direkte Demokratie

direkte Demokratie
Die Pnyx mit Rednertribüne in Athen, Ort der attischen Volksversammlung, des frühesten Beispiels direkter Demokratie
Abstimmung der Landsgemeinde im Schweizer Kanton Glarus, 2006
Vereidigung bei der Landsgemeinde im Schweizer Kanton Appenzell Innerrhoden, 2005

Der Begriff direkte Demokratie bezeichnet sowohl ein Verfahren als auch ein politisches System, in dem die stimmberechtigte Bevölkerung („das Volk“) unmittelbar über politische Sachfragen abstimmt. Direkte Demokratie hat somit zwei Bedeutungen:

  1. Sie bezeichnet zum einen eine Herrschaftsform, in der die Macht direkt vom Volk in Abstimmungen ausgeübt wird.
  2. Sie bezeichnet zum anderen einzelne politische Entscheidungsverfahren, bei denen das Volk unmittelbar über Sachfragen abstimmt, in einer ansonsten indirekten Demokratie.

Gelegentlich werden auch weitere Formen der Bürgerbeteiligung, Informations- und Akteneinsichtsrechte als direkte Demokratie bezeichnet. Wenn jedoch die Art der Beteiligung nicht primär auf das Fassen von konkreten Beschlüssen bezogen wird, sondern lediglich die intensive Beteiligung möglichst vieler an möglichst vielem im Vordergrund steht, spricht man eher von partizipatorischer Demokratie.

In der Praxis besteht heute direkte Demokratie in reiner Form nirgends auf der Welt, außer in einigen Schweizer Kantonen. Sie ist immer mit einer indirekten Demokratie verwoben. Außerhalb der Schweiz und Liechtensteins kommen weltweit Prinzipien der direkten Demokratie nur relativ marginal zur Anwendung, und dies ausschließlich in Staaten mit indirekter Demokratie.

Inhaltsverzeichnis

Direkte Demokratie als Herrschaftssystem

Die direkte Demokratie als Urform der Demokratie entstand ursprünglich nicht in Flächenstaaten, sondern in kleineren Gemeinwesen, u. a. der antiken griechischen polis. Die erste bekannte direkte Demokratie wurde in der Antike in Athen praktiziert und ist unter der Bezeichnung Attische Demokratie bekannt. Hier wurden Entscheidungen in einer Versammlung aller Stimmberechtigten getroffen. Stimmberechtigt waren jedoch nur männliche Vollbürger, eine Minderheit in der Gesamtbevölkerung. Als weitere Quelle für Traditionen der direkten Demokratie wird bisweilen auch der germanische Thing genannt. Eine fast vollständig umgesetzte direkte Demokratie, wie sie noch im Mittelalter zum Beispiel in den Drei Bünden[1] oder den Landsgemeinden bestand, gibt es zur Zeit nirgendwo auf der Welt, weil die heutige Regelungsdichte eine teilweise Delegation von Aufgaben an Volksvertreter (Parlament) notwendig macht.

In der direkten Demokratie ist eine viel feinere Steuerung politischer Entscheidungen durch den Bürger möglich als nur durch Wahlen allein. Die Souveränität im Staat liegt in Demokratien deren Theorie zufolge ohnehin direkt beim Volk.

Nach Otfried Höffe hat die Mitwirkung der Bürger in einer Demokratie Grenzen: „Eine Demokratie, die selbst für die grundlegenden Menschenrechte Mehrheiten zuläßt, verletzt ihre Legitimität.“[2] Höffe begründet es damit, dass „legitime Herrschaft [...] von Menschen ausgehen: Prinzip Volkssouveränität, und ihnen zugute kommen [muß]: Prinzip Menschenrechte.“[2]

Direkte Demokratie als politisches Entscheidungsverfahren

Einzelne Entscheidungsverfahren (Instrumente) der direkten Demokratie, die als Ergänzung und Korrektiv der repräsentativen Organe fungieren, gibt es in den meisten demokratisch verfassten Staaten. In Benennung, Ausgestaltung, Reichweite und tatsächlicher politischer Bedeutung für einen Staat gibt es aber sehr große Unterschiede, so dass generalisierend allenfalls ähnliche Typen von Verfahren zusammengefasst werden können.

Bei allen direktdemokratischen Instrumenten kann das Volk entweder selbst eine Vorlage (eine Initiative) in die gewählten Vertretungen einbringen und/oder über eine Vorlage direkt abstimmen. Bei den meisten Instrumenten müssen die Wahlberechtigten eine festgelegte Zahl an Unterschriften sammeln, um eine Vorlage einzubringen oder eine Abstimmung über eine Vorlage zu erwirken. Oftmals bauen verschiedene Instrumente auch aufeinander auf. So geht bspw. einer Volksabstimmung in der Schweiz stets eine Volksinitiative voraus.

Referenden

Hauptartikel: Referendum

Mit der Bezeichnung Referendum kann man alle diejenigen direkten Abstimmungen des Volkes zusammenfassen, bei denen die Abstimmungsvorlage (sprich: die Initiative) nicht aus dem Volk selbst, sondern aus einer gewählten Vertretung stammt. Bei vielen – aber nicht allen – Referenden geht der Abstimmung selbst keine Unterschriftensammlung voraus, sondern die Vorlage wird dem Volk direkt zur Abstimmung vorgelegt. Da dieses Instrument der direkten Demokratie – je nach konkreter Ausgestaltung – von Exekutive oder Legislative unter Umständen genutzt werden kann, um die bestehende Gewaltenteilung eines Landes zu umgehen, besteht eine erhöhte Gefahr des Missbrauchs.[3]

Beispiele für solche Verfahren sind:

Initiativverfahren

Initiativverfahren sind diejenigen direktdemokratischen Instrumente, bei denen das Volk in die gewählte Vertretung ein Anliegen oder eine Vorlage (eine Initiative) zur zwingenden Beratung einbringen kann. Die Abstimmung über Annahme oder Ablehnung der Vorlage obliegt aber einzig der gewählten Vertretung, das Volk stimmt nicht selbst ab. Nach der Behandlung der Initiative in der gewählten Vertretung ist das Verfahren – unabhängig vom Ausgang – beendet.

Beispiele für solche Verfahren sind:

Volksabstimmungsverfahren

Volksabstimmungsverfahren sind all jene direktdemokratischen Instrumente, bei denen aus dem Volk selbst eine Vorlage erarbeitet wird, die schließlich auch vom Volk selbst in einer direkten Abstimmung entschieden wird. In aller Regel umfassten die Einbringung der Vorlage (der Initiative) und die Entscheidung über diese mehrere Einzelverfahren, die aufeinander aufbauen. Da in solchen Verfahren sowohl die Initiative als auch das letzte Entscheidungsrecht beim Volk selbst liegt, kommen diese dem demokratischen Ideal vom Volk als Souverän am nächsten, obwohl das Volk seine souveräne Herrschaft nur punktuell zu einer einzigen Frage ausübt.

