnetenkammer (Titel I). Dabei werden unter anderem das Einsetzungsverfahren der Kammer, die Rolle der verschiedenen Akteure und Gremien sowie die Arbeitsweise in den Ausschüssen und im Plenum beschrieben. Danach werden die gesetz- und verfassungsgebende Funktion der Abgeordnetenkammer (Titel II), sowie die Kontroll- und Informationsaufgaben (Titel III) erklärt. Schlussendlich enthält die Geschäftsordnung eine Reihe verschiedener Bestimmungen (Titel IV).

Auflösung

Der König hat das Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen und binnen 40 Tagen Neuwahlen auszurufen.[47] Seit 1993 benötigt er jedoch hierzu das Einverständnis der Kammer (mittels einer absoluten Mehrheit). Die Fälle, in denen die Abgeordnetenkammer aufgelöst werden kann (und nicht unbedingt muss), sind begrenzt in der Verfassung aufgelistet:

  • wenn ein Vertrauensantrag der Regierung in der Abgeordnetenkammer abgelehnt wird und die Kammer nicht in den nächsten drei Tagen einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt;
  • wenn ein Misstrauensantrag gegen die Regierung angenommen wird und nicht gleichzeitig einer Nachfolger für den Premierminister vorschgeschlagen wurde;
  • wenn die Föderalregierung zurücktritt.

Die Auflösung der Abgeordnetenkammer zieht automatisch die Auflösung des Senats mit sich.

In der Praxis wurde jedoch noch nicht auf diese Auflösungsmechanismen zurückgegriffen, da in diesem Fall nach den Neuwahlen die Kammern nicht verfassungsgebend wären. Die Staatsreform in Belgien ist jedoch seit Ende der 1980er Jahre beinahe ein kontinuierlicher Prozess, sodass in der Regel vor jeder regelmäßigen Wahl der Mechanismus der Verfassungsrevision in Gang gesetzt wird (siehe oben). Dabei werden die Kammern sowieso von Rechts wegen aufgelöst und Neuwahlen müssen organisiert werden.

Die aktuelle Abgeordnetenkammer

Die letzten Föderalwahlen fanden am 13. Juni 2010 statt, nach dem Sturz der föderalen Regierung Leterme II; es handelte sich also um vorgezogene Wahlen. In Flandern konnte die flämisch-nationalistische N-VA die Wahlen für sich entscheiden, während die scheidenden Regierungsparteien CD&V (Christdemokraten) und Open VLD (Liberale) Verluste einstecken mussten. Auf wallonischer Seite wurde die sozialistische PS stärkste Partei, während die Liberalen (MR) Stimmen verloren. Der einzige französischsprachige Vertreter der rechtsradikalen FN konnte seinen Sitz nicht verteidigen.[48]

Die Zusammensetzung der Abgeordnetenkammer
Niederländische Sprachgruppe Französische Sprachgruppe
Partei Sitze Partei Sitze
Wahl 2007 Wahl 2010 +/- Wahl 2007 Wahl 2010 +/-
N-VA* 8 27 +19 PS 20 26 +6
CD&V* 23 17 -6 MR 23 18 -5
sp.a 14 13 -1 cdH 10 9 -1
Open VLD 18 13 -5 Ecolo** 8 8 -
Vlaams Belang 16 12 -4 PP - 1 +1
Groen!** 4 5 +1 FN 1 - -1
LDD 5 1 -4
Gesamt 88 88 - Gesamt 62 62 -
Abgeordnetenkammer: 150
Regierungsparteien sind mit einem Punkt (•) gekennzeichnet
Die Verteilung der Sitze pro Wahlkreis
Niederländische Sprachgruppe Französische Sprachgruppe
Wahlkreis Sitze Wahlkreis Sitze
Brüssel-Halle-Vilvoorde (N) 9 Brüssel-Halle-Vilvoorde (F) 13
Antwerpen 24 Hennegau 19
Ostflandern 20 Lüttich 15
Löwen 7 Luxemburg 4
Limburg 12 Namur 6
Westflandern 16 Wallonisch-Brabant 5
Gesamt 88 Gesamt 62

* CD&V und N-VA hatten bei den Wahlen von 2007 ein sogenanntes „Kartell“ gegründet und auf einer gemeinsamen Liste kandidiert. Dementsprechend war die CD&V-N-VA Gruppe 31 Abgeordnete stark. Seit dem Bruch des Kartells am 23. September 2008 tagen beide Parteien wieder unabhängig voneinander.
** Ecolo und Groen! sind zwar aufgrund ihrer Herkunft jeweils in der französischen bzw. niederländischen Sprachgruppe vertreten, tagen jedoch als gemeinsame Gruppe.