Beispiele für solche Verfahren sind:

Die Praxis der direkten Demokratie

Schweiz

Die Schweiz hat von allen Demokratien die weitestreichenden direktdemokratischen Elemente. Sie ist eine halbdirekte Demokratie und kennt direktdemokratische Instrumente auf allen politischen Ebenen (Gemeinde, Kanton, Bundesstaat), die dort eine gewichtige Rolle für die Politik des Landes spielen. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Instrumente unterscheidet sich dabei sowohl zwischen den politischen Ebenen als auch zwischen den einzelnen Kantonen recht stark. Jährlich gibt es in der Regel vier Abstimmungs-Wochenenden, an denen meist über mehrere Vorlagen aus allen politischen Ebenen abgestimmt wird.

Auf eidgenössischer Ebene schreibt die Verfassung vor, was dem obligatorischen Referendum oder dem fakultativen Referendum untersteht. Verfassungsänderungen müssen in jedem Fall ohne Unterschriftensammlung durch ein Referendum vom Volk bestätigt werden. Mit dem fakultativen Referendum können die Bürgerinnen und Bürger mit einer Sammlung von mindestens 50.000 Unterschriften Stimmberechtigter ein bereits beschlossenes Gesetz ebenfalls dem Referendum (sprich: einer Abstimmung durch das Volk) unterziehen. Weiterhin existiert die Volksinitiative, bei der mit 100.000 Unterschriften Stimmberechtigter eine Verfassungsänderung verlangt werden kann.

In den 26 Kantonen bestimmen die Kantonsverfassungen, was „vors Volk“ muss. In einzelnen Kantonen besteht das obligatorische Gesetzesreferendum, das heißt sämtliche Gesetzesvorlagen müssen dort vom Volk bestätigt werden. In kleineren Kantonen können das neben den Gesetzen auch der Finanzhaushalt und somit auch die Steuersätze sein. Aber auch in bevölkerungsreicheren Kantonen gibt es für größere Ausgabenbeträge Finanzreferenden.

Auch in den Städten und Gemeinden entscheidet die Bevölkerung oft selbst über den Finanzhaushalt. Viele Gemeinden haben darüber hinaus kein Parlament. In diesem Fall nimmt die stimmberechtigte Bevölkerung in einer Gemeindeversammlung die legislative Arbeit selbst vor. Auch viele Ämter wie Gerichte, Schulbehörden und Bezirksbehörden und zum Teil auch Volksschul-Lehrkräfte werden direkt vom Volk gewählt.

In einigen sehr kleinen Kantonen (bspw. Kanton Glarus) hat die parlamentarische Vertretung ausschließlich beratende Funktion. Die tatsächliche Gesetzgebung wird direktdemokratisch in einer so genannten Landsgemeinde unmittelbar vom Stimmvolk ausgeübt.

Deutschland

In Deutschland sind direktdemokratische Elemente zwar auf allen politischen Ebenen vorgesehen, ihre Ausgestaltung ist aber oftmals sehr restriktiv und hat bis in die 1990er Jahre hinein nur sehr punktuell eine Rolle in der Politik des Landes gespielt.

Auf Bundesebene gibt es zur Zeit kein Initiativrecht für das Volk. Allerdings regelt Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen [...] ausgeübt.“ Da sich „Wahlen“ stets auf Personen und „Abstimmungen“ stets auf Sachfragen beziehen, ist eine Volksgesetzgebung somit prinzipiell vom Grundgesetz abgedeckt. In Art. 76 GG hingegen wird das Gesetzgebungsverfahren dargelegt, ohne dass „das Volk“ dort erwähnt wird. Das Bundesverfassungsgericht sowie die überwiegende Zahl der Staatsrechtler interpretiert diesen Widerspruch derart, dass eine Volksgesetzgebung auf Bundesebene eingeführt werden kann, allerdings erst nach Ergänzung des Art. 76 GG um entsprechende Formulierungen. Vorstöße für eine Grundgesetzänderung in dieser Richtung gab es 2002 von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in einem gemeinsamen Gesetzentwurf sowie 2005 von der LINKEN, der FDP und vom Bündnis 90/Die Grünen in jeweils getrennten Gesetzentwürfen. Der Entwurf von 2002 erreichte in der Abstimmung zwar eine Mehrheit der Stimmen, verfehlte aber die notwendige Zweidrittelmehrheit. Vom Initiativrecht abgesehen sieht das Grundgesetz derzeit eine direktdemokratische Mitwirkung des Volkes nur bei einer Totalrevision des Grundgesetzes (Art. 146 GG) sowie bei der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29 Abs. 2 ff. GG) vor. Bei letzterem handelt es sich allerdings nicht um eine bundesweite Abstimmung, sondern lediglich um ein Territorialplebiszit in den betroffenen Bundesländern. Dabei können die Landesvölker den Zusammenschluss oder die Aufteilung ihrer Länder in einem Volksentscheid bestätigen oder ablehnen.

Auf der ebenfalls repräsentativ verfassten Länderebene ist die direkte Demokratie in der Form der Volksgesetzgebung seit 1998 in allen 16 deutschen Bundesländern eingeführt. Nach der Gründung der westdeutschen Bundesländer (ab 1949) sahen bereits einige Länderverfassungen eine Volksgesetzgebung vor (z.B. Bayern und Hessen), in anderen Bundesländern wurde zunächst darauf verzichtet. Nach der Deutschen Wiedervereinigung und der Gründung der östlichen Bundesländer wurden dort überall – nicht zuletzt aufgrund der obrigkeitsstaatlichen Erfahrungen in der DDR – Volksgesetzgebungen in die jeweiligen Verfassungen aufgenommen. In der Folge schwappte dieser Demokratisierungsschub in die westlichen Bundesländer zurück, so dass mittlerweile alle Bundesländer eine Volksgesetzgebung kennen. Die Ausgestaltung der Volksgesetzgebung differiert in den Bundesländern allerdings sehr stark und hat dementsprechend eine unterschiedliche Wirksamkeit. Während beispielsweise in Bayern, Berlin und Hamburg die Volksgesetzgebung vergleichsweise bürgerfreundlich ausgestaltet ist und dadurch auch regelmäßig zur Anwendung kommt, sind in Hessen die Hürden für Initiativen aus dem Volk sehr hoch und entsprechend noch nie zur Anwendung gekommen.[4]

In den deutschen Kommunen kann mit dem Instrument des Bürgerbegehrens ein Anliegen vor die jeweilige kommunale Vertretung gebracht werden. Übernimmt diese das Begehren nicht, können die Wahlberechtigten in einem Bürgerentscheid direkt über das Anliegen abstimmen. Ebenso wie bei den Bundesländern schwankt die Ausgestaltung in den Kommunen innerhalb Deutschlands sehr stark, wobei die einschlägigen Regelungen hierzu vom jeweiligen Landesparlament festgelegt werden und die Kommunen selbst darauf keinen oder nur sehr geringen Einfluss haben. So führten vergleichsweise bürgerfreundliche Regelungen in Bayern zu mehr als 1000 direktdemokratischen Verfahren auf kommunaler Ebene seit 1995, während es im gleichen Zeitraum im Saarland lediglich 15 waren, von denen acht für unzulässig erklärt wurden.[5] Neben Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gibt es in einigen Bundesländern das Instrument des Einwohnerantrags (manchmal auch: Bürgerantrag), mit dem Vorlagen in die kommunale Vertretung eingebracht werden können.

Geschichte
Stimmzettel zum Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich, mit suggestiver „Stimmempfehlung“ für Ja

Direktdemokratische Instrumente wurden in Deutschland erstmals in der Weimarer Republik eingeführt. So räumte der Art. 73 WRV der Bevölkerung das Recht ein, dem Parlament mit mindestens 10 % der Unterschriften der Wahlberechtigten einen Gesetzesvorschlag zu machen. Stimmte das Parlament diesem Entwurf nicht zu, kam es zum Volksentscheid, dessen Erfolg davon abhing, dass 50 % des Wahlvolkes daran teilnahmen (Beteiligungsquorum) und überdies die Mehrheit der Teilnehmer dem Volksbegehren zustimmte.

Alle drei Versuche eines Volksbegehrens auf Reichsebene scheiterten. 1926 scheiterte die von KPD und SPD unterstützte „Fürstenenteignung“ mit einer Beteiligung von 39,6 %, bei 96,1 % Ja-Stimmen am Quorum. Das Volksbegehren „Gegen den Panzerkreuzerbau“, unterstützt von der KPD, scheiterte 1928 mit 1,2 Mio. Unterschriften bereits am 10 %-Unterschriftenquorum und schaffte es nicht zum Volksentscheid. Der Volksentscheid gegen den Young-Plan, der von NSDAP und DNVP unterstützt worden war, scheiterte 1929 mit nur 14,9 % Stimmbeteiligung, davon 94,5 % Ja-Stimmen, also bei einer Unterstützung von 13,8 % aller Wahlberechtigten ebenfalls deutlich am Quorum.

Obwohl keines der Verfahren in Weimar politisch umgesetzt wurde, werden die damaligen Erfahrungen immer wieder als Argument gegen direkte Demokratie im heutigen Deutschland verwendet. So hätten die Rechtsextremisten in Weimar durch die direkte Demokratie Gelegenheiten zur Agitation erhalten, was die Demokratie unterhöhlt hätte. Dagegen wird häufig eingewandt, dass primär die schlechte Ausgestaltung der direktdemokratischen Instrumente problematisch gewesen sei. Das hohe Beteiligungsquorum machte es für die Gegner eines Volksbegehrens leicht, dieses durch Boykott des demokratischen Prozesses zu Fall zu bringen, anstatt beim Volksentscheid um eine demokratische Mehrheit bei der Abstimmung zu ringen. Die ohnehin schon schwache Verankerung der Demokratie in der Gesellschaft sei durch das Beteiligungsquorum somit noch bestärkt worden. Zudem hätte auch die repräsentative Demokratie, insbesondere bei den Reichstagswahlen, den Extremisten entsprechende Gelegenheiten zur Agitation geboten.

Während der Diktatur der Nationalsozialisten wurden drei Referenden durchgeführt (Austritt aus dem Völkerbund 1933, Ämterzusammenlegung Reichspräsident und Reichskanzler 1934, Anschluss Österreichs 1938). Sie waren unklar und suggestiv formuliert und boten zudem nur die Möglichkeit, bereits vollzogenen Maßnahmen im Nachhinein zuzustimmen. Zudem darf bei der unrealistisch hohen Zahl von Ja-Stimmen (bspw. 99,73 % für den Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich) Manipulation vermutet werden. Den Grundsätzen einer demokratischen Wahl entsprachen die Abstimmungen in jedem Fall nicht.[6]

Bei der Gründung der deutschen Bundesländer ab 1946 wurden eine ganze Reihe von Länderverfassungen per Referendum angenommen (bspw. die hessische und die bayerische Verfassung). Bis in die 1990er Jahre waren direktdemokratische Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland selten und spielten vor allem für die Neugliederung des Bundesgebietes eine Rolle.

2009 befürworten ca. 68 % der Bundesbürger Volksentscheide auf Bundesebene.[7]


Liechtenstein

Auch das Fürstentum Liechtenstein kennt seit der Verfassung 1921 direktdemokratische Verfahren.[8] Da das Fürstentum eine „konstitutionelle Erbmonarchie“ ist, verfügen der dortige Landtag und das Landesvolk allerdings nicht über die gleichen Rechte und Machtbefugnisse, wie sie für eine vollgültige Demokratie üblich sind. So kann das Parlament (oder Volk) zwar Gesetze beschließen, die letztliche Entscheidung über deren Annahme trifft aber einzig der Fürst. Zeichnet der Fürst ein Gesetz nicht innerhalb von sechs Monaten ab, gilt es als abgelehnt.

Trotz dieser gewichtigen Einschränkung kennt die Verfassung Liechtensteins eine ganze Reihe direktdemokratischer Instrumente. Bereits seit 1921 können 1000 Liechtensteiner (ca. 5,5 % der wahlberechtigten Bevölkerung) eine Initiative in das Parlament einbringen. Lehnt der Landtag die Initiative ab, kommt es zur Volksabstimmung. Der Landtag selbst kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus eigener Kraft beschließen, dass ein Beschluss dem Volk zur direkten Abstimmung gestellt wird. Seit 1992 unterliegen Staatsverträge, seit 2003 auch Verfassungsänderungen und Beschlüsse, die einmalige Ausgaben von 500.000 CHF oder wiederkehrende Ausgaben von 250.000 CHF beinhalten, dem fakultativen Referendum, das 1500 Liechtensteiner (ca. 8 %) in einer Frist von 30 Tagen ergreifen können. Daneben kennt Liechtenstein seit 1921 das obligatorische Referendum für extreme (mindestens das 1,5fache) Steuererhöhungen und seit 2003 auch bei Streitfällen in der Richterbestellung und im Falle der Abschaffung der Monarchie.