Geschichte

Die Abgeordnetenkammer hat sich seit der Schaffung Belgiens nur wenig verändert. Lediglich die Zahl der Sitze in der Kammer wurde progressiv gesenkt und die Wahlbedingungen wurden anfangs des 20. Jahrhunderts demokratisiert. Seit 1993 nimmt die Abgeordnetenkammer eine privilegierte Position gegenüber dem Senat ein.

Erstes Aussehen der Kammer (1831–1893)

Schon im Jahr 1831 stellte sich die Abgeordnetenkammer ausschließlich aus direkt gewählten Mandataren zusammen. Die Anzahl der Abgeordneten war nicht in der Verfassung verankert, sondern wurde per Gesetz festgelegt. Dabei durfte der Proporz von einem Abgeordneten auf 40.000 Wähler nicht überschritten werden. In ihrer ersten Zusammensetzung im Jahr 1831 zählte die Kammer 102 Mitglieder, die gemäß dem Mehrheitswahlrecht entsendet wurden. Die Abgeordneten wurden für vier Jahre gewählt, doch wurde die Kammer alle zwei Jahre um die Hälfte erneuert. Die Wählbarkeitsbedingungen (passives Wahlrecht) waren damals dieselben wie heute, nur musste man ein Alter von 25 Jahren erreicht haben. Im Gegensatz zum Senat wurde kein Zensus für die Wählbarkeit gefordert.

Die Bedingungen, um an der Wahl zum Senat zugelassen zu sein (aktives Wahlrecht), waren dieselben wie für den Senat: Man musste ein belgischer Bürger männlichen Geschlechts sein, mindestens 21 Jahre alt sein und – laut Artikel 47 der Verfassung von 1831 – einen steuerlichen Zensus bezahlen, der im Wahlgesetz festgelegt wurde und mindestens 20 und höchstens 100 Floriner betragen durfte. Das „Wahlgesetz“ des Nationalkongresses vom 3. März 1831 sah verschiedene Beträge vor, je nachdem ob der Wähler in einer Großstadt (z.B. Brüssel, 80 Floriner), in einer mittleren Stadt (z.B. Löwen, 50 Floriner) oder in ländlichen Gegenden (wo für ganz Belgien ein Zensus von 30 Floriner galt) wohnhaft war.

Progressive Demokratisierung (1893–1993)

Neben kleineren Abänderungen der Wahlgesetzgebung (wie z.B. durch das Gesetz vom 12. März 1848, bei der der Zensus auf 20 Floriner für ganz Belgien herabgesetzt wurde) fand im Jahr 1893 eine erste große Verfassungsreform statt, die das Wahlsystem Belgiens grundlegend veränderte. Anlass hierzu waren die Bevölkerungsunruhen und Arbeiteraufstände der Jahre 1886 und 1893 sowie die EnzyklikaRerum Novarum“ von Papst Leo XIII. aus dem Jahr 1891, welche einen entscheidenden Einfluss auf die damalige katholische Regierung hatte. Durch die Verfassungsreform wurde der Zensus als Wahlbedingung abgeschafft. Alle männlichen Bürger, die mindestens 25 Jahre alt waren, konnten zur Wahl gehen. Man konnte jedoch noch nicht von einem universellen Wahlrecht sprechen, da gewisse Bürger über mehrere Wahlstimmen verfügten. So verfügte ein Familienvater, der mindestens 35 Jahre alt war und eine Grundsteuer von mindestens fünf Franken bezahlte, über zwei Wahlstimmen. Vertreter des Klerus oder Akademiker verfügten sogar über drei Wahlstimmen. Ebenso wurde zu dieser Zeit die Wahlpflicht in Belgien eingeführt.