Andere Staaten

Viele demokratische Staaten der Welt haben in der einen oder anderen Form direktdemokratische Elemente in ihrem politischen System. Oftmals wirkten die im 19. Jahrhundert in der Schweiz eingeführten direktdemokratischen Instrumente hierbei als Vorbild. Zu den ersten Staaten, die diese adaptierten, gehörten einige US-Bundesstaaten wie z. B. Kalifornien und Oregon, die mittlerweile ebenfalls auf eine hundertjährige Tradition der direkten Demokratie zurückblicken.

Seit Ende der 1990er Jahre haben insbesondere einige lateinamerikanische Länder (Venezuela, Bolivien) im Zuge von Verfassungsrevisionen direktdemokratische Elemente im politischen System ausgebaut. Je nach politischem Standpunkt wird dies als Versuch der Überwindung der oftmals stark klientelistisch geprägten Politik der lateinamerikanischen Länder gewertet oder auch als Versuch, mit plebiszitären Mitteln eine autokratische Aushöhlung der Demokratie zu verdecken.

In der Europäischen Union sorgten in den 2000er Jahren vor allem die Referenden über den Vertrag von Lissabon in Frankreich, den Niederlanden und insbesondere in Irland für Aufsehen, bei denen die Ratifizierung des Vertrages von der Mehrheit der Abstimmenden abgelehnt wurde. Die EU selbst führt derzeit mit der Europäischen Bürgerinitiative ein erstes – wenn auch sehr begrenztes – direktdemokratisches Instrument ein.

Diskussion

Argumente für direkte Demokratie


  • Bei einer Wahl müsse man seine Stimme einer einzigen Partei geben, womit man faktisch für jede einzelne ihrer zukünftigen und zu diesem Zeitpunkt meist noch gar nicht bekannten Entscheidungen stimme. Dies entspreche nicht dem demokratischen Grundprinzip. Es würde dann diesem Prinzip entsprechen, wenn jeder Bürger eine Partei nennen könnte, die in allen wesentlichen Fragen genau seine Auffassung vertritt. Selbst die zum Zeitpunkt der Wahl bekannten politischen Absichten von Parteien könnten einen Wähler ohne direktdemokratische Rechte in große Probleme stürzen, weil er nur ein Gesamtpaket wählen könne. (So z. B. ein Wähler mit liberalem oder christdemokratischem Politikverständnis, der aber z. B. strikt gegen die Nutzung der Kernenergie ist. Solche Beispiele lassen sich für jede Partei bilden.)
    Die Gegner der direkten Demokratie meinen dazu, dass man auch in der direkten Demokratie Abstimmungen verlieren könne und daher mit manchen Entscheidungen unzufrieden sei. Des Weiteren sei es möglich, neue Parteien zu gründen, falls man mit keiner der vorhandenen zufrieden genug sei.
  • Die Wähler seien in der direkten Demokratie nicht für vier oder fünf Jahre von jeder politischen Mitbestimmung ausgeschlossen.
  • Die Gründe für politische Entscheidungen müssten dem Bürger vermittelt werden, was zu einer höheren Zufriedenheit und einer höheren Beteiligung der Bürger führen würde.
    Die Gegner meinen, dass die Gründe für politische Entscheidungen auch in der repräsentativen Demokratie aufgezeigt werden müssten, da eine kopflos entscheidende Regierung theoretisch abgewählt würde oder sogar per Misstrauensvotum abgelöst werden könne.
    Darauf erwidern die Befürworter, dass das Misstrauensvotum in fast allen Fällen Theorie bleibe. Außerdem sei es persönlich und organisatorisch ein wesentlich größerer Aufwand, dass das Volk selbst die Entscheidung trifft, eine Regierung abzuwählen.
  • Die Bestechung führender Vertreter oder die Ausnutzung von persönlichen Beziehungen sei bei der direkten Demokratie weniger wirksam (bzw. wird bei manchen Formen der direkten Demokratie, z. B. der auf Bundesebene noch nicht eingesetzten qualifizierten Demokratie, ein Amtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen), da unplausible Entscheidungen vom Volk einfach aufgehoben werden könnten.
  • In der direkten Demokratie sei es schwieriger für Lobbyisten (Lobbyismus) und Interessengruppen, manipulierenden Einfluss zu nehmen, sei er legal oder illegal. Bei einem Volksentscheid müsse man die Mehrheit des Volkes für die eigenen Interessen gewinnen statt einiger machthabender Politiker. Es sei einfacher, eine Handvoll Politiker durch großzügige finanzielle Bestechung auf seine Seite zu bringen, beim gesamten Volk sei diese Möglichkeit für die Interessengruppe praktisch nicht durchführbar, weil es nicht ökonomisch wäre.
    Die Gegner meinen, dass es in der direkten Demokratie weniger um fundierte Argumentation gehe, sondern eher um die Wortgewandtheit und Ausstrahlung derjenigen, die für die eine oder andere Entscheidung eintreten. Als Beispiel wird hier oft das Fernsehduell zwischen Gerhard Schröder und Edmund Stoiber angeführt (siehe TV-Duell).
    Die Befürworter entgegnen hier, dass diese Beschreibung genau auf die repräsentative Demokratie zutreffe, nicht jedoch auf die direkte Demokratie. Erst eine zu wählende Person könne überhaupt Ausstrahlung haben und wortgewandt sein, eine politische Entscheidung dagegen nicht. In politischen Diskussionen würden die Parteien den größten Anteil ihres Aufwands und ihrer Ausgaben nicht in die Bearbeitung und Klärung von Sachthemen investieren, sondern hauptsächlich auf die Emotionen zielen und Ängste schüren. Die gewählten Repräsentanten würden zudem nur versuchen, als Persönlichkeit ansprechend und kompetent zu wirken, wofür oftmals Millionen Euro Steuergelder an Werbeagenturen fließen würden.
  • Die gegenseitigen Blockade- oder Kooperationsmöglichkeiten von Bundestag und Bundesrat seien wegen der Möglichkeit von Volksentscheiden eingeschränkt (siehe auch: Föderalismusreform).
  • Die direkte Demokratie sei der einzige Garant für eine Einflussnahme des offiziellen Souveräns, also der Bevölkerung, auf die Entscheidungsprozesse der parlamentarischen Regierung. Ohne sie sei es nicht realisierbar, dass an der Formulierung von Gesetzentwürfen mehr als nur das Wissen und die Interessen der dafür amtlich Zuständigen bzw. der daran kommerziell interessierten Personen beteiligt ist. Gerade im Hinblick auf die sich rasant entwickelnden Kommunikationsmöglichkeiten solle die Möglichkeit einer systematischen Meinungsbildung und direktdemokratischer Abstimmung ins Auge gefasst werden, um die Beteiligung der jeweils zu einer Thematik kompetenten und interessierten Bevölkerungsteile an Gesetzentwürfen zu ermöglichen.

Argumente gegen die direkte Demokratie

Folgende Argumente werden vor allem in Deutschland gegen die direkte Demokratie vorgetragen:

  • Die Gewissheit, den Kurs des Parlaments jederzeit durch eine Abstimmung korrigieren zu können, bewirke bei den Stimm- und Wahlberechtigten, dass sie den Kurs nicht unbedingt durch die Wahlen bestimmen, d. h. sie würden anders wählen als abstimmen. Dies könne das Interesse an der Mitwirkung in einer Partei als Mitglied schwächen, insbesondere am notwendigen demokratischen Prozess der innerparteilichen Nominierungen und der Qualitätssicherung der Nominierungen durch die Parteien.
    Allerdings, so wird darauf entgegnet, sinke das Interesse an der Mitwirkung in den Parteien in Deutschland seit Jahren, obwohl – und wahrscheinlich in vielen Fällen weil – keine direkte Demokratie gewährt werde.
  • Gegen direkte Demokratie spreche, dass sie in der Entscheidungsfindung langsamer und teurer sei als repräsentative, da es bei Volksentscheiden gegen Gesetze einen zusätzlichen Schritt in der Gesetzgebung gibt.
    Gegenposition: In Fällen, wo Parlamente notwendige Entscheidungen jahre- oder jahrzehntelang aufschieben, spiele dieser Nachteil keine Rolle. In der Schweiz hätten die Bürger nach dem Erlass eines neuen Gesetzes 100 Tage Zeit, durch Sammeln einer ausreichenden Zahl von Unterschriften ein Referendum gegen dieses Gesetz auszulösen. Während dieser 100 Tage trete ein Gesetz generell nicht in Kraft, es komme also zu einer Verzögerung. Außerdem könnten Abstimmungen dank des Internets schnell, sicher und so kostengünstig abgehalten werden, wie bisher noch nie dagewesen.
  • Ein weiterer Nachteil sei die Abhängigkeit von den Medien. Erwiesenermaßen könnten die Medien die Bevölkerungsmeinung stark und schnell beeinflussen, wenn sie ein aktuelles Thema in Form einer Kampagne ausführlich bearbeiteten. Ein Beispiel dafür sei die Zustimmung zur Todesstrafe, die besonders dann ansteige, wenn gerade über einen Sexualverbrecher berichtet wird.
    Darauf wird entgegnet: In allen Ländern, in denen die Todesstrafe vollzogen werde, sei sie von den Parlamenten eingeführt worden. Zudem zeige die Bevölkerung der Schweiz, vielleicht gerade weil sie über die Themen von Atomkraft bis Wehrpflicht entscheiden dürfe (und entschieden habe), ein größeres Interesse an der Politik. Auch sei es allen Interessengruppen erlaubt, ihren Standpunkt medial auszudrücken.
  • In einer direkten Demokratie liege die Macht zum großen Teil bei den Medien, die allerdings oft nicht nur das Wohl der Bevölkerung im Auge hätten.
    Jedoch, so meinen Kritiker dieser Auffassung, hätten auch die gewählten Politiker in den repräsentativen Demokratien oft nicht das Wohl der Bevölkerung im Auge, sondern einseitige Spezialinteressen von mächtigen Lobbys. Auch in repräsentativen Demokratien liege ein großer Teil der Macht bei den Medien, die oftmals ebenfalls durch Lobbys beeinflusst würden. Andererseits könnten sie mit Kampagnen Druck auf Politiker machen und so auf die eine oder andere Weise bei Abstimmungen und bei Wahlen eine große Rolle spielen.
  • Direkte Demokratie bewirke automatisch eine Abwertung des Parlaments und könne Populismus und Polemik fördern.
    Allerdings, meinen Kritiker dieser Auffassung, fehle es auch in repräsentativen Demokratien nicht an Populismus und Polemik. In der Schweiz sei es polemisierenden Minderheiten oft nicht einmal möglich, das Unterschriftenquorum zu erreichen. Wo dies doch einmal gelinge, scheiterten sie praktisch ausnahmslos am Wahlvolk. Die Schweizer sähen in Volksabstimmungen auch nicht eine Abwertung des Parlaments, sondern eine Begrenzung seiner Macht. Indem strittige Fragen durch Volksabstimmungen einer Entscheidung zugeführt würden, werde auch viel Polemik aus der Politik genommen und die Wahlkämpfe seien unbelasteter von Reizthemen. Ein Vergleich von Deutschland und der Schweiz zeige auch, dass das deutsche Parlament häufiger vom deutschen Verfassungsgericht gestoppt werde als das Schweizer Parlament vom Wahlvolk.
  • Sie schwäche die politischen Parteien und stärke Interessengruppen und Spezialinteressen aller Art.
    Allerdings, so die Gegenmeinung, sei es für Interessengruppen und Spezialinteressen weitaus leichter, eine Handvoll Abgeordnete im entsprechenden Ausschuss zu manipulieren oder zu kaufen oder diese gleich mit die eigenen Interessen vertretenden Leuten zu besetzen, als die Mehrheit der politisch Interessierten in einer Volksabstimmung zu gewinnen. Einflussversuche gebe es bei beiden Systemen, in der Schweiz z. B. Anzeigenkampangen von Industrieverbänden zu Volksabstimmungen, in Deutschland z. B. Berufung von Politikern auf lukrative Aufsichtsratsposten, Beraterverträge, Partei- und Personenspenden, Anstellung vor und nach dem Mandat ohne Arbeitsleistung.
  • Die Bürger hätten oft nicht den nötigen Sachverstand und die nötige emotionale Neutralität, um komplexe politische Probleme zu bewältigen.
    Dagegen wird eingewandt, bei gewählten Politikern sei dies auch oft nicht der Fall. Die Befürworter der direkten Demokratie halten die Argumentation, das Volk sei politisch zu unwissend und unreif für eine direkte Demokratie mit Verweis auf die positiven Erfahrungen der Schweiz für bloße Polemik. Außerdem brauche es, um Politiker, Abgeordneter und vor allem Minister eines Fachressorts zu werden, keiner speziellen Ausbildung oder Fachkenntnisse, und oftmals, so meinen Befürworter der direkten Demokratie, würden die Minister eines Kabinetts eher nach Loyalität zur Parteilinie als nach deren Kompetenzen eingesetzt werden.
  • Fragen der Finanzierung staatlicher Tätigkeiten fänden im Volk oft keine Mehrheit, weil sie wie die meisten zusätzlichen Steuerbelastungen zu Lasten der Mehrheit gingen.
    Dagegen wird eingewandt, Politiker fänden umgekehrt oft nichts dabei, alle möglichen organisierten Interessen und Spezialinteressen z. B. durch Subventionen und Steuerschlupflöcher zu Lasten der nicht organisierten Mehrheit der Steuerzahler zu befriedigen. Zudem habe das Schweizer Stimmvolk schon Steuereinführungen (LSVA, MWST) zugestimmt und auch deren Erhöhung (MWST) abgesegnet, das bedeute, dass das Volk nicht undifferenziert gegen Steuern bzw. Finanzierungen sei, aber erklärt haben wolle, wozu das Geld gebraucht wird.