Dieses Wahlsystem, das dazu führte, dass die Macht weiterhin in den Händen der Bourgeoisie blieb, wurde schließlich zuerst durch ein Gesetz vom 9. Mai 1919 und anschließend durch eine Verfassungsänderung vom 7. Februar 1921 abgeschafft. Gleichzeitig wurde das Mindestalter für die Wahlen auf 21 Jahre heruntergesetzt. Ein Gesetz vom 27. März 1948 führte schlussendlich das Frauenwahlrecht ein. Seitdem gilt in Belgien erst ein universelles und gleichberechtigtes Wahlrecht. Im Jahr 1981 wurde das Mindestalter, um zur Wahl zugelassen zu sein, auf 18 Jahre gesenkt.

Gegen Ende des Neunzehnten Jahrhunderts wurde auch das Mehrheitswahlrecht aufgegeben. Zuerst durch ein Gesetz vom 29. Dezember 1899 und schließlich durch eine Verfassungsrevision vom 15. November 1920 wurde die Verhältniswahl eingeführt.

Was die Zusammensetzung der Abgeordnetenkammer betrifft, so wurde im Jahr 1949 die Zahl der Abgeordneten auf 212 festgelegt. Bei der ersten Staatsreform (1970) wurden die Sprachgruppen geschaffen.

Reform des Zweikammersystems (seit 1993)

Bei der vierten Staatsreform von 1993, die Belgien definitiv in einen Föderal- oder Bundesstaat verwandelte, wurde das Verhältnis zwischen Abgeordnetenkammer und Senat verändert. Man beschloss, von einem perfekten Zweikammersystem zu einer „abgeschwächteren“ Variante zu wechseln. Die Möglichkeit, die Regierung zu stürzen, und somit auch die politische Macht blieb in den Händen der Kammer, während der Senat zur „Überlegungskammer“ und zum „Ort der Zusammenkunft für die Gemeinschaften und Regionen“ wurde.

Die Staatsreform führte zudem neue Mandatsunvereinbarkeiten ein: Seit 1970 (bzw. 1980) waren die Abgeordneten und Senatoren auch gleichzeitig Mitglieder des Flämischen Rates (heute Parlament) beziehungsweise der Räte (heute Parlamente) der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft; dies ist nun nicht mehr möglich. Im Gegenzug wurden direkte Wahlen für das flämische und das wallonische Parlament eingeführt und die Anzahl der Mitglieder der föderalen Abgeordnetenkammer von 212 auf 150 gesenkt.