  • Einige Gegner der direkten Demokratie räumen ein, viele dieser Nachteile könnten durch entsprechende Verfahrensregelungen abgemildert oder gar beseitigt werden, etwa indem beispielsweise die Steuergesetzgebung von der direktdemokratischen Entscheidung ausgeschlossen bleibe.
    Kritiker dieser Auffassung meinen, so bleibe gewährleistet, dass das nach ihrer Ansicht sorglose und auf eigene bzw. die Interessen starker Lobbys ausgerichtete Ausgabeverhalten der gewählten Politiker nicht vom Volk korrigiert werden könne.
  • Es wird vorgeschlagen, dass bestimmte Kernbereiche der Verfassung – im Grundgesetz etwa die Grundsätze der Artikel 1 und 20 – mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet werden könnten und somit dem populistischen Zugriff auch durch Demagogen und extremistische Organisationen entzogen blieben.
    Dazu wird kritisch angemerkt, gerade das Parlament in Deutschland habe in den letzten Jahren immer neue Ausnahmen und Einschränkungen in die Artikel 1 – 20 Grundgesetz eingeführt (Asylrecht, Lauschangriff, Videoüberwachung etc.). In der Schweiz dagegen müssten Verfassungsänderungen (und damit auch Einschränkungen von Grundrechten) die Mehrheit des Volkes und der Kantone (und allenfalls zuvor des Parlamentes) finden.
  • Es entstünden im Zusammenhang mit Verfahren direkter Demokratie zwei demokratietheoretische Probleme. Zum einen müsse ein direktdemokratisch zustande gekommenes Gesetz, da es direkt vom Souverän erlassen worden sei, eine höhere Legitimation besitzen als ein parlamentarisch erlassenes, es dürfe beispielsweise nicht durch Parlamentsbeschluss gleich wieder aufgehoben oder verwässert werden. Man könne entsprechende Bestandsgarantien z. B. zeitlich fest befristen oder an die Dauer einer parlamentarischen Legislaturperiode binden.
    Solche Regeln existieren in der Schweiz.
  • Zum anderen erfordere die Durchführung von Volksbegehren mit der Organisierung der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung, der Sammlung von Unterschriften und der Formulierung und Vertretung des Begehrensinhaltes gegenüber der Legislative und Exekutive wiederum ein bestimmtes Maß von Organisation, eine Gruppe von Repräsentanten. (z. B. Volksinitiative in der Schweiz oder Referendum). Hier dringe also die indirekte repräsentative Demokratie erneut in den Bereich der direkten Demokratie ein. Erschwerend komme hinzu, dass die Vertreter einer entsprechenden Volksinitiative anders als Parlamentarier nicht durch Wahl demokratisch legitimiert seien.
    Das werde z. B. in der Schweiz nicht als Problem gesehen, wird darauf geantwortet, weil die mehr oder weniger organisierten Formulierer eines Vorschlages und die Unterschriftensammler nicht entscheiden würden, sondern zunächst die Bürger, die unterschreiben würden oder eben nicht, und dann die Mehrheit des Volkes in der Abstimmung. Die Regierung der Schweiz habe auch die Möglichkeit, einen aus ihrer Sicht besseren Alternativvorschlag zu formulieren. Sie werde also nicht gehindert, ihren Sachverstand einzubringen.
  • Direkte Demokratie würde Minderheiten mehr gefährden als eine rein repräsentative Demokratie. So sei im Kanton Appenzell Innerrhoden erst 1990 das Stimm- und Wahlrecht für Frauen eingeführt worden (siehe Frauenstimmrecht).
    Hinweis: Das Frauenstimmrecht wurde im Kanton Appenzell Innerrhoden durch einen Entscheid des Bundesgerichtes (und gegen das Resultat einer Abstimmung einer entsprechenden kantonalen Abstimmung) eingeführt. Dies war möglich, weil eine eindeutige Mehrheit von Volk und Ständen im Jahr 1971 in einer Volksabstimmung eine neue Bestimmung in der Verfassung angenommen hatte, die den Vorrang von Bundesrecht gegenüber kantonalem Recht in diesem Punkt implizierte. Bei derartigen Grundsatzfragen sind viele Advokaten der direkten Demokratie der Ansicht, dass Entscheidungen solcher Wichtigkeit immer auf Bundesebene gefällt werden müssten.
    Frauen ohne Stimmrecht sind allerdings ein schlechtes Beispiel für unterdrückte Minderheiten, waren sie doch eine unterdrückte Mehrheit. Das Stimmergebnis im Kanton ist eine direkte Folge dessen, dass über 50 % der Appenzeller kein Recht auf direkte demokratische Teilnahme hatten. Sonst hätte die Mehrheit sich schlecht selbst diskriminieren können. Da traditionellerweise, aufgrund wirtschaftshistorischer Umstände der Textilindustrie, im Kanton Appenzell Innerrhoden die Frauen das Geld der Familie verwalteten, hielt mancher ihre Mitbestimmung auf andere Weise für gewährleistet.
  • Bei großen Flächenstaaten mit vielen Bürgern könne direkte Demokratie schwer in der Durchführung sein, da dann allen Bürgern das Mitwirken an den zahlreichen Entscheidungen garantiert werden müsse.[9]
    Wenn jedoch die direkte Demokratie auf lokaler Ebene eingesetzt werde, sei sie auch in sehr großen Staaten möglich (z. B. USA: Kalifornien). Auf nationaler Ebene würden besonders in der Schweiz und Italien Referenden erfolgreich eingesetzt.[9]
  • Es würde des Weiteren zu Spaltungen innerhalb des Volkes kommen.
    Spaltungen innerhalb des Volkes, wird dem entgegnet, gebe es ebenso in rein parlamentarischen Systemen, z. B. zwischen Befürwortern und Gegnern der Energiegewinnung durch Kernspaltung. Es gebe keinen Unterschied bei den Streitthemen, sondern nur beim Entscheidungsverfahren. Für eine Spaltungsgefahr spreche beispielsweise die tiefe Kluft, die sich durch einen 2005 durchgeführten Bürgerentscheid über die Waldschlößchenbrücke in der Dresdner Bevölkerung aufgetan habe. Die Beilegung eines Richtungsstreits, der zuvor von den gewählten Volksvertretern über mehrere Wahlperioden hinweg nicht habe entschieden werden können, sei auch durch das Plebiszit nicht gelungen. Im Gegenteil, die Zerstrittenheit der Einwohner über das Thema habe sich danach weiter vertieft, der Dresdner Brückenstreit sei sogar bis auf Bundesebene getragen worden.

Andere demokratische Systeme

Siehe: Demokratieformen

Siehe auch

Literatur

Monographien

Allgemein

Schweiz

  • Silvano Möckli: Direkte Demokratie. Ein Vergleich der Einrichtungen und Verfahren in der Schweiz und Kalifornien, unter Berücksichtigung von Frankreich, Italien, Dänemark, Irland, Österreich, Liechtenstein und Australien. In: St. Galler Studien zur Politikwissenschaft. Band 16. Bern/Stuttgart/Wien 1994.
  • Judith Barben: Spin doctors im Bundeshaus. Gefährdungen der direkten Demokratie durch Manipulation und Propaganda. Eikos Verlag, Baden/Schweiz 2009, ISBN 978-3-033-01916-4.
  • Gebhard Kirchgassner, Lars P. Feld, Marcel Savioz: Die direkte Demokratie: modern, erfolgreich, entwicklungs- und exportfahig. Helbing & Lichtenhahn, Basel/Genf/München 1999, ISBN 3-8006-2517-2.
  • Markus Jud: Direkte Demokratie in der Schweiz. In: Schweizer Geschichte. 2004.
  • Alois Stutzer, Bruno S. Frey: Stärkere Volksrechte – Zufriedenere Bürger: eine makroökonometrische Untersuchung für die Schweiz. In: Swiss Political Science Review. 6(3), 2000. (PDF)

Deutschland

  • Hans Herbert von Arnim: Fetter Bauch regiert nicht gern: die politische Klasse – selbstbezogen und abgehoben, Kindler, München 1997, ISBN 3-463-40323-4
  • Hans Herbert von Arnim: Vom schönen Schein der Demokratie: Politik ohne Verantwortung – am Volk vorbei, Büchergilde Gutenberg, Frankfurt am Main/Wien 2000, ISBN 3-7632-5069-7
  • Bull, Hans Peter (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg: unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen, Landeszentrale für Politische Bildung Hamburg Senatsamt für Bezirksangelegenheiten, Hamburg 2001, ISBN 3-929728-62-1.(PDF; 1,0 MB)
  • Hermann K. Heußner, Otmar Jung (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge, 2. Auflage, Olzog Verlag, München 2009, ISBN 978-3-7892-8252-2 (Im Auftrag des Kuratoriums für mehr Demokratie)
  • Hermann Heußner: Volksgesetzgebung in den USA und in Deutschland. Ein Vergleich der Normen, Funktionen, Probleme und Erfahrungen. In: Erlanger Juristische Abhandlungen, Bd. 43, Köln 1994 ISBN 3-452-22613-1
  • Otmar Jung: Grundgesetz und Volksentscheid: Gründe und Reichweite der Entscheidungen des Parlamentarischen Rats gegen Formen direkter Demokratie, Westdeutscher Verlag, ISBN 3-531-12638-5
  • Andreas Kost: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Genese, Programm und Wirkungen am Beispiel Nordrhein-Westfalen, Schwalbach/Ts. 1999 (Studien zu Politik und Wissenschaft)
  • Theo Schiller (Hrsg.): Direkte Demokratie in Theorie und kommunaler Praxis. In: Studien zur Demokratieforschung, Bd. 2, Frankfurt 1999
  • Theo Schiller: Direkte Demokratie: eine Einführung, Campus-Verlag, Frankfurt/Main/New York 2002, ISBN 3-593-36614-2
  • Theo Schiller / Volker Mittendorf (Hrsg.): Direkte Demokratie: Forschung und Perspektiven, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002, ISBN 3-531-13852-9
  • Christopher A. Schmidt: Unmittelbare Gemeindedemokratie im mittel- und süddeutschen Raum der Weimarer Republik. Eine Untersuchung von Verfahren und Praxis, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2607-6, zugleich jur. Diss. Hannover 2006
  • Jan H. Witte: Unmittelbare Gemeindedemokratie der Weimarer Republik. Verfahren und Anwendungsausmaß in den norddeutschen Ländern, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-4809-7, zugleich jur. Diss. Hannover 1996
  • Torsten Rosenke: Die Finanzbeschränkungen bei der Volksgesetzgebung in Deutschland: unter besonderer Berücksichtigung des Artikels 68 Absatz 1 Satz 4 der nordrhein-westfälischen Verfassung, Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1656-3
  • Bernd J. Hartmann: Volksgesetzgebung und Grundrechte, Duncker und Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11821-9
  • Jürgen Krafczyk: Der parlamentarische Finanzvorbehalt bei der Volksgesetzgebung: Perspektiven für eine nähere Bestimmung der Zulässigkeit direktdemokratischer Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Haushalt de lege lata und de lege ferenda, Duncker und Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11550-3

Europäische Union

  • Winfried Veil: Volkssouveränität und Völkersouveränität in der EU – Mit direkter Demokratie gegen das Demokratiedefizit?, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2510-9

andere Staaten

  • Anna Capretti: Öffnung der Machtstrukturen durch Referenden in Italien. Eine pluralismustheoretische Analyse, Frankfurt/Berlin/Bern/New York: P. Lang 2001, ISBN 3-631-37852-1
  • Stefan Kleb: Direkte Demokratie in der Republik Polen. In: Speyerer Arbeitshefte, Nr. 142, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften, Speyer 2002
  • Constanze Stelzenmüller: Direkte Demokratie in den Vereinigten Staaten von Amerika, Nomos, Baden-Baden 1994, ISBN 3-7890-3438-X