Literatur

  • Alen A., Meerschaut F., Le bicaméralisme belge, de la voie unitaire à la voie fédérale, A.P.T., 1990, S. 132–160.
  • Blaise P., Brassine de la Buissière J., de Coorebyter V., « Les réformes électorales sous la législature 1999-2003 », Courrier Hebdomadaire du CRISP, 2003, Nrn. 1790-1791.
  • Delpérée F., « Les autorités fédérales », in La Constitution fédérale du 5 mai 1993, Delpérée F. [et al.], Brüssel, Bruylant, 1993, S. 7–24.
  • Muylle K., Van Nieuwenhove J., « Twee kieskringen die er (g)een zijn... Het Arbitragehof en de recente kieshervorming », R.W., 2002-03, S. 1474 ff.
  • Uyttendaele M., Précis de droit constitutionnel belge. Regards sur un système institutionnel paradoxal (3e éd.), Brüssel, Bruylant, 2005, S. 181 ff u. 739 ff.
  • Suetens L.P., « De hervorming van het tweekamerstelsel », in Het Federale België na de vierde Staatshervorming, Alen A. en Suetens L.P. (Hrsg.), Brügge, die Keure, 1993, S. 143-163.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Frage 4.3 im FAQ auf der offiziellen Webseite des Senats.
  2. Art. 63, §1 der Verfassung.
  3. Die Wahlreform aus dem Jahr 2002 wurde jedoch teilweise vom Verfassungsgerichtshof (damals noch Schiedshof) für nichtig erklärt; siehe das Urteil Nr. 73/2003 vom 26. Mai 2003, einsehbar in deutscher Sprache auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes.
  4. Niederländischsprachige Kandidaten können sich natürlich auch im französischen Sprachgebiet zur Wahl stellen (was in der Praxis manchmal der Fall ist), aber in diesem Fall würden sie automatisch in der französischen Sprachgruppe tagen (siehe weiter unten). Dies gilt natürlich auch vice versa für französischsprachige Kandidaten.
  5. Art. 63, §2 der Verfassung.
  6. Die letzte Erhebung fand am 1. Oktober 2001 statt und wurde in der Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 28. Mai 2002 veröffentlicht.
  7. Art. 61 der Verfassung; Art. 1 des Wahlgesetzbuches.
  8. Diese Bedingung gilt jedoch nach dem Urteil des Schiedshofes Nr. 73/2003 vom 26. Mai 2003 nicht mehr für die Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen.
  9. Art. 64 der Verfassung.
  10. Art. 65 der Verfassung.
  11. Art. 2, § 4 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer; Art. 1 des Dekretes vom 20. Juli 1831.
  12. Art. 49 u. 50 der Verfassung; andere Unvereinbarkeiten sind im Gesetz vom 6. August 1931 zur Festlegung von Unvereinbarkeiten und Verboten für die Minister, ehemaligen Minister und Staatsminister und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern vorgesehen.
  13. Art. 58 der Verfassung.
  14. Art. 59 der Verfassung.
  15. Art. 43, §1 der Verfassung.
  16. Dadurch unterscheidet sich die Kammer vom Senat. Der einzige Senator der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehört keiner der beiden Sprachgruppen an. Auch die Senatoren von Rechts wegen (d.h. die Kinder des Königs) werden keiner Sprachgruppe zugeordnet.
  17. Art. 1, §1, 2° des Gesetzes vom 3. Juli 1971, so wie teilweise aufgehoben durch das Urteil des Schiedshofes Nr. 73/2003 vom 26. Mai 2003.
  18. Art. 54 der Verfassung.
  19. De Standaard: BHV van de baan (29. April 2010) (ndl.)
  20. Im Jahr 1985 wurde bereits anlässlich der geplanten Integration einer Hochschule in das Universitätszentrum Limburg die Alarmglocke gezogen, doch zog die damalige Regierung den Gesetzesentwurf freiwillig zurück. Die parlamentarische Debatte ging damals in der Aufregung rund um die Katastrophe von Heysel unter.
  21. a b Art. 101 der Verfassung.
  22. a b Parlamentarisches Informationsblatt Nr. 11.00 auf der Webseite der Abgeordnetenkammer; einsehbar in französischer und niederländischer Sprache.
  23. Art. 36 der Verfassung.
  24. Bei der Verabschiedung von sogenannten Sondergesetzen sind aufgrund von Art. 4 der Verfassung besondere Mehrheitsverhältnisse benötigt.
  25. Art. 75 der Verfassung.
  26. Art. 74 der Verfassung.
  27. Art. 77 der Verfassung.
  28. Art. 78 ff. der Verfassung.
  29. Art. 195 der Verfassung.
  30. Art. 96, Abs. 2 der Verfassung.
  31. Man wollte dadurch die äußerst große Instabilität der Regierungen in den siebziger und achtziger Jahren umgehen.
  32. Art. 100, Abs. 2 der Verfassung.
  33. Parlamentarisches Informationsblatt Nr. 11.01 auf der Webseite der Abgeordnetenkammer; einsehbar in französischer und niederländischer Sprache.
  34. Art. 56 der Verfassung.
  35. Art. 74, 3° und Art. 174 der Verfassung.
  36. Art. 180 der Verfassung.
  37. Parlamentarisches Informationsblatt Nr. 11.02 auf der Webseite der Abgeordnetenkammer; einsehbar in französischer und niederländischer Sprache.
  38. Art. 45 u. 46 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen.
  39. Art. 32 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof.
  40. Art. 90 bis 95 der Verfassung.
  41. Art. 5 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer.
  42. Art. 9 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer.
  43. Art. 16 bis 18 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer.
  44. Art. 171 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer.
  45. Lesoir.be: André Flahaut élu président de la Chambre (20. Juli 2010) (frz.)
  46. Respektive Kapitel IX und Kapitel VIII im Titel I der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer.
  47. Art. 46 der Verfassung.
  48. Die Wahlresultate von 2010 befinden sich auf der offiziellen Webseite des FÖD Inneres.

Siehe auch

 Portal:Belgien – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Belgien


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