Aufsätze

Allgemein

  • Bruno S. Frey: Direct democracy for a living constitution. Vortrag, gehalten im Rahmen des „Freiburger Aufrufs Politikreform“, am 15. Dezember 2003. Freiburg i.Br., Walter-Eucken-Institut: Institut für allgemeine Wirtschaftsforschung, Abteilung für Wirtschaftspolitik, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.
  • Stefan Kotte: Information Conditions and Decision Making Competence in Direct Democracy – a Theoretical Analysis. In: JPoX - Journal on Political Excellence. pilot issue, 2008.
  • Lars Feld, Marcel Savioz: Vox Populi, Vox Bovi? Ökonomische Auswirkungen direkter Demokratie. In: Gerd Grözinger, Stephan Panther (Hrsg.): Konstitutionelle Politische Ökonomie. Sind unsere gesellschaftlichen Regelsysteme in Form und guter Verfassung? Marburg 1998, S. 29–80.
  • Stefan Kotte: Politische Transaktionskosten in der Demokratie. In: C. Folkers (Hrsg.): Kollektive Entscheidungen, Wirtschaftspolitik und Öffentliche Finanzen. Band 13. Frankfurt a.M. u. a. 2004, ISBN 3-631-53141-9.
  • Takis Fotopoulos: Inclusive Democracy – Umfassende Demokratie. In: Kurswechsel. 1/2005 (Transkription eines Videos von O. Ressler, aufgenommen in London 2003)

Schweiz

Deutschland

  • Peter Neumann (Hrsg.) Sachunmittelbare Demokratie im Freistaat Thüringen. Mit Beiträgen von Peter Neumann, Christoph Degenhart, Peter M. Huber, Stefan Storr, Michael Koch, Gebhard Kirchgässner, Reinhard Schiffers, Helmut Siekmann und dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 19. September 2001 VerfGH 4/01 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2002, 295 S., brosch., ISBN 978-3-7890-7995-5
  • Hermann Heußner: Volksgesetzgebung und Todesstrafe. In: Recht und Politik, Jg. 35, 1999, S. 92–100.
  • Otmar Jung: Aktuelle Probleme der direkten Demokratie in Deutschland. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, Jg. 33, 2000, S. 440–447
  • Otmar Jung: Historische Erfahrungen mit direkt-demokratischen Elementen in der deutschen (Verfassungs-)Geschichte. In: Ettersburger Gespräche am 10./11. November 2000 in Weimar, Weimar 2001
  • Jörg-Detlef Kühne: Volksgesetzgebung in Deutschland – zwischen Doktrinarismen und Legenden. In: Zeitschrift für Gesetzgebung, Jg. 6, 1991, S. 116–132
  • Harald Schoen: Eine eindeutige Entscheidung nach resonanzarmer Kampagne. Überlegungen zum Volksentscheid über den Nichtraucherschutz in Bayern, In: Zeitschrift für Politikberatung, Jg. 3, 2010, S. 457-461.
  • Harald Schoen/ Alexander Glantz/ Rebecca Teusch: Abstimmungskampf, Informationsvermittlung und Stimmentscheidung beim Volksentscheid über den Nichtraucherschutz in Bayern, In: Feld, Lars P./ Huber, Peter M./ Jung, Otmar/ Welzel, Christian/ Wittreck, Fabian (Hrsg.), Jahrbuch für direkte Demokratie 2010, Baden-Baden 2011, S. 295-320.
  • Christian Welzel: Sachabstimungen in einer Theorie der interaktiven Demokratie. In: Rainer Schneider-Wilkes (Hrsg.): Demokratie in Gefahr? Zum Zustand der deutschen Republik, Münster 1997, S. 54–79.
  • Ute Scheuch: Das politische System bedarf der Erneuerung von unten. In: Naturkonservativ heute: Jahrbuch 2005 der Herbert-Gruhl-Gesellschaft e. V, Die Blaue Eule, Essen 2005, S. 73–89; (auszugsweise bei www.naturkonservativ.de)
  • Helmut Wollmann: Kommunalpolitik. Mehr (direkte) Demokratie wagen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bd. 24–25, 11. Juni 1999, S. 13–22.
  • Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Direkte Demokratie. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, 6. März 2006, PDF Download
  • Hans-Georg Wehling: Unterschiedliche Kommunalverfassungen in den Ländern. In: Informationen zur politischen Bildung, Heft 242, 1. Januar 1998.
  • Jens Kuhlemann, Andreas Dietl: Dem Volk aufs Begehren schauen. In: Jungle World, 27. Januar 1999 (Streitgespräch zwischen Jens Kuhlemann und Andreas Dietl).
  • Bettina Knaup: Plesbizitäre Verfahren als Ergänzung der repräsentativen Demokratie. Zur neueren Forschungsdebatte um Volksabstimmungen in der Bundesrepublik Deutschland. In: Beiträge zur Demokratieentwicklung von unten, Band 6, Bonn 1994.
  • Andreas Rohner: Direct Democracy in the German Länder: History, Institutions, and (Mal)Functions. In: C2D Working Paper Series, Nr. 38, 2011.

Österreich

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Randolph C. Head; Verein für Bündner Kulturforschung (Hrsg.): Demokratie im frühneuzeitlichen Graubünden. Gesellschaftsordnung und politische Sprache in einem alpinen Staatswesen, 1470–1620. Chronos, Zürich 2001, ISBN 3-0340-0529-6
  2. a b Otfried Höffe: Ist die Demokratie zukunftsfähig? Über moderne Politik.Bonn, 2009, S. 80
  3. Als historisches Beispiel für den systematischen Missbrauch von Referenden wird häufig der Bonapartismus genannt.
  4. Der Verein Mehr Demokratie hat 2010 erneut eine Aufstellung veröffentlicht, in dem die unterschiedlichen Regelungen der Länder miteinander verglichen und nach Bürgerfreundlichkeit ein eine Rangfolge gebracht wurden, Volksentscheidranking 2010 von Mehr Demokratie e.V.
  5. Daten der Länderübersicht der Bürgerbegehrensdatenbank der Forschungsstelle Direkte Demokratie an der Universität Marburg entnommen, Stand: 25. April 2011.
  6. siehe den manipulativen Stimmzettel, teilweise erfolgte die Abstimmung unter Missachtung des geheimen Stimmrechts durch offene Abstimmungen ohne Wahlzellen.
  7. http://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdfarchiv/2009-06-forsa-Umfrage-direkte-demokratie.pdf
  8. Wilfried Marxer, Zoltán Tibor Pállinger: Direkte Demokratie in der Schweiz und in Liechtenstein - Systemkontexte und Effekte. Beiträge Liechtenstein-Institut Nr. 36/2006, 31ff
  9. a b Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. 3. Auflage, UTB, S. 355, ISBN 3-8252-1887-2

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